VwGH 2006/10/0019

VwGH2006/10/001919.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des DV in T, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. November 2005, Zl. 13-BH-1246/2005, betreffend Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
SHG Krnt 1996 §13 Abs1;
SHG Krnt 1996 §20 Abs8 litc idF 140/2001;
SHG Krnt 1996 §7 Abs3;
SozialhilfeLeistungsV Krnt 2005 §1 Abs1 Litc;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
SHG Krnt 1996 §13 Abs1;
SHG Krnt 1996 §20 Abs8 litc idF 140/2001;
SHG Krnt 1996 §7 Abs3;
SozialhilfeLeistungsV Krnt 2005 §1 Abs1 Litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 16. Mai 2001 beantragte der Vater und Sachwalter des Beschwerdeführers namens des behinderten Beschwerdeführers die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz.

Zur Vorgeschichte wird auf die Sachverhaltsdarstellung im hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2002/10/0012, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, der dort angefochtene Bescheid habe den Antrag des Beschwerdeführers beginnend mit 17. Mai 2001 bis zum 11. Dezember 2001 (und darüber hinaus bis zum allfälligen Eintritt einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorgelegen seien) erledigt.

Im genannten Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2002/10/0012, führte der Verwaltungsgerichtshof begründend u. a. aus:

Soweit der damals angefochtene Bescheid den Zeitraum vom 17. Mai 2001 bis zum 8. Juli 2001 betreffe (der Beschwerdeführer sei in diesem Zeitraum nicht im Sinne von § 13 Abs. 1 K-SHG untergebracht gewesen), fehlten Feststellungen, auf deren Grundlage - diesen Zeitraum betreffend - beurteilt werden könnte, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gehabt habe. Dies hänge nach der Aktenlage (der Beschwerdeführer sei zu eigenem Erwerb nicht befähigt; sein Vater, mit dem er im fraglichen Zeitraum im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, sei selbst nicht hilfsbedürftig im Sinne von § 4 Abs. 1 K-SHG) davon ab, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensbedarf aus eigenen Mitteln beschaffen habe können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten habe.

Was den Zeitraum ab Beginn der Unterbringung in einer Einrichtung der Sozialhilfe ab 9. Juli 2001 betreffe, habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den schon im Verwaltungsverfahren vorgetragenen und in der Beschwerde weiter konkretisierten Behauptungen auseinander zu setzen, wonach der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch die im Rahmen der Unterbringung zu erbringenden Sachleistungen und die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht gedeckt würde. Dabei komme insbesondere der Behauptung Bedeutung zu, der Beschwerdeführer müsste an den Wochenenden, während der "Urlaube" und bei Krankheit seinen Lebensbedarf aus eigenen Mitteln bestreiten bzw. wäre dabei auf Zuwendungen seines Vaters angewiesen. In § 13 Abs. 1 K-SHG sei davon die Rede, dass der

Lebensbedarf ... durch die Unterbringung in Anstalten und Heimen

... gesichert werden könne. Diese Form der Gewährung von

Sozialhilfe schließe die Gewährung von wiederkehrenden Geldleistungen, wie sie vom Beschwerdeführer begehrt würden, im Sinne von § 20 Abs. 8 lit. c K-SHG dann aus, wenn der Lebensbedarf des Hilfewerbers durch die im Rahmen der Unterbringung gewährten Sachleistungen und die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel vollständig gesichert sei. Dies wäre nicht der Fall, würden - wie behauptet werde und mangels konkreter Feststellungen nicht ausgeschlossen werden könne - die Sachleistungen der Unterbringung und Verpflegung während "Wochenenden, Urlaub und Krankheit" gar nicht angeboten werden und wenn dieser Lebensbedarf auch mit Hilfe der dem Hilfewerber zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht gedeckt werden könnte. Klarstellend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es der Annahme der vollständigen Sicherung dieser Elemente des Lebensbedarfes durch die Unterbringung nicht entgegenstünde, wenn die erwähnten Sachleistungen zwar (zeitlich) lückenlos angeboten, vom Hilfeempfänger während bestimmter Zeiten aber nicht in Anspruch genommen werden würden.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für bestimmte Monate innerhalb des Zeitraumes von Mai 2001 bis April 2005 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in unterschiedlicher Höhe zu und wies für gewisse Zeitspannen innerhalb dieses Zeitraumes den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2001 als unbegründet ab. Für den Zeitraum vom 9. Juli 2004 bis zum 30. April 2005 gewährte sie dem Beschwerdeführer Sozialhilfe-Taschengeld in der Höhe von EUR 1.765,26 zuzüglich den Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 257,11.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. November 2005 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2001 auf Sicherung des Lebensbedarfs gemäß § 7 K-SHG und auf Gewährung eines Sozialhilfe-Taschengeldes gemäß § 13 Abs. 4 K-SHG in Verbindung mit der Sozialhilfe-Leistungsverordnung für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Oktober 2005 als unbegründet ab. Der am 2. Jänner 1983 geborene Beschwerdeführer sei auf Grund seiner geistigen Behinderung nicht in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen und somit selbstständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Behindertenhilfe in der Heimstätte B vollintern (die Bezeichnung "vollintern" diene zur klaren Unterscheidung zwischen einer Tagesbetreuung und einer Internatsunterbringung) untergebracht. Er erhalte als Sachleistungen (unter anderem) Unterkunft, Verpflegung und Pflege. Dem Vater des Beschwerdeführers werde auf Grund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 150,-- vorgeschrieben. Dieser rechtskräftig festgesetzte Beitrag werde nicht regelmäßig geleistet und es ergebe sich per 31. Oktober 2005 ein Kostenrückstand in der Höhe von EUR 3.900. Die Heimstätte B sei an zwei Wochenenden pro Monat (Heimfahrwochenenden), während der Sommer- (ein Monat), Weihnachts- und Osterurlaubsferien sowie während einiger Tage im Mai geschlossen. Bei einer allfälligen Erkrankung sei Betreuung in der Einrichtung gegeben, eine Heimreise sei nicht erforderlich. Im konkreten Zeitraum sei der Beschwerdeführer an näher angeführten Tagen nicht in der Einrichtung gewesen. Während dieser angeführten Zeiten habe sich der Beschwerdeführer bei seinem Vater befunden und seien die Pflegeleistungen von diesem erbracht worden. Die als Zusatztage ausgewiesenen Tage seien zusätzliche vom Antragsteller selbst gewählte Urlaubstage und würden Zeiten betreffen, an denen die Einrichtung B geöffnet gewesen sei und die gebotenen Sachleistungen lediglich nicht angenommen worden seien.

Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe sei somit einerseits die persönliche Unfähigkeit, sich seinen Lebensunterhalt selbst zu beschaffen, und andererseits die Tatsache, dass auch sonst keine andere Person oder Einrichtung zumindest teilweise für den Unterhalt des Hilfsbedürftigen aufkomme. Der Beschwerdeführer leide am sogenannten Williams-Beuren-Syndrom. Die persönliche Unfähigkeit, sich den Lebensunterhalt zu beschaffen, sei als gegeben anzusehen. Bei der Prüfung des Einsatzes der eigenen Mittel sei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, wobei auf das Nettoeinkommen abgestellt werde. Sonstige Leistungen, die der Hilfesuchende von Dritten erhalte, insbesondere Naturalunterhaltsleistungen, Bekleidung, Unterbringung oder zweckgebundene Leistungen zur Deckung eines bestimmten Bedarfs (z.B. ärztliche Hilfe oder Anstaltspflege) zählten zwar nicht zum Einkommen, seien jedoch auf Grund des umfassend formulierten Subsidiaritätsprinzips bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Sofern durch sie ein bestimmter Bedarf des Hilfesuchenden gedeckt werde, liege keine Hilfsbedürftigkeit vor beziehungsweise sei sie in einem geringerem Ausmaß gegeben. Bei der Ermittlung der eigenen Mittel sei die Leistung Dritter auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung (Unterhaltsanspruch) zu berücksichtigen. Dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend sei die Sozialhilfe der Unterhaltsverpflichtung gegenüber nachrangig. In den Zeiten, in denen der Beschwerdeführer von seinem Vater betreut werde, habe dieser gemäß § 140 ABGB mit diesen Leistungen seinen Unterhaltsbeitrag erbracht. Für die Leistung des Unterhalts in natura bedürfe es eines Maßstabes. Zur Bewertung der erbrachten Naturalleistungen des Vaters sei die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001, herangezogen worden. Danach sei diese Leistung mit EUR 196,20 monatlich zu bewerten.

Während der Unterbringung in der Heimstätte B habe der Beschwerdeführer einen Unterhaltsanspruch auf 22 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Das Einkommen setze sich zusammen aus der Pension zuzüglich des Kinderzuschusses sowie den allfällig gewährten Pflegegeldzahlungen. Die Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung das zweckgebundene Pflegegeld diene, würden ausschließlich vom Vater erbracht. Somit sei das dem Beschwerdeführer gewährte Pflegegeld dem Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers für die erbrachten Pflegeleistungen zuzurechnen. Bei der Ermittlung der eigenen Mittel seien die im Rahmen der Unterbringung in der Heimstätte B gewährten Sachleistungen zu berücksichtigen. Mit diesen Leistungen seien die in § 7 K-SHG aufgezählten Bedürfnisse und die Pflege abgedeckt.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer an eigenen Mitteln der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater in der Höhe von 22 % von dessen Einkommen (Pension und allfälliges Pflegegeld) beziehungsweise Naturalleistungen sowie die ihm im Rahmen der Unterbringung in der Heimstätte B erbrachten Sachleistungen zur Verfügung stünden. Diese Leistungen seien bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf wiederkehrende Geldleistungen bestehe, zu berücksichtigen. Die Geldleistungen zur Deckung des laufenden Unterhalts seien unter Zugrundelegung der Richtsätze (Sozialhilfe-Leistungsverordnungen für die jeweiligen Jahre) zu bemessen und nach ständiger Judikatur sei im Beschwerdefall der Richtsatz für Alleinstehende heranzuziehen. Eine Erhöhung der richtsatzgemäßen Geldleistung gemäß § 7 Abs. 3 K-SHG sei nicht vorzunehmen, weil ein begründeter Bedarf beziehungsweise Mehraufwendungen nicht geltend gemacht worden seien. Bei der Prüfung des Anspruchs auf Gewährung von laufenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs des Beschwerdeführers werde wie folgt vorgegangen:

Vorerst sei festzuhalten, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Heimstätte B über Antragstellung des gesetzlichen Vertreters erfolgt sei und daher in jenen Zeiten, in denen in der Einrichtung die Sicherung des Lebensbedarfes durch Sachleistungen gewährleistet sei, kein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs durch laufende Geldleistungen bestehe. Für diesen Zeitraum sei dem Antragsteller ein Taschengeld zu gewähren, sofern ihm der in der Sozialhilfe-Leistungsverordnung genannte Betrag nicht zur Verfügung stehe. Die Prüfung für die Gewährung von finanziellen Leistungen umfasse - wie beantragt - nur jene Zeiträume, in denen die Einrichtung geschlossen sei und die Sachleistungen daher nicht angeboten würden. Bei der Berechnung würde jedes Monat gesondert berechnet. In jenen Monaten, in denen der Beschwerdeführer vorwiegend von seinem Vater betreut worden und Pflegegeld bezogen worden sei beziehungsweise nachgezahlt werde, werde das Einkommen aus den Pflegegeldzahlungen zugerechnet. Die konkrete Unterhaltsverpflichtung werde unterschiedlich berechnet, je nachdem, ob der Beschwerdeführer in der Heimstätte B untergebracht gewesen sei (gesetzliche Unterhaltspflicht in der Höhe von 22 %) oder ob er im Haushalt des Vaters aufhältig gewesen sei (Unterhaltsbeitrag durch Naturalleistungen). Der rechtskräftig vorgeschriebene monatliche Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 150,-- sei für den gegenständlichen Zeitraum nicht bezahlt worden und werde daher nicht berücksichtigt. Die Rückzahlung des Pflegegeldes für Mai und September (der Beschwerdeführer sei vorwiegend beim Vater aufhältig gewesen) würde gesondert zuerkannt und würde bei der Berechnung berücksichtigt. Der Anspruch auf das Sozialhilfe-Taschengeld würde in Punkt II ebenfalls für jedes Monat gesondert im Anschluss an die Prüfung der Gewährung von laufenden Sozialleistungen berechnet werden. Der in der Sozialhilfe-Leistungsverordnung ausgewiesene Betrag würde entsprechend der Zeit der Unterbringung aliquotiert und einem allfällig bestehenden Unterhaltsanspruch gegenübergestellt werden. Die An- und Abwesenheitstage seien anhand der von der Einrichtung vorgelegten Liste für die gesamte Einrichtung eruiert worden.

Zur Berechnung für die Festsetzung von Sozialhilfe für den gegenständlichen Zeitraum betrage der gehobene Richtsatz für erwerbsunfähige Alleinstehende EUR 485. Der unterhaltspflichtige Vater beziehe eine Pension in der Höhe von EUR 1.353,59 (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen und des Kinderzuschusses). Die Unterhaltspflicht für Zeiten, in denen der Antragsteller in der Heimstätte B untergebracht gewesen sei, berechne sich somit mit einem Betrag von EUR 297,79. Das Pflegegeld in der Höhe von EUR 572,70 abzüglich des Pflegegeld-Taschengeldes in der Höhe von EUR 42,20, somit in der Höhe von EUR 530,50, würde für die Monate Mai und September (in diesen Monaten sei der Antragsteller die meiste Zeit im Haushalt des Vaters untergebracht gewesen) nachgezahlt werden. Dieses Pflegegeld sei auf Grund der vom Vater erbrachten Leistungen seinem Einkommen hinzuzurechnen, sodass in diesen Monaten ein Unterhaltsanspruch in der Höhe von EUR 414,50 (22 % der Pension und des Pflegegeldes) bestehe.

 

Gehobener Richtsatz für Alleinstehende (30/31 Tage)

EUR 485,00

 

Unterhaltsanspruch bei Unterbringung (30/31 Tage)

 
  

22% der Pension des unterhaltspflichtigen Vaters

EUR 297,79

 

Unterhaltsanspruch bei Pflegegeldbezug (30/31 Tage)

 
  

22% der Pension des unterhaltspflichtigen Vaters

EUR 414,50

 

Unterhaltsbeitrag bei Betreuung im Haushalt (Naturalleistung)

EUR 196,20

 

Sozialhilfe-Taschengeld für 30/31 Tage

EUR 79,00.

Der rechtskräftig festgesetzte Kostenbeitrag von EUR 150,-- sei für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht geleistet worden und bleibe bis zur tatsächlichen Begleichung bei der Berechnung außer Betracht.

Im Mai 2005 habe der Beschwerdeführer 17 Tage im Haushalt des Vaters verbracht. Die Abreise am 26. Mai sei einen Tag vor dem festgesetzten Termin erfolgt. Da die angebotenen Sachleistungen lediglich nicht angenommen worden seien, bleibe dieser Tag bei der Berechnung unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe somit 16 Tage im Haushalt seines Vaters verbracht. Das Pflegegeld (abzüglich des Pflegegeld-Taschengeldes) in der Höhe von EUR 530,50 würde zurückgezahlt werden und sei, da diese Leistungen vom Vater erbracht würden, dem Einkommen des Vaters hinzuzuzählen und bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Für dieses Monat bestehe ein Unterhaltsanspruch in der Höhe von EUR 414,50 (22 % der Pension zuzüglich 22 % des rückgezahlten Pflegegeldes).

Für die Sozialhilfe ergebe sich folgende Berechnung:

 

Richtsatz (für 31 Tage EUR 485)

für 16 Tage

EUR 250,32

Dem Richtsatz stehe ein Unterhaltsanspruch in folgender Höhe gegenüber:

Unterhaltsanspruch bei Unterbringung (für 31 Tage EUR 414,50)

 

für 15 Tage

EUR 200,56

 

Naturalleistung (für 31 Tage EUR 196,20)

 

für 16 Tage

EUR 101,26

 

Unterhaltsanspruch für Mai

EUR 301,82

    

Dem Richtsatz in der Höhe von EUR 250,32 stehe ein Unterhaltsanspruch in der Höhe von EUR 301,82 gegenüber. Sozialbedürftigkeit sei daher nicht gegeben.

Zum Sozialhilfe-Taschengeld hielt die belangte Behörde fest, dass in diesem Monat dem Beschwerdeführer - wie aus der oben angeführten Berechnung ersichtlich - ein Unterhaltsanspruch von EUR 51,50 verbleibe. Dieser Betrag sei auf den aliquotierten Anspruch auf Sozialhilfe-Taschengeld anzurechnen. Somit ergebe sich folgende Berechnung:

 

Sozialhilfe-Taschengeld (EUR 79)

für 15 Tage

EUR 38,23

 

abzüglich verbleibendem Unterhaltsanspruch

- EUR 51,50

     

Es bestehe somit kein Anspruch auf das Sozialhilfe-Taschengeld.

Den Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe und Sozialhilfe-Taschengeld für die Monate Juni 2005 bis Oktober 2005 prüfte und berechnete die belangte Behörde nach derselben Methode wie oben für das Monat Mai 2005 dargelegt. Sie gelangte so zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer auch für den Zeitraum Juni 2005 bis Oktober 2005 kein Anspruch auf Sozialhilfe beziehungsweise Sozialhilfe-Taschengeld zustehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bezüglich der maßgeblichen Rechtsvorschriften des K-SHG, LGBl. Nr. 30/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 140/2001, wird zunächst grundsätzlich auf das eingangs erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2002/10/0012, verwiesen.

§ 7 Abs. 3 K-SHG, LGBl. Nr. 30/1996, lautete:

"(3) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall soweit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche oder familiäre Verhältnisse des Hilfeempfängers, insbesondere Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit, erforderlich ist."

Für die Leistungen nach dem K-SHG für das Jahr 2005 (also für den hier gegenständlichen Unterstützungszeitraum) galt die Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2005, LGBl. Nr. 54/2004 (vgl. insbesondere

deren § 4 Abs. 1 und 2).

Bei der Prüfung der Ansprüche des Beschwerdeführers ging die belangte Behörde zunächst gemäß § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 8 lit. c K-SHG und im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 13. Oktober 2004, Zl. 2002/10/0012 (in der Folge: das Vorerkenntnis), davon aus, dass für jene Zeiten, in denen in der Einrichtung B die Sicherung des Lebensbedarfs des Beschwerdeführers durch Sachleistungen gewährleistet gewesen sei, kein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs durch laufende Geldleistungen bestanden habe. Die belangte Behörde hat dabei zutreffender Weise für jeden Monat gesondert die Zeiten ermittelt, die der Beschwerdeführer in der Heimstätte tatsächlich untergebracht war, sowie jene Zeiten festgestellt, während derer eine Versorgung in der Heimstätte angeboten worden wäre, vom Beschwerdeführer aber nicht konsumiert wurde.

Die belangte Behörde hat die Berechnung, ob der Beschwerdeführer in den einzelnen Monaten hilfebedürftig war, derart vorgenommen, dass sie - insofern ebenfalls noch entsprechend dem Vorerkenntnis - prüfte, ob der Beschwerdeführer als Hilfewerber den Lebensbedarf, der dadurch entstand, dass er zu bestimmten Zeiten nicht im Heim untergebracht war, durch die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel decken konnte und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhielt.

Die belangte Behörde hat dabei im Rahmen des Vergleiches der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel mit dem Richtsatz nach der Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2005 den gehobenen Richtsatz für (arbeitsunfähige) Alleinstehende (in der Höhe von EUR 485,--) herangezogen. Dies entsprach jedoch im Hinblick auf den gemeinsamen Haushalt mit dem Vater des Beschwerdeführers nicht der Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof vielmehr für den Fall des Sozialhilfebezuges durch einen Elternteil, der mit einem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, mehrfach ausgesprochen hat, hat in einem solchen Fall - gleichgültig, ob auch das im Haushalt lebende Kind hilfebedürftig ist - nicht der Richtsatz für den Alleinstehenden, sondern der Richtsatz für den Haushaltsvorstand zur Anwendung zu kommen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0146, oder vom 2. September 2008, Zl. 2005/10/0053). In gleicher Weise gilt im Beschwerdefall, in dem der Hilfebedürftige im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil lebt, dass unabhängig davon, ob der Vater des Beschwerdeführers hilfebedürftig ist oder nicht, dem Beschwerdeführer nur der Richtsatz für eine Person in einer Haushaltsgemeinschaft zustand (das waren nach § 1 Abs. 1 lit. c) der Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2005, LGBl. Nr. 54/2004, EUR 123,--, da dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Familienbeihilfe zustand). Durch die Heranziehung des betraglich höheren "gehobenen Richtsatzes für einen Alleinstehenden" wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt.

Zu prüfen ist jedoch, ob die belangte Behörde die Berechnung im Übrigen gesetzeskonform vorgenommen hat. Im Hinblick auf die erwähnte Heranziehung des höheren Richtsatzes ist jedoch maßgeblich, welchen Anspruch der Beschwerdeführer bei dem Gesetz entsprechender Vorgangsweise hatte, da keine Rechtsverletzung vorläge, wenn der Anspruch auch bei Berechnung nach der zutreffenden Rechtsauffassung nicht bestand (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2005/10/0053).

Unter diesem Gesichtspunkt kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben, ob das dem Beschwerdeführer zustehende Pflegegeld zu Recht bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches des Beschwerdeführers seinem Vater gegenüber als Einkommen des Vaters in Anschlag gebrachte wurde.

Selbst unter Außerachtlassung des Pflegegeldes ergibt sich nämlich, wie im Folgenden noch näher darzustellen ist, dass die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel den im Beschwerdefall anzuwendenden Richtsatz übersteigen.

Der Auffassung der belangten Behörde, dass bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruches des Beschwerdeführers gegen seinen Vater der rechtskräftig festgesetzte Kostenbeitrag in Höhe von EUR 150,--

außer Betracht zu bleiben hätte, ist nicht zu folgen.

Der rechtskräftig festgesetzte Kostenbeitrag in Höhe von EUR 150,-- wäre vielmehr für jene Zeiträume, für die er vorgeschrieben wurde, zu berücksichtigen gewesen. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass dieser Beitrag vom Vater nicht entrichtet worden sei, rechtfertigt nicht, ihn bei der Berechnung des dem Beschwerdeführer gegen den Vater zustehenden Unterhaltsanspruches außer Betracht zu lassen. Die Tatsache, dass einer Verpflichtung nicht entsprochen wird, beseitigt nicht die Verpflichtung. Der Kostenbeitrag zu den Kosten der Unterbringung des Beschwerdeführers ist auch eine Leistung, die den Unterhaltsanspruch des Berechtigten grundsätzlich vermindert. Der Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers wäre daher um diesen Betrag zu vermindern gewesen.

Die belangte Behörde ist somit insofern von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen. Es ist aber im Folgenden zu prüfen, ob sich bei dem Gesetz entsprechender Berechnung ein Anspruch des Beschwerdeführers ergäbe.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde auch nicht gefolgt werden kann, wenn sie dem (vollen) Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Vater für einen Monat den je nach der Zeit, die der Beschwerdeführer in der Einrichtung B verbrachte, aliquotierten Richtsatz gegenüber stellte. Richtig wäre gewesen, die Gegenüberstellung nur mit dem ebenfalls aliquotierten Unterhaltsanspruch vorzunehmen (bzw. erübrigt sich eine Aliquotierung dann, wenn der errechnete Unterhaltsanspruch den anwendbaren Richtsatz jedenfalls übersteigt).

Im Ergebnis wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, weil ihm auf Grund der nachstehenden Überlegungen auch bei Berücksichtigung der im Vorstehenden skizzierten Rechtslage kein Anspruch nach K-SHG zustand.

Selbst unter Zugrundelegung einer um das Pflegegeld verminderten Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Unterhaltsanspruches gegenüber seinem Vater errechnete sich auf der Grundlager der (insoweit unbestrittenen) Sachverhaltannahmen der belangten Behörde ein monatlicher Unterhaltsanspruch von EUR 297,79. Zieht man im Sinne der vorstehenden Ausführungen von diesem Anspruch den vom Vater des Beschwerdeführers zu bezahlenden Kostenbeitrag in Höhe von EUR 150,-- ab, ergäbe sich ein Unterhaltsanspruch von monatlich EUR 147,79.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die belangte Behörde auch ohne näheren Nachweis von Mehraufwendungen eine Erhöhung des Richtsatzes gemäß § 7 Abs. 3 K-SHG vorzunehmen gehabt hätte, hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass es dem Antragsteller oblegen wäre, die für eine solche Erhöhung sprechenden Umstände darzutun und den Aufwand zu spezifizieren. Die im Akt erliegenden Angaben betreffend die Ausgaben für den Haushalt des Vaters des Beschwerdeführers wie Miete, Entgelt für den Parkplatz, Strom, Darlehensrückzahlung, Versicherungen einschließlich Lebensversicherung und Kfz-Versicherung erfüllen diese Anforderungen nicht. Aus diesen Angaben geht kein erhöhter Aufwand für den Lebensbedarf des Beschwerdeführers hervor.

Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage, wonach bei der Ermittlung des Lebensbedarfes - entgegen der zu Gunsten des Beschwerdeführers getroffenen Annahme der belangten Behörde - lediglich der Richtsatz für Personen in Haushaltsgemeinschaft anzuwenden ist (für das Jahr 2005 EUR 123,--), folgt daraus, dass kein nach dem K-SHG zu berücksichtigender Fehlbedarf gegeben war.

Selbst wenn somit das Pflegegeld bei der Ermittlung des Einkommens des Vaters nicht angerechnet und andererseits der vom Vater zu leistende Kostenbeitrag vom ermittelten monatlichen Unterhaltsanspruch abgezogen worden wäre und letztlich die Aliquotierung des Richtsatzes bei der Ermittlung, ob ein Fehlbetrag auf den Lebensbedarf vorliegt, unterblieben wäre, hätte sich kein Anspruch des Beschwerdeführers nach dem K-SHG auf eine Leistung unter dem Titel der Sicherung des Lebensbedarfes ergeben. Der angefochtene Bescheid, mit dem sein Antrag für den angeführten Zeitraum abgewiesen wurde, entspricht somit im Ergebnis dem Gesetz.

Hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Gewährung des Sozialhilfe-Taschengeldes enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Es ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, inwiefern die von der belangten Behörde diesbezüglich angestellte Berechnung unzutreffend sein sollte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 19. Mai 2009

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