VwGH 2006/03/0064

VwGH2006/03/006425.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in den Beschwerdesachen 1.) des I R (Beschwerde protokolliert zu 2006/03/0064), und 2.) der L GesmbH (Beschwerde protokolliert zu 2006/03/0065), beide vertreten durch Berlin & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Arenbergstraße 2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung, vom 8. Februar 2006, Zl -11- JAG-1995/1-2006, betreffend Aufhebung einer Bestellung als Jagdschutzorgan gemäß § 68 Abs 2 AVG, den Beschluss gefasst:

Normen

JagdG Krnt 2000 §45 Abs2 idF 2001/072;
JagdRallg;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §45 Abs2 idF 2001/072;
JagdRallg;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Das Land Kärnten hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 180,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Auf Vorschlag der Zweitbeschwerdeführerin als Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes "P" wurde der Erstbeschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 16. September 2005 als hauptberufliches Jagdschutzorgan bestellt. Der Erstbeschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 68 Abs 2 AVG auf.

2. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

3. In den vorliegenden Beschwerdesachen wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 2007 die Stellung als hauptberufliches Jagdschutzorgan, die er mit dem (vom bekämpften Bescheid aufgehobenen) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 16. September 2005 erlangte, nicht mehr innehabe (Rückgabe des Dienstabzeichens und des Dienstausweises am 2. August 2007 bei der genannten Bezirkshauptmannschaft).

4. Das wird von den beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2009 bestätigt (Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2007). Sie bringen weiters vor, dass sie nunmehr durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert seien.

5. Angesichts der Aufgabe der Stellung als hauptberufliches Jagdschutzorgan seitens des Erstbeschwerdeführers könnten die beschwerdeführenden Parteien auch durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht bessergestellt werden, weshalb der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die vorliegenden Beschwerden nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukommt.

Auf Grund des damit nach Einbringung der Beschwerde bewirkten nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses waren die Beschwerden (ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt) in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

6. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs 2 leg cit setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat vorliegend der Kostenzuspruch zugunsten der beschwerdeführenden Parteien zu erfolgen:

Die Einwände der Beschwerden gegen die Anwendung des § 68 Abs 2 AVG durch die belangte Behörde erweisen sich im Ergebnis als zielführend. Nach § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts von der sachlichen in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Nach § 45 Abs 2 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 idF LGBl Nr 72/2001, hat die Bestellung als Jagdschutzorgan für die Dauer von zwei Jahren zu erfolgen. Diese Regelung verfolgt den Zweck, dem Jagdschutzorgan eine "Garantie für die Nichtabberufung" auch dann einzuräumen, wenn es die Behörde von der Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen durch den Jagdausübungsberechtigten (auf dessen Vorschlag es hin bestellt wurde) pflichtgemäß in Kenntnis gesetzt hat (vgl Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht4, 2002, 77f). Damit erwuchs für den Erstbeschwerdeführer mit seiner Bestellung zum Jagdschutzorgan mit dem eingangs genannten Bescheid vom 16. September 2005 das Recht auf Einhaltung dieser Bestellungsdauer. Schon deshalb kann nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einen Bescheid behob, aus dem niemanden ein Recht erwuchs. Jedenfalls insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Auf das weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zur Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides einzugehen ist damit entbehrlich.

Da die beiden Beschwerdeführer einen einzigen Verwaltungsakt (den Bescheid vom 8. Februar 2006) angefochten haben und ihre Beschwerden die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisen, ist gemäß § 53 Abs 2 iVm § 53 Abs 1 VwGG so vorzugehen, wie wenn nur der Erstbeschwerdeführer Beschwerde erhoben hätte (vgl das hg Erkenntnis vom 2. Oktober 2001, Zl 2000/01/0019, mwH). Nur ihm ist daher Schriftsatzaufwandersatz zuzusprechen, die Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG (im tatsächlich entrichteten Ausmaß) dagegen beiden Beschwerdeführern.

Wien, am 25. März 2009

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