VwGH 2006/11/0170

VwGH2006/11/017015.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der Mag. W K in G, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Dr. Robert Kugler und Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 4/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 25. August 2006, Zl. BMGF-93500/0060- I/B/7/2006, betreffend Feststellung der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Vorgaben bei psychotherapeutischer Behandlung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
PsychotherapieG §14 Abs1;
PsychotherapieG §15;
PsychotherapieG §16;
PsychotherapieG §4;
PsychotherapieG §7;
AVG §56;
PsychotherapieG §14 Abs1;
PsychotherapieG §15;
PsychotherapieG §16;
PsychotherapieG §4;
PsychotherapieG §7;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Der Spruch des gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen angefochtenen Bescheids hat folgenden Inhalt:

"Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen stellt nach Anhörung (der Beschwerdeführerin), Psychotherapeutin mit Zusatzbezeichnung Systemische Familientherapie, sowie nach Befassung des Psychotherapiebeirats beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen fest, dass (die Beschwerdeführerin) im Rahmen ihrer Berufsausübung als Psychotherapeutin und in ihrer diesbezüglichen Funktion als psychotherapeutische Leiterin des Therapiezentrums W in Entsprechung der psychotherapeutischen Berufspflichten gemäß § 14, 15 und 16 Psychotherapiegesetz, BGBl. 361/1990, bei der stationären psychotherapeutischen Behandlung von minderjährigen und volljährigen Personen, insbesondere bei Essstörungen, zur Einhaltung nachfolgender Vorgaben verpflichtet ist:

1. Organisationsrechtliche Rahmenbedingungen:

Eine psychotherapeutische Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen gemäß § 14 Abs. 1 Psychotherapiegesetz im vorliegenden Kontext setzt einwandfreie organisationsrechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen voraus. Diese beziehen sich insbesondere auf

1. einen einwandfrei gestalteten Rechtsträger, dessen Organe und deren Aufgaben einschließlich einer klaren und umfassenden Angabe, wer die Geschäfte führt und wer das Therapiezentrum W nach außen vertritt,

  1. 2. eine geordnete Finanzierung des Therapiezentrums W,
  2. 3. eine klare und umfassende Umschreibung des Zwecks des Therapiezentrums W einschließlich der für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten,

    4. die Art der Aufbringung der für die Erreichung des Zwecks notwendigen finanzieller Mittel,

    5. die Bereitstellung der erforderlichen Sachmittel unter Einhaltung der entsprechenden (z.B. baurechtlichen) Vorschriften,

    6. geordnete arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen dem Rechtsträger und den Mitarbeitern des Therapiezentrums W,

    7. ein geordnetes Informationsmanagement, insbesondere über die Rahmenbedingungen der Behandlung, unter Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Verschwiegenheits- und Auskunftspflichten gegenüber Dritten, insbesondere gesetzlichen Vertretern und Behörden,

  1. 8. ein geeignetes Dokumentationssystem,
  2. 9. ein geeignetes Beschwerdemanagement, sowohl hinsichtlich Beschwerden von Mitarbeiter/-innen, als auch Patienten/Patientinnen, sowie

    10. ein geordnetes Aufnahme-, Betreuungs- und Entlassungsmanagement mit einwandfreien schriftlichen Aufnahme- und Betreuungsverträgen sowie einer gesonderten Hausordnung.

    2. Fachliches Konzept:

    Eine psychotherapeutische Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen gemäß § 14 Abs. 1 Psychotherapiegesetz, in der Funktion der psychotherapeutischen Leiterin einer stationären psychotherapeutischen Einrichtung, insbesondere mit Spezialisierung auf die Behandlung von Essstörungen, die keine ständige ärztliche Anwesenheit vorsieht, setzt ein einwandfreies umfassendes fachliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf das Therapie- und Betreuungsangebot, voraus, das insbesondere folgende Punkte regelt:

  1. 1. Festlegung der Zielgruppe,
  2. 2. Festlegung der Aufenthaltsdauer
  3. 3. (Kurzzeittherapie/Langzeittherapie),
  4. 4. Festlegung der Aufnahmebedingungen,
  5. 5. Festlegung der Therapieziele,
  6. 6. Festlegung der Therapie- und Betreuungselemente (wie etwa Psychotherapie, ärztliche Behandlung, diätologische Betreuung, Physiotherapie, Ergotherapie, pflegerische und pädagogische Betreuung),

    7. Festlegung des Therapie- und Betreuungsablaufs (Definition von Therapiephasen wie etwa Zugangs- und Einstiegsphase, Motivationsphase, intensive Therapiephase, Außenorientierung, Nachbetreuung),

    8. Festlegung des psychotherapeutischen Konzepts einschließlich eines geeigneten psychotherapeutischen Settings,

  1. 9. Festlegung des erforderlichen Personalbedarfs,
  2. 10. Festlegung der Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Kontrollinstanzen,
  3. 11. Festlegung der Rahmenbedingungen der Teamarbeit sowie
  4. 12. Festlegung qualitätssichernder Maßnahmen.
  5. 3. Gewährung der notwendigen medizinischen Versorgung

    Eine psychotherapeutische Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen gemäß § 14 Abs. 1 Psychotherapiegesetz sowie in Erfüllung der Kooperationspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Psychotherapiegesetz in der Funktion der psychotherapeutischen Leiterin einer stationären psychotherapeutischen Einrichtung, insbesondere mit Spezialisierung auf die Behandlung von Essstörungen, die keine ständige ärztliche Anwesenheit vorsieht, setzt voraus, dass eine ärztliche Behandlung und Betreuung entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft sichergestellt ist.

    Dazu gehören insbesondere:

    a) die Sicherstellung der obligatorischen medizinischen

    Aufnahmeuntersuchung:

    Eine Aufnahme in das Therapiezentrum W darf nur erfolgen, wenn vor der Aufnahme (frühestens am dritten Tag vor dem Tag der Aufnahme) nachweislich eine medizinische Untersuchung

1.2. In der Begründung traf die belangte Behörde zunächst folgende Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin werde seit 8. November 1993 in der Psychotherapeutenliste als Psychotherapeutin geführt und sei seit 5. Oktober 2004 zusätzlich mit der Bezeichnung "Systemische Familientherapie" in die Psychotherapeutenliste eingetragen. Ihren Angaben zufolge sei sie die "therapeutisch-pädagogische" Leiterin des Therapiezentrums W, einer sozialpädagogisch-therapeutischen und psychotherapeutischen Wohngemeinschaft für Personen, die an schweren psychischen Erkrankungen, vorrangig an Essstörungen, litten. Das Leistungsangebot dieses Therapiezentrums setze sich im Wesentlichen aus psychotherapeutischer Behandlung (Existenzanalyse, Systemische Familientherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie), anderen Therapieformen (Ganzheitliches Individuationstraining/Coaching, Essstörungstherapie), therapieunterstützenden Maßnahmen (Lichttherapie, Kunst und Musik im therapeutischen Setting, erweiternde therapeutische Ansätze, Erlebnispädagogik/Abenteuerpädagogik, therapeutische Arbeit mit Pferden, therapeutische Arbeit im Bereich Kunst), medizinischer Versorgung, Physiotherapie und sozialpädagogischen Maßnahmen zusammen. Die Einzelpsychotherapiesitzungen mit den Patientinnen würden zumindest überwiegend alleine von der Beschwerdeführerin durchgeführt.

Die belangte Behörde sei erstmals durch ein Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 2. Juli 2003 über den mehrfachen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der psychotherapeutischen Berufsausübung durch die Beschwerdeführerin im Therapiezentrum W befasst worden. Das Amt der Kärntner Landesregierung habe in diesem Zusammenhang insbesondere um Klärung der Frage ersucht, ob hinsichtlich stationärer Einrichtungen unter psychotherapeutischer Leitung eine Gesetzeslücke betreffend Qualitätssicherung bestünde.

Auf Grund der Tatsache, dass für stationäre psychotherapeutische Einrichtungen unter Leitung eines Psychotherapeuten keine gesetzlichen Regelungen existierten und eine Anwendung des Krankenanstaltenrechts ausscheide, jedoch unzweifelhaft von der Zulässigkeit solcher Einrichtungen auszugehen sei, habe die belangte Behörde die Erlassung eines Feststellungsbescheids über die besonderen Erfordernisse bei der Erfüllung der psychotherapeutischen Berufspflichten beim Anbieten einer stationären psychotherapeutischen Einrichtung in Aussicht genommen.

Im Hinblick auf die umfassende Erfahrung des Beschwerdeausschusses des Psychotherapiebeirats in der Beurteilung der bei Einhaltung der psychotherapeutischen Berufspflichten maßgeblichen Grundsätze sei dieser mit der fachlichen Beratung und Begutachtung in der Beschwerdesache befasst worden. Die vom Amt der Kärntner Landesregierung erhobenen Beschwerdepunkte hätten insbesondere den Vorwurf der mangelnden Grenzziehung zwischen Psychotherapie, Betreuung und anderen Aktivitäten, einer unzureichenden medizinischen Betreuung im Therapiezentrum W, von Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung sowie der Nichterteilung von Auskünften an auskunftsberechtigte Personen betroffen.

Der belangten Behörde komme, ausgenommen im Rahmen der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Erlangung und Aufrechterhaltung der psychotherapeutischen Berufsberechtigung, tatsächlich keine Zuständigkeit zur Prüfung konkreter Berufspflichtverletzungen zu.

Wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Berufspflichten durch die Beschwerdeführerin sei seitens der belangten Behörde an das Amt der Kärntner Landesregierung ein Ersuchen um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gestellt worden, wobei allerdings "eine diesbezügliche Rückmeldung" nicht vorliege. Im Zuge der Befassung des Beschwerdeausschusses des Psychotherapiebeirats habe ein intensiver Kontakt zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdeausschuss stattgefunden, insbesondere hinsichtlich einer Erörterung der psychotherapeutischen Berufsausübung durch die Beschwerdeführerin im Rahmen des Therapiezentrums W. In der Folge habe der Beschwerdeausschuss des Psychotherapiebeirats am 7. September 2004 die von drei seiner Mitglieder vorbereitete fachlichpsychotherapeutische Stellungnahme zum Therapiezentrum W beschlossen, beinhaltend eine Darstellung der Schwierigkeiten und darauf begründete fachliche Richtlinien für eine künftige psychotherapeutische Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen. Der Beschwerdeführerin sei dazu Parteiengehör gewährt und sie auch darauf hingewiesen worden, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheids in Aussicht genommen würde. In der Folge sei die abschließende fachliche Stellungnahme des Beschwerdeausschusses des Psychotherapiebeirats der Beschwerdeführerin übermittelt worden, die dazu mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2006 Stellung genommen habe - der Inhalt dieser Stellungnahme wurde von der belangten Behörde zusammenfassend wiedergegeben.

Die belangte Behörde legte dar, dass sie Beweis erhoben habe durch Einsicht in im Einzelnen genannte Urkunden (Punkt 1. bis 52.).

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheids im öffentlichen Interesse liege, weil durch diesen einer Rechtsgefährdung, nämlich der Nichteinhaltung der im Psychotherapiegesetz verankerten Berufspflichten durch die Beschwerdeführerin, entgegengewirkt werden könne. Ein Leistungsbescheid sei nicht möglich, die gegenständliche Angelegenheit könne auch nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden, sodass die Erlassung des Feststellungsbescheids auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig sei.

Der belangten Behörde obliege als Aufsichtsbehörde und zuständige listenführende Behörde gemäß dem Psychotherapiegesetz die Überprüfung der Voraussetzungen für die Eintragung und die Aufrechterhaltung der psychotherapeutischen Berufsberechtigung.

Im Folgenden legte die belangte Behörde dar, dass Voraussetzung für die selbständige Ausübung der Psychotherapie unter anderem der Nachweis der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit sei, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie durch den Wegfall der Vertrauenswürdigkeit daher erlösche.

Im Beschwerdefall seien die Berufspflichten gemäß § 14 Abs. 1 bis 6 sowie § 15 und § 16 Abs. 1 Psychotherapiegesetz relevant sowie die Verpflichtung zur Einhaltung näher bezeichneter "Handlungsanleitungen".

Die Berufspflicht des § 14 Abs. 1 Psychotherapiegesetz umfasse auch einen verantwortlichen Umgang mit dem besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis in der psychotherapeutischen Beziehung. Im Hinblick darauf, dass für stationäre psychotherapeutische Einrichtungen unter Leitung eines Psychotherapeuten keine gesetzlichen Regelungen existierten und eine Anwendung des Krankenanstaltenrechts ausscheide, jedoch unzweifelhaft von der Zulässigkeit solcher Einrichtungen auszugehen sei, sei die Einhaltung der im Psychotherapiegesetz geregelten Berufspflichten von besonderer Bedeutung. Aus diesen psychotherapeutischen Berufspflichten seien auch die Rahmenbedingungen für die Führung einer stationären psychotherapeutischen Einrichtung abzuleiten, sodass im Sinne einer möglichst umfassenden Qualitätssicherung die besonderen Erfordernisse bei der Erfüllung der psychotherapeutischen Berufspflichten beim Anbieten einer stationären psychotherapeutischen Einrichtung festzustellen gewesen seien.

Hinsichtlich der konkreten fachlichen Maßstäbe, die in Entsprechung der psychotherapeutischen Berufspflichten gemäß §§ 14, 15 und 16 Psychotherapiegesetz bei der stationären psychotherapeutischen Behandlung, insbesondere von Essstörungen, einzuhalten seien, sei der Beschwerdeausschuss des Psychotherapiebeirats befasst worden, der zwei gutachterliche Stellungnahmen verfasst habe. Deren Inhalt wurde im angefochtenen Bescheid wiedergegeben (Seiten 19 bis 33).

Die in den fachlichen Stellungnahmen des Beschwerdeausschusses des Psychotherapiebeirats umfassend und nachvollziehbar ausgeführten zu fordernden fachlichen Maßstäbe für eine psychotherapeutische Behandlung im Einklang mit den psychotherapeutischen Berufspflichten im Rahmen des Therapiezentrums W seien daher als Grundlage für die festgestellten Vorgaben heranzuziehen gewesen.

Darüber hinaus ergebe sich im Hinblick auf die berufsrechtlichen Vorgaben des Ärztegesetzes 1998 und dem damit verbundenen ärztlichen Tätigkeitsvorbehalt für die Erfüllung der Berufungspflicht gemäß § 14 Abs. 2 Psychotherapiegesetz die Verpflichtung der Beschwerdeführerin als psychotherapeutischer Leiterin der Einrichtung, für die Durchführung ärztlicher Anordnungen durch eine zumindest tagsüber im Therapiezentrum ständig anwesende Person, die über eine Berufsberechtigung für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich der Spezialaufgabe der Kinder- und Jugendlichenpflege oder der Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege verfüge, zu sorgen. Als Beispiel für die Durchführung einer solchen ärztlichen Anordnung könne die Überwachung der Medikamenteneinnahme genannt werden; die Durchführung ärztlicher Anordnungen durch Psychotherapeuten scheide aus berufsrechtlichen Gründen gänzlich aus.

Aus § 14 Abs. 2 Psychotherapiegesetz ergebe sich weiters, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Kooperationspflicht als psychotherapeutische Leiterin ein umfangreiches ärztliches Kooperations- und Bereitschaftsdienstsystem sicherzustellen habe, darunter auch eine medizinische Basisausstattung.

Die im Spruch genannten Vorgaben stellten Mindestanforderungen an die psychotherapeutische Berufsausübung der Beschwerdeführerin, insbesondere in ihrer Funktion als psychotherapeutische Leiterin im Therapiezentrum W dar, deren Einhaltung zur Gewährleistung der gebotenen Qualität psychotherapeutischer Leistungen und damit für eine psychotherapeutische Berufsausübung im Einklang mit den Berufspflichten unbedingt notwendig sei.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

2.1. Die Beschwerdeführerin sieht sich (so ihre Ausführungen unter der Überschrift "Beschwerdepunkt") in ihrem "Recht, ohne Vorliegen eines Feststellungsinteresses Adressatin eines Feststellungsbescheids zu sein, sowie in ihrem Recht der Berufsausübung als Psychotherapeutin" verletzt.

In Ausführung des so umschriebenen Beschwerdepunktes macht sie geltend, dass ein Feststellungsbescheid in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur zulässig sei, wenn die Erlassung eines solchen Bescheids im öffentlichen Interesse liege oder wenn er für eine Partei notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei und insofern im Interesse einer Partei liege. Gegenstand eines Feststellungsbescheids könne nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen oder - wie im Beschwerdefall - die Erteilung von Auflagen.

Dem Spruch des angefochtenen Bescheids sei nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damit zur Einhaltung verschiedener Vorgaben verpflichtet werde, wobei dies nicht als Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses angesehen werden könne, vielmehr als die Festlegung von Leistungsverpflichtungen, wofür das Psychotherapiegesetz aber keine Grundlage biete.

Aus der Berufspflicht nach § 14 Abs. 1 Psychotherapiegesetz, einen verantwortlichen Umgang mit den besonderen Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnissen in der psychotherapeutischen Beziehung zu pflegen, könne eine Grundlage, dem Psychotherapeuten Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen, nicht abgeleitet werden.

2.2. Dieses Vorbringen ist zielführend.

2.2.1. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung wäre die (örtlich und sachlich zuständige) Verwaltungsbehörde nur dann zur Erlassung eines Feststellungsbescheids befugt, wenn hiefür ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein im öffentlichen Interesse (oder im rechtlichen Interesse einer Partei) begründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheids liegt dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Wegen der grundsätzlichen Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden wäre die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids zu verneinen, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/11/0037, mwN).

2.2.2. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 i.d.F. BGBl. I Nr. 98/2001 - unter Berücksichtigung des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 - von Bedeutung:

"Berufsumschreibung

§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

(2) Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

...

§ 4. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die nach Anhörung des Psychotherapiebeirates vom Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind.

(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anlässlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.

(3) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vermittlung der Ausbildungsziele durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Sofern die im Abs. 1 genannten Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher Ausbildungsziele anbieten können, ist eine entsprechend eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.

(4) Jede anerkannte propädeutische Ausbildungseinrichtung ist in ein beim Bundesminister für Gesundheit geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen.

...

§ 7. (1) Das psychotherapeutische Fachspezifikum, ausgenommen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln, die vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung der Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat der Bundesminister für Gesundheit das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anlässlich der Anmeldung zur Anerkennung ein detailliertes, methodenspezifisches Ausbildungscurriculum sowie entsprechende Unterlagen über Zahl, Bestellung und Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals vorzulegen.

(3) Jede Einrichtung, die eine Anerkennung als psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung beantragt hat, ist berechtigt, soweit der Psychotherapiebeirat zur Behandlung dieser Frage zusammentritt, einen Vertreter in die entsprechende Vollsitzung des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson zu entsenden.

(4) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Erreichung der im § 6 genannten Ausbildungsziele, ausgenommen des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des menschlichen Handelns, verbunden mit einer eigenständigen, in der praktischen Anwendung mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.

...

§ 8. (1) Für die Organisation und Durchführung des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 haben die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen im Zusammenwirken mit den Trägern einer als Ausbildungsstätte gemäß §§ 6 oder 6a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, anerkannten Krankenanstalt oder Universitätsklinik oder einer anderen Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens, die der psychotherapeutischen Versorgung der Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu sorgen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen, in denen das Praktikum gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 absolviert werden kann, zu erstellen und jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres zu aktualisieren.

...

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

1. das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,

  1. 2. eigenberechtigt ist,
  2. 3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  3. 4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und

    5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.

    6. ...

    Berufspflichten des Psychotherapeuten

§ 14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen.

(2) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit Vertretern seiner oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(3) Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters Psychotherapie ausüben.

(4) Der Psychotherapeut ist verpflichtet, dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen.

(5) Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung seines Berufes auf jene psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.

(6) Der Psychotherapeut, der von der Ausübung seines Berufes zurücktreten will, hat diese Absicht dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter so rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser die weitere psychotherapeutische Versorgung sicherstellen kann.

§ 15. Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

§ 16. (1) Der Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.

(2) Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung der Psychotherapie darf lediglich den Namen des zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten, seine akademischen Grade, die Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung sowie seine Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten.

(3) Der Psychotherapeut darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.

(4) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

Psychotherapeutenliste

§ 17. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen zu führen (Psychotherapeutenliste).

5) Wer zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist, ist vom Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut einzutragen. Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

...

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 19. (1) Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erlischt:

1. durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Voraussetzung,

2. wenn hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder

3. auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung der Psychotherapie.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung 'Psychotherapeut' oder 'Psychotherapeutin'' nicht besteht.

Psychotherapiebeirat

§ 20. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundesministerium für Gesundheit einzurichten.

...

§ 21. (1) Aufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Gesundheit in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten

1. der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 und 5;

2. der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 7 Abs. 1 und 6;

  1. 3. der Erstellung der Listen gemäß §§ 5 Abs. 2 und 8 Abs. 2;
  2. 4. der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2;
  3. 5. der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß § 10 Abs. 1 Z 5;
  4. 6. der Anrechnung gemäß § 12;
  5. 7. der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Abs. 5;
  6. 8. des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2;
  7. 9. der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
  8. 10. der wissenschaftlichen Forschung;
  9. 11. des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;

    12. der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.

    Strafbestimmungen

§ 23. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 600 Euro S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 17 Abs. 2 oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 24. (1) Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.

(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung 'Psychologe' oder 'Psychologin' und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, nicht berührt."

2.2.3. Ausschlaggebend für die Erlassung des angefochtenen Bescheids war die Auffassung der belangten Behörde, für stationäre psychotherapeutische Einrichtungen unter Leitung eines Psychotherapeuten existierten keine gesetzlichen Regelungen, eine Anwendung des Krankenanstaltenrechts scheide aus, es sei aber gleichwohl unzweifelhaft von der Zulässigkeit solcher Einrichtungen auszugehen.

Die Zulässigkeit der Erlassung des gegenständlichen Feststellungsbescheids begründete die belangte Behörde damit, dass dieser deshalb im öffentlichen Interesse liege, weil dadurch einer Rechtsgefährdung, nämlich der Nichteinhaltung der im Psychotherapiegesetz verankerten Berufspflichten durch die Beschwerdeführerin, entgegengewirkt werden könne.

2.2.4. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die - im Übrigen nicht näher erläuterte - Auffassung der belangten Behörde, eine Anwendung des Krankenanstaltenrechts scheide aus, vor dem Hintergrund des § 1 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 (K-KAO) zutrifft, weil sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon aus folgenden Überlegungen ergibt:

Das Psychotherapiegesetz regelt die Anerkennung von Einrichtungen für die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums (§ 4 leg. cit.) und des psychotherapeutischen Fachspezifikums (§ 7 leg. cit.), enthält aber keine Regelungen über die stationäre psychotherapeutische Behandlung von Patienten, insbesondere nicht über inhaltliche Anforderungen an die Ausgestaltung einer derartigen Betreuung. Schon von daher besteht keine Grundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides.

2.3. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die im Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand bereits enthaltene Umsatzsteuer.

Wien, am 15. Dezember 2009

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