VwGH 2007/09/0252

VwGH2007/09/025215.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und der Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des CS in L, vertreten durch Dr. Otto Schubert und Mag. Holger Hensel, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 14. Mai 2004, Zl. Senat-GF-03-2055, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, er habe einen näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen "vom 10. November 2003 bis 12. November 2003, zumindest jedoch am 12. November 2003" mit Ausbesserungsarbeiten bei der Außenfassade seines Anwesens beschäftigt, obwohl er nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder einer Anzeigenbestätigung oder einer EU-Entsendebewilligung gewesen sei und auch der Ausländer nicht über einen Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe gegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt und ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

In der Begründung gab die belangte Behörde die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie die Zeugenaussage des verfahrensgegenständlichen Ausländers wieder. Daraus könne die Feststellung getroffen werden, dass der ausländische Staatsangehörige am Tag der Kontrolle den dritten Tag Arbeiten an einer Fassade im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt habe. Ebenso befinde sich das gesamte Areal, also Grundstücke und Anwesen, sowie auch die Schulpferde im Eigentum des Beschwerdeführers, wogegen der offenbar an der Betriebsadresse situierte Verein keine eigenen Pferde bzw. dem Verein zuzuordnende Grundstücke oder Gebäude besitze. Ferner sei festzustellen, dass der Ausländer innerhalb des Betriebsareals an der Fassade eines Gebäudes Arbeiten durchgeführt habe und dieser Betriebsort im Sinne des § 28 Abs. 7 AuslBG Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugänglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 68/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 25 000 Euro.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass der im angefochtenen Bescheid angeführte ausländische Staatsangehörige auf seinem Betriebsareal zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht hat, und zwar Arbeiten an der Fassade eines Gebäudes des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es dem Wesen eines Vereins entspreche, dass die Mitglieder die Ziele desselben fördern und unterstützen. So sei es insbesondere in Österreich üblich, dass Vereinsmitglieder den Verein bei der Erbringung seines Vereinszweckes durch unentgeltliche und freiwillige Leistungen unterstützen.

Mit dem Vorbringen, der Ausländer habe seine Tätigkeit als Mitglied des Vereins erbracht und deren Ergebnis sei dem Verein zu Gute gekommen, kann der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass er selbst und nicht der Verein Eigentümer des Gebäudes ist, an welchem der Ausländer Fassadenarbeiten leistete. Daher ist die Schlussfolgerung der belangten Behörde, es habe sich beim Beschwerdeführer um den Nutznießer der Arbeitsleistungen des Ausländers und um dessen Beschäftiger gehandelt, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch folgt aus dem Umstand, dass mit dem Ausländer nicht die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit vereinbart worden sein sollte, nicht, dass der Beschwerdeführer den Ausländer nicht gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG beschäftigt habe. Für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist nämlich nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung ausdrücklich ein Entgelt vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt ein angemessenes Entgelt vielmehr als bedungen (vgl. § 1152 ABGB) und ist, wenn die Höhe des Entgelts nicht festgelegt wurde, jedenfalls ein angemessener Lohn zu zahlen (vgl. auch § 29 AuslBG und das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0285).

Soweit der Beschwerdeführer meint, die Beschäftigung des verfahrensgegenständlichen Ausländers habe nicht lange genug gedauert, um von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis sprechen zu können, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse der Bewilligungspflicht iSd § 2 Abs. 2 AuslBG unterworfen sind. Auch für geringfügige, wöchentlich stundenweise erfolgende Reinigungsarbeiten einer ausländischen Reinigungskraft ist etwa eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0210). Demzufolge ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung anzunehmen, weil der ausländische Staatsangehörige, wenn auch nicht für einen längeren Zeitraum, einer Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 AuslBG nachgegangen ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es habe sich bei der Tätigkeit des ausländischen Staatsbürgers um einen Gefälligkeitsdienst zur Förderung der Vereinsziele, dessen Mitglied der verfahrensgegenständliche Ausländer sei, gehandelt, der nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG falle. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste gewertet werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden, wobei - wie stets bei der Beurteilung von tatbestandsrelevanten Umständen - eine Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1998, Zl. 98/09/0290, vom 3. Juli 2000, Zl. 99/09/0037, und vom 21. Jänner 2004, Zl. 2001/09/0100).

Ob der ausländische Staatsbürger Mitglied des Vereines war, ist in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache unerheblich. Die belangte Behörde hat zu Recht Feststellungen darüber getroffen, dass der Beschwerdeführer den Ausländer mit der Durchführung der insgesamt drei Tage andauernden Fassadenarbeiten beauftragt hat. Die Tätigkeit des genannten Ausländers war nicht durch den Aspekt der Erreichung des Vereinszieles dienenden Kooperation aller Vereinsmitglieder untereinander, sondern durch den fremdbestimmten Charakter des durch seine wirtschaftliche Unselbstständigkeit determinierten Verhältnisses gekennzeichnet (vgl. betreffend einen Fall der Tätigkeit als Mitglied eines Vereins das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1997, Zl. 95/09/0293).

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensfehler sind nicht relevant, weshalb nicht geprüft werden muss, ob sie tatsächlich vorliegen. Wenn der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, dass im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Ausländers fehlten, so waren solche Feststellungen, wie oben dargelegt, nicht erforderlich, um vom Vorliegen einer Beschäftigung des Ausländers ausgehen zu können, weil dafür eben ein Anspruch auf Entgelt ausreicht. Angesichts der unbestrittenen Art und Dauer der Tätigkeit des Ausländers, der während mindestens dreier Halbtage Fassadenausbesserungsarbeiten durchgeführt hat, und des Fehlens von Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Werkvertrages, durfte ohne Rechtsirrtum auch von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Ausländers ausgegangen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. Mai 2009

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