Normen
31992R2913 ZK 1992 Art233 lita;
31992R2913 ZK 1992 Art235 lita;
31992R2913 ZK 1992 Art235 litb;
31992R2913 ZK 1992 Art239;
BAO §289;
31992R2913 ZK 1992 Art233 lita;
31992R2913 ZK 1992 Art235 lita;
31992R2913 ZK 1992 Art235 litb;
31992R2913 ZK 1992 Art239;
BAO §289;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 5. Dezember 1996 verbrachte der bei der Beschwerdeführerin als Fahrer beschäftigte Hasan B aus der Schweiz kommend einen mit für die Türkei bestimmte Spulmaschinen beladenen Lkw in das Zollgebiet der Gemeinschaft.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 1996 teilte das damalige Hauptzollamt Feldkirch (in der Folge: Zollamt Feldkirch) dem Hasan B gem. Art. 221 ZK die für die Spulmaschinen entstandene Eingangsabgabenschuld in Höhe von insgesamt S 770.684,-- (EUR 56.007,79), davon S 686.914,-- (EUR 49.919,99) an Einfuhrumsatzsteuer und S 83.770,-- (EUR 6.087,80) an Zoll, mit.
In der Folge langte beim Zollamt Feldkirch ein an dieses gerichteter Schriftsatz des (als "Beteiligter" bezeichneten) Hasan B, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig W, vom 20. Dezember 1996 ein. Dieser hatte folgenden Inhalt:
"In der umseits bezeichneten Abgabensache gibt der Einschreiter bekannt, dass er hinsichtlich der in der Beilage bezeichneten Abgabenpflicht des Beteiligten in Höhe von ATS 770.684,-- ein Sparbuch eröffnet hat und die Haftung für diesen Betrag übernimmt.
Es werden daher, wie besprochen, der Beschlagnahmebescheid aufzuheben und die beschlagnahmten Waren auszufolgen sein.
Bregenz, am 20.12.1996 Hasan B"
In seiner gegen die Mitteilung über die Entstehung der Eingangsabgabenschuld erhobenen Berufung vom 13. Jänner 1997 brachte Hasan B vor, die Spulmaschinen seien von Anfang an zur (abgabenfreien) Durchfuhr durch das Gemeinschaftsgebiet bestimmt gewesen. Er habe irrtümlich die Grenze ohne Gestellung der Waren passiert. Einige Kilometer danach sei er angehalten und die Waren seien beschlagnahmt worden. Gleichzeitig beantragte Hasan B den Erlass einer allfälligen Eingangsabgabenschuld mit der Begründung, dass keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit vorgelegen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 1997 wies das Zollamt Feldkirch die Berufung des Hasan B gegen die Mitteilung der Entstehung der Eingangsabgabenschuld als unbegründet ab. Hasan B stellte einen Vorlageantrag.
Mit Bescheid, ebenfalls vom 28. Jänner 1997, wies das Zollamt Feldkirch den Antrag auf Erlass der allfälligen Eingangsabgabenschuld ab. Hasan B erhob dagegen Berufung und gegen die diese Berufung abweisende Berufungsvorentscheidung vom 20. März 1997 Administrativbeschwerde.
Mit Bescheid vom 27. Februar 1997 teilte das Zollamt Feldkirch der Beschwerdeführerin nach Art. 221 Abs. 1 ZK die gem. Art. 202 Abs. 1 ZK entstandene Eingangsabgabenschuld (in derselben Höhe wie dem Hasan B) mit und führte begründend aus, dass zwischen ihr und ihrem Arbeitnehmer Hasan B gem. § 79 Abs. 2 ZollR-DG ein Gesamtschuldverhältnis entstanden sei, weil dieser in Besorgung von Angelegenheiten seines Dienst- oder Auftraggebers bei der Wahrnehmung zollrechtlicher Pflichten ein rechtswidriges Verhalten gesetzt habe.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 2. April 1997 Berufung und beantragte (eventualiter), eine allfällige Zoll- oder Einfuhrabgabenschuld nach Art. 239 ZK zu erlassen, "weil der nicht orts- und sachkundige Präsumptiver Primär-Zollschuldner nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt hat".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. September 1997 wies das Zollamt Feldkirch die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung der Entstehung der Eingangsabgabenschuld als unbegründet ab, wogegen die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag einbrachte.
Mit Bescheid vom 11. September 1997 wies das Zollamt Feldkirch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass der allfälligen Eingangsabgabenschuld als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung und gegen die die Berufung abweisende Berufungsvorentscheidung vom 14. September 1998 Administrativbeschwerde.
Mit Bescheid vom 27. April 2000 wies der Berufungssenat bei der Finanzlandesdirektion Oberösterreich die Administrativbeschwerde des Hasan B hinsichtlich der Mitteilung der entstandenen Eingangsabgabenschuld als unbegründet ab.
Mit einem weiteren Bescheid vom 27. April 2000 wies der Berufungssenat bei der Finanzlandesdirektion Oberösterreich im Instanzenzug den von Hasan B eingebrachten Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben als unbegründet ab.
Mit Bescheiden je vom 21. November 2000 wies der Berufungssenat bei der Finanzlandesdirektion Oberösterreich die Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Feldkirch vom 11. September 1997 und vom 14. September 1998 als unbegründet ab.
Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin eine zu den hg. Zlen. 2001/16/0567, 0568, protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Mit Bescheid vom 22. Jänner 2002 sprach das Zollamt Feldkirch aus, dass die auf Grund des Einlagebuches ("lautend auf Dr. W. Ludwig W") dem Abgabenschuldner Hasan B gegen die H Bank zustehende Forderung von ATS 770.684,-- (EUR 56.007,79), die laut "Amtshilfeersuchen HZA Feldkirch an FA Bregenz" vom 28. Jänner 1997 zu Gunsten der vollstreckbaren Abgabenschuld in derselben Höhe gepfändet worden sei, gem. § 71 Abs. 3 Abgabenexekutionsordnung der Republik Österreich bis zur Höhe der Abgabenschuld übertragen werde.
Mit Beschluss vom 6. November 2002 richtete der Verwaltungsgerichtshof in der genannten Beschwerdesache hinsichtlich der Mitteilung der Entstehung der Eingangsabgabenschuld ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und setzte hinsichtlich des Erlasses der Eingangsabgaben das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH aus.
In seinem Urteil vom 23. September 2004, Rs. C-414/02 , sprach der EuGH aus, dass Art. 202 Abs. 3 ZK einer Regelung wie der des § 79 Abs. 2 ZollR-DG, nach der im Fall vorschriftswidrigen Verbringens einer eingangsabgabenpflichtigen Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft der Dienstgeber Mitschuldner der Zollschuld des Dienstnehmers ist, der die Ware in Besorgung von Angelegenheiten des Dienstgebers verbracht habe, dann nicht entgegen stehe, wenn diese Regelung voraussetze, dass der Dienstgeber am Verbringen der Ware beteiligt gewesen sei, obwohl er gewusst habe oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass das Verbringen vorschriftswidrig gewesen sei.
Mit Erkenntnis vom 30. September 2004, Zlen. 2004/16/0194, 0195, hob der Verwaltungsgerichtshof die beiden Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion Oberösterreich vom 21. November 2000 auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die Finanzlandesdirektion habe sich hinsichtlich der Mitteilung der Eingangsabgabenschuld auf eine Gesetzesstelle gestützt, die - insoweit sie ohne Bedachtnahme auf die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften genannten subjektiven Tatbestandselemente den Dienstgeber in den Kreis der Zollschuldner einbeziehe - mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehe und daher unangewendet zu bleiben habe. Der Bescheid über den Erlass der Zollschuld teile dieses Schicksal, weil die Frage, ob der Antragsteller überhaupt zu Recht als Zollschuldner in Anspruch genommen worden sei, als Vorfrage dieser Entscheidung anzusehen sei.
Mit Berufungsentscheidungen jeweils vom 1. Februar 2005 hob die belangte Behörde die Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Feldkirch vom 11. September 1997 (betreffend die Mitteilung der Eingangsabgabenschuld) sowie vom 14. September 1998 (betreffend den Erlass der Eingangsabgabenschuld) auf.
Mit Schreiben vom 29. November 2005 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von EUR 49.919,99 gemäß Art. 239 ZK. Dabei führte sie u.a. aus, sie habe Hasan B anlässlich der beabsichtigten Durchfuhr mit allen erforderlichen Papieren, um die Waren eingangsabgabenfrei durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befördern zu können, ausgestattet. Es sei daher unbillig, dass sie (wirtschaftlich) die Abgabenschuld tragen müsse. Die "Unbilligkeit (Durchsetzung des Abgabenanspruches trotz fehlender Abgabenschuld der Spedition)" gehe erst "aus der der EuGH-Rechtsprechung folgenden Entscheidung des UFS" hervor, weil erst zu diesem Zeitpunkt klargestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nicht als Abgabenschuldnerin herangezogen werden dürfe.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2006 entschied das Zollamt Feldkirch über den "Antrag vom 29. 11. 2005" der Beschwerdeführerin, indem dieser als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil er verspätet eingebracht worden sei. Begründend führte das Zollamt aus, dass nach Eröffnung des Sparbuches (zur Sicherheit für die Zollschuld) die beschlagnahmten Waren vom Hauptzollamt Feldkirch "vereinbarungsgemäß" wieder freigegeben worden seien. Laut aktenkundiger "Abmachung" zwischen dem Zollamt Feldkirch und der Beschwerdeführerin sollte der Sicherheitsbetrag über Anforderung des Zollamtes überwiesen werden. Dies sei aber nicht erfolgt, sodass im Jänner 2002 die auf Grund des Sparbuches bestehende Forderung an den Bund übertragen worden sei. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin die dem Hasan B mitgeteilten Abgaben entrichtet habe und somit nach Art. 878 ZK-DVO antragsberechtigt sei. Die Antragstellerin habe diese Antragslegitimation erst mit der Überweisung der Forderung an den Bund erlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber das die Rechtzeitigkeit des Antrags hindernde Ereignis entfallen und der Antrag wäre umgehend beim Hauptzollamt Feldkirch einzubringen gewesen. Die nicht bestehende Zollschuldnereigenschaft der Beschwerdeführerin stelle, auch wenn diese erst im Nachhinein festgestellt worden sei, keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die Fristverlängerung dar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2006 wies das Zollamt Feldkirch die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Administrativbeschwerde.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass diese entgegen der vom Zollamt Feldkirch vertretenen Auffassung vorläufig davon ausgehe, dass die Entrichtung der Zollschuld des Hasan B nicht durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, möge der Geldbetrag zur Eröffnung des Sparbuches auch von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden sein.
In ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2006 vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Abgabenschuld von ihr entrichtet worden sei, weil der Rechtsanwalt (Dr. Wilfried Ludwig W) das von ihr bereit gestellte Geld treuhändig entgegengenommen habe. Die Sicherheit in Form des Sparbuches sei auch wegen des Gesamtschuldverhältnisses nach § 79 Abs. 2 ZollR-DG erlegt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Administrativbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Antragsberechtigung mit der Entrichtung der Abgaben begründet. Allerdings bringe die Erklärung des Rechtsvertreters (Dr. Wilfried Ludwig W vom 20. Dezember 1996) nach ihrem objektiven Erklärungswert klar zum Ausdruck, dass der auf das Sparbuch eingezahlte Geldbetrag für die Abgabenschuld des Hasan B hinterlegt worden sei. Der Rechtsvertreter habe somit gegenüber dem Zollamt zweifelsfrei die Haftung für die Abgabenschuld des Hasan B übernommen. Durch die Pfändung des Sparbuches und Überweisung der Forderung an die Republik Österreich habe der Rechtsvertreter Dr. Wilfried Ludwig W für Hasan B die vorgeschriebene Eingangsabgabenschuld entrichtet. Für die Beurteilung, wer die Zollschuld entrichtet habe, komme es auf das interne Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Hasan B nicht an. Es könne für einen Eintritt in die Rechte und Pflichten des Zollschuldners nicht ausreichen, dass der Geldbetrag - wie behauptet - wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin getragen worden sei. Die Behauptung, sie sei Eigentümerin der auf das Sparbuch eingezahlten Geldsumme gewesen, hätte die Beschwerdeführerin spätestens bei der Pfändung des Sparbuches vorbringen müssen (§ 14 AbgEO).
Überdies sei ein Erlass- bzw. Erstattungsantrag nach Art. 239 Abs. 2 ZK innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner zu stellen. Diese Mitteilung sei mit Zustellung des Eingangsabgabenbescheides am 13. Dezember 1996 (an Hasan B) erfolgt. Die Antragsfrist habe somit bereits mit Ablauf des 14. Dezember 1997 geendet. Das in eigener Sache geführte Berufungsverfahren begründe weder einen Ausnahmefall für eine Fristverlängerung noch einen Neubeginn des Fristenlaufes. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, die Möglichkeiten der Zollschuldübernahme oder des Zollschuldbeitrittes rechtzeitig zu ergreifen und innerhalb der 12- Monatsfrist einen Erlass- bzw. Erstattungsantrag zu stellen.
Die Beschwerdeführerin habe auch keine Umstände dargelegt, die eine Fristverlängerung rechtfertigten. Mit dem Vorbringen, erst mit dem Obsiegen im Verfahren über die Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin habe sich die Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuld bei ihr ergeben, übersehe die Beschwerdeführerin, dass sie selber nicht Zollschuldnerin sei und daher keine Verpflichtung zur Entrichtung der Eingangsabgabenschuld habe. Selbst bei Nichtberücksichtigung des Ablaufs der 12-Monatsfrist lägen die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vor. § 83 ZollR-DG bestimme nämlich, dass im Zusammenhang mit den sonstigen Eingangsabgaben ein besonderer Fall dann gegeben sei, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach der Sache erweise oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet sei. Eine ernstliche Gefährdung der Existenz der Abgabenschuldnerin sei nicht geltend gemacht worden. Die Geltendmachung einer Sicherheitsleistung durch die Zollbehörde für eine rechtskräftig entstandene Abgabenschuld erfülle auch die Voraussetzung einer sachlichen Unbilligkeit nicht, unabhängig, von wem die Sicherheitsleistung geleistet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erstattung von Einfuhrabgaben nach Art. 239 ZK verletzt. Weiters erachtet sie sich in ihrem Recht, nicht mit Eingangsabgaben belastet zu sein, wenn Gründe für den Erlass oder die Erstattung von Eingangsabgaben aus Billigkeit vorlägen. Zusätzlich erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Verlängerung der Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZK in berücksichtigungswürdigen Fällen verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte den Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Art. 235 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK) ist der Erlass eine Entscheidung, durch die auf die Erhebung der Gesamtheit oder eines Teils einer Zollschuld verzichtet wird, oder eine Entscheidung, durch die die buchmäßige Erfassung der Gesamtheit oder eines Teils eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages für ungültig erklärt wird.
Als Erstattung gilt nach Art. 235 Buchstabe a ZK die Rückzahlung der Gesamtheit oder eines Teils der entrichteten Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.
Nach Art. 239 Abs. 1 ZK können Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in näher bestimmten Fällen erstattet oder erlassen werden.
Art. 239 Abs. 2 ZK lautet:
"(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können
- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,
- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer zurückgewiesen, wobei die belangte Behörde den Erstattungsantrag nicht nur als verspätet beurteilte, sondern der Beschwerdeführerin auch die Antragslegitimation absprach.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ihr "Recht auf Erstattung von Einfuhrabgaben" und ihr "Recht, nicht mit Eingangsabgaben belastet zu sein, wenn Gründe für den Erlass oder die Erstattung von Eingangsabgaben aus Billigkeit vorlägen" geltend macht, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie eine zurückweisende Entscheidung bekämpft, welche diese behaupteten Rechtsverletzungen nicht zur Folge haben kann.
Nach Art. 239 Abs. 2 ZK wird die Frist zur Antragstellung mit der Mitteilung über die Entstehung der Eingangsabgabenschuld an den Zollschuldner in Gang gesetzt. Diese Mitteilung erfolgte im Beschwerdefall mit Bescheid vom 27. Februar 1997, welcher der Beschwerdeführerin (lt. dem in den Verwaltungsakten einliegenden Rückschein) am 1. April 1997 zugestellt worden war und gegen den die Beschwerdeführerin Berufung erhoben hatte. Mit Bescheid vom 1. Februar 2005 hat die belangte Behörde die (auf Grund dieser Berufung ergangene) Berufungsvorentscheidung vom 11. September 1997 aufgehoben.
Eine ersatzlose Aufhebung hätte nur erfolgen dürfen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht käme. Gerade dies war aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, weil durch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Mitteilung der Eingangsabgaben zu entscheiden gewesen wäre. Hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Mitteilung ersatzlos beseitigen wollen, dann hätte sie in Stattgebung der Administrativbeschwerde den Spruch der vor ihr angefochtenen Berufungsvorentscheidung dahingehend ändern müssen, dass diese die erstinstanzliche Mitteilung gegenüber der Beschwerdeführerin ersatzlos aufhebe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/16/0009).
Diese Entscheidung vom 1. Februar 2005 hat die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten. Die erstinstanzliche Mitteilung über die Entstehung der Eingangsabgabenschuld gehört somit weiterhin dem Rechtsbestand an. Da durch den Bescheid vom 1. Februar 2005 - im Zusammenhalt seines Spruches mit der Begründung - keine ersatzlose Aufhebung erfolgte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl. 2008/16/0097), wird über die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin noch zu entscheiden sein.
Dieselben Überlegungen gelten auch für das Erlassverfahren. Mit Bescheid, ebenfalls vom 1. Februar 2005, hat die belangte Behörde die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom 14. September 1998 (betreffend den Erlassantrag der Beschwerdeführerin), nicht aber jene der erstinstanzlichen Abweisung des Erlassantrages durch das Zollamt Feldkirch vom 11. September 1997 bewirkt. Die Beschwerdeführerin hat auch in diesem Fall keine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben. Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass auch über die Berufung hinsichtlich des Erlassantrages der Beschwerdeführerin vom 2. April 1997 noch zu entscheiden sein wird.
Ein Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben zielt auf eine Entscheidung, durch die auf die Erhebung der Gesamtheit oder eines Teils einer Zollschuld verzichtet wird, oder eine Entscheidung, durch die die buchmäßige Erfassung der Gesamtheit oder eines Teils eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages für ungültig erklärt wird. Er setzt damit das Bestehen einer Eingangsabgabenschuld voraus.
Im Beschwerdefall ist die Eingangsabgabenschuld nach Einbringen des Erlassantrages durch Entrichtung des Abgabenbetrages (vgl. den Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom 22. Jänner 2002) erloschen (Art. 233 Buchstabe a ZK). Der Erlassantrag der Beschwerdeführerin ist daher ab diesem Zeitpunkt in einen Antrag auf Erstattung der bereits entrichteten Eingangsabgaben zu deuten. Damit erweist sich aber der Erlass- /Erstattungsantrag der Beschwerdeführerin vom 2. April 1997 als innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung der Eingangsabgabenschuld an diese (durch Bescheid vom 27. Februar 1997) gestellt. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. November 2005, mit welchem diese ausdrücklich die Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer begehrt hat, ist daher lediglich als inhaltliche Ergänzung oder Klarstellung des ursprünglich als Erlassantrag eingebrachten Antrages vom 2. April 1997 aufzufassen (vgl. im Zusammenhang mit dem Begehren auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides den hg. Beschluss vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/13/0071).
Dies verkannte die belangte Behörde. Die Behandlung dieses Schriftsatzes vom 29. November 2005 als eigenständigen Antrag und seine Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung erweist sich somit als rechtswidrig. Allerdings wurde die Beschwerdeführerin dadurch nicht in dem von ihr geltend gemachten "Recht auf Verlängerung der Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZK in berücksichtigungswürdigen Fällen" verletzt. Ihr Antrag vom 2. April 1997 war rechtzeitig eingebracht, sodass kein Raum für eine Verlängerung der Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZK bleibt. Darüber hinaus war er gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens, in welchem ausschließlich über die Zurückweisung des ergänzenden Schriftsatzes abgesprochen wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit mangels Verletzung des geltend gemachten subjektiven Rechts als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 2. April 2009
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