Normen
31992R2913 ZK 1992 Art203 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art203;
31992R2913 ZK 1992 Art204 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art217 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art37 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art203 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art203;
31992R2913 ZK 1992 Art204 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art217 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art37 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. Juni 1998 erteilte das Hauptzollamt Wien der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Führen eines Zolllagers des Typs C in W, im - in dem dem Bescheid beigefügten Plan eingezeichneten - Lagerraum A2 des Objekts B. Im Punkt 7. der Bewilligung wurde der Beschwerdeführerin für die Überführung in das Zolllagerverfahren die Vereinfachung "Ermächtigter Lagerhalter" mit in der Anlage 2 zur Bewilligung näher geregelten Einzelheiten eingeräumt. Gemäß Punkt 8.6. der Anlage 2 zu diesem Bescheid, "Sonderlagerung", konnte, sofern unumgänglich, die Lagerung sperriger Waren außerhalb des im Plan (Anlage 1, Punkt 2.) eingezeichneten dauernden Zolllagerbereiches erfolgen. Der genaue Lagerort galt für diese Waren damit vorübergehend als zusätzlicher Teil des Zolllagers. In den Bestandsaufzeichnungen war der Vermerk "Zolllagerung", der genaue Lagerort, die Nämlichkeitsfesthaltung und eine Überwachungsfrist von sechs Monaten (für diesen vorübergehenden Lagerbereich) zu vermerken. Die Zustimmung der Überwachungszollstelle war, sofern sich der Lagerort nicht beim Zolllager befand, und für alle Fristverlängerungen einzuholen.
Im besagten Objekt B schloss an die Halle A2 die durch eine Zwischenwand abgetrennte, jedoch durch ein Innentor verbundene Halle A1 an, in der die Firma Z. & B. ein Inlandslager betrieb. Wie aus den in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Plänen ersichtlich wies die Halle A2 zwei, die Halle A1 vier Tore zu den außen angrenzenden LKW-Ladestellen auf.
Am 5. Jänner 1999 lagerten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin Nichtgemeinschaftsware, nämlich 20.280 kg Monosodiumglutamat, abgefüllt in Säcken zu je rund 25 kg, diese wiederum verteilt auf Paletten zu je 20 Säcken, in der Halle A1 ein. In ihren Bestandsaufzeichnungen hielt sie als Lagerort "Lager" fest.
Im Zuge einer Lagerkontrolle am 19. Jänner 1999 hielt ein Prüfer des Zollamtes Wien fest, dass sich die eingangs genannten Waren nicht im Zolllager (Raum) befänden, jedoch noch in der Gewahrsam des Lagerhalters, und eine Zollschuld nach Art. 204 ZK entstanden sei.
Vorerst schrieb das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 3. März 1999 gegründet auf Art. 204 Abs. 1 lit. a ZK Eingangsabgaben und nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Gesamtbetrag von S 275.652,-- vor, wogegen die Beschwerdeführerin berief. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2000 hob das Hauptzollamt Wien den Bescheid vom 3. März 1999 auf, weil - so die Begründung im Kern - Art. 203 ZK vorrangig vor Art. 204 ZK anzuwenden sei; eine Subsumtion des Sachverhaltes unter Art. 204 ZK sei daher verfehlt.
Mit Ersatzbescheid vom 16. Februar 2000 stellte das Hauptzollamt Wien fest, dass gemäß Art. 203 ZK Abgaben (Zoll, Antidumpingzoll und Einfuhrumsatzsteuer) entstanden seien und setzt eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG fest. Die oben angeführten Abgaben seien - so der Spruch abschließend - gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst worden und würden gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Der Gesamtbetrag belaufe sich auf S 139.281,-- (entspricht EUR 10.121,93).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die das Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 14. September 2000 als unbegründet abwies. Das Hauptzollamt Wien führte in dieser Entscheidung aus:
"Im Rahmen einer durch Zollwachorgane des Hauptzollamtes Wien bei der Beschwerdeführerin am 19. Jänner 1999 durchgeführten Lagerüberwachung konnte festgestellt werden, dass die streitverfangene Ware, nämlich 800 Pst. SAC Monosodium Glutamate 30-60 mesh, am 05. Jänner 1999 papiermäßig zwar in das Zolllager-Kenn-Nr.: C-100/10 9 der BW eingelagert wurde ..., körperlich jedoch in das Inlandslager der Fa. Z. und B. gestellt wurde, ohne dafür die erforderliche und mit Zolllagerbewilligung Nr. AT 003596 genehmigte Sonderlagerung vorgenommen zu haben.
Gemäß Artikel 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn ...
...
Sobald der Zollverwaltung auch nur vorübergehend die Möglichkeit genommen wird, das Vorhandensein oder den Verbleib der Ware, die der zollamtlichen Überwachung unterliegt, zu prüfen, ist das Ziel der zollamtlichen Überwachung gefährdet. Die zollamtliche Überwachung ist demgemäß ihrem Wesen nach eine fortdauernde Maßnahme, die nicht unterbrochen werden kann, ohne dass mit der Unterbrechung die Überwachung entfällt.
Wenn nunmehr - wie im vorliegenden Fall - im Zuge einer derartigen zollamtlichen Prüfung (Lagerüberwachung) festgestellt wird, dass die streitverfangene Ware nie in dem in der Bestandsaufzeichnung angeführten Lager deponiert wurde, sondern von Anfang an an einem anderen Ort - ohne dies dem Zollamt bekanntzugeben und dadurch die Möglichkeit einer Überwachung genommen zu haben - so ist dieser Sachverhalt unter den Tatbestand des Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK zu subsumieren.
Das im konkreten Fall gegebene Naheverhältnis des angeblichen Lagerortes zum tatsächlichen Lagerungsort der Ware kann die Tatsache, dass die in Rede stehende Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden ist, nicht ungeschehen machen. Der Lagerungsort der Ware war von Lagerungsbeginn an falsch dokumentiert, wodurch eindeutig die Anhaltspunkte bezüglich des Verbleibs der Ware fehlten. Die Bereitschaft des Lagerhalters, über den Verbleib der Ware Rede und Antwort zu stehen, ist von keinerlei Relevanz.
Körperlich war die Ware nie in dem in der Bestandsaufnahme angeführten Lager eingelagert, wodurch sie der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde und gegenüber dem Lagerhalter die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK geltend zu machen war."
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Administrativbeschwerde vertrat die Beschwerdeführerin zusammengefasst den Standpunkt, ein "Entziehen" im Sinne des Art. 203 Abs. 1 ZK liege nicht vor, da sich das Inlandslager der Firma Z. & B. in unmittelbarer Nähe des Zolllagers befinde, die Ware auch tatsächlich vom prüfenden Zollorgan kontrolliert worden sei und hinsichtlich der Ware auch keinerlei Fehler habe festgestellt werden können. Der Zollverwaltung sei auf Grund der Angaben des Lagerhalters über den Verbleib der Ware und wegen der räumlichen Nähe des dokumentierten Lagerortes zum tatsächlichen Lagerort eine Überprüfung durch die Zollverwaltung sofort und uneingeschränkt möglich gewesen. Wenn überhaupt könne der Beschwerdeführerin nur die Verletzung ihrer Pflicht nach Art. 101 lit. b ZK vorgeworfen und dementsprechend eine Abgabenvorschreibung allenfalls auf Art. 204 ZK gestützt werden. Diesfalls wären alle Voraussetzungen nach Art. 859 Z. 5 ZK-DVO erfüllt, sodass es zu keiner Zollvorschreibung hätte kommen dürfen. Zwischenzeitig sei - bis auf eine verschwindend geringe Menge - die gesamte Ware im Rahmen eines Versandverfahrens T1 aus dem Zollgebiet der EU ausgeführt worden und somit nachweislich keine Verbringung in das Inland erfolgt. Die restliche Ware befinde sich nunmehr im Zolllager.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2007 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab, wogegen die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 2007/16/0063 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Mit Bescheid vom 27. Juli 2007 hob die belangte Behörde ihren Bescheid vom 21. Februar d. J. gemäß § 300 Abs. 1 BAO auf, weil die Beschwerdeführerin in der Erörterung, ob es sich bei den gegenständlichen Waren um "sperrige Güter" gehandelt habe, überrascht worden sei. Das hg. Verfahren Zl. 2007/16/0063 wurde daraufhin wegen Klaglosstellung eingestellt (Beschluss vom 20. November 2007).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2008 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und von Ermittlungsergebnissen, insbesondere auch solchen durch die belangte Behörde selbst erzielten, erwog diese nach Wiedergabe der Art. 101 f und Art. 203 f ZK sowie des Art. 525 Abs. 1 und 3 ZK-DVO und nach Zitierung aus den Urteilen des EuGH vom 1. Februar 2001, C- 66/19 99, sowie des Bundesfinanzhofes vom 7. Dezember 2004, Zl. VII R 21/04, im gegenständlichen Fall sei die Zollbehörde auf Grund der vorliegenden Aufzeichnungen davon ausgegangen, dass sich die betreffenden Waren im Zolllager befänden. Dort habe die Zollbehörde jedoch keinen Zugriff auf die Ware gehabt, da diese in das Inlandslager der Firma Z. & B. verbracht worden seien. Erst nach Befragung des Ansprechpartners bei der Beschwerdeführerin habe die Zollbehörde Kenntnis vom tatsächlichen Aufenthaltsort erlangt. Die Ware sei somit zumindest vorübergehend der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und die Einfuhrzollschuld sei dadurch gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK ohne Heilungsmöglichkeit entstanden. Der tatsächliche Lagerort der gegenständlichen Ware sei in den Bestandsaufzeichnungen nicht dokumentiert gewesen. Es sei nicht etwa nur und ausschließlich der Vermerk "Sonderlagerung" unterlassen worden, wie dies die Beschwerdeführerin vermeine, sondern der Lagerort der Ware selbst habe nicht an Hand der Bestandsaufzeichnungen, sondern nur auf Grund von Nachfragen geklärt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung sei es aber ausreichend, ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung anzunehmen, wenn der Zollbehörde nur "vorübergehend" die Möglichkeit der Prüfung genommen werde. Für den Zeitraum ab dem 5. Jänner 1999 (Erfassung in den Lageraufschreibungen) bis zum 19. Jänner 1999 (Datum der Kontrolle) sei der Behörde eine Prüfung an Hand der Aufzeichnungen nicht möglich gewesen. Konkret sei eine Prüfung unmöglich ab dem Beginn der Prüfung des Lagerbestandes bis zur Auskunft über den Verbleib der Ware geworden. Der unterlassene Vermerk "Sonderlagerung" sei folglich nicht zollschuldbegründend, da dies - bei ordnungsgemäßen Angaben in den Bestandsaufzeichnungen - eine Pflichtverletzung gewesen wäre, die unter den Tatbestand des Art. 204 ZK zu subsumieren gewesen wäre. Es müsse nämlich unterschieden werden zwischen dem unterlassenen Vermerk "Sonderlagerung" und dem unterlassenen Vermerk über den Verbleib der Waren. Der Hinweis darauf, dass nur der Vermerk "Sonderlagerung" unterlassen worden sei, sei akten- und sachverhaltswidrig. Da ein "IM 7 ... Lagerblatt Zolllager" vorliege, könne von der Aufnahme weiterer Beweise abgesehen werden. Aus diesem Grund sei es auch nicht erforderlich, dem Vorbringen (offenbar gemeint im Hinblick auf Art. 859 Z. 5 ZK-DVO) zu entgegnen, da dieser Umstand für die Zollschuldentstehung nach Art. 203 ZK unerheblich sei und allenfalls im Anwendungsbereich des Art. 204 ZK oder in einem Erstattungs/Erlassverfahren zu würdigen wäre.
Überdies sei ergänzend anzuführen, dass auch eine etwaige "Sonderlagerung" nach Ansicht des UFS nicht genehmigt gewesen sei:
"Nach den Ermittlungen des Hauptzollamtes wurde die ggstl. Ware (800 SAC mit einer Rohmasse von 20.280,00 kg) nur EDVmäßig in das Zolllager eingelagert (LP vom 5. Jänner 1999). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lag aber keine sperrige Ware vor, die es nach der Sonderlagerung als zulässig angesehen hätte, eine derartige Lagerung vorzunehmen: Laut Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt des Bundes handelt es sich bei der ggstl. Ware um ein 'feines, weißes Pulver', das aufgrund seiner Beschaffenheit nach Ansicht des UFS jedenfalls als 'nicht sperrig' zu bezeichnen ist.
Nun ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, die Beschaffenheit des Gutes selbst nicht zwingend entscheidend. Durch die Beschaffenheit als 'weißes Pulver' scheidet aber eine Sperrigkeit aufgrund der Beschaffenheit der Ware, wie es z.B. bei einem montierten Baukran der Fall wäre, von vornherein aus ...
Die Beschwerdeführerin verweist des Weiteren auf das Gewicht der Säcke sowie auf die Größe der Palette sowie dem Raumbedarf (800 Säcke auf 40 Paletten mit je 20 Säcken mit einem Nettogewicht von 500 kg/Palette, Flächenbedarf: 1,17m2/Palette, gesamter Bedarf: 50m2 bzw. 55m3).
Nach den Angaben im Lagerblatt handelt es sich um insgesamt 800 Packstücke (Säcke) mit einer Rohmasse von insgesamt 20.280 kg. Das heißt es entfallen pro Packstück etwa 23 kg Gewicht. Schon aufgrund des Gewichtes pro Packstück ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Säcke nicht über ein derart hohes Gewicht verfügen, das es ausschließen würde, sie körperlich zu bewegen. Selbst wenn aber auf Paletten abgestellt wird, ändert dies nichts, da der Transport mittels Paletten im Handelsverkehr die Regel und nicht die Ausnahme darstellt. Wenn nämlich die Lagerbewilligung eine Sonderlagerung nur und ausschließlich für 'sperrige Güter' vorsieht, hat dies nach Auffassung des UFS den Grund, dass eine Sonderlagerung aufgrund der Sperrigkeit zweckmäßig ist. Die Sperrigkeit einer Ware bemisst sich nach Ansicht des UFS somit nicht ausschließlich nach dem Gewicht oder dem Raumbedarf, sondern vor allem anhand der Möglichkeit, diese mit üblichen Methoden (Hubwagen, Gabelstapler) zu bewegen. Eine Palette mit den üblichen Maßen ist jedenfalls - auch bei hohem Gewicht - mit den im Verkehr angewendeten Methoden - körperlich zu bewegen, ja stellt sogar sehr häufig den Regelfall dar. Eine Sperrigkeit ist nach Ansicht des UFS nicht schon dann gegeben, wenn eine Ware nicht mit der Hand, d.h. mit eigener Körperkraft, zu bewegen ist. Nach dem derzeitigen Aktenstand gibt es keine Hinweise, weshalb die Säcke und auch die Paletten nicht - wie im Verkehr üblich bewegbar sein sollten oder aufgrund der Eigenschaften der Waren nicht eingelagert hätten werden können. Sofern die Beschwerdeführerin meint, dass auf das 'Gesamtvolumen' abzustellen sei, ist festzuhalten, dass nicht eine einzige Ware mit einem Umfang von 55 m2 oder 55m3 eingelagert wurde, vielmehr 800 Packstücke Gegenstand des Verfahrens sind bzw. Paletten.
Überdies ist zu bemerken, dass Paletten mit dem Ausmaß 130X90 cm den Europaletten ähneln (Ausmaß: 120x100 cm), ... Eine Europoolpalette (umgangssprachlich: Europalette, in abgekürzter Form auch FP für Flachpalette) kann eine beliebige Palette aus dem Tauschsystem des Europool sein. Typischerweise (wie im Nachfolgenden) ist die durch DIN 15 146 Teil 2 genormte, mehrwegfähige, Transportpalette mit den Maßen 1200 x 800 x 144 mm (Länge x Breite x Höhe) und einem Eigengewicht von 20-24 kg (je nach Holzfeuchte) gemeint. Eine derartige Palette kann höchstens 1000 kg auf einem Punkt sowie maximal 2000 kg bei gleichmäßiger
Verteilung tragen ... Schon daraus zeigt sich, dass ein Gewicht
von 500 kg pro Palette nicht unüblich hoch ist, im Gegenteil, dieses Gewicht kann sogar als besonders niedrig bezeichnet werden. Dass Paletten nicht regalfähig sind, wie die Beschwerdeführerin ausführt, ist offensichtlich. Das Fehlen einer Regalfähigkeit einer Ware ist aber nicht Voraussetzung dafür, dass in der Folge eine 'Sperrguteigenschaft' angenommen werden müsste. Sofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Paletten auch nicht stapelbar gewesen wären, da eine 'Rutschigkeit' oder mögliche Beschädigung' dem entgegen gestanden hätte, so ist auszuführen, dass dies nichts ändert. Nur die Gefahr einer Beschädigung ist nicht ausreichend, eine Sperrigkeit anzunehmen. Eine Sperrigkeit ist nach allgemeinen logistischen Grundsätzen eben nur dann anzunehmen, wenn die Stapelbarkeit wegen des großen Volumens oder der großen Dimension der Ware nicht möglich gewesen wäre. Eine besondere Sorgfalt des Lagerinhabers um Beschädigungen zu vermeiden, ist nicht ausreichend, eine Sperrguteigenschaft zu bejahen, ebenso wenig der Umstand, dass die Umschließung 'rutschig' gewesen sein soll. Da alle Angaben hinsichtlich Größe, Raumbedarf, Rutschigkeit, Vermeidung von Beschädigungen nach Punkt 2 des Vorbringens vom Unabhängigen Finanzsenat aber als glaubwürdig erachtet werden, ist eine Aufnahme weiterer Beweise, wie angeboten, nicht erforderlich (neuerliche Einvernahme von 2 Zeugen sowie Sachverständigenbeweis). Der Umstand, dass diesen Angaben der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt wird, ändert aber nichts daran, dass die Waren in der Qualifikation als 'nicht sperrig' beurteilt werden."
Zum Vorbringen hinsichtlich zu geringer Kapazitäten des Zolllagers zum fraglichen Zeitpunkt führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter aus, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, hätte das Zolllager über eine Kapazität von 499m2 verfügt. Auch daraus sei ersichtlich, dass - selbst bei Bejahen einer Sperrguteigenschaft - eine Sonderlagerung nicht "unumgänglich" gewesen sei. Die 800 Packstücke hätten somit nur knapp 11 % des gesamten Zolllagers umfasst. Allenfalls habe es die Beschwerdeführerin verabsäumt, eine Vergrößerung des Zolllagers zu erwirken. Es entspreche in der Tat nicht logischen Denkgesetzen, dass bei hoher Auslastung des Zolllagers wegen zu geringer Größe jede neu eintreffende Ware deswegen als sperrig bezeichnet werden müsste, weil im Zolllager kein Platz mehr vorhanden sei. Die Eigenschaft einer Ware sei unabhängig von der Größe eines Zolllagers zu beurteilen. Das Vorbringen hinsichtlich der Auslastung des Zolllagers werde von der belangten Behörde als glaubhaft angesehen, führe aber nicht dazu, dass eine "Sperrigkeit" angenommen werden könne. Aus diesem Grund seien weitere Beweisaufnahmen durch Einvernahme von Zeugen nicht erforderlich und würden abgelehnt.
Zusammenfassend sei festzuhalten: In den Unterlagen sei verabsäumt worden, den Ort anzugeben, wo sich die Ware tatsächlich befunden habe. Dieser Umstand sei für sich betrachtet schon ausreichend gewesen, eine Entstehung der Zollschuld durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung zu begründen, da dadurch der Zollbehörde die Möglichkeit entzogen worden sei, die Ware an Hand der vorliegenden Bestandsaufzeichnungen zu prüfen, und erst durch Nachfragen der genaue Ort der Ware habe ermittelt werden können. Überdies sei die Angabe über eine Sonderlagerung aber nicht vergessen worden, wie die Beschwerdeführerin ausführe, da eine Sonderlagerung nicht bewilligt gewesen sei, weil der Transport und die Lagerung von Waren durch Paletten im Handel die Regel und nicht die Ausnahme darstelle und nicht zu einer Qualifikation als "Sperrgut" führe.
Nach der Aktenlage sei eben kein Sperrgut vorgelegen, es sei keine Bewilligung für den Ortswechsel erwirkt worden, es sei somit eine Sonderlagerung nicht genehmigt worden und überdies sei die Ortsveränderung in den Bestandsaufzeichnungen nicht dokumentiert worden, und zwar weder mit dem "rechtswidrigen" Vermerk "Sonderlagerung", noch mit dem genauen Lagerort oder durch eine Nämlichkeitsfesthaltung. Eine (bloße) Pflichtverletzung liege nur dann vor, wenn ein nicht bewilligter Ortswechsel in den Bestandsaufzeichnungen dokumentiert sei. Diese Dokumentation sei aber verabsäumt worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin u.a. in ihrem Recht auf Unterlassung einer gesetzwidrigen Vorschreibung von Eingangsabgaben nach Art. 203 und 204 ZK und auf Nichtvorschreibung/nicht nachträgliche buchmäßige Erfassung von Abgaben nach Art. 220 ZK verletzt; sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Art. 98 ff ZK treffen Bestimmungen über das Zolllager. Als Zolllager gilt nach Art. 98 Abs. 2 ZK jeder von den Zollbehörden zugelassene und unter zollamtlicher Überwachung stehende Ort, an dem Waren unter den festgelegten Voraussetzungen gelagert werden können. Zolllager können nach Art. 99 ZK öffentliche oder private Zolllager sein. Der Betrieb eines Zolllagers bedarf nach Art. 100 Abs. 1 ZK einer Bewilligung der Zollbehörden, sofern diese das Zolllager nicht selbst betreiben.
Nach Art. 101 ZK ist der Lagerhalter dafür verantwortlich, dass
a) die Waren während ihres Verbleibes im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden,
b) die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden und
c) die in der Bewilligung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Zollschuld, - wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Nach Art. 204 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn in anderen als den in Art. 203 genannten Fällen
a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder
b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit auf Grund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,
es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.
Die Art. 504 ff ZK-DVO in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission treffen allgemeine Vorschriften über das Zolllager.
Art. 500 Abs. 1 ZK-DVO in der zitierten Fassung trifft nähere Bestimmungen über die Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers und die Inanspruchnahme des Zolllagerverfahrens.
Nach Art. 504 Abs. 1 dritter Gedankenstrich ZK-DVO in der zitierten Fassung sind Lager des Typs C private Zolllager gemäß Art. 99 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich des Zollkodex; dabei sind Lagerhalter und Einlagerer ein und dieselbe Person, jedoch nicht zwangsläufig auch Eigentümer der Waren.
Gemäß Art. 517 Abs. 1 ZK-DVO in der zitierten Fassung bestimmen in Zolllagern des Typs A, C, D und E die Zollbehörden den Lagerhalter als die zur Führung der Bestandsaufzeichnungen im Sinne des Art. 105 des Zollkodex verpflichtete Person. Diese Bestandsaufzeichnungen sind zur Verfügung der Überwachungszollstelle zu halten, um ihr alle Kontrollen zu ermöglichen.
Gemäß Art. 520 Abs. 3 ZK-DVO in der zitierten Fassung muss aus den Bestandsaufzeichnungen jederzeit der gegenwärtige Bestand der noch im Zolllagerverfahren befindlichen Waren ersichtlich werden. Der Lagerhalter muss in regelmäßigen Abständen der Überwachungszollstelle einen Lagerbestandsauszug vorlegen.
In Auslegung des Art. 203 Abs. 1 ZK führte der EuGH in seinem Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-66/99 - Wandel, aus:
"47. Aus Artikel 37 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 50, 51 Absatz 1 und 203 Absatz 1 des Zollkodex ergibt sich aber, dass der Anwendungsbereich des Artikels 203 Absatz 1 deutlich über die Handlungen im Sinne von Artikel 865 der Durchführungsverordnung hinausgeht und dass der Begriff der Entziehung daher so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.
48. Zudem ist es für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen, wie insbesondere das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte.
49. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Artikel 203 Absatz 3 des Zollkodex bestätigt, wonach es auf ein subjektives Element nur für die Bestimmung der Schuldner der bei der Entziehung einer Ware entstandenen Schuld ankommt. Denn während die Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, ohne weiteres Schuldner dieser Schuld ist, werden die Personen, die an der Entziehung beteiligt waren und diejenigen, die die in Rede stehende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, nur dann zu Schuldnern, wenn sie wussten, oder billigerweise hätten wissen müssen, dass eine Entziehung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex vorlag.
50. Daher stellt jede von der zuständigen Zollbehörde nicht genehmigte Entfernung einer Ware, die unter zollamtlicher Überwachung steht, vom zugelassenen Lagerort eine Entziehung im Sinne von Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex dar und lässt daher gemäß dieser Bestimmung eine Einfuhrzollschuld entstehen."
Der Begriff der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt und ob der Beteiligte die Ware der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist allein, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2007, Zl. 2004/16/0256, sowie vom 18. Oktober 2007, Zl. 2004/16/0267, mwN).
Die Einfuhrzollschuld nach Art. 204 Abs. 1 ZK wegen Pflichtverletzungen wird von Art. 203 Abs. 1 ZK als Spezialregelung ausdrücklich verdrängt, sodass nicht beide Tatbestände gleichzeitig vorliegen können. Der Zollentstehungs-Tatbestand des Art. 204 Abs. 1 ZK kann nur Anwendung finden, wenn jener des Art. 203 Abs. 1 ZK nicht eingreift (vgl. etwa Witte in Witte, Zollkodex4, Rz. 23 zu Art. 203 ZK).
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung wurde durch den von den Behörden festgestellten, unstrittigen Sachverhalt der Tatbestand des Art. 203 ZK erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerde war die Zollbehörde durch die Lagerung der Nichtgemeinschaftsware in der Nachbarhalle an einer vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfung gehindert, weil nach dem Gesagten der Umstand, dass der Lagerhalter die Ware der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung auf Grund seines eigenen Wissens um den Aufbewahrungsort der Ware zur Verfügung stellen konnte, unerheblich ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ergab sich der tatsächliche Aufbewahrungsort der Ware auch nicht aus den Unterlagen (der Mitarbeiter) der Beschwerdeführerin, die - unstrittig - in ihren Bestandsaufzeichnungen als Aufbewahrungsort der Ware lediglich "Lager" vermerkt hatte, was im Hinblick auf das zur Anwendung gelangende Zolllagerverfahren ohne nähere Erläuterung nur dahingehend verstanden werden konnte, dass sich die Ware im bewilligten Zolllager befinde.
Ebenso wenig war für die Zollbehörde - wie die Beschwerde meint - der Aufbewahrungsort der Ware aus den unter "Subzeichen/Nummer" sowie der als Positionsnummer unter "Text" angeführten Ziffernkombinationen (in den Bestandsaufzeichnungen) ersichtlich, zumal die Beschwerde einräumt, dass sich der genaue Lagerort an Hand dieser Daten nur unter Kenntnis der Lagersystematik der Beschwerdeführerin ergeben hätte, die zwar offenbar den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin, nicht jedoch der Zollbehörde bekannt war.
Schließlich führt die Beschwerde ins Treffen, dass die Ware "sperrig" im Sinne der Zolllagerbewilligung gewesen sei und das bewilligte Zolllager an die Grenzen seiner Kapazität gelangt sei.
Zunächst ist der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass zwischen den Fragen einerseits der Sperrigkeit der Ware, andererseits der behauptetermaßen zu geringen Kapazität des Zolllagers zu unterscheiden ist.
Die unter Punkt 6.8. der Anlage 2 zur Zolllagerbewilligung, "Sonderlagerung", verwendeten Begriffe sperriger Waren ist dahingehend zu verstehen, dass "sperrig" nur solche Waren sind, die schon auf Grund ihres Ausmaßes oder Gewichtes nicht in die als Zolllager bewilligte Halle A2 verbracht und dort gelagert werden könnten. Dass die Verbringung und Lagerung der gegenständlichen Paletten mit Säcken, eine ausreichende Lagerkapazität vorausgesetzt, nicht möglich gewesen wäre, behauptet auch die Beschwerde nicht.
In diesem Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass selbst im Falle einer Annahme "sperriger Waren" die (Mitarbeiter der) Beschwerdeführerin nach Punkt 8.6. der Anlage 2 zur Zolllagerbewilligung in den Bestandsaufzeichnungen den genauen Lagerort festzuhalten verletzt hatte, weil nach dem bisher Gesagten der bloße Begriff "Lager" nicht dazu geeignet gewesen ist, den Zollbehörden Aufschluss über den Aufenthaltsort zu geben, sondern vielmehr dazu, zu suggerieren, dass sich die Ware im bewilligten Zolllager (Lagerraum A2 des Objekts B) befinde.
Soweit die Beschwerde schließlich mit einer unzureichenden Kapazität ihres bewilligten Zolllagers argumentiert und sich vom Vorwurf mangelnder Vorsorge für ausreichende Kapazität exkulpieren will, kann diesem Vorbringen schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil es im gegebenen Zusammenhang der Vorschreibung der Eingangsabgaben auf ein Verschulden an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung nicht ankommt. Beim Entziehen im Sinne der besagten Bestimmung kommt es allein auf die Erfüllung objektiver Voraussetzungen an (vgl. Witte, aaO, Rz. 4 zu Art. 203 ZK mwN).
Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang anklingen lässt, dass nur wenige Tage kein entsprechender Lagerraum zur Verfügung gestanden sei, ändert auch dies an der Erfüllung des Tatbestandes des Art. 203 Abs. 1 ZK nichts, weil nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung auch die nur zeitweise Hinderung an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfung ausschlaggebend ist, zumal beim Zeitraum vom 5. bis zum 19. Jänner 1999 nicht von "nur wenigen Tagen" gesprochen werden kann.
Ist nach dem bisher Gesagten der Tatbestand des Art. 203 Abs. 1 ZK erfüllt, kommt jener des Art. 204 ZK nicht mehr in Betracht, sodass auch das Beschwerdevorbringen zu Art. 859 ZK-DVO - der Verfehlungen im Sinn des Art. 204 Abs. 1 ZK näher definiert - dahingestellt bleiben kann.
Gleichfalls ändert der Umstand, dass die - wie die Beschwerde nun erstmals behauptet - "gesamte Ware" zwischenzeitlich einem Versandverfahren T1 zugeführt worden sei, an der Erfüllung des Tatbestandes des Art. 203 Abs. 1 ZK nichts mehr.
Schließlich verstoße - so das abschließende Beschwerdevorbringen - "die neuerliche Abgabenvorschreibung auch gegen Art. 220 ZK": die ursprünglich auf Art. 204 ZK gestützte Abgabenvorschreibung sei dadurch ersatzlos aufgehoben worden, dass der Berufung gegen den Bescheid vom 3. März 1999 vollinhaltlich mit in Rechtskraft erwachsener Berufungsvorentscheidung stattgegeben worden sei. Schon dies stehe einer neuerlichen Abgabenvorschreibung entgegen. Darüber hinaus widerspreche die sodann erlassene neuerliche Abgabenvorschreibung mit Bescheid vom 16. Februar 2000 Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK.
In diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin vorerst, dass das Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Jänner 2000 den Bescheid vom 3. März 1999 nicht "ersatzlos" aufhob, wie im Zusammenhang mit der Begründung zu entnehmen war, sodass dieser zwar rechtswidrige (eine Aufhebung mit Zurückweisung war nach damaliger Rechtslage - § 85b Abs. 3 ZollR-DG idF der 3. ZollR-DG-Novelle BGBl. I Nr. 13/1998 - nicht vorgesehen), aber rechtswirksame Bescheid einer weiteren Abgabenvorschreibung nicht entgegen stand.
Ebenso wenig stand Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK einer Abgabenvorschreibung entgegen: Art. 220 ZK regelt die Zulässigkeit der nachträglichen buchmäßigen Erfassung einer Zollschuld. Die in Art. 217 Abs. 1 ZK definierte "buchmäßige Erfassung" stellt eine rein innerdienstliche Tätigkeit der Zollbehörden dar, durch die diese ihrer Verpflichtung nachkommen, unmittelbar nach Vorliegen der erforderlichen Angaben den Abgabenbetrag zu berechnen und in die Bücher einzutragen. Die buchmäßige Erfassung berührt nicht die Entstehung der Abgaben (vgl. Witte, aaO, Rz. 3 zu Art. 217 ZK).
Von der buchmäßigen Erfassung im Sinne des Art. 217 Abs. 1 ZK ist die - bescheidförmig zu erfolgende (vgl. Witte aaO, Rz. 1 zu Art. 221 ZK) - Mitteilung des buchmäßig erfassten Abgabenbetrages nach Art. 221 ZK zu unterscheiden. Wie dem Spruch des Bescheides vom 16. Februar 2000 zu entnehmen ist, waren die mit diesem Bescheid festgesetzten Abgaben bereits gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasst worden und wurden mit diesem Bescheid gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK "mitgeteilt".
Dass die bescheidförmige Mitteilung der buchmäßigen Erfassung entgegen Art. 221 ZK erfolgt wäre, behauptet die Beschwerde nicht.
Nach dem Gesagten war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 23. Oktober 2008
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