VwGH 2007/03/0156

VwGH2007/03/015617.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A B in H, Deutschland, vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner-Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 16. Juli 2007, Zl uvs-2006/27/1612-10, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §44a Z2;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2006/I/023;
GütbefG 1995 §7 Abs1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §44a Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 15. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer (unter anderem) angelastet, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der

B Transporte GmbH mit Sitz in Deutschland es zu verantworten, dass eine - näher konkretisierte - gewerbliche Beförderung von Gütern durch Österreich (von Italien nach Deutschland) durchgeführt wurde, obwohl eine solche nur Unternehmern gestattet sei, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92, einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich oder einer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebenen Genehmigung des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind. Der Lenker habe keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl Nr 593/1995 "idgF" (GütbefG), iVm § 7 Abs 1 leg cit iVm § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG iVm § 23 Abs 4 GütbefG begangen.

Über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die genannte Verwaltungsübertretung anlässlich einer Kontrolle festgestellt und angezeigt worden sei, der Beschwerdeführer der ihm eingeräumten Aufforderung, sich zu rechtfertigen, nicht nachgekommen sei und dadurch sein mangelndes Verschulden an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht glaubhaft gemacht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er die Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu verantworten habe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobene Berufung ab und bestätigte es mit der Maßgabe, dass es bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung anstelle von "iVm § 23 Abs. 4" korrekt zu lauten habe: "iVm § 23 Abs. 4 leg. cit." und dass der Spruch hinsichtlich der verhängten Strafe dahin präzisiert werde, dass nach der Wortfolge "gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG idgF" eingefügt werde "iVm § 23 Abs. 4 leg. cit.".

Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Darlegung des Verfahrensgangs - im Wesentlichen Folgendes aus:

Das vom Beschwerdeführer vertretene Güterbeförderungsunternehmen habe die verfahrensgegenständliche Beförderung durchgeführt, wobei der Lenker keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt habe. Im Unternehmen würden die notwendigen Papiere für die Fahrer, wenn das Büro geschlossen sei, in Containern, zu denen die Fahrer Zugang hätten, verwahrt. Im Container gebe es eine Ablagefläche mit ca 50 Fächern, wo alle Fahrzeuge und alle Fahrer einen eigenen Korb hätten. Die Fächer seien mit Namen, Kennzeichen und laufenden Nummern beschriftet. Die Papiere für die gegenständliche Fahrt seien vom Disponenten W.M. jedenfalls in den Container gelegt, am nächsten Tag, nach Abfahrt des Fahrers R.Z. (der im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses von der Firma H & I an das vom Beschwerdeführer vertretene Güterbeförderungsunternehmen verliehen worden sei) aber wieder vorgefunden worden. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Fahrer die Papiere vergessen habe oder ob diese nicht am vorgesehenen Ort für ihn aufgelegen seien. Nach Meinung des Disponenten W.M. sei es aber "nicht besonders tragisch" gewesen, dass die Papiere nach Abfahrt des Fahrers im Container vorgefunden worden seien, weil der Fahrer diese Fuhren schon mehrmals gefahren sei und stets korrekt den Auftrag abgewickelt habe. Er habe die Ladung, den Absender und den immer gleichen Empfänger in Südtirol gekannt. Der Fahrer sei sodann nicht seitens des Disponenten angerufen worden, vielmehr habe sich dieser selbst in der Folge gemeldet und sei vom Disponenten angewiesen worden, wegen der fehlenden Papiere mit der "Rollenden Landstraße" (ROLA) zu fahren. Zunächst hätte der Fahrer in Trento auf den Zug fahren sollen, am Nachmittag aber habe der Disponent den Fahrer nochmals angerufen und ihm mitgeteilt, dass die ROLA ab Trento voll sei und er deswegen am Brenner auf den Zug fahren solle. Die Buchungsnummer sei ihm per SMS geschickt worden. Ob der Fahrer noch einmal mit seinem Chef M H (Inhaber der Leiharbeitsfirma) Rücksprache gehalten hat oder aus eigenem über die Straße fahren wollte, könne nicht festgestellt werden. Seitens des Güterbeförderungsunternehmens sei am 1. Dezember 2005 um

17.20 Uhr ein Festplatz für die ROLA Brennersee bis Wörgl per Telefax gebucht worden. Im Zuge der Kontrolle des Lenkers habe sich telefonisch M H gemeldet und ersucht, dass dieser zum Brenner zurückfahren dürfe, um dort auf die ROLA zu verladen, weil eine Buchung bereits vorläge und der Lenker eigenmächtig die Fahrt auf der Straße fortgesetzt habe.

Rechtlich führte die belangte Behörde, nach einer Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des GütbefG, Folgendes aus:

Die Beförderung sei von der B Transport GmbH als Beförderungsunternehmen durchgeführt worden, weshalb der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens strafrechtlich verantwortlich sei. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb es am Beschwerdeführer gelegen sei, sein mangelndes Verschulden zu belegen. Dabei habe der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass vom Beschuldigten ein Kontrollsystem darzulegen und zu bescheinigen sei, das mit gutem Grund die Einhaltung der in Frage stehenden Bestimmungen erwarten lasse. Ein solches habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aber nicht dargelegt:

Es sei zwar - abgesehen vom Vorbringen, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass der Fahrer sämtliche straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften erfüllen würde - auch darauf hingewiesen worden, dass der Fahrer einer ausdrücklichen Weisung (mittels der ROLA zurückzufahren) entgegen gehandelt habe. Diesbezüglich habe aber nicht festgestellt werden können, ob der Fahrer tatsächlich vom Chef der Leiharbeitsfirma die Anweisung bekommen habe, über die Straße zu fahren, oder ob er dies selbständig unternommen habe. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, welche Kontrollmaßnahmen im Konkreten von ihm gesetzt worden seien, um Derartiges zu verhindern. Dazu komme, dass nach den Angaben des Disponenten dieser zwar bemerkt habe, dass der Fahrer die notwendigen Papiere nicht mitführte, dass dies aber nicht als besonderes Problem erkannt wurde. Schon deshalb ergebe sich, dass ein geeignetes Kontrollsystem nicht vorgelegen sei. Es sei auch nicht dargelegt worden, in welcher Weise die Einhaltung der an den Lenker erteilen Weisungen kontrolliert würde, ebenso wenig, dass irgendwelche Konsequenzen dem Fahrer gegenüber dargetan worden seien. Letztlich sei auch nicht konkret dargelegt worden, wann, wie oft und auf welche Weise allfällige Kontrollen vorgenommen worden seien.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Nach § 19 Abs 2 VStG seien im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sowie auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen.

Die Strafhöhe könne nicht als überhöht angesehen werden, zumal nach § 23 Abs 4 GütbefG bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 3 leg cit die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen habe.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

3.1. Bei Durchführung der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung am 1. Dezember 2005 (Tatzeitpunkt) stand das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl 593/1995, in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 23/2006 in Geltung.

Die §§ 7, 9 und 23 leg cit lauteten (auszugsweise):

"Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ,
  2. 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

    3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

    4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

    Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist.

    ...

§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.

(4) Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.

...

Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer

...

3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

...

  1. 6. § 9 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  2. 7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

    8. Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;

    9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

    ...

(2) Wer als Lenker § 6 Abs. 1, 3 oder 4 oder § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3 oder Z 6 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

..."

3.2. Durch die Novelle BGBl I Nr 23/2006, in Kraft getreten am 17. Februar 2006 (also vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses), erhielt § 23 GütbefG folgende - hier auszugsweise wiedergegebene - Fassung:

"Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

...

3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

...

  1. 6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;
  2. 7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

    8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;

    9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;

    ...

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker

...

  1. 2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;
  2. 3. andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

    4. eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;

    5. unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

(3) Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.

..."

3.3. Die Materialien (1159 BlgNR 22.GP) führen diesbezüglich (zu § 23) aus, es würden "zwecks Klarheit und Übersichtlichkeit ... die Strafbestimmungen in solche, die den Unternehmer oder den Lenker betreffen getrennt und dementsprechend angepasst" (S 6), es solle "eine übersichtlichere Gestaltung der Strafbestimmungen" erfolgen (S 3). Im Übrigen würden "die Zuständigkeit zur Ausstellung der durch die Verordnung (EG) Nr 484/2002 vorgeschriebenen Fahrerbescheinigungen, die bisher im Erlassweg geregelt war und konkrete Strafbestimmungen festgelegt" (S 1).

3.4. Hinsichtlich des Beschwerdefalls ist zunächst klarzustellen, dass es unstrittig ist, dass das vom Beschwerdeführer vertretene Güterbeförderungsunternehmen über eine Gemeinschaftslizenz verfügt, dass ein Nachweis darüber bei der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung aber nicht mitgeführt wurde.

Die belangte Behörde hat das vom Beschwerdeführer dargelegte Kontrollsystem als nicht ausreichend erachtet; der Beschwerdeführer hingegen steht auf dem Standpunkt, die angelastete Verwaltungsübertretung sei ihm nicht vorwerfbar, weil er alle Maßnahmen getroffen habe, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Zur Übertretung sei es allein deshalb gekommen, weil der Lenker entgegen einer ihm erteilten Anweisung Österreich nicht auf der Schiene, sondern auf der Straße durchquert hätte.

3.5. Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Dem Beschwerdeführer wäre es zur Umsetzung seiner aus § 9 Abs 1 GütbefG erwachsenden Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die bei der Güterbeförderung über die Grenze notwendigen Nachweise - hier: eine Gemeinschaftslizenz - mitgeführt werden, jedenfalls oblegen, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten. Ein solches Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl 2008/03/0157, mwN). Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die diesbezügliche Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er somit konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weisung von wem Kontrollen vorgenommen wurden.

In der Berufung hat der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich vorgebracht, "dass er selbstverständlich davon ausging (davon ausgehen konnte), dass (der Lenker) sämtlichen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen würde und fällt ihm diesbezüglich jedenfalls keinerlei Verschulden zur Last". Dass mit diesem Vorbringen den dargestellten Anforderungen an die Darlegungslast bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts nicht entsprochen wird, bedarf im Lichte des oben Gesagten keiner näheren Ausführung.

In der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahin ergänzt, es seien dem Fahrer sämtliche notwendigen Papiere in einer Mappe übergeben worden, dieser habe sie allerdings im Büro des Unternehmens vergessen. Als er in Italien angekommen sei und das Fehlen der Papiere festgestellt habe, habe der Fahrer die Firma B Transporte GmbH informiert und daraufhin die ausdrückliche Weisung erhalten, mit dem Zug, über die ROLA, von Trento nach Ingoldstadt zu fahren. Über diese Anweisung habe sich der Lenker allerdings ohne Wissen der Firma B Transporte GmbH hinweggesetzt, die von der Nichtbefolgung der Weisung erst unmittelbar nach der Anhaltung in Österreich Kenntnis erlangt habe.

3.7. Die belangte Behörde hat das vom Beschwerdeführer dargelegte Kontrollsystem im Wesentlichen deshalb als nicht ausreichend gewertet, weil nicht einmal festgestellt habe werden können, dass der Lenker tatsächlich weisungswidrig gehandelt habe. Es sei auch keine Kontrolle der Einhaltung der Anweisungen dargelegt worden und vom Disponenten, nachdem dieser bemerkt habe, dass der Fahrer die notwendigen Papiere nicht mitgenommen habe, dies gar nicht als "besonderes Problem" erkannt und auch kein Kontakt mit dem Fahrer aufgenommen worden. Damit würden die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllt.

3.8. Diese Beurteilung begegnet seitens des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken: Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer selbst nicht dargelegt hat, welche Kontrollmaßnahmen er hinsichtlich der Einhaltung der den Fahrern erteilten Weisungen gesetzt hat. Auch nach den Angaben des Disponenten W.M. gab der Umstand, dass am Morgen nach Abfahrt des Fahrers entdeckt wurde, dass die Papiere noch im dafür vorgesehenen Container vorhanden waren, keinen Anlass dafür, Kontakt mit dem Fahrer aufzunehmen. Vielmehr habe sich dieser von sich aus später gemeldet und sei ihm dann die "Rückladeadresse" genannt und die Anweisung erteilt worden, mit der "rollenden Landstraße" (ROLA) zurück zu fahren.

Eine Organisation, die es dem Fahrer überlässt, notwendige Informationen und Anweisungen einzuholen, entspricht aber nicht den dargestellten Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem. Von da her kommt den weiteren Ausführungen der Beschwerde im Rahmen der Verfahrensrüge keine Relevanz zu.

3.9. Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts moniert der Beschwerdeführer weiters, zum Tatzeitpunkt sei § 23 GütbefG in der Fassung BGBl I Nr 32/2002 in Geltung gestanden, während bei Erlassung des Straferkenntnisses schon die Novelle BGBl I Nr 23/2006 in Kraft getreten war. Die belangte Behörde habe eine im Sinne des § 1 Abs 2 VStG gebotene Günstigkeitsprüfung, also einen Vergleich zwischen alter und neuer Rechtslage, unterlassen. Der Beschwerdeführer werde zwar durch die Bestrafung nach der neuen Rechtslage (GütbefG "idgF") nicht beschwert, da diese tatsächlich für ihn günstiger sei. Vielmehr liege die inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, dass die belangte Behörde die Tat unter einen falschen Tatbestand subsumiert und in ihrem Spruch eine tatsächlich nicht verletzte Vorschrift angeführt habe. Nach der neuen Rechtslage sei nämlich ein Zuwiderhandeln eines Unternehmers gegen § 9 Abs 1 GütbefG, welchem Tatbestand das Verhalten des Beschwerdeführers sowohl in erster als auch in zweiter Instanz unterstellt worden sei, nach § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG (idF BGBl I Nr 23/2006) zu ahnden. Dies sei die speziellere Norm gegenüber § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG und werde dem Sachverhalt auch insofern inhaltlich gerecht, als dem Beschwerdeführer ja nicht vorgeworfen werde, nicht über die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 7 Abs 1 GütbefG verfügt zu haben, sondern lediglich, nicht dafür gesorgt zu haben, dass der Nachweis über die Berechtigung mitgeführt werde (§ 9 Abs 1 GütbefG).

Der Beschwerdeführer als Beschuldigter habe aber ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses. Die ausschließliche Zitierung einer nicht die verletzte Vorschrift darstellenden Bestimmung belaste daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Zudem hätte die belangte Behörde, hätte sie die Verwaltungsübertretung der richtigen Bestimmung unterstellt, zu einem anderen Bescheid, nämlich einer geringeren Strafe, kommen können und müssen, zumal die Mindeststrafe für eine Übertretung gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG lediglich EUR 363,--, jene nach § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG aber EUR 1.453,-- betrage.

3.10. Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zielführend.

Gemäß § 1 Abs 1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur dann bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Gemäß § 1 Abs 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (ua) die als erwiesen angenommene Tat (Z 1), die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), sowie die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung (Z 3) zu enthalten.

§ 44a Z 2 VStG verlangt nur die Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, es kommt aber weder bei der Umschreibung der Tat nach Z 1 noch bei der Zitierung der Verwaltungsvorschrift nach Z 2 auf jene Vorschrift an, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt. Der Anordnung des § 44a Z 2 VStG wird daher durch die Anführung derjenigen Norm im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift entsprochen, unter die die Tat nach § 44a Z 1 VStG zu subsumieren ist, ohne dass es der Zitierung der Vorschrift, die einen Verstoß gegen die Gebots- oder Verbotsnorm als Verwaltungsübertretung erklärt, bedürfte (vgl die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 399 f zu § 44a VStG zitierte hg Judikatur).

§ 9 Abs 1 GütbefG verlangt - inhaltlich unverändert zwischen Tatzeitpunkt, Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Erlassung des nun angefochtenen Bescheides - vom Güterbeförderungsunternehmer, dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze mitgeführt werden. Hat der Beschwerdeführer also nicht dafür gesorgt, dass bei der verfahrensgegenständlichen Güterbeförderung ein Nachweis über die Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde, verstieß er gegen § 9 Abs 1 GütbefG. Dies ist also jene Vorschrift, die im Grunde des § 44a Z 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses als die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift anzuführen ist. Diesem Erfordernis wurde im Beschwerdefall entsprochen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bewirkt auch die durch die Novelle BGBl I Nr 23/2006 erfolgte Änderung des § 23 GütbfG mit Blick auf § 1 Abs 2 VStG keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:

Richtig ist zwar, dass Verstöße gegen die Verpflichtung nach § 9 Abs 1 GütbefG jedenfalls seit Inkrafttreten der genannten Novelle nicht mehr nach § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG zu bestrafen sind, vielmehr § 23 Abs 1 Z 6 bzw Z 8 GütbefG zur Anwendung kommen: Nach § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer § 9 Abs 1 oder 3 GütbefG zuwider handelt, nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG, wer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Zwar umfasst § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG dem Wortlaut nach sämtliche Fälle eines Zuwiderhandelns (durch einen Unternehmer) gegen § 9 Abs 1 GütbefG, doch muss in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, nicht für das Mitführen der notwendigen Gemeinschaftslizenz gesorgt zu haben, dieses Verhalten dem § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG - als speziellere Norm gegenüber § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG - unterstellt werden.

Hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG sieht § 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG (ebenso wie hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung nach Z 3) allerdings eine Geldstrafe in der Mindesthöhe von EUR 1.453,-- vor.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der von der Annahme ausgeht, Strafnorm sei § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG, führt ein "Günstigkeitsvergleich" also nicht dazu, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre als das im Tatzeitpunkt geltende.

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VStG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 17. Dezember 2009

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