Normen
AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z2;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §79a Abs4 Z3;
AVG §79a Abs7;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z4;
VwGG §52 Abs2;
VwGG §52;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;
AufwandersatzV UVS 1995 §1 Z2;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §79a Abs4 Z3;
AVG §79a Abs7;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §24 Abs3;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs1 Z4;
VwGG §52 Abs2;
VwGG §52;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung (insoweit, als er die ihm zugrunde liegenden Beschwerden im Punkt "Inschachhalten" als unzulässig zurückweist und insoweit, als er das Kostenbegehren der Beschwerdeführer in dem jeweils S 9.525,45 übersteigenden Umfang abweist) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- und den zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von je S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Beamte der Bundespolizeidirektion Wien hatten am 16. Februar 1997 im Flüchtlingsheim der Caritas an der Adresse 1070 Wien, Neustiftgasse 141, eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Die in der Folge von der Caritas und von 15 Heimbewohnern, jeweils vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführervertreter, am 20. März 1997 erhobenen inhaltsgleichen Beschwerden nach § 67a Abs. 1 Z 2 AVG wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) im ersten Rechtsgang jeweils im Hinblick darauf zurück, dass der Hausdurchsuchung ein gerichtlicher Befehl zugrunde gelegen habe.
Mit Erkenntnissen vom 23. September 1998, Zlen. 97/01/1082 und 1083, sowie 97/01/1084, 1085 und 1087, sowie mit Erkenntnis vom 13. Jänner 1999, Zlen. 98/01/0188 bis 0193, hob der Verwaltungsgerichtshof u.a. die die nunmehrigen Beschwerdeführer betreffenden Zurückweisungsbescheide der belangten Behörde teilweise - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes, in den Fällen des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - auf. Hinsichtlich der dafür maßgeblichen Überlegungen wird auf diese Erkenntnisse - und auf ein weiteres "Parallelerkenntnis" vom 23. September 1998, Zlen. 97/01/1086 und 1088, (insgesamt waren 15 Bescheide der belangten Behörde behoben worden) - verwiesen.
Bezüglich der nunmehrigen Beschwerdeführer erließ die belangte Behörde in der Folge den Ersatzbescheid vom 9. Dezember 1999. Gemäß § 67c Abs. 3 AVG erklärte sie die am 16. Februar 1997 im eingangs genannten Flüchtlingsheim von Organen der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführte Hausdurchsuchung bezüglich aller Beschwerdeführer (in jeweils näher beschriebenem Umfang) für rechtswidrig. Weiters sprach sie aus, dass "die Beschwerde" (gemeint sind offenbar die mit dem Bescheid erledigten Beschwerden der vier Beschwerdeführer), soweit sie sich gegen das behauptete "Inschachhalten" und "Strammstehen" im Stiegenhaus des Caritasheimes im Zuge der Amtshandlung vom 16. Februar 1997 richte, gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen werde. In einem weiteren Spruchpunkt erkannte sie, dass "die Beschwerde", soweit sie sich gegen die behauptete Personendurchsuchung und Perlustrierung der Beschwerdeführer im Stiegenhaus im Zuge der Amtshandlung vom 16. Februar 1997 richte, gemäß § 67c Abs. 3 AVG "für rechtswidrig erklärt" werde.
Kostenmäßig verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführer, dem Bund gemäß § 79a AVG iVm § 53 VwGG und § 1 Aufwandersatzverordnung UVS die je mit S 3.118,18 bestimmten Kosten binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. Umgekehrt erkannte sie den Bund gemäß § 79a AVG iVm § 53 VwGG und § 1 Aufwandersatzverordnung UVS schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters die mit je S 9.525,45 (S 180,-- für Stempelgebühr, S 8.400,-- für Schriftsatzaufwand und S 945,45 für den Verhandlungsaufwand) bestimmten Kosten binnen zwei Wochen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde ab.
Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde - soweit hier von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt:
Die gegenständliche Hausdurchsuchung habe am 16. Februar 1997 gegen 15.00 Uhr begonnen und sei von 18 Sicherheitswachebeamten der Alarmabteilung und neun Beamten der Diensthundeabteilung mit acht Hunden durchgeführt worden. Die Beamten der Alarmabteilung seien in das Haus eingedrungen und hätten punktuell das Stiegenhaus gesichert und den vierten und fünften Stock (= Dachgeschoß) besetzt. Während des Eindringens seien die Beamten der Alarmabteilung auf eine Mitarbeiterin der Caritas getroffen. Inzwischen seien die Bewohner der Zimmer 41 und 42 aus ihren Wohneinheiten geholt worden, ebenso habe man das Zimmer mit der Nummer 43 geöffnet. Dort sei ein näher genannter Heimbewohner bei einem geöffneten Schrank vornübergebeugt stehend angetroffen worden; zwei Beamte hätten daraufhin zwecks Eigensicherung mit der gezogenen Dienstwaffe im Anschlag das Zimmer betreten; als der Heimbewohner die Arme gehoben habe, hätten die Beamten ihre Waffen versorgt und ihn daraufhin in den Vorraum und in weiterer Folge zu den übrigen im Bereich des Stiegenhauses wartenden Heiminsassen verbracht. Die von den Sicherheitswachebeamten angetroffenen Beschwerdeführer sowie weitere Heimbewohner seien nach ihrem Aufgriff von Beamten der Alarmabteilung an der Oberbekleidung auf Waffen bzw. Suchtgift untersucht worden; dann habe man sie aufgefordert, im Stiegenhaus zuzuwarten. In jedem Stockwerk und auch in den Zwischenstockwerken hätten sich WEGA-Beamte zur Nachsicherung befunden. Von Kriminalbeamten sei (in der Folge) im Korridor des vierten Stockwerkes das "Nationale" von 16 Heiminsassen aufgenommen worden. Die Identitätsfeststellungen hätten wegen fremdsprachenbedingter Verständigungsschwierigkeiten lange Zeit in Anspruch genommen, die Aufnahme der Daten der letztgereihten Personen sei gegen Ende der Amtshandlung (16.00 Uhr) erfolgt. Auch jene Personen, die bereits ihre Daten bekannt gegeben hätten, seien - wenn auch ohne Zwang - auf der Treppe verblieben.
Rechtlich führte die belangte Behörde zum Beschwerdepunkt "Inschachhalten" und "Strammstehen" aus, dass die Beschwerdeführer zwar aus ihren Zimmern verbracht worden seien und dass man es ihnen untersagt habe, während der Amtshandlung ihre Zimmer zu betreten, dass sie jedoch weder durch Waffen "inschachgehalten" noch verpflichtet worden seien, in irgendeiner bestimmten Haltung im Stiegenhaus zu verharren. Seitens der Beamten sei übereinstimmend ausgesagt worden, "dass die Heiminsassen im Stiegenhaus locker herumstanden und auch miteinander sprachen, dass eine als gelassen zu bezeichnende Atmosphäre gegeben war". Für die von den Zeugen des gegenständlichen Verfahrens gemachten Angaben, sie hätten im Stiegenhaus mit erhobenen Armen und schweigend verharren müssen, wobei einige der anwesenden Personen auch nackt gewesen seien, gebe es keinen Anhaltspunkt. Zwar habe grundsätzlich die Anordnung bestanden, im Stiegenhaus zwecks Aufnahme des "Nationales" zu warten, jedoch lasse sich auf Grund der im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgetretenen Schilderungen entnehmen, dass für die Beschwerdeführer auch die Möglichkeit bestanden hätte, sich im Rahmen eines gewissen örtlichen Spielraumes frei zu bewegen. Da das behauptete "Inschachhalten" und "Strammstehen" sohin nicht stattgefunden habe, sei "die diesbezügliche Beschwerde" als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Zur Kostenentscheidung führte die belangte Behörde wörtlich aus:
"Haben mehrere Beschwerdeführer in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt (hier: Hausdurchsuchung) angefochten, so sind gemäß § 53 VwGG zur Vermeidung von Kostenkumulierungen deren Beschwerden so zu beurteilen, als ob sie von einer Partei eingebracht worden wären. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes (hier: Unabhängigen Verwaltungssenates) trägt, zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne ist insoweit gegeben, als sich die Beschwerdeführer in derselben prozessualen Situation befinden, das heißt, soweit ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal haben.
Trifft dies nicht zu, so ist der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG nicht zu unterstellen.
Die Aufwandersatzpflicht für die Stempelgebühren, welche der Beschwerdeführer im Verfahren zu entrichten hat, ist davon abhängig, ob und in welcher Höhe in diesem Verfahren die Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren besteht. Daraus folgt, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer alle jene Stempelgebühren zu ersetzen sind, die er im Verfahren (vor dem Verwaltungsgerichtshof) zu entrichten hatte, unabhängig davon, ob er diese Gebühren tatsächlich bereits entrichtet hat (siehe Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 679f und die dazu zitierte Rechtsprechung).
Die Einbringung einer zwar getrennt eingebrachten, jedoch inhaltlich vollkommen übereinstimmenden Beschwerdeschrift durch mehrere Beschwerdeführer, welche von einem Rechtsanwalt vertreten sind, dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb den obsiegenden Beschwerdeführern der Ersatz der Stempelgebühren zum Beschwerdeschriftsatz nur einmal im begehrten Umfang ersetzt werden kann.
Zur Kostenersatzpflicht auf Grund der Entscheidung über die Perlustrierung und Personendurchsuchung der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass diese als Verhaftung und Personsdurchsuchung zu wertenden Vorgänge zwar in sich einen einheitlichen, aber hinsichtlich jeder betroffenen Person gesonderten und von der Hausdurchsuchung verschiedenen Verwaltungsakt darstellen. Es ist daher allen Beschwerdeführern der volle Schriftsatzaufwand samt Stempelgebühr zuzusprechen, anteilig der Aufwand der gemeinsam geführten Verhandlung."
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, und zwar jeweils insoweit, als die zugrunde liegenden Maßnahmenbeschwerden im Punkt "Inschachhalten" als unzulässig zurückgewiesen werden und insoweit, als das den Betrag von je S 9.525,45 übersteigende Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführer abgewiesen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
1. Die belangte Behörde hat angeregt, den Beschwerdeführervertreter zur Vorlage der Vertretungsvollmacht aufzufordern. Dies im Hinblick darauf, dass sich auf Grund verschiedener Anlässe - insbesondere auf Grund von "anders gelagerten Verfahren", bei welchen die Beschwerdeführer teilweise als Zeugen geladen worden seien - die Vermutung ergeben habe, dass diese über das laufende Verfahren nicht informiert seien und dieses auch nicht befürworteten.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt keinen Zweifel an der Vollmacht des Beschwerdeführervertreters. Zum einen unterlässt es die belangte Behörde, die "verschiedenen Anlässe" näher zu präzisieren, sodass die erwähnte "Vermutung" nicht nachvollzogen werden kann. Zum anderen kommt es auf eine "Information" der Beschwerdeführer über das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren und auf ihre Einstellung dazu nicht an, weil eine entsprechende Vollmacht - auf die sich der einschreitende Vertreter berufen hat - unabhängig von den Vereinbarungen im Innenverhältnis zu einer Beschwerdeerhebung namens der Vertretenen legitimiert; gegebenenfalls wird sich der einschreitende Vertreter, bei Überschreitung des ihm erteilten Auftrags, den Beschwerdeführern gegenüber zu verantworten haben. Im Übrigen sei nur der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass etwa der Beschwerdeführer im Parallelverfahren Zl. 2000/01/0023, M. CH., auf Befragung im Rahmen der vor der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung angegeben hat, dass er nun wisse, dass der Gegenstand dieses Verfahrens die Hausdurchsuchung im Caritas-Wohnheim sei und dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.
2. Zur Sache selbst:
Die belangte Behörde hat die bei ihr erhobenen Beschwerden, soweit sie gegen das behauptete "Inschachhalten" und "Strammstehen" im Stiegenhaus des Caritasheimes gerichtet waren, gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Dem liegt erkennbar die Überlegung zugrunde, dass das behauptete "Inschachhalten" und "Strammstehen" nicht stattgefunden und dass daher insoweit keine "Maßnahme" vorgelegen habe. Mit dieser Beurteilung greift die belangte Behörde jedoch zu kurz: Sie hat selbst festgestellt, dass die "aufgegriffenen" Beschwerdeführer nach ihrer Durchsuchung auf Waffen bzw. Suchtgift aufgefordert worden waren, im Stiegenhaus zuzuwarten, wobei sich in jedem Stockwerk und auch in den Zwischenstockwerken WEGA-Beamte zur Nachsicherung befunden hatten. Somit verbleibt selbst unter Ausklammerung des "Inschachhaltens" (im Sinn der belangten Behörde eingeschränkt auf eine Bedrohung mit Waffen; allgemeiner kann unter "Inschachhalten" freilich auch schlichtweg ein Zwang zum Verharren unter ständiger Aufsicht verstanden werden) und des "Strammstehens" eine Verhaltensanordnung, die weder der Hausdurchsuchung noch der Personendurchsuchung zugeordnet werden kann und der daher selbständiger Charakter zukommt (vgl. abermals das schon zitierte hg. Erkenntnis Zlen. 97/01/1084, 1085 und 1087). Dass die Beschwerdeführer - nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des bekämpften Bescheides - überschießende Behauptungen bezüglich jener Verhaltensanordnung aufgestellt haben, ändert - schon im Hinblick auf das oben erwähnte mögliche weitere Verständnis des Begriffs "Inschachhalten" - nichts daran, dass diese Verhaltensanordnung zweifelsohne auch in ihrem allenfalls nicht die vorgebrachte Intensität erreichendem Ausmaß in Beschwer gezogen war. Soweit die belangte Behörde in ihren rechtlichen Überlegungen nur auf die nicht feststellbaren besonderen Umstände (gewissermaßen nur auf die speziell hervorgehobenen "Spitzen" des Behördenhandelns) eingegangen ist und keine Beurteilung des gesamten Vorganges an sich vorgenommen hat, hat sie daher die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war mithin zunächst in dem Umfang, in dem er die Zurückweisung der zugrunde liegenden Maßnahmenbeschwerden als unzulässig ausgesprochen hat - im Rahmen der Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Zur Kostenentscheidung:
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer den Kostenzuspruch an den Bund ausdrücklich unbekämpft gelassen haben. Hierauf ist daher nicht näher einzugehen.
3.1. Unter der Überschrift "Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" normiert das AVG Folgendes:
"§ 79a. (1) Die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.
(3) ...
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz- und für den Verhandlungsaufwand.
(5) ...
(6) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
(7) Die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 gelten auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1."
Von den in § 79a Abs. 7 AVG genannten Bestimmungen des VwGG sind hier die §§ 52 und 53 von Relevanz. Sie haben folgenden Wortlaut:
"§ 52. (1) Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.
(2) Für Verhandlungen, die in den Fällen des Abs. 1 am selben Tag oder an unmittelbar aufeinander folgenden Tagen stattfinden, sind Fahrtkosten jeder obsiegenden Partei so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jeder obsiegenden Partei sind Aufenthaltskosten für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Stempelgebühren, Kommissionsgebühren und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.
(3) ...
§ 53. (1) Haben mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt."
3.2. Gemäß dem in den Verwaltungsakten erliegenden Protokoll über die von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung - diese war für 14 vor der belangten Behörde beschwerdeführende Parteien (Heimbewohner), insbesondere für die gegenständlichen vier Beschwerdeführer, gemeinsam abgehalten worden - hat der Vertreter der Beschwerdeführer "zu allen Verfahren" Kostennote gelegt. Sie hat bezüglich des Erstbeschwerdeführers folgenden Inhalt:
"KOSTEN-VERZEICHNIS
DES BESCHWERDEFÜHRERS
UVS Wien GZ UVS-02/V/43/32/98
in Sachen | AG | ||
gegen | Bundespolizeidirektion Wien | ||
wegen: | Maßnahmenbeschwerde | ||
Vorfall 16.02.1997, Neustiftgasse 141, | |||
1070 Wien (Caritasheim) | |||
1997 | Gegenstand | Honorar | Barauslagen |
20.03. | Beschwerde gem. § 79a/4 Z.3 AVG iVm. § 1 Z.1 VO BGBl. 855/1995 | 7.000,00 | |
Bundesstempel | 120,00 | ||
28.05. | Stellungnahme | 0,00 | |
Bundesstempel | 120,00 | ||
1999 | |||
15.04. | Verhandlung gem. § 79a/4 Z.3 | 8.333,33 | |
16.04. | AVG iVm. § 1 Z.2 VO BGBl. | ||
02.07. | 855/1995 | ||
15.04. | Fahrtkosten gem. § 79a/4 Z.2 | ||
16.04 | AVG | 120,00 | |
02.07. | |||
Zwischensumme netto | 15.333,33 | 360,00 | |
20 % USt | 3.066,67 | ||
Barauslagen | 360,00 | ||
Kosten gesamt | 18.760,00" |
Für den Zweitbeschwerdeführer wurde eine idente Kostennote gelegt, die Kostennote für den Viertbeschwerdeführer unterscheidet sich von dieser von einer datumsmäßigen Divergenz abgesehen nur insoweit, als für 3. Dezember 1998 eine weitere Stellungnahme mit Bundesstempel S 180,-- verzeichnet ist, sodass sich Barauslagen von insgesamt S 540,-- und Gesamtkosten von S 18.940,-- ergeben. Bezüglich des Drittbeschwerdeführers erliegt ungeachtet des oben wiedergegebenen Vermerks im Protokoll über die mündliche Verhandlung, wonach "zu allen Verfahren" Kostennoten gelegt werden, keine Kostennote in den vorgelegten Verwaltungsakten.
3.3.Durch den bekämpften Kostenausspruch erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem gemäß § 79a Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 7 AVG iVm § 1 Z 1 und Z 2 der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995 iVm § 52 Abs. 1 VwGG gewährleisteten Recht auf Zuspruch von Kostenersatz verletzt, soweit ihnen trotz Obsiegens im Verfahren vor der belangten Behörde im Beschwerdepunkt "Personendurchsuchung/Perlustrierung" kein Kostenersatz nach diesen Bestimmungen zugesprochen worden sei. Das selbe gelte unmittelbar auch in Bezug auf den Beschwerdepunkt "Inschachhalten", weil die belangte Behörde bei rechtsrichtiger Beurteilung in diesem Punkt ebenfalls antragsgemäß Kosten in voller Höhe der Pauschalsätze nach der Aufwandersatzverordnung UVS zusprechen hätte müssen.
Infolge der so vorgenommenen Umschreibung des Beschwerdepunktes ergibt sich zunächst, dass die Frage des Ersatzes von Fahrtkosten nach § 79a Abs. 4 Z 2 AVG - diese wurden ungeachtet ihrer Verzeichnung in zumindest drei Kostennoten begründungslos nicht zugesprochen - einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen ist.
3.4. Die belangte Behörde hat jedem Beschwerdeführer S 180,-- für Stempelgebühr, S 8.400,-- für Schriftsatzaufwand und S 945,45 für Verhandlungsaufwand zugesprochen. Die eingangs wörtlich wiedergegebene Begründung zur Kostenentscheidung lässt indes nicht erkennen, wie die belangte Behörde zu diesem Ergebnis gelangte. Dies ist auch unter Beiziehung der Akten des Verwaltungsverfahrens nicht möglich, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit an einem Begründungsmangel leidet und schon daher der Aufhebung verfallen muss. Lediglich aus gleichfalls beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen "Parallelbescheiden" zum Vorfall vom 16. Februar 1997 lässt sich erschließen, von welchen Überlegungen die belangte Behörde im gegenständlichen Fall ausgegangen sein könnte. So enthält etwa der dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Zl. 2000/01/0509 zugrunde liegende Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 2000, Zl. UVS-02/P/15/79/1999/10, einen in etwa gleich lautenden Kostenzuspruch an den dortigen Beschwerdeführer, wobei allerdings spruchmäßig ergänzend erkannt wird, dass bezüglich jener Kosten, die diesem Beschwerdeführer neben anderen als gemeinsamer Prozesspartei zuzuerkennen seien, auf den Bescheid der belangten Behörde zur GZ. UVS- 02/V/14/00037/98 verwiesen werde. Im Hinblick auf diese spruchgemäße Ergänzung in dem erwähnten Bescheid vom 20. Oktober 2000 - berücksichtigt man sie hypothetisch auch für den hier angefochtenen Bescheid - ist zunächst ersichtlich, was die belangte Behörde mit ihren Ausführungen zu § 53 VwGG gemeint haben könnte: Sie ging offenkundig davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Hausdurchsuchung vom 16. Februar 1997 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, sodass in Anwendung des § 53 Abs. 2 VwGG von den gegen diese Hausdurchsuchung eingebrachten Beschwerden nur diejenige mit der niedrigsten Geschäftszahl der belangten Behörde (UVS-02/V/14/00037/98) honoriert werden könne (siehe zu dieser Überlegung auch den dem hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0404, zugrunde liegenden Bescheid). Davon ausgehend gewänne der letzte Absatz der eingangs zitierten Begründung zur Kostenentscheidung insoweit Sinn, als "Verhaftung und Personendurchsuchung" als gegenüber der Hausdurchsuchung abgegrenzter Verwaltungsakt verstanden werden, der jeden Beschwerdeführer gesondert betrifft und der daher bezüglich jedes einzelnen Beschwerdeführers einen Zuspruch von Aufwandersatz ermöglicht. Warum allerdings neben dem vollen Schriftsatzaufwand gerade S 180,-- an Stempelgebühr zuzusprechen sein sollen und "anteilig der Aufwand der gemeinsam geführten Verhandlung" in Höhe von S 945,45, bleibt weiter unerfindlich, der schon mehrfach erwähnte "Parallelbescheid" vom 20. Oktober 2000 erklärt den reduzierten Betrag für Verhandlungsaufwand mit dem Elftel des Pauschbetrages nach § 1 Z 2 Aufwandersatzverordnung UVS in Höhe von S 10.400,--, und zwar im Hinblick auf elf obsiegende Beschwerdeführer.
3.5. Die Beschwerdeführer gehen auf die lückenhafte und aus sich heraus nicht verständliche Begründung des angefochtenen Bescheides im Kostenpunkt nicht näher ein. Sie legen ohne weiteres das sich aus den erwähnten "Parallelbescheiden" ergebende Verständnis zugrunde und gestehen zu, dass sie gemeinsam mit den zwölf anderen vor der belangten Behörde beschwerdeführenden Parteien insoweit eine "einheitliche Prozesspartei" bildeten, als sich ihre Beschwerden gegen die erfolgte Hausdurchsuchung gerichtet hätten. Darüber hinaus seien jedoch von den gegenständlichen Beschwerdeführern weitere selbständige Verwaltungsakte in Anfechtung gezogen worden, und zwar einerseits die von der belangten Behörde jeweils für rechtswidrig erklärte Personendurchsuchung und andererseits das - seitens der belangten Behörde falsch beurteilte (siehe dazu oben Punkt 2.) - "Inschachhalten" (im Sinn einer Anhaltung im Stiegenhaus). Es wäre daher - so die Beschwerdeführer - jedem von ihnen als obsiegender Partei für jeden dieser Beschwerdepunkte der Pauschalkostenersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand zuzusprechen gewesen. Im Ergebnis vertreten die Beschwerdeführer daher die Ansicht, dass ihnen jeweils - ungeschmälert - doppelter Schriftsatz- und doppelter Verhandlungsaufwand zuzuerkennen gewesen wäre.
Die Beschwerdeführer räumen indes selbst ein, dass die von ihnen gelegten Kostennoten jeweils nur Kosten in jener Höhe enthalten, wie sie bei der Beschwerdeführung nur gegen einen einzelnen Beschwerdepunkt anfallen. Im Hinblick darauf kommt aber in jedem Fall der Zuspruch von Schriftsatz- und von Verhandlungsaufwand nur einmal in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1999, Zl. 99/10/0034, mwN), weil es in der Ingerenz der Partei liegt, ob sie einen ihr zustehenden Kostenersatzanspruch zur Gänze ausschöpft oder nicht. Entgegen der in den Beschwerden vertretenen Ansicht lassen die Kostennoten, soweit sie den vorgelegten Verwaltungsakten angeschlossen sind, auch keine Zweifel daran erkennen, dass lediglich einmal Schriftsatzaufwand und einmal Verhandlungsaufwand begehrt wurde (arg.: "Kosten gesamt").
3.6. Was die "Elftelung" des Verhandlungsaufwandes anlangt, so liegt dem - geht man von der Begründung des schon mehrfach erwähnten "Parallelbescheides" vom 20. Oktober 2000 aus - zugrunde, dass eine gemeinsame Verhandlung abgeführt worden sei, bei der elf vor der belangten Behörde beschwerdeführende Parteien hinsichtlich des von der Hausdurchsuchung verschiedenen Verwaltungsaktes obsiegt hätten. Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass diese Berechnung nicht auf § 53 VwGG gestützt sein kann, weil diese Bestimmung von der Anfechtung bloß eines einzigen Verwaltungsaktes ausgeht. Bei den neben der Hausdurchsuchung gegenüber jedem Beschwerdeführer individuell gesetzten Zwangsmaßnahmen handelt es sich jedoch um (zumindest) jeweils einen gesonderten Verwaltungsakt, wovon richtigerweise auch die belangte Behörde ausgeht, spricht sie doch jeweils ungeschmälert Schriftsatzaufwand in Höhe von S 8.400,-- zu. Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt aber auch, bezogen auf die erwähnten individuellen Zwangsmaßnahmen, kein Fall des § 52 VwGG vor, weil diese Bestimmung nur regelt, wie vorzugehen ist, wenn einer oder mehrere Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte anfechten. Hier liegt der Fall jedoch so, dass mehrere Beschwerdeführer in jeweils getrennten Beschwerden die jeweils sie betreffenden Verwaltungsakte angefochten haben. Liegt damit kein Anwendungsfall des § 52 VwGG vor, so kommt naturgemäß auch nicht der Verweis des § 79a Abs. 7 AVG zum Tragen, vielmehr muss die Frage des zu ersetzenden Verhandlungsaufwandes auf Basis des § 79a Abs. 4 Z 3 AVG - iVm den Bestimmungen der Aufwandersatzverordnung UVS - autonom geklärt werden. Nichts desto trotz vermag § 52 Abs. 2 VwGG für die aufgeworfene Frage, wie bei Verbindung mehrerer Beschwerden verschiedener Beschwerdeführer gegen verschiedene Verwaltungsakte vorzugehen ist, eine Hilfestellung zu bieten, weil § 52 VwGG insgesamt darauf abzielt, den Fall der Einbringung einer einzigen Beschwerde grundsätzlich der gesonderten Beschwerdeerhebung gleichzustellen, und weil § 79a AVG erkennbar zur Gänze am Kostenrecht der §§ 47 ff VwGG orientiert ist.
§ 52 Abs. 2 erster Satz enthält zunächst eine Regelung bezüglich der Fahrtkosten, die erkennbar darauf abzielt, jeder obsiegenden Partei für eine Reisebewegung auch nur einmal Ersatz zuzuerkennen. Der daran anknüpfende zweite Satz der genannten Bestimmung normiert denselben Grundsatz bezüglich der Aufenthaltskosten und ordnet weiter an, dass jeder obsiegenden Partei der Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen ist. Damit wird die bezüglich Fahrt- und Aufenthaltskosten angeordnete "Einmalentlohnung" bezüglich des Verhandlungsaufwandes nicht weitergeführt, sondern insoweit eben für jede Verhandlung Ersatz angeordnet. Findet nur eine mündliche Verhandlung statt, so gebührt der Verhandlungsaufwand zwar nur einmal, aber nach der klaren gesetzlichen Anordnung jeder obsiegenden Partei.
§ 52 Abs. 2 VwGG bietet nach dem Gesagten also keine Grundlage dafür, in den von dieser Bestimmung erfassten Fällen bei Verbindung mehrerer Verhandlungen den einzelnen Beschwerdeführern Verhandlungsaufwand nur anteilsmäßig zuzuerkennen. Umso weniger lässt sich das für die von dieser Bestimmung nicht erfassten Fälle (mehrere Beschwerdeführer fechten in mehreren Beschwerden mehrere Verwaltungsakte an) vertreten, zumal dann auch der Fall denkbar wäre, dass die Beschwerdeführer von verschiedenen Personen vertreten werden. Dem möglichen Einwand, bei Vertretung durch ein und dieselbe Person käme es im Fall der Verbindung zu einer ungerechtfertigten "Mehrfachentlohnung" ist zu entgegnen, dass einerseits - wie auch der vorliegende Fall zeigt - mit der Verbindung von Beschwerdefällen zur gemeinsamen Verhandlung typischerweise eine längere Verhandlungsdauer einhergeht und andererseits der Natur des Verhandlungsaufwandes als Pauschbetrag eine generalisierende Betrachtungsweise entspricht.
Auf Grund dieser Überlegungen steht jedenfalls im Rahmen des § 79a Abs. 4 Z 3 AVG die von der belangten Behörde vorgenommene Aliquotierung des Verhandlungsaufwandes mit dem Gesetz nicht im Einklang, eine derartige Aliquotierung entspricht nach Ansicht des erkennenden Senates aber auch im Rahmen der Bestimmungen des VwGG (§ 48 Abs. 1 Z 4 und § 52) nicht der Rechtslage. Die gegenteilige, allerdings nicht näher begründete ältere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1967, Zlen. 198 bis 200/67, vom 15. Juni 1972, Zlen. 2311 bis 2313/71, vom 31. März 1976, Zlen. 295 und 297/74, und vom 3. Mai 1978, Zl. 145/77) wird nicht aufrecht erhalten.
3.7. Was schließlich die Stempelgebühren anlangt, so ist nicht zu sehen, unter welchem Gesichtspunkt eine Reduktion der unter diesem Titel verzeichneten Kosten - die Kostennote des Drittbeschwerdeführers wurde von der belangten Behörde wie erwähnt nicht vorgelegt, insoweit ist eine abschließende Beurteilung daher nicht möglich - gerechtfertigt sein könnte.
3.8. Insgesamt entspricht die getroffene Kostenentscheidung nach dem Gesagten nicht dem Gesetz, weshalb auch sie - im Rahmen der Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da die vier Beschwerdeführer einen einzigen Verwaltungsakt, den bekämpften Bescheid vom 9. Dezember 1999, angefochten haben und ihre Beschwerden die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisen, ist gemäß § 53 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 VwGG so vorzugehen, wie wenn nur der Erstbeschwerdeführer Beschwerde erhoben hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1998, Zlen. 97/01/0102 und 0103). Nur ihm ist daher Schriftsatzaufwandersatz zuzusprechen, die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG
dagegen allen Beschwerdeführern (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 98/02/0296). Wien, am 2. Oktober 2001
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