VwGH 2007/05/0173

VwGH2007/05/017323.7.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und den Hofrat Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des Dr. WW, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Mai 2007, Zl. Fp(Pol)- 010.162/1-2007-Jf/Mei, betreffend eine Angelegenheit der Feuerpolizei (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Am Wohngebäude in Linz, Kapuzinerstraße 82 a, besteht Wohnungseigentum; mit dem Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers ist Wohnungseigentum an der Wohnung top. 23 verbunden. Den Miteigentümern Mag. C. P. und M. H. gehört die Wohnung top. 22.

Bei einer am 22. September 2006 in diesem Wohnhaus durchgeführten feuerpolizeilichen Überprüfung wurden die Brandsicherheit gefährdende Mängel festgestellt. Mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz als Feuerpolizeibehörde

1. Instanz vom 29. September 2006 wurde unter Spruchpunkt I. zur Beseitigung der die Brandsicherheit gefährdenden Mängel u.a. angeordnet:

"I.

...

Betrifft den Miteigentümer (Beschwerdeführer):

2. Der Dachboden ist dauernd von leicht brennbaren Gegenständen freizuhalten. Die dort abgestellten oder gelagerten Stoffe wie Papier, Plastikabdeckmaterial, Kartons udgl., sind zu entfernen.

3. Der vorhandene Feuerlöscherabstellraum ist von einer befugten Fachkraft überprüfen zu lassen.

4. Die Behebung der feuerpolizeilichen Mängel ist dem Magistrat Linz, Feuerwehr, Wiener Str. 154, 4020 Linz, unter Angabe des Geschäftszeichens des Bescheides, schriftlich zu melden.

Betrifft den Miteigentümer Hr. Mag. P.:

5. Für die vorhandene konsenslos gebaute offene Feuerstelle muss gem. § 13 Abs. 1 des O.ö. Feuerpolizeigesetzes (Oö. FPG LGBl. Nr. 113/1994) das Heizverbot verhängt werden, diese Feuerstätte darf nicht in Betrieb genommen werden.

6. Der Rauchfang für die offene Feuerstätte (Wohnzimmer) ist im Sinne des § 1 Abs. 1 der O.ö. Rauchfangverordnung Nr.: 140/2003 von einem Rauchfangkehrermeister überprüfen zu lassen. Hierüber ist dem Magistrat Linz, Feuerwehr, ein positiver Prüfbericht vorzulegen.

...

Den Auflagen unter Punkt 2-4 hat der Miteigentümer

(Beschwerdeführer) zu entsprechen.

Den Auflagen unter Punkt 5-6 hat der Miteigentümer Mag. P. zu entsprechen."

Dieser Bescheid erging u.a. an den Beschwerdeführer und Mag. C. P. als Verpflichtete.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Mag. C. P gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 7. März 2007 Folge; der Bescheid wurde dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte I 5. und 6. entfielen.

In seiner gegen den Bescheid vom 29. September 2006 erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer eine Abänderung des "Auflagenpunktes" (gemeint: Spruchpunktes) 6. dahingehend, dass den Miteigentümern Mag. C. P. und M. H. die Entfernung der in ihrer Wohnung top. 22 konsenslos errichteten Feuerstätte aufgetragen werde. Weiters begehrte er, dass die Aufträge Spruchpunkte 5. und 6. nicht nur Mag. C. P., sondern auch M. H. vorgeschrieben würden.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7. März 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen nur die Person Berufung erheben, die zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet werde. Durch die Spruchpunkte 5. und 6. sei nur Mag. C. P, nicht aber der Beschwerdeführer zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Die Spruchpunkte 5. und 6. hätten ausschließlich und zweifelsfrei Mag. C. P. verpflichtet, dem allein eine Rechtsmittellegitimation zukomme. Der Beschwerdeführer werde zu keinem Handeln verpflichtet. Die Zurückweisung seiner Berufung sei somit zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Landeshauptstadt, eine Gegenschrift.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Nicht nur dem Wortlaut des Art. 131 Abs. 1 B-VG (arg.: "... verletzt zu sein"), sondern auch der Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber unter anderem zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist, wenn die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (s. zu all dem den hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0156, mwN).

Im Beschwerdefall bekämpfte der Beschwerdeführer die Spruchpunkte 5. und 6.; nach den Beschwerdeausführungen wäre damit nicht nur Mag. C. P. verpflichtet worden, sondern es wäre durch das notwendige Betreten seiner Wohnung auch in seine Rechte eingegriffen worden. Auf Grund der gegenüber Mag. C. P. ergangenen Berufungsentscheidung wurden aber die Spruchpunkte 5. und 6. aus dem Rechtsbestand beseitigt, sodass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Aufträge kein Rechtschutzinteresse mehr hat.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Das Kostenersatzbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) und weil sich diese Bestimmung auch auf § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG bezieht (hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/0748, mwN).

Wien, am 23. Juli 2009

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