VwGH 2006/01/0909

VwGH2006/01/090926.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stelzl, über die Beschwerde des P D N in W, geboren 1984, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. Oktober 2006, Zl. MA 35/IV-N 95/2006, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §20 Abs1;
StbG 1985 §64a Abs4 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §20 Abs1;
StbG 1985 §64a Abs4 idF 2006/I/037;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. März 2006 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei nigerianischer Staatsangehöriger, halte sich laut eigenen Angaben seit 14. September 2001 im Bundesgebiet auf und sei seit 16. September 2003 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Ausgehend davon erfülle er die Verleihungsvoraussetzungen des § 11a Abs. 1 Z 1 StbG (mindestens sechsjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet und eine Ehedauer von mindestens fünf Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin) nicht.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei durch die Verabsäumung von Übergangsbestimmungen bzw. eines allgemeinen Schlechterstellungsverbotes im Vertrauen auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Gesetzeslage verletzt worden. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Dezember 2006, Zl. B 2004/06-3, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers etwa VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000, 16.176/2001, 16.504/2002 und 16.814/2003; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Regelungen, die auch Härtefälle mit sich bringen, s. zB VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001 und 16.641/2002) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, da die Anknüpfung in § 64a Abs. 4 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 an das Vorliegen eines Zusicherungsbescheides gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. nicht unsachlich ist und auch im Lichte des Art. 18 B-VG beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken erweckt (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 27.2.2004, Zl. 2003/11/0253 mwH, (...)."

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - ergänzte - Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Verleihung der Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz in der Fassung der am 23. März 2006 - also zwei Wochen nach der hier erfolgten Antragstellung - in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006, nicht erfüllt. Er macht in seiner Beschwerde jedoch geltend, sein Antrag wäre nach der alten Rechtslage zu beurteilen gewesen, wenn die belangte Behörde "nicht einen so langen Zeitraum zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung vergehen hätte lassen".

Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil im Fall des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 kein Zusicherungsbescheid gemäß § 20 Abs. 1 StbG ergangen war. Gemäß § 64a Abs. 4 StbG war das gegenständliche (noch nicht abgeschlossene Verleihungs-)Verfahren daher nach den durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 geänderten Bestimmungen zu Ende zu führen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225, und jeweils vom 16. Mai 2007, Zlen. 2006/01/0477, 2006/01/0974 und 2006/01/0975, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Auf den Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Bescheiderlassung kommt es nicht an.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Mai 2009

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