VwGH 2007/18/0691

VwGH2007/18/069115.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S K, geboren am 30. Mai 1980, vertreten durch Dr. Peter Banwinkler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Dinghoferstraße 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. August 2007, Zl. St 190/07, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §86 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
FrPolG 2005 §86 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 17. Mai 2003 in das Bundesgebiet eingereist und habe am 19. September 2003 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Oktober 2003 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 31. Oktober 2003 habe er die österreichische Staatsbürgerin A K. geheiratet. Daraufhin sei ihm eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreich" gültig vom 24. Februar 2004 bis zum 24. Februar 2005 erteilt und in der Folge bis zum 17. Februar 2006 verlängert worden. Am 23. Jänner 2006 habe er einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei.

Der Beschwerdeführer führe mit A K. kein gemeinsames Familienleben. Es handle sich um eine Scheinehe. In der Zeit vom 3. Oktober 2003 bis zum 29. August 2006 sei das Ehepaar mit Hauptwohnsitz an einer Adresse in T gemeldet gewesen. Bei einer Nachschau an dieser Adresse am 21. April 2005 seien die Frau und deren zwei Kinder, nicht aber der Beschwerdeführer angetroffen worden. Hingegen übernachte ein Herr Ka. mit Einverständnis des Beschwerdeführers öfters in der ehelichen Wohnung "auf der Couch". Der Beschwerdeführer habe sich selten in der Wohnung in T aufgehalten. Die Zeugin R L. habe deponiert, der Beschwerdeführer würde ein "normales Eheleben" führen. Er komme zu den Wochenenden nicht immer nach Hause. Wenn er hin und wieder aus W käme, würde er auch gleich wieder fahren. Der Zeuge U W. habe angegeben, den Beschwerdeführer manchmal in der Wohnung in T gesehen zu haben, der Beschwerdeführer habe aber nie in der Wohnung gewohnt, sondern wäre maximal zu Besuch gewesen. Es seien jedoch andere Männer in der Wohnung aus und ein gegangen.

Am 26. September 2005 habe die Zeugin K H. Folgendes ausgesagt:

"Ich kenne Frau K. (die Ehefrau des Beschwerdeführers) ca. 5 Jahre und habe sie durch unsere gemeinsamen Kinder kennen gelernt. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch mit Herrn K. verheiratet. Während der 1. Ehe mit Herrn K. hatte sie schon Kontakt mit Ausländern. Mit Herrn Ko. war sie nur am Papier verheiratet. Während der Ehe mit Herrn Ko. hatte sie immer wieder mit Ausländern Kontakt gehabt. Wie viel weiß ich aber nicht. Sie hat mir einmal gesagt, dass sie ca. 10.000,- bis 15.000,-

Schilling von Herrn Ko. bekommen hat. Sie hat immer wieder Herrn Ko. angerufen und immer wieder ein Geld bekommen. Ich vermute, dass die Ehe solange gehalten hat, bis Herr Ko. sein Visum bekommen hat. Im Jahr 2002 hatte sie finanzielle Schwierigkeiten und da hat sie wieder ein Angebot von einer Scheinehe mit (dem Beschwerdeführer) bekommen. Sie hat zwischen 3.000,- und 5.000,- Euro bekommen. Sie wollte mich als Trauzeugin nehmen, das wollte ich aber nicht, so habe ich nur bei dieser Hochzeit fotografiert. Mir gegenüber hat sie geäußert, dass sie mit keinem ins Bett geht, sondern es lediglich nur ums finanzielle dabei geht. (Der Beschwerdeführer) und Frau K. haben nur in getrennten Zimmern geschlafen. Bei der Polizei habe ich erfahren, dass sie Herrn Ka. auch heiraten wollte."

Bei einer am 2. März 2007 vorgenommenen Besichtigung der Wohnung von A K., an deren Adresse in A der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 29. August 2006 mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen seien, sei er nicht anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer habe "zum Beweis der Ernsthaftigkeit unseres Eheabschlusses und unseres nach wie vor als intakt zu bezeichnenden Ehe- und Familienlebens" die Vernehmung von M S., B K., G M. und G Q. beantragt.

Der Tatbestand des § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG sei erfüllt, weil die Zeugin K H. ausgeführt habe, dass es sich um eine Scheinehe handle. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte. Die Zeugin habe diese Aussage am 28. April 2005 beim Gendarmerieposten Traun gemacht und sie nach ausdrücklicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer falschen Aussage vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 26. September 2005 wiederholt bzw. bestätigt. Darüber hinaus habe auch A K. anlässlich einer niederschriftlichen Vernehmung vom 29. August 2005 ausgeführt, dass sie in jenem Zeitraum, in dem sie den Beschwerdeführer kennen gelernt habe, finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, was mit den Angaben der Zeugin K H. vom 26. September 2005 im Einklang stehe. Auf die genannten Zeugenanträge komme es nicht an, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt sei.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei iSd § 66 Abs. 1 FPG dringend erforderlich, weil das Eingehen einer Scheinehe einen krassen Rechtsmissbrauch darstelle. Beim Eingehen einer Scheinehe handle es sich nicht nur um tatsächliche und gegenwärtige, sondern auch um eine erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Dem Beschwerdeführer sei eine der Dauer seines Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen, wobei insbesondere zu beachten gewesen sei, dass er - wenn auch nur zum Schein - mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Unter Abwägung aller angeführten Tatsachen wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sodass das Aufenthaltsverbot auch iSd § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Aus den genannten Gründen sei von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG Gebrauch zu machen gewesen. Eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte die öffentliche Ordnung zu schwer beeinträchtigt. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Berufungsschrift des Beschwerdeführers könnten besondere Umstände ersehen werden, die eine Ermessensübung zu seinen Gunsten begründen könnten.

Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegen die Annahme einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe ihre Feststellungen auf die Aussagen befangener Zeugen gegründet, die offensichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers (A K. ) schlecht gesonnen gewesen seien. Die Zeugen W. und H. hätten keinen objektiven, sachlichen und unmittelbaren Einblick in das Eheleben des Beschwerdeführers gehabt. Die belangte Behörde sei offenkundig unter Zeitdruck gestanden und habe "nahezu blindlings die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Erstbehörde" übernommen. Überdies habe der Beschwerdeführer vier Personen als Zeugen genannt, die an den Hochzeitsfeierlichkeiten teilgenommen hätten und von denen der Beschwerdeführer und A K. während ihrer Ehe auch besucht worden seien, sodass sie "die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin zur Frage ihres gemeinsamen Familienlebens" bestätigen könnten.

1.2. Damit zeigt die Beschwerde keine Fehler der Beweiswürdigung auf, die vom Verwaltungsgerichtshof aufgegriffen werden könnten (vgl. zu seiner eingeschränkten Kontrollbefugnis das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, mwN). Aus der oben wiedergegebenen Aussage der Zeugin H. ergibt sich, dass A K. bereits vor der gegenständlichen Ehe mit Herrn Ko. "nur am Papier verheiratet" gewesen ist und dass A K. von diesem ca. 10.000,-- bis 15.000,-- Schilling bekommen habe. Diese Ehe habe so lange gehalten, bis Herr Ko. sein Visum bekommen habe. Im Jahr 2002 habe A K. finanzielle Schwierigkeiten gehabt und deshalb das Angebot zum Abschluss einer Scheinehe mit dem Beschwerdeführer gegen Entgelt angenommen. Der Beschwerdeführer und A K. hätten "nur in getrennten Zimmern geschlafen".

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie dieser nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Aussage gefolgt ist, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren kein konkretes Verhalten, keine konkrete familiäre Begebenheit und keinen auf ein gelebtes Familienleben hindeutenden konkreten Umstand aufzuzeigen vermochte, die die Angaben dieser Zeugin relativieren könnte bzw. für ein tatsächlich gelebtes Familienleben sprechen würden. Darüber hinaus hat A K. anlässlich der behördlichen Besichtigung ihrer Wohnung am 2. März 2007 selbst eingeräumt, dass der Beschwerdeführer "so selten kommen" würde.

Vor diesem Hintergrund sind auch die Beweisthemen, mit denen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Vernehmung der oben genannten Zeugen beantragt hat, nicht hinreichend konkretisiert. Auch die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, welche konkreten Angaben die genannten Zeugen zur Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und A K. hätten machen können, womit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, die genannten Zeugen nicht vernommen zu haben, nicht dargetan wurde.

2. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei und - im Hinblick darauf, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt - die im § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Mai 2003 (sohin seit etwas mehr als vier Jahren) und seine Berufstätigkeit berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werden in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass er nur auf Grund seiner bevorzugten Stellung als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin im Inland aufhältig sein und hier eine unselbständige Beschäftigung annehmen durfte. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kommt daher kein großes Gewicht zu.

Diesen Interessen steht gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Die Beschwerde bringt vor, "bei verfassungs- und gesetzeskonformer Anwendung (des § 9 FPG) hätte daher im gegenständlichen Fall auf Grund des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen einer Österreicherin handelt, der UVS die Entscheidung II. Instanz treffen müssen".

Dem ist zu entgegenzuhalten, dass sich weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat und der Beschwerdeführer im Hinblick darauf ein begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG wäre. Daher bestehen gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Erlassung des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2008, Zl. 2007/18/0060).

5. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde nicht über seinen Antrag, im Fall einer Bestätigung des Aufenthaltsverbotes einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu erteilen, abgesprochen habe, ist ihm zu entgegnen, dass der Unterlassung des Ausspruchs über einen Durchsetzungsaufschub nicht dadurch begegnet werden kann, dass ein - implizit erfolgter - negativer Abspruch gemäß § 86 Abs. 3 FPG über denselben angenommen und damit die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof konstruiert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2007/21/0401; zum nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde im Fall des Ablaufes des Zeitraumes, für den ein Durchsetzungsaufschub höchstens hätte erteilt werden können, vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2008, Zl. 2008/22/0531).

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. Dezember 2009

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