VwGH 2001/03/0304

VwGH2001/03/030431.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J E in A, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher und Mag. Volker Leitner, Rechtsanwälte in 3100 St.Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Juli 2001, Zl. LF1-J-81/1, betreffend Genehmigung der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (mitbeteiligte Parteien: 1. Jagdgenossenschaft S, vertreten durch Dr. Werner Hetsch, Dr. Werner Paulinz, Rechtsanwaltspartnerschaft in 3430 Tulln, Albrechtsgasse 12, und

2. Dr. L S in G, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15), zu Recht erkannt:

Normen

FeuerwehrG NÖ §38 Abs3;
FeuerwehrG NÖ §61 Abs1 Z2;
JagdG NÖ 1974 §22 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §39 Abs1;
JagdRallg;
FeuerwehrG NÖ §38 Abs3;
FeuerwehrG NÖ §61 Abs1 Z2;
JagdG NÖ 1974 §22 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §39 Abs1;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die mit Beschluss der erstmitbeteiligten Partei vom 16. Jänner 2001 erfolgte Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes S gemäß den §§ 39 Abs 3 und 5, 18 Abs 1 und 22 Abs 2 NÖ JG genehmigt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die erstmitbeteiligte Partei habe in ihrer Sitzung vom 16. Jänner 2001 insgesamt 10 Angebote zur Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes S behandelt und mehrheitlich beschlossen, die Jagd an den Zweitmitbeteiligten zu verpachten, welcher den höchsten Pachtschilling geboten habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Obmann der erstmitbeteiligten Partei habe als Voraussetzung für die Verpachtung der Jagd eine Spende an die freiwillige Feuerwehr S entgegengenommen, den Pachtwerber B seitens der Feuerwehr dazu gedrängt, die Liegenschaftshälfte seines Jagdhauses der Feuerwehr zu verkaufen sowie den Antrag des Pachtwerbers B auf Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses nicht behandelt, sei nicht geeignet, die Unbefangenheit des Obmannes der erstmitbeteiligten Partei zu bezweifeln. Dieser sei zu den Vorwürfen von der Bezirkshauptmannschaft St Pölten (BH) befragt worden und habe bestätigt, er habe jahrelang Spenden für die Feuerwehr in seiner Funktion als Feuerwehrkommandant übernommen. Diese Entgegennahme von Spenden habe, da die Feuerwehr eine Institution sei, die dem öffentlichen Wohl diene, keinerlei privatrechtlichen Hintergrund. Dasselbe gelte für den Fall, dass sich der Obmann der erstmitbeteiligten Partei als Feuerwehrkommandant um ein Grundstück im Namen der Feuerwehr bewerbe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Obmann habe nach diesem missglückten Kaufversuch angekündigt, der Pachtwerber B würde die Jagd in der nächsten Jagdperiode nicht mehr bekommen, sei nicht glaubwürdig. Weiters habe der Obmann der erstmitbeteiligten Partei glaubhaft versichert, er habe nie darauf gedrängt, der Feuerwehr eine Spende zukommen zu lassen. Auch sei der Obmann der erstmitbeteiligten Partei nicht - wie im Verfahren vorgebracht worden sei - im zweiten Grade mit dem Zweitmitbeteiligten verschwägert, da dieser nach seiner Aussage vor der BH der Onkel des Bruders der Ehefrau des Obmannes der erstmitbeteiligten Partei sei. Dass der Pachtwerber B als bisheriger Pächter das gegenständliche Revier gut kenne und auch in beinahe 40 Jahren, in denen er die Jagd ausgeübt habe, einiges für dieses Revier getan habe sowie ein gutes Verhältnis mit den Grundeigentümern herrsche, sei nicht beachtlich, da es im vorliegenden Verfahren um die optimale Jagdverwertung gehe. Darunter sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das private Interesse an einem möglichst hohen Pachtschilling zu verstehen. In diesem Sinne sei das vorliegende Genossenschaftsjagdgebiet optimal verpachtet worden, da es an den Meistbietenden vergeben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Parteien eine Gegenschrift, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974,

LGBl 6500-14 (NÖ JG), lauten wie folgt:

"§ 39

Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens

(1) Der Jagdausschuss kann eine Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.

(2) ...

(3) Die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Beschluss des Jagdausschusses hat den Namen des Pächters, die Höhe des Pachtschillings und die für die freihändige Verpachtung maßgebenden Gründe zu enthalten. Um die Erteilung der Genehmigung hat der Jagdausschuss unverzüglich nach Beschlussfassung unter Vorlage einer Ausfertigung des Beschlusses anzusuchen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vorliegen."

"§ 22

Beschlussfassung des Jagdausschusses

(1) ...

(2) Wenn der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung nicht Interessen der Jagdgenossenschaft, sondern privatrechtliche Interessen des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses oder ihrer Ehegatten, ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich des zweiten Grades betrifft, haben der Obmann oder das betreffende Ausschussmitglied bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand abzutreten. Gleiches gilt, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Obmannes oder eines Mitgliedes des Jagdausschusses in Zweifel zu setzen. Im Falle der Befangenheit des Obmannes ist die Bestimmung des § 21 Abs. 3 anzuwenden."

1.

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet und Mitglied der Jagdgenossenschaft ist.

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Obmann der erstmitbeteiligten Partei sei aus mehreren Gründen befangen im Sinn des § 22 Abs 2 NÖ JG gewesen.

So sei bei Vergaben der Genossenschaftsjagd S gefordert worden, an die Feuerwehr S einen näher bezeichneten Betrag pro Jahr zu bezahlen, der Obmann der erstmitbeteiligten Partei sei zugleich auch Feuerwehrhauptmann und vertrete daher die Interessen der örtlichen Feuerwehr.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Befangenheit iS des § 22 Abs 2 NÖ JG nicht auf. Vielmehr kann der belangten Behörde - auch im Hinblick auf die Funktion des Feuerwehrkommandanten, dem nach dem Gesetz die Vertretung und Führung der Feuerwehr obliegt (vgl. § 38 Abs 3 NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG), LGBl 4400-5) sowie die vom Gesetz vorgesehene Aufbringung der Mittel der freiwilligen Feuerwehr ua durch Zuwendung Dritter (§ 61 Abs 1 Z 2 NÖ FG) - gefolgt werden, wenn sie davon ausging, im vorliegenden Fall begründe die Tätigkeit des Obmannes der erstmitbeteiligten Partei als Feuerwehrkommandant keine Befangenheit.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Pachtwerber B sei durch den Obmann der erstmitbeteiligten Partei als Feuerwehrkommandant gedrängt worden, einen Teil seiner Liegenschaft zu verkaufen, ist durch den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt; die Beschwerde zeigt hiezu auch keine Verfahrensmängel auf, die am festgestellten Sachverhalt zweifeln ließen.

Zuletzt tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde, der Obmann der erstmitbeteiligten Partei sei mit dem Zweitmitbeteiligten nicht (wie in § 22 Abs 2 NÖ JG normiert) im zweiten Grade verschwägert, mit dem Vorbringen entgegen, der Zweitmitbeteiligte sei "nach seiner Aussage der Onkel des Bruders seiner Ehefrau. Beim Bruder (dem Obmann der erstmitbeteiligten Partei) handelt es sich demnach um den Neffen des Zweitmitbeteiligten. Da der Zweitmitbeteiligte die Schwester seines Neffen geehelicht" habe, sei er "in diesem Fall zu diesem Bruder seiner Ehefrau im 2. Grad verschwägert" (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Dieses Vorbringen erweist sich zunächst als aktenwidrig, da nicht der Zweitmitbeteiligte, sondern der Obmann der erstmitbeteiligten Partei durch die BH hinsichtlich seiner Verwandtschaftsverhältnisse befragt wurde und dort angab, der Zweitmitbeteiligte sei der Onkel seines Schwagers. Wie der Beschwerdeführer zum Schluss kommt, der Obmann der erstmitbeteiligten Partei selbst sei der Neffe des Zweitmitbeteiligten, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wäre für den Beschwerdeführer auch bei Zutreffen seines Vorbringens nichts gewonnen, weil Onkel und Neffe Seitenverwandte dritten Grades sind (vgl Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II10 (1996), 180). Schon aus diesem Grund geht das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zu § 22 Abs 2 NÖ JG ins Leere.

3.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der Pachtwerber B habe über Jahrzehnte als Mitglied einer Jagdgesellschaft die Jagd gepachtet und demnach für nahezu 40 Jahre dieses Revier als "Musterrevier" geführt. Auf Grund seiner langjährigen Erfahrung sei er mit dem Revier voll und ganz vertraut und habe einen guten Kontakt zu den Grundeigentümern. Letztlich sei der Pachtschilling nicht entscheidend; vielmehr sei bei der Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses die Höhe des Pachtschillings letztlich belanglos. Vielmehr gehe es darum, dass ein bewährter Pächter die land- und forstwirtschaftlichen, aber auch die jagdwirtschaftlichen Interessen wahrnehme und eine Kontinuität der jagdwirtschaftlichen Maßnahmen gesichert sei. Eine möglichst günstige Jagdverwertung sei daher nicht alleine in der Höhe des Pachtschillings zu sehen.

Durch die Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens werden die subjektiven Rechte eines Eigentümers von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet auf optimale Jagdverwertung berührt (vgl. die hg Erkenntnisse vom 25. November 2004, Zlen 2001/03/0398 und 2001/03/0330, mwN).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf Grund dieser Rechtsprechung die Höhe des Pachtschillings bei der Genehmigung der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß § 39 Abs 1 NÖ JG durchaus von Bedeutung. So kann seitens des Grundeigentümers eines Grundstückes im Genossenschaftsjagdgebiet eingewendet werden, er erachte sich durch den Beschluss des Jagdausschusses als beschwert, weil ihm zufließende Erträgnisse durch einen zu niedrigen Pachtschilling geschmälert würden (vgl das zitierte hg Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl 2001/03/0330). Ein krasses Missverhältnis zwischen der Höhe des Jagdpachtschillings und dem Wert der Jagd würde der Genehmigung der Verpachtung entgegenstehen (vgl das hg Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0130).

Es kann daher auch der Rechtsansicht der belangten Behörde, die vorliegende Genossenschaftsjagd wurde durch die erstmitbeteiligte Partei einer optimalen Jagdverwertung zugeführt, da sie an den Meistbietenden vergeben wurde, nicht entgegengetreten werden. Die Beschwerde lässt im Übrigen nicht erkennen, warum im vorliegenden Fall alleine die Verpachtung an den Pachtwerber B trotz des von ihm gebotenen niedrigeren Pachtschillings eine optimale Jagdverwertung bedeutet hätte, bringt sie doch in keiner Weise vor, warum die von der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 39 Abs 3 NÖ JG im Beschluss vom 16. Jänner 2001 angeführten, für die Verpachtung maßgebenden Gründe nicht zutreffen sollten.

4.

Soweit die Beschwerde schlussendlich rügt, der Obmann der erstmitbeteiligten Partei habe rechtswidrigerweise einen Antrag um Verlängerung der Verpachtung des vorliegenden Genossenschaftsjagdgebietes nicht behandelt, ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides lediglich der Beschluss der erstmitbeteiligten Partei vom 16. Jänner 2001 ist und der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund durch die Nichtbehandlung eines Antrages auf Verlängerung des Pachtverhältnisses nicht in seinen vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechten verletzt werden konnte.

5.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 31. März 2005

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