VwGH 2007/09/0201

VwGH2007/09/020124.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des C K in B, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 22. Mai 2005, Zl. KUVS-K3-1763- 1770/10/2006, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2005/I/103;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 2005/I/103;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;
AuslBG §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des Schuld- und Strafausspruches betreffend die im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannte Ausländerin sowie im Strafausspruch betreffend die zu 2.) bis 4.) genannten Ausländer jeweils einschließlich der Kostenaussprüche wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen, das heißt hinsichtlich der Bestätigung des Schuldausspruches betreffend die im erstinstanzlichen Straferkenntnis zweit- bis viertgenannten Ausländer, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes S vom 23. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als Haupteigentümer der Liegenschaft und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass 1.) die ungarische Staatsangehörige G. T., geboren ..., in der Zeit vom 11. Jänner 2006 bis 13. Jänner 2006 mit dem Abräumen von Geschirr sowie der Mithilfe im Betrieb, die ungarischen Staatsangehörigen 2.) Z. K., geboren ...,

3.) L. S., geboren ..., 4.) L. V., geboren ..., in der Zeit vom 11. Jänner 2006 bis 13. Jänner 2006 mit dem Aufstellen von Möbeln, sowie die ungarischen Staatsangehörigen 5.) J. L., geboren ...,

6.) J. N., geboren ..., 7.) Z. T., geboren ..., 8.) M. V., geboren ..., zumindest am 13. Jänner 2006 mit dem Verlegen von Fliesen und Parkettböden beschäftigt worden seien, obwohl ihm für diese ausländischen Arbeitskräfte weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder einen Niederlassungsnachweis besessen hätten. Er habe dadurch in allen acht Fällen die Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt, weshalb über ihn acht Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.500,--, zusammen daher EUR 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 4 Tage, zusammen daher 32 Tage) zu verhängen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Beschäftigung der genannten ungarischen Staatsangehörigen bestritt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Wortfolge "sowie die ungarischen Staatsangehörigen 5.) J. L., geb. ..., 6.) J. N., geb. ..., 7.) Z. T., geb. ..., 8.) M. V., geb. ..., zumindest am 13. Jänner 2006 mit dem Verlegen von Fliesen und Parkettböden beschäftigt worden sind" zu entfallen habe. Die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG sei somit nur hinsichtlich der Ausländer 1.) bis 4.) verletzt worden. Hinsichtlich dieser werde die verhängte Geldstrafe bestätigt, die gesamte Geldstrafe betrage demnach EUR 10.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG 16 Tage. Darüber hinaus verfügte die belangte Behörde Kostenersatz.

Die belangte Behörde legte diesem Bescheid zu Grunde, dass im Zuge einer Kontrolle nach dem AuslBG am 13. Jänner 2006 durch Organe des Zollamtes V im Hotel K. in B mehrere ungarische Staatsangehörige angetroffen worden seien. Nach der Erstangabe des Beschwerdeführers, welche dieser in der Berufungsverhandlung am 24. Jänner 2007 als von ihm stammend bestätigt habe, hätten der zweit-, dritt- und viertgenannte Ausländer bei der Firma I in Ungarn gekaufte Möbel für ein Subunternehmen von I Ungarn montiert und seien diese bei diesem Unternehmen beschäftigt. Darüber hinaus hätten diese drei Personen aber auch in Österreich gekaufte Möbel aufgestellt und für diese Tätigkeit ein geringes Entgelt in unbestimmter Höhe erhalten. Demgemäß scheine das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er auf Anraten von ungarischen Rechtsanwälten mitgeteilt habe, dass I-Mitarbeiter von ihm kein Geld bekommen hätten und kein Arbeitsverhältnis zu ihnen bestanden hätte, eine Schutzbehauptung zu sein; dies auch wegen des Umstandes, dass bei Nachfrage wiederum auch vom Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass die drei I-Mitarbeiter auch in Österreich gekaufte Möbel aufgestellt hätten. Die niederschriftlichen Angaben von L. V. und Z. K., die der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 14. März 2007 vorgelegt habe, widersprächen der Erstaussage des Beschwerdeführers insofern, als von einer Montage von in Österreich gekauften Möbeln nicht gesprochen werde. Diesbezüglich erscheine jedoch die Erstaussage des Beschwerdeführers, die dieser auch später bestätigt habe, glaubwürdiger, da sie den Vorgängen zeitlich näher liege. Hinsichtlich der Ausländerin G. T. habe der Beschwerdeführer in seiner später bestätigten Erstaussage angegeben, dass diese in seinem Betrieb "nicht wirklich legal" beschäftigt sei. Sie habe zur Zeit der Kontrolle beim Abräumen des Frühstücksgeschirrs geholfen, sei eine Freundin von R. U., jedoch nicht im Betrieb angestellt. Seit zwei oder drei Tagen helfe sie im Betrieb und bekomme dafür nichts bezahlt, jedoch werde Unterkunft und Verpflegung von ihm bereitgestellt. Ob G. T. weiter im Betrieb mithelfen werde, entscheide R. U. Später habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass G. T. ein Medienstar in Ungarn sei und es nicht nötig habe, illegal in Österreich zu arbeiten, sondern als Gast anwesend gewesen sei. Der zeugenschaftlich einvernommene Bruder des Beschwerdeführers P. K. habe ausgeführt, das G. T. eine Freundin des Miteigentümers des Hotels (R. U.) sei und nicht gearbeitet habe. G. T. selbst habe niederschriftlich vor einem ungarischen Notar angegeben, dass sie in der gegenständlichen Pension nie gearbeitet habe und sich dort ausschließlich als Gast des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Zusammenfassend sei somit auf Grund der Erstaussage des Beschwerdeführers und den Wahrnehmungen der Kontrollorgane festzustellen gewesen, dass G. T. im Betrieb geholfen habe. Eine Bezahlung sei nicht erfolgt. Es sei jedoch Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt worden. Die Angaben des Bruders des Beschwerdeführers und G. T.'s, wonach diese nicht gearbeitet hätte, widersprächen der Erstangabe des Beschwerdeführers und den Wahrnehmungen der Kontrollorgane und erscheine demgemäß unglaubwürdig, zumal sie zu einem weitaus späteren Zeitpunkt erfolgt sei. Ein Gefälligkeitsdienst könne dann angenommen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienst handle, der vom Leistenden auf Grund bestehender spezifische Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht worden sei. Die gegenständliche Liegenschaft gehöre dem Beschwerdeführer zu 95,5 % und R. U. zu 3 %. Die Tätigkeit von G. T. sei somit im Wesentlichen dem Beschwerdeführer zugute gekommen. Eine besondere Bindung bestehe allenfalls zwischen G. T. und R. U.. G. T. selbst gebe jedoch an, dass sie sich als Gast des Beschwerdeführers und nicht von R. U. im gegenständlichen Hotel aufgehalten habe. Es scheine somit ein Gefälligkeitsdienst nicht vorzuliegen, sodass die Tätigkeiten von G. T. nicht auf Grund einer besonderen spezifischen Bindung zum Beschwerdeführer als Leistungsempfänger erbracht worden seien. Ihr Aufenthalt als Gast sei - wie sich auch aus der Erstaussage des Beschwerdeführers ergebe - offensichtlich in der Weise gedacht gewesen, dass sie als Gegenleistung für ihre Tätigkeit Unterkunft und Verpflegung bereitgestellt erhalte. Sämtliche Ausländer außer G. T. seien von Kontrollbeamten im Obergeschoss des Hotels vorgefunden worden. Zuvor seien in diesem Bereich Geräusche von einer Bohrmaschine wahrgenommen worden. Die Tür in das Obergeschoss habe sich zuerst nicht öffnen lassen, der Beschwerdeführer sei dann ersucht worden, die Türe aufzusperren und sei diese, bevor noch der Beschwerdeführer mit dem Schlüssel gekommen sei, aufgegangen. Ob die Tür abgesperrt gewesen sei, habe von den Kontrollorganen nicht mitgeteilt werden können. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Jänner 2007 sei jedoch festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle das Obergeschoss abgesperrt gewesen und dann offensichtlich von innen aufgesperrt worden sei. Es seien sodann von den Beamten zwei Männer im Obergeschoss in den Privaträumlichkeiten angetroffen worden. In einem Raum (Mansarde), der nur über eine Stehleiter zu erreichen sei, seien fünf Ausländer vorgefunden worden. Diese im Obergeschoss angetroffenen Männer seien normal angezogen gewesen, einige mit Jogginghose. Bei der Arbeit seien die Ausländer im Obergeschoss und der Mansarde nicht angetroffen worden. Im Obergeschoss habe sich wie auch aus den im Akt erliegenden Fotos erkennbar sei, Werkzeug, Plastikeimer, Spachteln, Kompressor und eine Bohrmaschine und anderes Material befunden. Auch in der Mansarde seien Plastikkübel mit Farbe und Kleber gestanden und offensichtlich der Boden verlegt und Möbel aufgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sodann anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. März 2007 notariell beglaubigte Erklärungen einiger der gegenständlichen Ausländer vorgelegt. Danach habe Z. T. ausgesagt, dass er von Italien kommend zum Beschwerdeführer ins Hotel gefahren sei, um sich dort auszurasten. Er habe dort nicht gearbeitet. Vielmehr habe der Bruder des Beschwerdeführers im Obergeschoss Fliesen verlegt. Aus Angst hätte er sich mit den anderen Ausländern in die Mansarde zurückgezogen. Im Wesentlichen gleich lautend seien auch die Aussagen von M. V. und J. N. Der Bruder des Beschwerdeführers habe zeugenschaftlich ausgesagt, dass er im Hotel Fliesen verlegt habe und die aus Italien angereisten Ausländer auf Besuch gewesen seien und nicht gearbeitet hätten.

Nach Wiedergabe des § 28 Abs. 7 AuslBG führte die belangte Behörde aus, das gesamte Obergeschoss einschließlich der Mansarde sei nicht als Arbeitsplatz im Sinne des § 28 Abs. 7 AuslBG zu sehen, weil es sich dabei um Privaträumlichkeiten gehandelt habe und demgemäß Betriebsräume eines Unternehmens nicht vorgelegen seien. Die Tätigkeiten im Obergeschoss seien auch privat durchgeführt worden, Rechnungen einer Firma seien nicht vorgelegen. Die Utensilien seien vom Beschwerdeführer vielmehr privat gekauft worden. Auf Grund der Aussage seines Bruders sei davon auszugehen gewesen, dass dieser die Arbeiten im Obergeschoss durchgeführt habe. Dies erscheine auch glaubhaft, weil aus den notariell beglaubigten Erklärungen hervorgehe, dass die aus Italien angereisten Ausländer im Obergeschoss nicht gearbeitet hätten. Aus dem Umstand, dass diese vier Ausländer sich ins Obergeschoss eingesperrt hätten bzw. in die Mansarde begeben hätten, könne nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass diese unberechtigterweise einer Arbeitstätigkeit nachgegangen seien; dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sie saubere Kleidung getragen hätten. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass mit Ausnahme der vier aus Italien Angereisten kein Zweifel daran bestehe, dass die verfahrensgegenständlichen Ausländer vom Beschwerdeführer beschäftigt worden seien. Hinsichtlich der Ausländer, die die Möbel aufgestellt hätten, treffe dies jedenfalls hinsichtlich der in Österreich gekauften Möbel, für deren Aufstellung sie vom Beschwerdeführer entlohnt worden seien, zu. Sämtliche Personen hätten eine Entlohnung offensichtlich durch Zurverfügungstellung von Kost und/oder Logis erhalten. Die verfahrensgegenständliche Bestimmung bezwecke den Schutz der inländischen Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe erheblich gegen diese geschützten Interessen verstoßen. Als mildernd erachtete die belangte Behörde nichts, als erschwerend eine einschlägige Vormerkung. Das Ausmaß des Verschuldens sei nicht geringfügig, da das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt nicht erheblich zurückgeblieben sei. Angesichts des Strafrahmens seien die Strafen schuld- und tatangemessen, eine Anwendung der §§ 20, 21 VStG sei mangels Vorliegens der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen nicht in Betracht gekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich - ausgehend von dem Inhalt der Beschwerdeausführungen lediglich im Umfange der Bestätigung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Schuld- und Strafausprüche - die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, gilt als Beschäftigung die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
  3. c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
  4. d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
  5. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

    Nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung sind den Arbeitgebern gleichzuhalten

    a) in den Fällen des Abs. 2 lit. b die inländischen Vertragspartner jener Personen, für deren Verwendung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist,

    b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,

    c) in den Fällen des Abs. 2 lit. e auch der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und

    d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des § 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.

    Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

    Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

    Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.

    Die - ausgehend von der Anfechtungserklärung den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anfechtende - Beschwerde macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst geltend, zu Unrecht sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft hafte, obwohl die Kontrolle im "Hotel K."

    stattgefunden habe und nicht gesagt sei, dass der Mehrheitseigentümer der Liegenschaft auch gleichzeitig der Inhaber des auf dieser Liegenschaft betretenen Hotels sein müsse. Es sei auch nicht zulässig gewesen, einzig und allein den Haupteigentümer dieser Liegenschaft zur Verantwortung zu ziehen, zumal die Ausländer bei Arbeiten angetroffen worden seien, die offensichtlich zum Betrieb des Hotels gehört hätten. Im Übrigen sei selbst für den Fall der Annahme einer unerlaubten Ausländerbeschäftigung nicht allein der Haupteigentümer, sondern alle Miteigentümer der Liegenschaft zur Verantwortung zu ziehen gewesen.

    Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannten G. T. liege überhaupt keine unzulässige Ausländerbeschäftigung vor, weil diese als Lebensgefährtin des Minderheitseigentümers der Liegenschaft Gast gewesen sei und in der Küche ihr eigenes Geschirr und nicht das Frühstücksgeschirr von Gästen gewaschen habe. Es sei auch durch die Kontrollorgane nicht festgestellt worden, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle überhaupt Gäste im Hotel befunden hätten bzw. Zimmer gebucht gewesen seien. Es hätte auch keine Feststellungen darüber gegeben, ob das Hotel überhaupt in einem Zustand gewesen sei, in welchem Gästezimmer vermietet hätten werden können. Das Hotel sei umgebaut worden, sohin habe keinerlei Gästebetrieb bestanden. Im Tatzeitpunkt sei keines der Gästezimmer in einem Zustand gewesen, der eine Vermietung zugelassen hätte. Vielmehr sei das Haus renoviert und mit Möbeln neu eingerichtet worden. Es hätten sich auch keinerlei Gäste im Haus befunden. Für das Abwaschen durch die Ausländerin G. T. sei auch nichts bezahlt worden, sie selbst habe für ihren Aufenthalt auch nichts bezahlt, was aber nicht als Gegenleistung gewertet werden könne, weil die Tätigkeit von G. T. als Freundin und Lebensgefährtin des Miteigentümers der Liegenschaft eine reine Gefälligkeitsleistung gewesen sei. Dass ihr Freund R. U. nicht Mehrheitseigentümer sei, ändere an dieser Tatsache nichts. Im Übrigen sei seine von der Behörde herangezogene niederschriftliche Vernehmung, die ohne Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers stattgefunden hätte, nicht wörtlich zu nehmen. Hinsichtlich der ungarischen Staatsangehörigen Z. K., L. S. und L. V. sei davon auszugehen, dass diese Personen beim Aufstellen von Möbeln betreten worden seien. Weder dem Straferkenntnis der Behörde erster Instanz noch dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, welche Feststellungen konkret getroffen worden seien, da Aussagen zwar zitiert, aber nicht den Feststellungen zugrunde gelegt worden seien, obwohl dann rechtliche Schlussfolgerungen aus den Aussagen getroffen würden. Es sei insbesondere nicht festgestellt worden, wer für den Betrieb des Hotels und für die Aufnahme allfälliger Dienstnehmer verantwortlich gewesen wäre. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe dazu angegeben, dass mit der Renovierung des Hotels ausschließlich R. U. und der Bruder des Beschwerdeführers betraut gewesen seien. Der Beschwerdeführer selbst habe damit nichts zu tun gehabt. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass die genannten drei ungarischen Staatsangehörigen Möbel für ein Subunternehmen für Ikea Ungarn montiert hätten und in diesem ungarischen Unternehmen auch beschäftigt seien. Sie hätten also als betriebsentsandte Ausländer lediglich einer EU-Entsendebestätigung bedurft, zumal Ungarn im Tatzeitpunkt bereits Mitglied der Europäischen Union gewesen sei. Bei den betreffenden Personen sei nicht geprüft worden, ob sie im Besitz einer solchen EU-Entsendebestätigung gewesen seien. Selbst wenn diese Arbeiter anlässlich der Montage von Ikea Möbeln aus Ungarn auch Ikea Möbel aus Österreich zusammengebaut hätten, ändere dies nichts an der Tatsache, dass sie Primärdienstnehmer der ungarischen Firma gewesen seien.

    Unrichtig sei auch, dass der Beschwerdeführer für die Montage der in Österreich gekauften Möbel gesondert bezahlt habe, er habe den Arbeitern lediglich hiefür ein Trinkgeld versprochen, da es für diese ja eine Mehrarbeit gewesen sei. Im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit habe es sich dabei jedoch um etwa zwei Stunden gehandelt, die nicht ins Gewicht gefallen seien. Daher wäre es entscheidungsrelevant gewesen, Feststellungen über den Umfang der Arbeiten zu treffen, die die Arbeiter für die aus Österreich stammenden I Möbel aufgewendet hätten.

    Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.

    1. Zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

    a) betreffend die im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannte Ausländerin:

    In der Beschwerde wird zu dieser Ausländerin darauf verwiesen, dass diese auch nach den Feststellungen der belangten Behörde die Lebensgefährtin des Minderheitseigentümers der Liegenschaft, R. U., war, die beim Abwaschen von Frühstücksgeschirr betreten worden sei.

    Grundsätzlich kann die Mithilfe in einem gewerblichen Betrieb auch in der Mithilfe beim Abwaschen und/oder anderen Hilfstätigkeiten in der Küche eines Gastronomieunternehmens durch Ausländer eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG darstellen. Um diese Tätigkeit aber einem gewerblichen Unternehmen zurechnen zu können - und nicht etwa nur einem privaten, vom AuslBG nicht berührten Bereich, wie dies in der Beschwerde und auch im Berufungsverfahren behauptet worden war - hätte es der zusätzlichen Feststellung bedurft, ob der Hotelbetrieb im Tatzeitpunkt tatsächlich geführt und für Gäste geöffnet gewesen ist. Auch fehlen Feststellungen darüber, wo die Ausländerin betreten wurde, weil es für die rechtliche Beurteilung einen Unterschied machen kann, ob sie etwa im privaten Bereich des Gebäudes (nach den getroffenen Feststellungen die Räume des Obergeschosses), oder in der hoteleigenen Küche angetroffen wurde. Denn als private Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des AuslBG fallen, sind - wie die belangte Behörde insoweit zutreffend ausgeführt hat - die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen, unentgeltlichen Dienste anzuerkennen. Dazu zählen aber etwa Tätigkeiten unter Lebensgefährten im nichtgewerblichen Bereich. Auch zur Bewertung, ob Naturalleistungen wie etwa freie Kost und Logis zu vernachlässigen sind oder Entgeltcharakter aufweisen, kommt es regelmäßig auf die konkrete Situation der tätigen Ausländerin an. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannte Ausländerin die Lebensgefährtin des mit den Renovierungsarbeiten betrauten Minderheitseigentümers der Liegenschaft war.

    Für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für in einem Gastgewerbebetrieb entfaltete Tätigkeiten wäre es in diesem Zusammenhang auch erforderlich gewesen, festzustellen, wer der Betreiber (Inhaber) dieses gewerblichen Unternehmens (Hotels) ist, weil für Übertretungen des AuslBG im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens der Verantwortliche dieses Unternehmens und nicht der mit diesem nicht idente (Mehrheits-)Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück der Betrieb geführt wird, haftet. Aus diesen Gründen erweist sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als mangelhaft.

    b) betreffend die Strafaussprüche hinsichtlich der im erstinstanzlichen Straferkenntnis zweit- bis viertgenannten Ausländer:

    Sollten die ergänzenden Feststellungen der belangten Behörde ergeben, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis erstgenannte Ausländerin keine dem AuslBG unterfallenden Tätigkeiten für den Hotelbetrieb erbracht hat und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich der illegalen Beschäftigung dieser Ausländerin aus diesem Grund einzustellen wäre, ist nicht mehr der dritte, sondern der erste Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG anzuwenden, weshalb auch die Strafaussprüche hinsichtlich der übrigen Ausländer, deren Beschäftigung, wie unten darzulegen sein wird, gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben waren.

    2. Zur Abweisung:

    Nach den (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides) getroffenen Feststellungen der belangten Behörde fanden die Montagearbeiten an den Möbeln durch die im erstinstanzlichen Straferkenntnis zweit- bis viertgenannten Ausländer im Obergeschoss des Gebäudes und ausschließlich im privaten Bereich desselben statt. Schon daraus ist ersichtlich, dass die belangte Behörde eben jene konkreten Feststellungen getroffen hat, die in der Beschwerde vermisst werden, da sich dem angefochtenen Bescheid doch mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, dass es sich nach der Annahme der belangten Behörde bei diesen Renovierungsarbeiten um Arbeiten im Privatbereich des Gebäudes gehandelt hat, und nicht um solche an dem in diesem Gebäude untergebrachten Hotelbetrieb.

    Der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist mit dem des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertragsrecht ident. Bei den gegenständlichen Montagearbeiten handelt es sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs. 4 AuslBG) um Hilfsarbeiten. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei Hilfsarbeiten der Fall ist), dann ist die Behörde berechtigt, von einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0022, mwN). Dass hinsichtlich dieser Arbeiten Unentgeltlichkeit vereinbart gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Unabhängig davon, ob er dies als bloßes "Trinkgeld" angesehen hätte, hätten daher die Ausländer bei Fertigstellung der zusätzlichen Montage jedenfalls gemäß § 29 Abs. 1 AuslBG einen Entgeltanspruch gehabt. Auf Grund der gegebenen Gesamtumstände erweist es sich jedenfalls im Sinne des § 2 Abs. 4 AuslBG nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde hinsichtlich dieser Ausländer von einer illegalen Ausländerbeschäftigung ausgegangen ist.

    Fest steht aber auch, dass dem Mehrheitseigentümer des Gebäudes, in welchem der Hotelbetrieb untergebracht ist, der wirtschaftliche Vorteil aus den in den nicht zu diesem Betrieb gehörenden Räumen getätigten Renovierungsarbeiten erwächst. Nach dem Inhalt des Tatbestandes gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG, kann jedermann, also auch eine Privatperson, als Beschäftiger belangt werden. Es ist dabei gleichgültig, aus welcher Position heraus (etwa Eigentümer der Liegenschaft oder des Gebäudes, Besitzer, Bauherr, Bauführer oder vieles mehr) er das - auch konkludente - Beschäftigungsverhältnis mit den zu Unrecht beschäftigten Ausländern geschlossen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 2008, Zl. 2008/09/0119). Dabei hindert die Bestrafung eines von mehreren in Frage kommenden Tätern nicht, dass die anderen strafrechtlich nicht belangt wurden. Der Beschwerdeführer als Mehrheitseigentümer der gegenständlichen Liegenschaft kann sich daher mit dem Hinweis auf die unterbliebene Bestrafung auch der anderen Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft nicht exkulpieren.

    Ausgehend von den oben wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde wurde die Bestrafung des Beschwerdeführers auch nicht darauf gegründet, die drei in den nicht zum Hotelbetrieb gehörenden Privaträumen betretenen Ausländer hätten im Rahmen eines Entsendeauftrages gearbeitet, sondern darauf, dass diese über die von einem solchen umfassten Arbeiten hinaus auch Möbel, die nicht von dem sie entsendenden Unternehmen stammten, gegen Entgelt montiert hätten. Dass diese (zusätzlichen) Arbeiten nur geringfügig und unentgeltlich gewesen wären, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht behauptet, weshalb auf die diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde im Hinblick auf § 41 Abs. 1 VwGG ebenso wenig einzugehen war wie auf die Frage des Vorliegens von Entsendebestätigungen, weil sich diese jedenfalls nicht auf die (zusätzliche) Montage der in Österreich gekauften Möbel hätten beziehen können. Die von einem Werklieferungsvertrag mit dem in Ungarn beheimateten Entsendeunternehmen umfassten Montagearbeiten hingegen waren nach der ausdrücklichen Begründung des angefochtenen Bescheides nicht Gegenstand der Bestrafung.

    Dass es sich im vorliegenden Fall bei den Montagearbeiten der Ausländer um Hilfsarbeiten gehandelt hat, die typischerweise eine unselbständige Tätigkeit darstellen, wurde bereits oben gesagt und wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Ausgehend davon ist die Bindung unselbständiger Tätigkeiten im Inland von Angehörigen der neuen Beitrittsländer an eine Bewilligungspflicht nach der Übergangsbestimmung der Z. 1 der Beitrittsakte betreffend den Beitritt Ungarns zur EU auch unter dem Aspekt der Art. 39 ff EG-Vertrag zulässig und wirksam.

    Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in diesem Umfang abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

    Wien, am 24. Juni 2009

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