Normen
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 25. Dezember 2004 nach Österreich ein. Sein in der Folge gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2006 abgewiesen und es wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien festgestellt sowie seine Ausweisung nach Georgien verfügt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung war bei Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides noch nicht erledigt.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des
Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. September 2006 wurde der
Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen
Diebstahls nach den §§ 127, 130 (erster Fall) StGB zu einer
bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten
verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, er habe
"in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von
Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde
bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,-- nicht übersteigenden Wert
mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung
unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
I) am 7.2.2006 im bewussten und gewollten
Zusammenwirken (gemeinsam mit zwei Mittätern)
Verfügungsberechtigten der Firma Interspar Nord zwei Sony Play
Station 2 im Gesamtwert von EUR 359,80;
II) an nicht mehr näher feststellbaren Tagen vor dem
7.3.2006
1) Verfügungsberechtigten der Firma Interspar Nord in wiederholten Angriffen zwei DV-Player samt Tasche und Zubehör im Wert von EUR 338,--, einen Digitalreceiver Marke 'Skymaster' im Wert von EUR 49,90 sowie eine Digitalkamera der Marke 'Nikon' im Wert von EUR 179,90;
2) Verfügungsberechtigten der Firma Vögele zwei Herrenanzüge der Marke 'Kingfield' im Wert von EUR 199,80;
3) Verfügungsberechtigten der Boutique 'Inside' einen Damenhosenanzug der Marke 'Mexx' im Wert von EUR 244,-- und zwei Jeansjacken der Marke 'XX' im Wert von EUR 298,--;
4) Verfügungsberechtigten der Boutique 'Ross River' zwei Lederjacken der Marke 'Maze' im Wert von EUR 349,--;
5) Verfügungsberechtigten der Boutique 'S. Oliver' einen Damenpullover im Wert von EUR 25,95';
6) Verfügungsberechtigten des Kaufhauses 'A&M Plus' eine Personenwaage der Marke 'ADE' im Wert von EUR 21,--;
7) derzeit nicht bekannten Firmen einen Haarfön der Marke 'Braun', einen Entsafter der Marke 'Rowenta', zwei Damenhandtaschen, einen Rucksack der Marke 'Eastpak', ein Paar Herrenlaufschuhe der Marke 'Adidas', ein Paar Damenstiefel der Marke 'Roberto Santi', ein Paar Damenhausschuhe der Marke 'Go Soft' sowie 12 Sony Play Station 2 Spiele in derzeit nicht bekanntem Gesamtwert."
Im Hinblick auf das dem genannten Urteil zu Grunde liegende Fehlverhalten erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit dem bekämpften Berufungsbescheid gestützt auf § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG. Nach dem - hier in Betracht kommenden - § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die dritte Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten strafgerichtlichen Verurteilung unstrittig erfüllt. Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die darauf gegründete Ansicht der belangten Behörde, es sei die im § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Dazu wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein deliktisches Verhalten bereue und dass es bei einer einzigen Verurteilung - zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe - geblieben sei.
Was den erstgenannten Gesichtspunkt anlangt, so ist dem Beschwerdeführer zunächst zu entgegnen, dass er in seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 13. November 2006 die Begehung von Diebstählen - ungeachtet des mittlerweile ergangenen Strafurteiles - in Abrede gestellt hatte. Das spricht gegen eine ernst gemeinte "Reue". Unabhängig davon lag bei Erlassung des bekämpften Bescheides das den Tathandlungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass auf einen endgültigen Gesinnungswandel und einen daraus resultierenden Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit hätte geschlossen werden können. Diese Gefährlichkeit ist insbesondere daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer in einer beträchtlichen Anzahl von Angriffen Kaufhausdiebstähle begangen hat, weshalb auch der Umstand, dass nur eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, relativiert wird. Es vermag aber auch die durch das Strafgericht vorgenommene bedingte Nachsicht an der Prognosebeurteilung nach § 62 Abs. 1 FPG, die von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen ist, nichts zu ändern, zumal den Tatbeständen des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen ist, dass bei einer Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe die bedingte Strafnachsicht einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot nicht entgegensteht (vgl. dazu sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0060).
Dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig erledigt ist, ist Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Rückkehrverbotes. Mit dem Hinweis auf dieses Asylverfahren ist für den Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen.
Was die Beurteilung nach § 66 FPG (iVm § 62 Abs. 3 FPG) anlangt, so stellte die belangte Behörde fest, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers ebenfalls als Asylwerber in Österreich leben. Davon ausgehend werde mit der Erlassung eines Rückkehrverbotes zwar in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, dieser Eingriff werde jedoch durch die "hohe bedingte Verurteilung" stark relativiert. Mit Rücksicht auf die Verhinderung strafbarer Handlungen und den Schutz der Rechte, des Eigentums und des Vermögens Dritter erscheine die Erlassung des Rückkehrverbotes daher dringend geboten, wobei ergänzend darauf hingewiesen werde, dass auch gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Rückkehrverbot erlassen worden sei (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. VH 2007/21/0095, mit dem der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihr zur Erhebung einer Beschwerde gegen den ein zehnjähriges Rückkehrverbot verhängenden Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2007 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen worden war).
Der Beschwerdeführer hält den - zutreffenden - Überlegungen der belangten Behörde einerseits entgegen, er sei mit seiner Familie "sozial integriert" und habe einen "entsprechenden Freundeskreis" aufgebaut. Andererseits macht er geltend, dass sein vierjähriger Sohn schwere gesundheitliche Probleme habe, welche im Heimatland nicht behandelt werden könnten. Eine nähere Präzisierung dieser Behauptungen unterbleibt allerdings. Davon abgesehen werden sie erstmals in der nunmehr vorliegenden Beschwerde aufgestellt, weshalb ihrer Berücksichtigung schon das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegensteht.
Da schließlich nicht ersichtlich ist, weshalb die belangte Behörde das ihr offen stehende Ermessen im Sinne einer Abstandnahme von der Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes hätte üben müssen, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 8. September 2009
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