Normen
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 8 Abs 1 Z 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), der Waffenpass (erstangefochtener Bescheid) bzw die Waffenbesitzkarte (zweitangefochtener Bescheid) entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde jeweils im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe am 14. Juni 2006 angezeigt, dass aus der von ihm betriebenen Trafik Bargeld aus der Kassa sowie seine Faustfeuerwaffe samt zwei Magazinen aus dem Safe gestohlen worden sei. Gegen 14.45 Uhr sei ein Unbekannter in die Trafik gekommen und habe ihm mitgeteilt, von einem vor dem Geschäft befindlichen Ständer sei das Werbeplakat herabgefallen. Er sei in der Folge mit ihm zusammen vor das Geschäft gegangen, habe das Plakat aufgehoben und wieder auf den Ständer gesteckt. Kurze Zeit später, nachdem er wieder in das Geschäft zurückgekommen sei, habe er, als ein Kunde Ware gekauft habe, beim Öffnen der Kassenlade das Fehlen des Bargeldes bemerkt. An der Kassa selbst habe er keine Beschädigung wahrnehmen können. Er habe auch nicht gesehen, wer im Geschäft gewesen sei, weil er vom Unbekannten sowie durch das Wiederanbringen des Plakates abgelenkt gewesen sei. Um
19.30 Uhr habe er anlässlich des Öffnens des in einem hinter dem Verkaufspult befindlichen Büroraum unter einem Schreibtisch stehenden Safes zudem feststellen müssen, dass seine dort verwahrte Schusswaffe gefehlt hätte. Der Safe sei vom Verkaufsraum aus nicht sichtbar, vielmehr müsse man dazu hinter das Verkaufspult gehen. Der Schlüssel zum Safe sei "auf dem Schreibtisch (gelegen) und somit für den unbekannten Täter leicht zu nehmen (gewesen)".
Im von der Erstbehörde eingeleiteten Entziehungsverfahren habe der Beschwerdeführer sich damit gerechtfertigt, dass er seine Schusswaffe nicht sorgfaltswidrig verwahrt habe. Der Büroraum, in dem sich der Standsafe befinde, sei nämlich vom für die Kunden offenen Teil des Verkaufsraumes weder erkennbar noch betretbar, sondern nur von dem Teil des Verkaufsraumes, in dem sich der Verkäufer aufhalte. Auf dem "vollständig ausgefüllten und relativ kleinen" Schreibtisch habe sich eine Stehlampe, ein Rechner, diverses Kleinmaterial sowie ein PC samt Zubehör befunden. Der Schlüssel zu dem Standsafe, in dem sich die Faustfeuerwaffe befunden habe, sei hinter dem Computer und inmitten von vielen Kabeln und Leitungen auf einem sehr beengten und angeräumten Schreibtisch "verborgen gewesen". Die geschilderte Art der Verwahrung der Faustfeuerwaffe im versperrten Standsafe sei nach Auffassung des Beschwerdeführers angesichts der besonderen Raumsituation des Geschäftslokales sorgfältig, weil dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werde, dass ein Unbefugter "in den Safe gelangen" könne. Selbst wenn man in den Büroraum hineingehe und den Tresor und den Schreibtisch sehe, sei der Schlüssel doch "hinter dem PC" gut versteckt gewesen und könne keineswegs in wenigen Sekunden oder auch nur ein oder zwei Minuten gefunden werden. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei er schon längere Zeit beobachtet und ausspioniert worden, weil nur dadurch die Täter in Erfahrung hätten bringen können, dass sich hinter dem Verkaufs- noch ein Büroraum befinde.
In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht, dass bei Aufnahme der von ihm beantragten Beweise (Ortsaugenschein und seine Einvernahme) erwiesen hätte werden können, dass seine Angaben zutreffend gewesen seien.
Nach einer Wiedergabe der maßgebenden Rechtslage verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Gerate eine Waffe in Verlust, sei es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt betreffend die Art und Weise der Verwahrung und den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt habe, darzutun. Dieses Vorbringen sei dahingehend zu beurteilen, ob der Berechtigte alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust, insbesondere durch sorgfältige Verwahrung, getroffen habe.
Das dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers sei "vor dem Hintergrund der Lebenserfahrung und der vom (Beschwerdeführer) geschilderten Vorfallsörtlichkeit und Diebstahlsablaufes unter Zugrundelegung der Lebenserfahrung" als Schutzbehauptung zu werten. Ausgehend von der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Beschreibung der Lage des uneinsichtigen Schreibtisches und des ebenfalls uneinsichtigen Büroraumes unter Bedachtnahme auf die eingeschränkte Zutrittsmöglichkeit zu diesem sei es "unter Betrachtung des Zeitkonnexes" nicht glaubwürdig, dass der Diebstahl in der vom Beschwerdeführer geschilderten Art und Weise vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, "dass die Waffe auf eine ganz andere, vom (Beschwerdeführer) nicht geschilderte Art, abhanden gekommen" sei.
Selbst wenn man aber das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Grunde lege, sei für ihn - so die belangte Behörde - hinsichtlich der Beurteilung der Verlässlichkeit nichts gewonnen: In diesem Fall sei nämlich davon auszugehen, dass der Schlüssel zum Tresor auf dem Schreibtisch ohne weitere effektive Schutzmaßnahme abgelegt worden sei und dass der Büroraum, in dem sich der Schreibtisch befunden habe, ohne Überwindung eines baulichen oder sonstigen effektiven Hindernisses vom Verkaufsraum aus zu betreten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen müssen, dass ein vom Büroraum selbst ungehindert sichtbarer Tresor die Aufmerksamkeit potentieller Diebe erwecken müsse, weil ein Tresor Rückschluss auf einen möglicherweise wertvollen Inhalt zulasse. Es wäre deshalb notwendig gewesen, dass der Beschwerdeführer die Gewahrsame für den Schlüsselbund mit dem Tresorschlüssel jedenfalls dann, wenn er den Bereich des Verkaufspultes verlasse, durch an sich Nehmen des Schlüsselbundes aufrecht halte. Auch ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sei deshalb der Schluss zu ziehen, dass er nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt habe, weil er nicht alle in der konkreten Situation notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen den Verlust der Faustfeuerwaffe getroffen habe. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Besonderheiten des Einzelfalles verfange nicht, weil bei Beurteilung der im Einzelfall gewählten Verwahrungsart nur von objektiven Momenten auszugehen sei und auch ein einmaliges Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigen könne, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr die notwendige Verlässlichkeit.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 25 Abs 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 2 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.
Gemäß § 3 Abs 1 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV), ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn der Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass waffenrechtliche Urkunden insbesondere dann zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.
Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt über seine Art und Weise des Umgangs bzw der Verwahrung der Waffe und über den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt hat, zu behaupten und glaubhaft zu machen. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, dass der Verlust der Waffe trotz sorgfältigem - das heißt insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden - Umganges bzw trotz sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon auf Grund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, dass der Berechtigte die beim Umgang mit bzw der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten habe (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0042, mwN).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die eben dargestellte Judikatur auch auf den Fall des Diebstahls einer Waffe übertragen werden (so schon das hg Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl 95/20/0472; vgl auch das hg Erkenntnis vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0239, mwN).
Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zustandekommen des Diebstahls seiner Waffe als unglaubwürdig beurteilt.
Der dagegen gerichteten Mängelrüge des Beschwerdeführers fehlt die Relevanz: Selbst unter Zugrundelegung des von ihm erstatteten Vorbringens, dessen Richtigkeit - nach Auffassung des Beschwerdeführers - bei Aufnahme der von ihm beantragten Beweise (Ortsaugenschein und seine Einvernahme) hätte erwiesen werden können, kann die Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei wegen der von ihm geschilderten Art der Verwahrung der Schusswaffe als unverlässlich anzusehen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Diesfalls wäre nämlich der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel zum Safe, in dem sich eine Schusswaffe befindet, auf einem Schreibtisch, wenn auch hinter Büromaterial bzw. -geräten "versteckt", ohne weitere Sicherung abgelegt hat. Die gegebene Situation (Trafik mit regelmäßigem Kundenverkehr) hätte aber eine besondere Sorgfalt erfordert, weshalb die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer, wenn er schon den Schlüssel zum Safe nicht regelmäßig bei sich trägt, diesen zumindest dann an sich nehmen muss, wenn er den Verkaufsraum der Trafik verlässt und damit Dritten (seien es auch etwa Trickdiebe) ungehindertes Betreten des Büroraums, in dem sich der Schreibtisch samt Safeschlüssel befindet, ermöglicht, nicht als rechtswidrig zu erkennen ist. Liegt der Schlüssel zum Safe, in dem die Schusswaffe verwahrt wird, auf dem darüber stehenden Schreibtisch in einem Büroraum, der über einen davor liegenden Verkaufsraum betreten werden kann, und verlässt der Beschwerdeführer wenn auch nur für kurze Zeit den Verkaufsraum, stellt dies aus objektiver Sicht keinen Umgang mit Waffen dar, der der geforderten Sorgfaltspflicht genügen würde bzw als eine den konkreten Umständen nach sorgfältige Verwahrungsart angesehen werden könnte.
Dass entgegen den Beschwerdeausführungen aber auch ein einmaliges Fehlverhalten zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen kann, wurde vom Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach klargestellt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl 2001/20/0637, mwN).
Die Beschwerden waren daher, da schon ihr Inhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs 1 VwGG).
Wien, am 27. Juni 2007
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