Normen
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
StGB §43;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
StGB §43;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2004 nach Österreich ein. Sein in der Folge gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Februar 2006 abgewiesen und es wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien festgestellt sowie seine Ausweisung nach Georgien verfügt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung war bei Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides noch nicht erledigt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 11. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen eines am 13. November 2004 begangenen versuchten Ladendiebstahls wegen §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 29. September 2005 wurde er neuerlich wegen eines versuchten Ladendiebstahls nach den §§ 15 und 127 StGB verurteilt, und zwar zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen. Schließlich erfolgte eine dritte Verurteilung des Beschwerdeführers, und zwar durch das Bezirksgericht Fünfhaus am 30. Jänner 2006, abermals wegen versuchten Ladendiebstahls nach den §§ 15 und 127 StGB unter Bedachtnahme auf das vorgenannte Urteil des Bezirksgerichtes Mödling gemäß den §§ 31 und 40 StGB zu einer gleichfalls bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat als Zusatzstrafe. Dieser Verurteilung lagen drei Tathandlungen im Zeitraum Juli bis September 2005 zu Grunde.
Im Hinblick auf das zu den erwähnten Verurteilungen führende Fehlverhalten erließ die Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid keine Folge; sie bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe, dass das Rückkehrverbot auf § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - gestützt und auf die Dauer von fünf Jahren befristet werde.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG. Nach dem - hier in Betracht kommenden - § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die letzte Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von den vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten, jeweils auf Grund von Vermögensdelikten erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt. Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die darauf gegründete Ansicht der belangten Behörde, es sei die im § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er sich bei Begehung der - nur geringfügigen - Vermögensdelikte, bei denen es in allen Fällen beim Versuch geblieben sei, in einer drückenden wirtschaftlichen Notlage befunden habe und er noch unter 21 Jahre alt gewesen sei. Dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde "keine ausgeprägte sozialschädliche Neigung" vorliege, ergebe sich auch daraus, dass er sich nunmehr nach der infolge des Bezugs von Sozialhilfe erfolgten Besserung seiner wirtschaftlichen Situation wohlverhalten habe.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die von ihm begangenen Delikte, nicht weiter qualifizierte versuchte Ladendiebstähle, nicht der Schwerkriminalität zuzuordnen sind. Der Ansicht, dass von ihm gleichwohl eine weitere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, kann freilich ebenfalls nicht entgegengetreten werden. Zu betonen ist nämlich einerseits, dass der Beschwerdeführer schon unmittelbar nach seiner Einreise deliktisch tätig geworden ist und andererseits, dass er innerhalb relativ kurzer Zeit durch die wiederholte Begehung gleichartiger Straftaten einschlägig rückfällig wurde. Rechtstreue hat er daher in Österreich nie unter Beweis gestellt. Was die schwierige wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers anlangt, so hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber Leistungen aus der Grundversorgung erhalten habe. Dieser Feststellung wird in der Beschwerde zwar entgegengetreten, letztlich aber nur mit der Behauptung, "dass die Grundversorgung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten nicht ausreichend" gewesen sei. Den Verwaltungsakten lässt sich im Übrigen entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der ersten Tatbegehung in Grundversorgung befand. Schließlich ist mit der belangten Behörde zu erwähnen, dass auch eine schwierige finanzielle Situation keinesfalls die Wegnahme von alkoholischen Getränken - das war Gegenstand zweier deliktischer Angriffe des Beschwerdeführers - erklärbar machen kann.
Um von einem künftigen Wohlverhalten ausgehen zu können, ist der Zeitraum seit Begehung der letzten strafbaren Handlung (23. September 2005) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides Ende Jänner 2007 noch zu kurz. Schließlich vermag aber auch die durch das Strafgericht vorgenommene bedingte Nachsicht an der Prognosebeurteilung nach § 62 Abs. 1 FPG, die von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen ist, nichts zu ändern, zumal den Tatbeständen des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen ist, dass bei einem einschlägigen Rückfall die bedingte Strafnachsicht einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2007/21/0132).
Was die Beurteilung nach § 66 FPG (iVm § 62 Abs. 3 FPG) anlangt, so stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen aufweise. Eventuellen privaten Bindungen stehe die Delinquenz des Beschwerdeführers entgegen. Der Beschwerdeführer verweist dagegen lediglich auf seinen über zwei Jahre dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, bringt jedoch darüber hinaus nichts vor, was auf eine weitergehende Integration schließen ließe. Entgegen seiner Ansicht kann daher auch nicht davon die Rede sein, dass die belangte Behörde ihre Interessenabwägung zu seinen Gunsten hätte vornehmen müssen. Es ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb eine Ermessensentscheidung im Sinne einer Abstandnahme von der Verhängung eines Rückkehrverbotes zu erfolgen gehabt hätte, sodass die Beschwerde im Ergebnis gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 8. Juli 2009
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