Normen
JagdG Stmk 1986 §13 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §24;
JagdRallg;
JagdG Stmk 1986 §13 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs2;
JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §24;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich der Gemeindejagd L gemäß § 9 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 (Stmk JG), festgestellt, dass die nächstfolgende Jagdpachtzeit sechs Jahre beträgt, mit 1. April 2007 beginnt und mit 31. März 2013 endet (Spruchpunkt I.), gemäß §§ 8 und 10 Abs 4 Stmk JG das Flächenausmaß des Gemeindejagdgebietes mit 979 ha festgestellt (Spruchpunkt II.), und gemäß § 24 Abs 1, 2 und 6 Stmk JG der Beschluss der erstmitbeteiligten Partei vom 17. Juni 2005, mit dem die Gemeindejagd auf die unter Spruchpunkt I. festgestellte Dauer an die zweitmitbeteiligte Partei im Wege des freien Übereinkommens um ein jährliches Jagdpachtentgelt von EUR 3.557,-- verpachtet wurde, genehmigt (Spruchpunkt III.).
Die Spruchpunkte IV., V. und VI. betreffen die Erbringung einer Kaution, den Auftrag zur Bestellung von Jagdschutzpersonal und eine Kostenentscheidung.
1.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Mit Beschluss vom 17. Juni 2005 habe die erstmitbeteiligte Partei die Gemeindejagd L im Wege des freien Übereinkommens zu einem jährlichen Jagdpachtentgelt von EUR 3.557,-- an die zweitmitbeteiligte Partei verpachtet. Für die Jagd seien zwei Pachtanträge vorgelegt worden; neben dem zum Zug gekommenen Pachtantrag der zweitmitbeteiligten Partei ein solcher der Jagdrunde L, deren Obmann der Erstbeschwerdeführer sei, zu einem jährlichen Jagdpachtentgelt von EUR 5.500,--. In der für den 17. Juni 2005 von der Bürgermeisterin einberufenen Gemeinderatssitzung sei von dieser Folgendes vorgebracht worden:
Die zweitmitbeteiligte Partei setze sich ausschließlich aus heimischen Jägern zusammen, sie übe die Jagd schon seit Jahrzehnten zur vollsten Zufriedenheit von Gemeinde und Grundeigentümern aus, wobei der jetzige Obmann seit 1983 als Obmannstellvertreter und seit 2001 als Obmann fungiere; sie habe angeboten, dass allen Ldorfer Jägern ein Ausgangsschein ausgestellt werde. Auf Grund einer Umfrage des Ortsbauernrates L hätten sich 86 % der Grundeigentümer, in Kenntnis des finanziell schlechteren Angebotes, für die zweitmitbeteiligte Partei als Pächterin ausgesprochen. Der niedrigere Pachtzins der zweitmitbeteiligten Partei liege bei weitem über dem Durchschnitt der umliegenden Gemeinden (pro Hektar in L EUR 3,63, in den angrenzenden Gemeinden EUR 2,-- bis EUR 2,50). Die Grundeigentümer hätten bei Annahme des geringeren Anbots nur mit einer geringen Einkommenseinbuße zu rechnen, weil der jährliche Pachtbetrag nur im Verhältnis des jeweiligen Grundbesitzes zustehe.
Auf Grund dessen habe der Gemeinderat am 17. Juni 2005 einstimmig die Vergabe der Gemeindejagd an die zweitmitbeteiligte Partei beschlossen. Der entsprechende Beschluss sei sodann vom 22. Juni 2005 bis 5. September 2005 an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen gewesen. Gegen diesen Beschluss seien von den Beschwerdeführern Einwendungen erhoben worden. Dies habe zu einer weiteren Befassung des Gemeinderates geführt, wobei in der Sitzung vom 4. November 2005 die Einwendungen behandelt worden seien und der Gemeinderatsbeschluss aufrecht erhalten worden sei.
Nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des Stmk JG traf die belangte Behörde folgende Feststellungen:
Alle Mitglieder der zweitmitbeteiligten Partei seien mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde L gemeldet. Eine Anfrage bei der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Feldbach sowie im Forstfachreferat der belangten Behörde habe ergeben, dass in den letzten Jahren von Grundeigentümern der Gemeinde L keine Wildschäden gemeldet worden seien. Der Bezirksjägermeister für den Bezirk Feldbach habe der zweitmitbeteiligten Partei bezüglich Abschussplanung und -erfüllung "Mustergültigkeit" bescheinigt. Der - gemäß § 42 des Landwirtschaftskammergesetzes zur Wahrnehmung und Beratung aller die Land- und Forstwirtschaft betreffenden Interessen und zur Abgabe von Vorschlägen und Anträgen an die Bezirkskammer und die Gemeinde berufene - Gemeindebauernausschuss sei von der Gemeinde L ersucht worden, eine Stellungnahme zur Jagdvergabe abzugeben. Daraufhin habe dessen Vorstand vor Abgabe der Stellungnahme eine Umfrage unter 200 Grundeigentümern durchgeführt und das Ergebnis dieser Umfrage bei der Abgabe der Stellungnahme berücksichtigt.
Die Höhe des erzielten Jagdpachtentgelts von EUR 3.557,-- entspreche EUR 3,63 pro Hektar und stehe nicht in einem auffallenden Missverhältnis zum wahren Wert der Jagd. Die Jagpachtentgelte der umliegenden Gemeinden reichten von EUR 2,50 bis EUR 3,80 pro Hektar, das erzielte Entgelt liege daher im oberen Bereich.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass bei der freihändigen Vergabe die Möglichkeit der Erzielung eines höheren Pachtentgelts in den Hintergrund trete. Bei Vorliegen verschieden hoher Angebote habe der Gemeinderat aber zu begründen - falls nicht das höhere Anbot zum Zug komme - warum die Berücksichtigung des niedrigeren Anbotes eher den Interessen der vertretenen Grundeigentümer entspreche. Die Ansicht, dass ortsansässige Landwirte die Interessen der vertretenen Grundeigentümer besser als andere Pachtwerber vertreten würden, werde für sich allein der Forderung des § 24 Abs 1 Stmk JG noch nicht gerecht. Es seien die Gründe, aus denen ein Interesse der vertretenen Grundeigentümer hervorgehe, konkret aufzuzeigen, wobei der Umstand allein, dass die bisherige Jagdgesellschaft die Jagd zur "vollsten Zufriedenheit" ausgeübt habe, noch keine ausreichende Begründung darstelle.
Auf dieser Grundlage gehe die belangte Behörde davon aus, dass die seitens der Gemeinde L angeführten Entscheidungsgründe für sich alleine zwar jeweils nicht ausreichend seien, das Interesse der Grundeigentümer nachzuweisen, wohl aber in ihrer Gesamtheit. Ausgehend davon, dass durch die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 die Bestimmungen der Verpachtung von Gemeindejagden neu geregelt worden seien und die erlassene Novelle eine stärkere Stellung der Grundeigentümer gebracht habe, sei der Umstand, dass beinahe alle Grundeigentümer - in Kenntnis des geringeren Anbots - den Vergabebeschluss der Gemeinde nicht beeinsprucht hätten, als stärkstes Indiz dafür zu werten, dass mit der getroffenen Entscheidung der Gemeinde dem Interesse der Grundeigentümer entsprochen worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3. 1. Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23/1986 (Stmk JG), lauten auszugsweise:
"§ 8
Gemeindejagdgebiet
(1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.
...
§ 13
Wahrnehmung der Rechte der Grundbesitzer
(1) Hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten werden die Grundbesitzer durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten.
...
§ 24
Freihändige Verpachtung
(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluß des Gemeinderates
auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen
Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an
eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15
von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn
eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen
Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.
(2) Der Beschluß des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluß ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen, binnen 8 Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Numerierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen.
(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr.14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs.2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs.4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen des Pächters die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluß ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.
(4) Werden von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer, deren Grundstücke gemäß § 8 dem Gemeindejagdgebiet zuzuzählen sind, innerhalb der genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluß außer Kraft, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundbesitzer sind. Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.
(5) Die Grundbesitzer, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der im Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluß ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung in Anwendung des Abs. 7 von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
(6) Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluß samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltendgemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) entsprechen. Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 4 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.
(7) Wurde dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluß herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlußfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluß die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 16) anzuordnen.
(8) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung unzulässig."
3.2. Der angefochtene Beschluss betrifft die Genehmigung einer hinsichtlich der Jagdpachtperiode vom 1. April 2007 bis 31. März 2013 gemäß § 24 Abs 1 und 2 Stmk JG erfolgten Verpachtung der Gemeindejagd, während hinsichtlich der Vorperiode (1. April 2001 bis 31. März 2007) eine freihändige Verpachtung gemäß § 24 Abs 3 Stmk JG erfolgt war (vgl dazu näher das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl 2005/03/0183).
Die für eine Verpachtung nach § 24 Abs 3 Stmk JG erforderliche "doppelte" Mehrheit (an Personen und Flächen; vgl neben dem bereits zitierten Erkenntnis 2005/03/0183 auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2007/03/0036) ist für eine Verpachtung nach § 24 Abs 1 und 2 Stmk JG nicht erforderlich. Vielmehr verlangt das Stmk JG dafür (neben der qualifizierten Mehrheit im Gemeinderat), dass eine derartige Verpachtung "im Interesse der vertretenen Grundbesitzer" gelegen ist. Vor diesem Hintergrund ist die auf das Vorerkenntnis Zl 2005/03/0183 Bezug nehmende, das Fehlen von Feststellungen zur Gesamtfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer geltend machende Rüge der Beschwerde nicht zielführend.
3.3. Gemäß § 24 Abs 6 Stmk JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltend gemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer entsprechen.
Bei der Prüfung, ob eine Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundeigentümer gelegen ist, kommt der Höhe des Pachtzinses zwar insofern Bedeutung zu, als ein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe des Pachtzinses und dem Wert der Jagd regelmäßig einer Genehmigung der Verpachtung entgegenstehen würde (vgl das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2001/03/0304); die Höhe allein ist aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl das hg Erkenntnis vom 16. Jänner 1985, Zl 84/03/0216). Vielmehr muss die sonst nach dem Jagdgesetz im Vordergrund stehende Erzielung eines möglichst hohen Pachtzinses durch Versteigerung der Gemeindejagd an den Meistbietenden dann in den Hintergrund treten, wenn die Gründe für die freihändige Pachtung stichhältig sind und der Pachtzins im Allgemeinen den in anderen vergleichbaren Fällen erzielten Pachtzinsen entspricht (vgl das hg Erkenntnis vom 7. September 1973, Zl 1830/72, mwN).
Während bei einer freihändigen Verpachtung der Gemeindejagd nach § 24 Abs 3 Stmk JG dem Willen der (kammerzugehörigen) Grundeigentümer, wie oben dargestellt, ausschlaggebende Bedeutung zukommt (der Gemeinderat hat einem entsprechend qualifizierten Pächtervorschlag zu entsprechen), ist der Wille der Grundeigentümer im Fall einer freihändigen Verpachtung nach § 24 Abs 1 Stmk JG nicht unmittelbar rechtlich bindend. Vielmehr ist es der Gemeinderat als gesetzlich berufenes Vertretungsorgan der Grundbesitzer (§ 13 Abs 1 Stmk JG), der (bei Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder) über die Verpachtung zu entscheiden hat (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Februar 1979, Zl 691/77). Wenngleich der Wille der vom Gemeinderat repräsentierten Grundeigentümer also nicht rechtlich bindend ist und die bloße Willenserklärung der im betroffenen Gemeindejagdgebiet Land- und Forstwirtschaft betreibenden Grundeigentümer den Nachweis sachbezogener Gründe für die freihändige Verpachtung an einen bestimmten Pachtwerber nicht ersetzen kann (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Juni 1983, Zl 82/03/0011), ist es doch nicht ausgeschlossen, eine Willensäußerung der durch den Gemeinderat - dieser wird bei seiner Tätigkeit nach § 24 Stmk JG als Träger von Privatrechten tätig (vgl das zitierte Erkenntnis vom 27. Februar 1979) - repräsentierten betroffenen Grundeigentümer bei der im Sinne des § 24 Abs 1 Stmk JG erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen, wird doch damit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Privatautonomie der Jagdgenossenschaft am ehesten entsprochen.
3.4. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wird von der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass die Verpachtung der Gemeindejagd an die zweitmitbeteiligte Partei nicht im Interesse der vertretenen Grundeigentümer gelegen wäre (§ 24 Abs 1 Stmk JG), sodass die belangte Behörde die Genehmigung versagen hätte müssen:
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass in der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde L vom 17. Juni 2005 die Pachtangebote beider Pachtwerber, der zweitmitbeteiligten Partei und des Jagdvereins L, dem Gemeinderat vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht wurden und dass der Gemeinderat in Kenntnis der beiden Angebote sich einstimmig für das Angebot der zweitmitbeteiligten Partei entschieden hat. Begründet wurde diese Entscheidung - wie oben dargestellt - im Wesentlichen damit, dass die zweitmitbeteiligte Partei sich ausschließlich aus heimischen Jägern zusammensetze, ihr schon seit Jahrzehnten zur vollsten Zufriedenheit von Gemeinde und Grundeigentümern die Gemeindejagd verpachtet worden sei, und sich auf Grund der Umfrage des Ortsbauernrates L 86 % der Grundeigentümer, in Kenntnis des finanziell schlechteren Angebots, für sie ausgesprochen hätten. Die Verpachtung an die zweitmitbeteiligte Partei liege daher augenscheinlich im Interesse der Grundbesitzer. Der Umstand, dass seitens des anderen Pachtwerbers ein um EUR 1.943,-- höherer jährlicher Pachtzins geboten worden sei, rechtfertige angesichts dessen keine freihändige Verpachtung an diesen, zumal der von der zweitmitbeteiligten Partei gebotene jährliche Pachtzins bei weitem über dem Durchschnitt liege, der in umliegenden Gemeinden bei einer freihändigen Verpachtung zu erzielen sei.
Eine Anfrage der belangten Behörde bei der Bezirkammer für Land- und Forstwirtschaft sowie in der Forstfachabteilung hat ergeben, dass in den letzten Jahren keine Wildschäden von Grundeigentümern der Gemeinde L gemeldet worden waren; der zuständige Bezirksjägermeister bescheinigte der zweitmitbeteiligten Partei bezüglich Abschussplanung und Abschusserfüllung "Mustergültigkeit".
Die belangte Behörde ermittelte zudem den üblichen Pachtzins und kam zum Ergebnis, dass die Jagdpachtentgelte der umliegenden Gemeinden von EUR 2,50 bis EUR 3,80 pro Hektar reichten. Der durch die gegenständliche Verpachtung erzielte Pachtzins (EUR 3,63 pro Hektar) liege daher im oberen Bereich der angrenzenden Gemeinden und stehe nicht in einem auffallenden Missverhältnis zum wahren Wert der Jagd.
3.5. Angesichts dessen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, die Verpachtung der Gemeindejagd an die zweitmitbeteiligte Partei sei im Interesse der vertretenen Grundbesitzer gelegen.
4. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 23. September 2009
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