VwGH 97/09/0210

VwGH97/09/021015.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des WZ, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Juni 1997, Zl. UVS-07/01/879/95, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 12. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als Dienstgeber

- entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der derzeit geltenden Fassung, wonach ein Arbeitgeber, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt wurde oder wenn für den Ausländer eine, für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis (§ 14a) erteilt oder dem Ausländer ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde -

in der Zeit vom 9.5.1994 bis 28.4.1995 in der Rechtsanwaltskanzlei im Standort Wien 1, Spiegelgasse 19, Frau TS, geb. am 20.7.1971, StA.: Jugoslawien, für welche weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist und die auch keine, für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, als Reinigungskraft beschäftigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs. 1 Ziffer 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen, verhängt.

Dem Magistrat der Stadt Wien sei die dem Beschwerdeführer zur Last liegende Verwaltungsübertretung durch eine Anzeige der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice zur Kenntnis gelangt. Bereits in seiner Rechtfertigung habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass das Ausländerbeschäftigungsgesetz auf die Tätigkeit von S.T. nicht Anwendung fände, da sie keine Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht hätte, dies deshalb, weil ihre Schwester für deren Unterhalt aufkäme und sie daher auf ein zusätzliches eigenes Einkommen nicht angewiesen wäre. Überdies erhielte sie fallweise eine bei der Wr. Gebietskrankenkasse gemeldete und bekannt gegebene Zahlung von S 1.200,-- bis S 1.800,-- pro Monat. S.T. hielte sich rechtmäßig in Österreich auf, ihre Tätigkeit unterläge daher nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Die von S.T. weniger als geringfügig erbrachte Tätigkeit wäre am Arbeitsmarkt als derart üblich behandelt worden, dass diese Personengruppe als geringfügig beschäftigt beim Sozialversicherungsträger angemeldet und diese Vorgangsweise bisher von der Verwaltungsbehörde nicht als unzulässig gewertet worden wäre. Aus der Aussage der Ausländerin habe sich jedoch ergeben, dass diese im genannten Zeitraum jeweils Montag und Donnerstag 3 1/2 Stunden beschäftigt gewesen sei; die Verwaltungsübertretung sei als erwiesen anzusehen und der Beschwerdeführer zu bestrafen.

In seiner Berufung verwies der Beschwerdeführer auf seine Rechtfertigung bzw. sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte, dass S.T. in keiner persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zu ihm gestanden sei und stünde, da sie mit diesem weder verwandt noch verschwägert sei, und S.T. auf Grund der Verpflichtungserklärung und des geregelten Arbeitseinkommens ihrer leiblichen Schwester, welche österreichische Staatsbürgerin sei, finanziell abgesichert und daher nicht auf eigene Erwerbstätigkeit angewiesen sei. Überdies habe S.T. fallweise eine vom Beschwerdeführer bei der Sozialversicherung gemeldete Zahlung von S 1.200,-- bis S 1.800,-- erhalten. S.T. hätte freien Einfluss auf die Zeit ihrer Anwesenheit in der Kanzlei des Beschwerdeführers gehabt, sie sei nicht wöchentlich zu festgesetzten Zeiten anwesend gewesen. Die freie Zeiteinteilung zeige, dass kein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorgelegen sein könne, überdies ergebe die auf eine Zeiteinheit umgerechnete Höhe der Entschädigung, dass nicht einmal in Ansätzen von einem "Einkommen" gesprochen werden könne. Daraus folge, dass S.T. für ihre körperliche Anwesenheit in der Kanzlei des Beschwerdeführers bloß eine symbolische Zahlung erhalten habe, die von der Sozialversicherung nur als eine geringfügige Tätigkeit gesetzlich gewertet werden könne und auch gewertet werde. Der Beschwerdeführer habe darauf vertrauen können, dass die bloße Anwesenheit von S.T. in der Kanzlei der bisherigen Erfahrung und Kenntnis nach nicht als ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen gewertet werde. Darüber hinaus liege die Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG zwingend vor. Es sei dem Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit diese Handhabung und Übung im Bundesgebiet bekannt, daher dem Beschwerdeführer eine andere Vorgangsweise auch nicht bekannt und zumutbar. Wenn für eine derartige "Tätigkeit" die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beantragt werde, so werde dieser Antrag vom AMS zurückgewiesen, da dies "keine Erwerbstätigkeit" sei. Aus Gründen prozessualer Vorsicht müsse vom Beschwerdeführer auch das Ausmaß der ausgesprochenen Höhe der Vermögensstrafe als mit dem Gesetz nicht im Einklang stehend bekämpft und gerügt werden. Es fehle jede konkrete und nachvollziehbare Begründung für die Höhe der Vermögens- und auch Ersatzfreiheitsstrafe.

Die belangte Behörde führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Ausländerin S.T. als Zeugin einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer ist dazu trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung, am 6. Mai 1997, verkündete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid.

Mit diesem wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf S 30.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine Woche herabgesetzt wurden; gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wurde die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz mit S 3.000,-- festgesetzt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass die im Straferkenntnis namentlich genannte ausländische Staatsangehörige im angeführten Tatzeitraum in der näher bezeichneten Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung als Reinigungskraft gearbeitet habe. Diese Feststellung erfolge insbesondere nach Einsichtnahme in den Strafantrag des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. Jänner 1995 samt Beilagen, sowie auf Grund der Zeugenaussage von Frau S.T. und es werde dieser Sachverhalt vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten. Der Beschwerdeführer, welcher mit Schreiben vom 24. November 1994 und in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 1995 selbst von einer "Tätigkeit" der Frau S.T. als "Reinigungskraft" spreche, habe erstmals in seinem Berufungsschriftsatz die Formulierung "Anwesenheit in der Kanzlei" verwendet. Dieser Umstand habe, insbesondere im Hinblick auf die genannten Beweisergebnisse, keinen Zweifel daran zu begründen vermocht, dass Frau S.T. tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht habe, zumal es der Lebenserfahrung widerspräche und das Beweisverfahren auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer für die bloße Anwesenheit der Frau S.T. in seiner Kanzlei Zahlungen an diese geleistet hätte. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren aber bestritten, dass er Frau S.T. im Sinne der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligungspflichtig beschäftigt habe. Sie hätte keine Tätigkeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht. Dieses Vorbringen sei verfehlt, darauf, woraus die Ausländerin ihren Lebensunterhalt bestreite, komme es nicht an. Auch habe die Ausländerin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig ausgesagt, feste Arbeitszeiten eingehalten zu haben und über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum hinaus für den Beschwerdeführer Reinigungsarbeiten geleistet zu haben.

Die tatsächlichen Umstände, wie sie Frau S.T. als Zeugin dargelegt habe, sprächen für ein abhängiges arbeitnehmerähnliches Verhältnis und nicht für einen Vertrag mit einem selbstständigen Partner. Insbesondere habe es sich bei der von Frau S.T. im Auftrag und für Rechnung des Beschwerdeführers ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft um regelmäßig wiederkehrende Leistungen gehandelt, durch deren Erbringung sie in ihrer Entscheidungsfreiheit insofern auf ein Minimum eingeschränkt gewesen sei. Um ihre Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfüllen, habe sie die von ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel in Anspruch genommen. Anhaltspunkte dafür, dass es ihr freigestellt gewesen wäre, die Leistungen auch durch Dritte ausführen zu lassen, seien nicht hervorgekommen. Insgesamt sei daher, entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, das Verhältnis zwischen ihm und Frau S.T. gemäß § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG als Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, wobei der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 3 lit. a AuslBG dem Arbeitgeber gleichzuhalten sei. Die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei damit erwiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem mangelnden Verschulden, er habe auf Grund des Umstandes, dass die Tätigkeit von Frau S.T. von der Sozialversicherung als geringfügige Tätigkeit gewertet wurde, darauf vertrauen können und müssen, dass diese Tätigkeit nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht bewilligungspflichtig sei, sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und nicht geeignet, ihn zu entlasten. Vielmehr könne es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass es Arbeitsverhältnisse gibt, die nicht unter die Sozialversicherungspflicht fielen. Die Schlussfolgerung, dass solche Arbeitsverhältnisse auch nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht bewilligungspflichtig wären, sei unzulässig. Der Beschwerdeführer sei als Arbeitgeber verpflichtet gewesen, sich (auch) über die einschlägigen Bestimmungen des AuslBG ausreichend zu informieren. Bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt hätte ihm die Tatbestandsmäßigkeit des vorliegenden Sachverhaltes auffallen müssen. Dies insbesondere auch deshalb, weil im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung für Frau S.T., in welchem sie vom Beschwerdeführer anwaltlich vertreten wurde, bereits mit Ladungsbescheid vom 20. Oktober 1994 die Aufforderung ergangen sei, die Beschäftigungsbewilligung vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen, wenn für eine derartige Tätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werde, so würde dieser Antrag vom Arbeitsmarktservice zurückgewiesen, da dies keine Erwerbstätigkeit wäre, in keiner Weise konkret ausgeführt und auch keine Beweismittel vorgebracht. Es sei sohin auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 895/1995, lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. c) in einem Ausbildungsverhältnis,
  4. d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
  5. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

(3) Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind

a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, oder der Veranstalter, und

c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes.

(4) Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. ...

...

Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern

§ 3. (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

...

Strafbestimmungen

§ 28. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 5 000 S bis zu 60 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10 000 S bis zu 120 000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10 000 S bis zu 120 000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20 000 S bis zu 240 000 S.

..."

Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellung der belangten Behörde nicht, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Ausländerin für ihn im dort angeführten Zeitraum in seiner Kanzlei stundenweise Reinigungsarbeiten durchgeführt hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die belangte Behörde zu ihren diesbezüglichen Feststellungen in einem mängelfreien Verfahren gelangt und hat sie auf schlüssige Weise begründet. Soweit er meint, es sei nicht erwiesen und hätte näher ermittelt werden müssen, ob diese Reinigungsarbeiten "ausnahmslos" an einem Montag und Donnerstag und "jeweils 3 1/2 Stunden" durchgeführt worden wären, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Solche Ermittlungen durch die belangte Behörde wären wegen Unerheblichkeit derartiger Umstände überflüssig gewesen; die diesbezügliche Verfahrensrüge ist daher nicht relevant.

Der belangten Behörde ist kein Vorwurf dahingehend zu machen, dass sie die Tätigkeit der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Ausländerin für den Beschwerdeführer als Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG gewertet hat. Die regelmäßige, wöchentlich mehrere Stunden erfolgende Leistung von Reinigungsarbeiten gegen ein Entgelt von S 70,-- pro Stunde, die im vorliegenden Fall fast ein Jahr gedauert hat, war angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Abhängigkeit der Ausländerin vom Beschwerdeführer als eine solche Beschäftigung zu qualifizieren, wobei dahingestellt werden kann, ob es sich um eine Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis gehandelt hat.

Wenn der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid einwendet, die Ausländerin habe von ihm nur monatliche Zahlungen erhalten, welche nur fast ein Viertel des Existenzminimums nach den Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes betrügen, daher könne keine wirtschaftlich abhängige Stellung der Ausländerin bestanden haben, so führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Unter dem "finanziellen" Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der §§ 2 und 3 AuslBG nämlich nicht zu prüfen, ob derjenige, der Arbeitsleistungen erbringt, auf die Gegenleistungen aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen ist, ob er sie auch nur dafür verwendet oder ob er seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften oder aus eigenem Vermögen bestreitet. Der Begriff des Lebensunterhalts ist nicht nur im Sinne der Existenzsicherung, sondern im Sinne einer relevanten Bedeutung für den wirtschaftlichen Lebenszuschnitt zu verstehen. Eine Prüfung dieser Frage im Einzelfall hätte insbesondere zur Konsequenz, dass je nach der Änderung der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen außerhalb seines Verhältnisses bei Gleichbleiben des letzteren seine Arbeitnehmerähnlichkeit einmal gegeben wäre und ein anderes Mal wieder nicht. Auch wäre nicht recht einsichtig, warum bei Bejahung der persönlichen Abhängigkeit und damit der Arbeitnehmereigenschaft einer Person die wirtschaftliche Abhängigkeit nicht konkret geprüft zu werden braucht, während dann, wenn die persönliche Gebundenheit nicht den Grad der persönlichen Abhängigkeit erreicht, eine konkrete Prüfung der "finanziellen" Komponente erforderlich wäre, obwohl vom Schutzzweck der Sicherung der Entgeltansprüche kein relevanter Unterschied bestünde. Auch das Argument der Unzulänglichkeit der Anknüpfung des Arbeitnehmerbegriffes an die persönliche Abhängigkeit spricht gegen die These von der Erforderlichkeit einer konkreten Prüfung der "finanziellen" Komponente der Arbeitnehmerähnlichkeit (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 2. September 1993, Zl. 92/09/0322).

Soweit der Beschwerdeführer seine Bestrafung deswegen für rechtswidrig hält, dass ihm der angefochtene Bescheid erst am 7. Juli 1997 nach Ablauf der Frist des § 51 VStG zugestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid unbestritten am 6. Mai 1997 mit seiner mündlichen Verkündung erlassen wurde. Auch eine in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgte Verkündung des Berufungsbescheides hat in Bezug auf § 51 Abs. 7 im Hinblick auf § 51f Abs. 2 VStG die Wirkung der Erlassung des Bescheides, sofern die Partei dazu ordnungsgemäß geladen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/09/0351).

Der Beschwerdeführer meint auch, er habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine derart geringfügige Beschäftigung wie im vorliegenden Fall würden wegen Geringfügigkeit nicht behandelt. Die belangte Behörde habe diesbezüglich das Arbeitsinsprektorat befasst, welches ausgeführt hätte, diese Verantwortung sei "vollkommen praxisfremd". Für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen sei jedoch das Arbeitsmarktservice und nicht das Arbeitsinspektorat zuständig. Die Bezugnahme auf das Vorbringen des Arbeitsinspektorates sei jedoch rechtlich und tatsächlich vollkommen unbeachtlich.

Auch mit diesem Argument zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar trifft zu, dass zur Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen das Arbeitsmarktservice und nicht das Arbeitsinpektorat zuständig ist. Zum einen stellt die Frage, ob Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Beschäftigungen wie die vorliegende meritorisch zu behandeln oder zurückzuweisen sind, eine Rechtsfrage dar, die von der belangten Behörde als solche zu lösen gewesen ist und auch tatsächlich als solche (zutreffend) beantwortet wurde. Zum anderen hat sich das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in seiner diesbezüglichen Antwort an die belangte Behörde auch auf eine telefonische Auskunft der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice berufen. Der Beschwerdeführer ließ dies unbestritten und hat sein Vorbringen im Übrigen auch nicht näher substantiiert, etwa insoferne, als ein derartiger, von ihm selbst gestellter Antrag zurückgewiesen worden wäre. Der belangten Behörde ist im Ergebnis daher kein Vorwurf dahingehend zu machen, wenn sie bei dieser Sachlage der Bemessung der verhängten Strafe das Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht als (weiteren) Milderungsgrund zu Grunde legte.

Aus diesen Gründen konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. Dezember 1999

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