Normen
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1 ;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1 ;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) der ihm am 14. April 1980 ausgestellte Waffenpass mit der Nummer 082451 entzogen.
Dem legte die belangte Behörde im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer habe, was anlässlich einer waffenrechtlichen Überprüfung am 22. Juli 2004 festgestellt worden sei, seine zwei genehmigungspflichtigen Faustfeuerwaffen unzureichend verwahrt. Während nämlich eine der beiden Schusswaffen (ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest vom Vorabend bis zum nächsten Morgen) auf einer Kommode im Wohnzimmer gelegen sei, sei die zweite Waffe in einer zwar versperrbaren, aber nicht versperrten, nicht einbruchssicheren Holzkommode, an deren Schloss der Schlüssel steckte, gelegen. Diese Art der Verwahrung in einem unversperrten Zimmer in einer Wohnung, in der auch die nicht über eine waffenrechtliche Berechtigung verfügende Ehefrau des Beschwerdeführers lebe, sei selbst dann nicht als ausreichend anzusehen, wenn - wie der Beschwerdeführer vorbrachte - seine Ehefrau "laut langjähriger Praxis und Vereinbarung keinen Zutritt zu diesem Zimmer" habe.
Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes sei angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ein strenger Maßstab anzulegen, dem die bei der polizeilichen Überprüfung wahrgenommene Verwahrungssituation der beiden Faustfeuerwaffen in keiner Weise entsprochen habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb als nicht verlässlich anzusehen, weshalb ihm der Waffenpass zu entziehen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.
Gemäß § 3 Abs 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV), ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffenG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass waffenrechtliche Urkunden insbesondere dann zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2007/03/0088).
Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht auch gegenüber dem im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten. Der Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung gegenüber Personen im privaten Nahebereich nicht, wenn diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. Daher erfordert die sorgfältige Verwahrung im Sinne des Gesetzes grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten, die Waffe versperrt zu verwahren, wobei in Bezug auf Personen im privaten Nahbereich des Berechtigten die Anlegung eines überspitzten Maßstabes für die erforderliche Sicherung der Waffe gegen einen möglichen Zugriff aber nicht in Betracht kommt (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zl 2005/03/0192).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vorbringen, er habe die beiden Waffen am Vorabend aus dem Tresor, in dem sie sonst immer verwahrt würden, entnommen, gereinigt und zum Entlüften auf bzw in die Kommode gelegt, sei im Verwaltungsverfahren nicht widerlegt worden. Aus einem einmaligen geringfügigen Fehlverhalten könne aber mit Blick auf die lange Zeit seines Wohlverhaltens keine Unzuverlässigkeit abgeleitet werden.
4. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Entgegen der Beschwerdemeinung kann, wie erwähnt, auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl 2001/20/0637, mwN).
Im Übrigen kann zu der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Frage der Verwahrungspflichten des Besitzers einer Schusswaffe gegenüber dem Zugriff von Personen in seinem persönlichen Nahebereich - auf den der Ehegattin des Beschwerdeführers jederzeit möglichen und ungehinderten Zugriff auf die Waffen hat die belangte Behörde die Qualifizierung der Art der Verwahrung als unzureichend im Wesentlichen gestützt - gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Ausführungen zur diesbezüglichen Rechtsprechung im Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl 2000/20/0070, verwiesen werden.
Nach den Maßstäben der in diesem Erkenntnis dargestellten Judikatur unterliegt es keinem Zweifel, dass die Verwahrung auf bzw in einem unversperrten Schrank, zu dem die Ehegattin Zugriff hat, nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt. Dies gilt auch ohne Vorliegen besonderer Gründe für erhöhte Vorsicht, sodass auch aus langjährigem "Wohlverhalten" und "langjähriger Praxis" für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0047).
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 29. Mai 2009
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