VwGH 2007/15/0275

VwGH2007/15/02752.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 95, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 26. September 2007, Zl. RV/1034-W/06, betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005 (mitbeteiligte Partei: S GmbH in W, vertreten durch Goldsteiner Strebinger Rechtsanwälte GmbH in 2700 Wiener Neustadt, Wiener Straße 14 bis 16), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Instanzenzug Umsatzsteuer 2004 und 2005 festgesetzt und dabei in Bezug auf das so genannte "Pkw-Auslandsleasing" - im Gegensatz zur Vorgangsweise des Finanzamtes im erstinstanzlichen Bescheid - keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl I Nr. 134/2003 vorgenommen, weil sie diese Bestimmung als durch Mehrwertsteuerrichtlinien der EG verdrängt erachtete.

Der vorliegende Beschwerdefall ist in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/15/0109, zu Grunde liegt, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird. In der gegenständlichen Beschwerde findet sich ergänzend der Hinweis, Mehrwertsteuer falle an, wenn Gegenstände des Unternehmens "privat verwendet werden", da die "Privatnutzung der Mehrwertsteuer unterliegt". Dass aber tatsächlich eine "Privatnutzung" erfolgt sei, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, wurde im Verfahren vor der belangten Behörde weder vom Finanzamt noch von der mitbeteiligten Partei vorgebracht und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Aus dem im hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/15/0109, angeführten Gründen ist somit auch die gegenständliche Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung erfolgte in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 2. September 2009

Stichworte