VwGH 2006/06/0222

VwGH2006/06/022221.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bajyones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission beim Bundeskanzleramt vom 28. Juni 2006, Zl. K121.145/0010-DSK/2006, betreffend Antrag auf Löschung von Daten nach dem DSG 2000 (weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:

Normen

DSG 2000 §1 Abs3 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §27 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §31 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §4 Z6 idF 2001/I/136;
VwRallg;
DSG 2000 §1 Abs3 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §27 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §31 idF 2001/I/136;
DSG 2000 §4 Z6 idF 2001/I/136;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer wurden von verschiedenen Gendarmeriedienststellen in Niederösterreich Ermittlungen wegen des Verdachts der Begehung von Straftaten geführt, die letztlich am 7. August 2001 in die Erstattung einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft W durch das Landesgendarmeriekommando für N (Kriminaldirektion) mündeten. (Anmerkung: die Art der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen ist den Akten und dem Bescheid der belangten Behörde zu entnehmen; aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes wird in diesem Erkenntnis eine nähere Umschreibung unterlassen.)

Mit Schriftsatz vom 29. März 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der belangten Behörde gegen die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich und die Bezirkshauptmannschaft B und führte aus, dass wegen der Aufhebung jener Bestimmung im Strafgesetzbuch, im Hinblick auf welche die gegen ihn geführten Amtshandlungen ergangen seien, die hinsichtlich seiner Person vom Landesgendarmeriekommando, nunmehr Landespolizeikommando, verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht erforderlich und daher zu löschen seien. Die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich habe für ihren Bereich sowie für den Bereich der Bezirkshauptmannschaft B mitgeteilt, dass keine Daten gefunden worden seien, die den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der aufgehobenen Bestimmung des Strafgesetzbuches betreffen würden. Der Beschwerdeführer erhob an die belangten Behörde Beschwerde gegen die Verweigerung der Löschung der im Auftrag der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich und der Bezirkshauptmannschaft B nicht automationsunterstützt verarbeiteten Daten.

Aus einem anderen Verfahren sei ihm bekannt, dass im Auftrag

der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich und der

Bezirkshauptmannschaft B Daten über ihn im Zusammenhang mit der

aufgehobenen Bestimmung des Strafgesetzbuches verarbeitet würden

und zwar

"KA für Nö: (1) Papierakt 77.165/01

(2) AMKO-Eintragung (Blg. ./1 der StN des LGK Nö vom 14. 09. 2004)

(bezieht sich auch auf die Ermittlungen aus 2001 wegen des

Verdachts nach § 209 StGB)

GP T: (1) Papierakt E1/3598/2001

(2) bezügliche Speicherung in der AVNT (Blg. ./9, ./10, ./11 der StN des LGK Nö vom 14. 09. 2004)"

In einer Stellungnahme vom 22. Mai 2006 ergänzte der Beschwerdeführer sein Begehren auf eine auf den Papierakt E1/3598/2001 (PI T) bezügliche "Speicherung im PAD".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde nach Durchführung von Erhebungen ab und stellte fest, dass im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen der aufgehobenen Bestimmung des Strafgesetzbuches im Jahr 2001 keine bei der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich oder der Bezirkshauptmannschaft B und auch nicht beim Landespolizeikommando Niederösterreich oder der Polizeiinspektion T, welche die Aufgaben des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich bzw. des Gendarmeriepostens T am 1. Juli 2005 übernommen hätten, nicht-automationsunterstützte Daten in einer manuellen Datei (insbesondere Steckzettelindices oder Protokollbüchern) vorhanden seien. Es lägen allenfalls unstrukturierte Akten in Papierform vor, in welchen Schriftstücke im Zusammenhang mit Ermittlungshandlungen abgelegt worden seien.

Dies sei aus den Sachverhaltsfeststellungen im Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. Mai 2005, Zl. K120.983/0009- DSK/2005, zu schließen, auf welche sich auch der Beschwerdeführer selbst bezogen habe. Im damaligen Verfahren sei im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Ermittlungen "nur die Existenz automationsunterstützter Daten (in den Datenanwendungen AMKO und AVNT) sowie die Existenz von Papierakten hervorgekommen, nicht jedoch von in manuellen Dateien enthaltenen Daten."

Die belangte Behörde stellte die von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften dar und wies u.a. auf § 27 Abs. 1 Z 2 DSG 2000 hin, wonach jeder Auftraggeber auf begründeten Antrag des Betroffenen unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu stellen oder zu löschen hat.

Die belangte Behörde führte weiter aus, sie vertrete in ständiger Rechtsprechung zu Papierakten die Auffassung, dass ein unstrukturierter Papierakt nicht dem datenschutzrechtlichen Löschungsrecht unterliege. Auch Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof seien dieser Auffassung.

Die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde habe sich ausschließlich auf Daten des Beschwerdeführers in nichtautomationsunterstützter Form bezogen. Solche in Dateien enthalten Daten seien bei der Sicherheitsdirektion für Niederösterreich oder der Bezirkshauptmannschaft B nicht vorhanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), in der Fassung BGBl. Nr. 136/2001 lauten:

"(Verfassungsbestimmung)

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene

Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur

Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung

geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher

Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten

über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie

verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und

das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.

...

Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

...

6. 'Datei': strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

...

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu

stellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten

oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.

Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.

...

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zulässt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

...

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, dass die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.

...

Manuelle Dateien

§ 58. Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt."

Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei

1. Hauptstück Allgemeines

§ 51. (1) Die Sicherheitsbehörden haben beim Verwenden (Verarbeiten und Übermitteln) personenbezogener Daten die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zu beachten. Beim Verwenden sensibler und strafrechtlich relevanter Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen.

(2) Sofern nicht ausdrücklich Anderes angeordnet wird, finden auf das Verwenden personenbezogener Daten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, Anwendung.

...

Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

§ 63. (1) Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die §§ 58 und 59."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Auffassung der belangten Behörde, bei einem Kopienakt handle es sich nicht um eine - allein einem Löschungsbegehren zugängliche - Datei, unrichtig und gemeinschaftsrechtswidrig sei. Diesbezüglich möge der Verwaltungsgerichtshof beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen stellen. Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass es sich bei den personenbezogenen Daten in den ihn betreffenden Kopienakten um (Teile) eine(r) strukturierte(n) Sammlung handle, die durch AMKO, AVTN und PAD nach mindestens einem Kriterium (hier etwa den Namen des Beschwerdeführers) im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 zugänglich sei.

Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Urteile des EGMR in den Fällen Amann gegen Schweiz vom 16. Februar 2000, par. 78ff; Rotaru gegen Rumänien vom 4. Mai 2000 (Große Kammer), aus denen er ableitet, dass aus Art. 8 EMRK (und Art. 14 EMRK) ein Anspruch auf Löschung (auch) unstrukturiert (konventionell) verarbeiteter Daten abzuleiten sei.

Weshalb eine Vorlage an den EuGH im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich in seinem insofern gleich gelagerten hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0140, VwSlg. 16.779/A, dargelegt, auf dieses Erkenntnis kann daher insofern gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem soeben zitierten Erkenntnis vom 19. Dezember 2005 zu Protokollbucheintragungen, die - ähnlich wie im vorliegenden Fall - sensible Daten enthielten, ausgesprochen, vor dem Hintergrund, dass der Straftatbestand, wegen dessen Erfüllung der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden war, wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden war, und eben wegen dieser strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ein verurteilendes Erkenntnis des EGMR ergangen ist, erschienen bei der gegebenen (dem gegenständlichen Fall vergleichbaren) Verfahrenslage aus dem Blickwinkel des im Datenschutz bestehenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Argumente, die für eine Löschung sprechen, gewichtiger, als die Gründe, auf welche die belangte Behörde den von ihr angesprochenen Dokumentationszweck gestützt hat. Daher komme die Löschung (Schwärzung) des Namens des Beschwerdeführers in der entsprechenden Eintragung in Betracht.

Hinsichtlich eines - wie im vorliegenden Fall - behördenüblichen "Papierakts" ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. abermals das oben zitierte Erkenntnis vom 19. Dezember 2005 unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2004/06/0086) zu entnehmen, dass ein diesbezüglich mit Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß §§ 27 und 31 DSG 2000 geltend gemachter Anspruch auf Löschung nur hinsichtlich einer Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 geltend gemacht, und ein "Papierakt" nur dann als solche Datei qualifiziert werden kann, wenn er ein Mindestmaß an "Organisationsgrad" im Sinne einer "Strukturierung" aufweist. Im vorliegenden Fall ist nichts hervorgekommen, was für eine derartige "Strukturierung" des gegenständlichen "Papierakts" spräche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 2008, Zl. 2005/06/0301, in dem auch zu den dort gleichfalls geltend gemachten Art. 8 EMRK betreffenden Bedenken Stellung genommen wurde).

Da sich das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall allein auf einen Papierakt bezog, bei welchem es sich nicht um eine Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 handelte, und das geltend gemachte Recht auf Löschung auf dem Boden der gegebenen Rechtsprechung eben in Bezug auf solche Akten nicht besteht, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 21. Oktober 2009

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