Normen
AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §18 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §37;
JagdG NÖ 1974 §39 Abs3 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §39;
JagdG NÖ 1974 §40 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §40 Abs2 idF 6500-14;
JagdRallg;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §18 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §37;
JagdG NÖ 1974 §39 Abs3 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §39;
JagdG NÖ 1974 §40 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §40 Abs2 idF 6500-14;
JagdRallg;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Juli 2001 genehmigte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach als Jagdbehörde erster Instanz gemäß § 39 Abs. 3 NÖ JagdG 1974, LGBl. 6500-14, den Beschluss des Jagdausschusses W über die Verpachtung des Genossenschaftsjagdgebietes W. Die Pachtdauer erstrecke sich vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010. Pächter sei die Jagdgesellschaft W, bestehend aus den Mitgliedern ER (als Jagdleiter), EM, AH, TM und MM. Die Höhe des Pachtschillings betrage S 12.000,-- (EUR 872,07).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte darin Folgendes aus:
"In offener Frist erhebe ich als Genossenschaftsmitglied
gegen die Verpachtungsgenehmigung
Berufung mit folgender Begründung:
1. Als Grundeigentümer wollte ich die Jagd in W mit anderen Jagdbewerbern aus W mit gleichen Rechten und Pflichten pachten. Mein Anliegen wurde am 15. Juni 2001 einstimmig ohne Begründung abgelehnt. Da diese Ablehnung einstimmig erfolgte, hat Herr ER, der im Jagdausschuss und Jagdwerber ist, bei der Beschlussfassung mitgestimmt, daher ist der Beschluss ungültig. Er war befangen.
2. Herr Obmann W hat mich falsch informiert, indem er erklärte, dass man die Jagdperiode auslaufen lassen werde. Wie sich die Sachlage zeigt, hat er für den 15. Juni eine Verpachtungssitzung einberufen. Nach der Bestimmung des § 22 des NÖ. Jagdgesetzes steht den Jagdgenossenschaftsmitgliedern das Recht zu, während der Beratung anwesend zu sein, diese Möglichkeit hat der Obmann W den Grundeigentümern verwehrt, indem er die Sitzung geheim durchführte.
3. In der Jagdgesellschaft sind Leute vertreten, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, also kein Jagdrecht haben, es sind dies Herr EM und seine beiden Söhne, drei Personen aus einer Familie. Ich selbst mit ca. 40 Jagdkarten wurde von der Jagdpacht ohne Begründung ausgegrenzt, das ist eine Frechheit des Jagdausschusses. Der Jagdausschuss hätte, wäre er unparteiisch, die Bestimmung in den Pachtvertrag aufnehmen müssen, dass alle an der Jagdpacht interessierten Genossenschaftsmitglieder in die Jagdgesellschaft aufzunehmen sind, wie das in anderen KG.Gemeinden der Fall ist. Ich bestehe auf die Bekanntgabe der Gründe, die zur Ausgrenzung meiner Person führten, buckeln werde ich auf keinen Fall. Ich spreche dem Herrn Obmann des Jagdausschusses die Qualifikation ab, unparteiisch als Obmann tätig zu sein, sein Bestreben ist, dass seine Verwandten und Freunderl die Jagd bekommen.
4. Nach der Bestimmung des § 26 des NÖ. Jagdgesetzes ist die Eignung der Pächter erforderlich, davon kann keine Rede sein. ER ist zwar Jagdaufseher, den Jagdschutz hat er nie durchgeführt, aus beruflichen Gründen ist er nicht in der Lage, da er die ganze Woche nicht nach Hause kommt. Dieser Umstand ist der Behörde bekannt, wurde jedoch negiert. Herr ER hat es zugelassen, dass ortsfremde Personen (Wiener) ständig im Revier jagen, das wurde mir sogar vom Obm. bestätigt. Er ist aber nicht in der Lage das abzustellen. Hier kann man nicht mehr von Jagdgästen sprechen? Gemäß § 21 des NÖ. Jagdgesetzes hat der Jagdausschuss die Jagdgenossenschaft zu vertreten, nicht die Jagdpächter. Dass mich der Jagdausschuss ausgegrenzt hat, beweist die Befangenheit des ganzen Jagdausschusses.
5. Befangenheitsgründe: Herr ER stellt den Jagdausschuss auf, natürlich nur so Leute, Verwandte und gute Freunderl, wo er sicher sein kann, dass sie für seine Interessen im Jagdausschuss stimmen und mir feindlich gegenüber stehen. Der Jagdausschuss wurde nicht von der Jagdgenossenschaft gewählt. (Ostblockwahl).
Antrag
Aus den vorgebrachten Gründen stelle ich den Antrag, die Aufsichtsbehörde möge den Beschluss des Jagdausschusses vom 15. Juni 2001 aufheben."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung zurück. In der Begründung führte sie aus, dass einem übergangenen Pachtwerber im Verfahren zur Genehmigung einer Verpachtung keine Parteistellung zukomme. Einem Liegenschaftseigentümer komme im Verfahren zur Genehmigung einer freihändigen Verpachtung Parteistellung dann nicht zu, wenn er seine Interessen als Pachtwerber geltend mache. Dadurch, dass der Beschwerdeführer unter anderem die Befangenheit von Mitgliedern des Jagdausschusses geltend mache und meine, als Grundeigentümer hätte er ein Recht auf Aufnahme in die Jagdgesellschaft, bringe der Beschwerdeführer eine Reihe von Argumenten ins Treffen, die erkennen ließen, dass er seine Interessen als (übergangener) Pachtwerber vertrete und nicht sein subjektiv öffentliches Interesse an der optimalen Verwertung der Jagd. Dies begründe aber keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren. Die Frage, ob die in der Berufung behaupteten Tatsachen vorliegen, sei nach Ansicht der belangten Behörde daher nicht beachtlich. Sein Interesse an der optimalen Verwertung der Jagd (Höhe des Pachtschillings) sei vom Berufungswerber nicht eingewendet worden. Nach den Erhebungen der Jagdbehörde erster Instanz würde der Pächter die Pachtfähigkeit besitzen. Die bloße Behauptung vorliegender Befangenheit oder mangelnder Pachtfähigkeit reiche ohne Anbot konkreter Beweise nicht aus. Das Berufungsvorbringen sei nicht dazu geeignet, die Unbefangenheit des Obmannes bzw. der Mitglieder des Jagdausschusses zu bezweifeln. Das Jagdausschussmitglied ER, der auch Pachtwerber sei, habe nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilgenommen. E und LR seien Cousins, daher im 4. Grad miteinander verwandt, was jedoch keine Befangenheit begründe. Das NÖ JagdG 1974 enthalte keine Bestimmung, dass jedes an der Pacht interessierte Genossenschaftsmitglied in eine Jagdgesellschaft aufzunehmen sei, sondern beschränke vielmehr die Zahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft je nach der Größe des Jagdgebietes. Der Jagdausschuss, der die Jagdgenossen vertrete, habe die Jagd zu vergeben, wobei es nicht auf den Wohnsitz der Pächter ankomme. Das gegenständliche Genossenschaftsjagdgebiet sei insofern optimal verpachtet worden, als der Hektarsatz über dem Durchschnitt der benachbarten Jagdgebiete liege. Schließlich sei eine Aufhebung des Beschlusses des Jagdausschusses, wie vom Beschwerdeführer gefordert, nicht möglich.
Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Aus dem Spruch wie auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall - auch wenn sie sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit den Ergebnissen eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens beschäftigt - nicht in der Sache selbst entschieden hat, sondern dem Beschwerdeführer die Parteistellung abgesprochen und demgemäß seine Berufung zurückgewiesen hat. Dass die Zurückweisung (auch) deshalb erfolgt wäre, weil der Beschwerdeführer den Berufungsantrag gestellt hatte, "die Aufsichtsbehörde möge den Beschluss des Jagdausschusses vom 15. Juni 2001 aufheben", was - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig festhält - nicht möglich ist, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, und wird dies auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Zurückweisung der Berufung erfolgte aus folgenden Gründen zu Recht:
Die Verpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes im Wege des freien Übereinkommens berührt die subjektiven Rechte eines Eigentümers von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet (der damit auch Mitglied der Jagdgenossenschaft ist) auf optimale Jagdverwertung. Der Grundeigentümer hat zufolge des Rechtsanspruches auf den Pachtschilling gemäß § 37 NÖ JagdG 1974, LGBl. 6500-14, die Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Verpachtung gemäß § 39 Abs. 3 leg. cit. und das Berufungsrecht gegen den genehmigenden Bescheid. Ein die Parteistellung und das Berufungsrecht begründendes rechtliches Interesse ist allerdings dann zu verneinen, wenn ein Grundeigentümer nicht seine Rechte aus dieser Stellung ins Treffen führt, sondern nur Interessen als - nicht zum Zug gekommener - Pachtwerber geltend macht (vgl. aus der hg. Rechtsprechung zum NÖ JagdG 1974 u.a. die Erkenntnisse vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0130, und vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0074, sowie das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/03/0330).
Das oben wiedergegebene Berufungsvorbringen - der Beschwerdeführer erwähnte darin zwar seine Stellung als "Grundeigentümer", führte jedoch einleitend aus, er hätte das Jagdgebiet gemeinsam mit anderen Jagdbewerbern pachten wollen; dieses Anliegen sei abgelehnt worden - lässt in seiner Gesamtheit deutlich erkennen, dass der Beschwerdeführer sich nicht deshalb durch den Beschluss des Jagdausschusses als beschwert erachtet hat, weil dadurch seine Rechte als Grundeigentümer von im Jagdgebiet gelegenen Grundstücken verletzt würden, sondern dass er sich ausschließlich deshalb gegen das rechtmäßige Zustandekommen des mit dem erstinstanzlichen Bescheid genehmigten Verpachtungsbeschlusses und die Eignung des Pächters gewandt hat, weil durch diesen eine Verletzung seiner Interessen als nicht zum Zug gekommener Pachtwerber erfolgt sei.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung ist die belangte Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Berufung keinen Eingriff in die subjektiven Rechte eines Eigentümers von Grundstücken im Genossenschaftsjagdgebiet geltend gemacht hat, sodass ihm im Beschwerdefall kein die Parteistellung und das Berufungsrecht begründendes rechtliches Interesse zukam. Dadurch, dass die belangte Behörde die Berufung mangels Parteistellung des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, hat sie diesen daher nicht in seinen Rechten verletzt, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. November 2004
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