VwGH 2007/09/0287

VwGH2007/09/028724.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des CLS in B, vertreten durch Dr. Heinz Ortner, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Kirchengasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. April 2004, Zl. VwSen-251078/16/Lg/Ni, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs7;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
EMRK Art6;
VStG §24;
AuslBG §28 Abs7;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
EMRK Art6;
VStG §24;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. April 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter der S. und Partner KEG (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) in B. und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 2. Juni 2003 einen namentlich angeführten malaiischen Staatsangehörigen im Restaurant dieses Unternehmens beschäftigt habe, ohne dass für diesen Ausländer eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder der Ausländer im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen wäre, eine Anzeigenbestätigung, eine Bewilligung als Schlüsselkraft oder ein Niederlassungsnachweis, wären ebenfalls nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen und es wurde über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 1.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 62 Stunden verhängt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Ausländer nach einer Anzeige des Zollamtes Wels vom 12. Juni 2003 bei einer Kontrolle am 2. Juni 2003 durch Beamte des Zollamtes Wels in der Küche am Ofen des Restaurants beim Zubereiten von Speisen angetroffen worden sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde habe die Witwe des Sohnes des Beschwerdeführers, der sich zur Tatzeit im Ausland aufgehalten habe, der bei der Kontrolle angetroffene Ausländer, sowie dessen Freund L. ausgesagt.

Es sei unstrittig, dass der gegenständliche Ausländer zur Betriebszeit in der Küche des Restaurants angetroffen worden sei, was gemäß § 28 Abs. 7 AuslBG eine gewisse Vermutung für seine Beschäftigung begründe. In der Berufung sei die Argumentation des Beschwerdeführers dahin gegangen, dass der Ausländer dem L., seinem Freund, einer Aushilfskraft im Gastlokal, die Zubereitung malaysischer Spezialitäten gezeigt habe, was auch mit den Angaben in der Anzeige harmoniere, wo festgehalten sei, dass der Ausländer beim Zubereiten von Speisen angetroffen worden sei. Dies stimme auch mit der Aussage des Zeugen L. überein, welcher sogar konkret angegeben habe, dass es sich um die Zubereitung von Fleischgerichten gehandelt habe. In weiterer Folge habe der Zeuge L. jedoch widersprüchliche Äußerungen getätigt und gesagt, dass über Rezepte nur gesprochen worden sei, in weiterer Folge habe er geäußert, es sei nur über den Speiseplan für das Küchenpersonal gesprochen worden. Der Ausländer habe angegeben, er habe nicht über Speisenzubereitung, sondern mit dem Koch nur über allgemeine Gegenstände gesprochen. Die Ungereimtheiten beträfen den Kernpunkt des Verfahrens, nämlich die Plausibilität eines anderen Aufenthaltszwecks des Ausländers in der Küche als zur Arbeit. In Anbetracht der Ermittlungsergebnisse seien die Zeugenaussagen, die widersprüchliche Aussage des Entlastungszeugen und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung nicht geeignet gewesen, das Nichtvorliegen einer Beschäftigung im Sinne des § 28 Abs. 7 AuslBG glaubhaft zu machen.

Dem Beschwerdeführer sei die Tat auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen, insbesondere habe dieser - während seines Aufenthaltes in Taiwan - keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um derartige Vorkommnisse auszuschließen. Die belangte Behörde legte des Weiteren ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete unter Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt der Beschwerdeführer die - seines Erachtens nach - unzulässige Anwendung des § 28 Abs. 7 AuslBG durch die belangte Behörde. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt er die mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, die sich im Wesentlichen auf die Anzeige des Zollamtes Wels vom 12. Juni 2004 gestützt habe. Die Richtigkeit dieser Angaben sei jedoch schon deswegen anzuzweifeln, weil der Ausländer mit einem falschen Namen bezeichnet worden sei, was der Beschwerdeführer auf starke beiderseitige Verständigungsschwierigkeiten zurückführte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die eingeschrittenen Kontrollorgane in der mündlichen Verhandlung einzuvernehmen und habe damit den Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens verletzt.

Der Beschwerdeführer zeigt im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die belangte Behörde hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Aussagen mehrerer Zeugen hinsichtlich der Anwesenheit und der Tätigkeit des Ausländers in der Küche des vom Beschwerdeführer betriebenen Restaurants aufgenommen. Der Verlesung der - in der in den Akten des Verwaltungsverfahrens einliegenden Anzeige des Zollamtes Wels vom 12. Juni 2003 enthaltenen - Wiedergabe der Angaben der Kontrollorgane des Zollamtes Wels, die den Ausländer dieser zufolge in der Küche am Ofen des Restaurants beim Zubereiten von Speisen angetroffen hatten, haben die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens zugestimmt und auf diese Verlesung verzichtet, daher durften diese Angaben angesichts des § 51g Abs. 3 Z. 4 VStG bei der Entscheidung ebenfalls verwertet werden.

Soweit der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung als unschlüssig bekämpft, bleibt ihm ein Erfolg versagt, weil er in der Beschwerde nicht konkret aufzeigt, worin die Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen gelegen sein könnte; eine bloß von den von der Behörde getroffenen Feststellungen abweichende Darstellung des Geschehens lässt die Beweiswürdigung der Behörde allein jedenfalls noch nicht als unschlüssig erkennen. Die Angabe eines unrichtigen Namens in der Anzeige ändert nichts an der Schlüssigkeit der Feststellungen der belangten Behörde.

Die Gesetzesstelle des § 28 Abs. 7 AuslBG entbindet die Behörde zwar nicht von ihrer - angesichts der im Grunde des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG gegebenen - Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein dem Art. 6 EMRK entsprechendes Verfahren durchzuführen. Diese Grundsätze hat die belangte Behörde jedoch im Ergebnis nicht verletzt.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. März 2009

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