VwGH 2005/06/0117

VwGH2005/06/011724.2.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dr. RP in S, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 23. April 2003, Zl. 326600/42-II/ST3/02 , wegen Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, vormals durch die ÖSAG - Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen Gesellschaft mbH), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art1 Z7b;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
BStG 1971 §17 Abs4;
EURallg;
Straßenverlauf B 301 Wiener Südrand Straße 2000/II/352;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §24h Abs5;
UVPG 2000 §24h Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art1 Z7b;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
BStG 1971 §17 Abs4;
EURallg;
Straßenverlauf B 301 Wiener Südrand Straße 2000/II/352;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §24h Abs5;
UVPG 2000 §24h Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes I. mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. II Nr. 352/2000, wurde der Straßenverlauf der B Y W Südrandstraße (ab 1. April 2002: S Z W Außenring Schnellstraße, vgl. BGBl. II Nr. 256/2002) im Bereich der Gemeinden V, H, L, L, S und W bestimmt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 22. Juni 2002, V 53/01-26, VfSlg. 16.567, und vom 26. Juni 2002, V 73/01-18, VfSlg. 16.579, auf die Aufhebung der Verordnung BGBl. II Nr. 352/2000 gerichtete Anträge abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 126/35, 126/37 und 126/38 im Gebiet der KG X, die von der Errichtung der S 1 betroffen sind.

Mit Antrag vom 25. Februar 2002 (eingelangt bei der erstinstanzlichen Behörde laut Eingangsvermerk am 1. März 2002) beantragte die mitbeteiligte Partei die (dauerhafte) Enteignung einer 4.210 m2 großen Teilfläche des Grundstücks Nr. 126/35 und einer 278 m2 großen Teilfläche des Grundstücks Nr. 126/38 sowie die vorübergehende Inanspruchnahme einer 6.859 m2 großen Teilfläche des Grundstücks Nr. 126/35 und einer 265 m2 großen Teilfläche des Grundstücks Nr. 126/38.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich holte als erstinstanzliche Enteignungsbehörde Schätzungsgutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. P vom 19. März 2002 hinsichtlich des Grundstücks Nr. 126/35 und vom 20. März 2002 hinsichtlich des Grundstücks Nr. 126/38 ein, die mit weiteren Gutachten vom 4. Juni 2002 und vom 17. Juli 2002 ergänzt wurden. Der Amtssachverständige führte aus, dass eine Teilfläche des Gst. Nr. 126/35 dauerhaft für die Errichtung eines zweiröhrigen Tunnels in offener Bauweise entlang der südlichen Grundstücksgrenze benötigt werde. Nach der Errichtung dieses Tunnels werde die offene Baugrube wieder aufgefüllt und das beanspruchte Grundstück wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt. Im Anschluss an diese Teilfläche werde ein etwa 6.800 m2 großer Grundstücksteil für die vorübergehende Beanspruchung benötigt. Auf dem Grundstück Nr. 126/38 würden auf einer Teilfläche von 278 m2 in offener Bebauungsweise zwei Tunnelröhren errichtet, deren Baugrube nach Errichtung mit Ausfüllmaterial (Erdreich und Humus) etwa 2,5 m überdeckt werde. Anschließend an diese Teilfläche werde eine Fläche von 265 m2 vorübergehend beansprucht.

In einem vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachten der e & p ziviltechnikerges.m.b.h. wird ausgeführt, dass es sich bei den Grundstücken des Beschwerdeführers um solche in absoluter Ruhelage und bester Wohnqualität handle. Auf Grund der Bauführung werde die Bewohnbarkeit des Wohnhauses (auf dem Grundstück Nr. 126/37) stark eingeschränkt sein (Baulärm, Erschütterungen, Staubentwicklung etc). Da die Grundstücke Nr. 126/37 und 126/38 gemeinsam die Wohn- und Gartenfläche für den Eigentümer darstellten, zusammengehörten und etwa über eine gemeinsame Einfriedung verfügten, sollte eine Gesamtablöse beider Grundstücke einschließlich des Wohnhauses in Erwägung gezogen werden (Hausentwertung, notwendige Übersiedlungs- und Rückübersiedlungskosten, eventuelle Mieten, etc). Die temporär genutzten Flächen auf dem Grundstück Nr. 126/35 lägen innerhalb der zukünftigen Bauverbotszone, und da eine Nutzung als Bauland nicht mehr möglich sein werde, erscheine eine Ablöse dieser Flächen zielführend.

Der Beschwerdeführer sprach sich in den mündlichen Verhandlungen vor der Behörde erster Instanz am 17. Mai 2002 und am 12. Juli 2002, in welcher die Angelegenheit in Anwesenheit des Amtssachverständigen ausführlich in der Sache selbst erörtert wurde, und in einer schriftlichen Stellungnahme vom 6. August 2002 gegen die Enteignung und die vorübergehende Inanspruchnahme im beantragten Ausmaß aus und brachte neben Einwendungen gegen die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Höhe der Entschädigungssumme zusammengefasst vor, dass die Grundstücke Nr. 126/37 und Nr. 126/38 eine Einheit bildeten, auf dem ersteren stehe sein Wohnhaus und auf dem zweiteren der dazugehörige Garten. Das Grundstück Nr. 126/37 sei von dem Bauvorhaben ebenso betroffen. Der Beschwerdeführer stellte daher in der Verhandlung vom 12. Juli 2002 den Antrag auf Einbeziehung des Grundstücks Nr. 126/37 in die Enteignung. Eine Enteignung des Grundstücks 126/38 ohne die gleichzeitige Enteignung des Grundstücks Nr. 126/37 werde von ihm aber abgelehnt. Gleiches gelte auch für jene Teile des Grundstücks Nr. 126/35, die innerhalb der 15 Meter-Zone des § 21 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BstG) lägen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass das Projekt nicht der Trassenverordnung entspreche, die im Übrigen verfassungswidrig sei. Die Enteignungswerberin entgegnete mit Schreiben vom 21. August 2002.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich erließ den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Oktober 2002, mit welchem die im Grundeinlösplan näher bezeichneten Teilflächen der Grundstücke Nr. 126/35 im Ausmaß von 4.210 m2 und des Grundstücks Nr. 126/38 im Ausmaß von 278 m2 dauernd und lastenfrei zu Gunsten der Republik Österreich enteignet wurden (I. a) und dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die vorübergehende Inanspruchnahme der in diesem Plan näher bezeichneten Teilflächen des Grundstückes Nr. 126/35 im Ausmaß von 6.859 m2 und des Grundstückes Nr. 126/38 im Ausmaß von 265 m2 für Baustelleneinrichtungen während der Bauarbeiten betreffend das Bauvorhaben "V-S", Projekt Tunnel R, im Bereich dieser Grundstücke zu dulden sowie die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf Enteignung des Grundstücks Nr. 126/37 sowie auf Enteignung jener Teile des Grundstücks Nr. 126/35, die innerhalb der 15 Meter-Zone des § 21 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 liegen, als unzulässig zurückgewiesen wurden (I. b). Mit dem Spruchpunkt II. wurde die Höhe der Gesamtentschädigung für die dauernde Grundinanspruchnahme mit EUR 861.630,-- und für die vorübergehende Grundinanspruchnahme mit insgesamt EUR 4.496,-- pro Monat festgesetzt und eine entsprechende Zahlungsanordnung getroffen.

Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung hinsichtlich des Spruchteils I. des erstinstanzlichen Bescheides damit, dass gemäß § 18 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BStG das gesamte Grundstück auf Verlangen des Eigentümers einzulösen sei, wenn ein Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar sei. Es sei davon auszugehen, dass das BStG an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstücks anknüpfe. Das Grundstück Nr. 126/37 sei eine eigene Grundstücksparzelle und damit nicht als ein Grundstücksrest im Sinne des § 18 Abs. 1 BStG zu betrachten.

Dem Antrag auf Einbeziehung jenes Teiles des Grundstücks Nr. 126/35 in die Enteignung, der innerhalb der 15-Meterzone des § 21 Abs. 3 BStG liege, sei nicht stattzugeben gewesen, weil der verbleibende Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung weiterhin zweckmäßig nutzbar sei. Ein Antrag auf Einbeziehung des Grundstücksrests des Grundstücks Nr. 126/38 sei nicht gestellt worden. Zum Vorbringen, dass die Trassenverordnung rechtswidrig sei, verwies die Behörde auf das oben genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.

Gegen den Spruchteil I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die Nichteinbeziehung des Grundstücks Nr. 126/37 sowie von Teilen des Grundstücks Nr. 126/35 und die Verfassungswidrigkeit der Trassenverordnung geltend machte.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 2003 wies die belangte Behörde in einem Spruchpunkt I. die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Enteignung, soweit sie sich auf die Grundstücke Nr. 126/35 und Nr. 126/38 beziehe, als unbegründet ab. Hinsichtlich des Grundstücks Nr. 126/37 wurde die Berufung mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Weiters wurde die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Höhe der von der Behörde erster Instanz zuerkannten Entschädigung richtete. In einem Spruchpunkt II. wurde die Berufung der Ehegattin des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass das Grundstück Nr. 126/37 in keiner Phase Gegenstand des Enteignungsantrages der ÖSAG gewesen sei. Voraussetzung für eine Einbeziehung dieses Grundstückes in die Enteignung sei aber nach Lehre und Rechtsprechung die Betroffenheit des Eigentümers von einer Teilenteignung. Das Grundstück Nr. 126/37 sei jedoch von einer solchen Teilenteignungsmaßnahme nicht betroffen. Wer nicht enteignet worden sei, sondern nur in einem örtlichen Naheverhältnis zur geplanten Bundesstraße stehe, sei nicht antragslegitimiert.

Die Nichteinbeziehung von Teilen des Grundstücks Nr. 126/35 begründete die belangte Behörde damit, eine Einlösung des gesamten Grundstückes sei nur dann möglich, wenn der Grundstücksrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar sei. Dafür fänden sich im Verwaltungsakt jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Zur Frage der behaupteten Verfassungswidrigkeit der Trassenverordnung verwies die belangte Behörde auf die ständige Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes, wonach jede Behörde an eine dem Rechtsbestand angehörende Verordnung gebunden sei. Die dem gegenständlichen Bauvorhaben zu Grunde liegende Trassenverordnung, BGBl. II 352/2000, sei vom Verfassungsgerichtshof geprüft worden, dieser habe den Antrag auf Aufhebung der Trassenverordnung mit dem Erkenntnis vom 22. Juni 2002, V 53/01, jedoch abgewiesen. Diese Verordnung sei weiterhin in Rechtskraft und die belangte Behörde daran gebunden, weshalb sie sich nicht mit Einwendungen gegen den Verlauf der verordneten Trasse auseinander setzen dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, die erkennbar nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung gerichtet ist. Der Verfassungsgerichtshof hat ihre Behandlung mit Beschluss vom 9. März 2005, B 803/03-26, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage nicht anzustellen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes in Verbindung mit gemeinschaftsrechtlichen Normen verwies der Verfassungsgerichtshof auf das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078. Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Verordnung BGBl. II 352/2000 behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund des Erkenntnisses VfSlg. 16.567/2002 die behauptete Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, zumal eine - wasserrechtlich bewilligte - faktisch geänderte Tunnelbauweise die Trassenverordnung nicht rechtswidrig werden lasse.

Mit weiterem Beschluss vom 6. April 2005, B 803/03-28, hat der Verfassungsgerichtshof die vorliegende Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der sodann vom Beschwerdeführer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat nach Fristverlängerung die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Beschwerdeführer wies im weiteren Verfahren auf Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien hin und erstattete weitere ergänzende Schriftsätze.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) idF BGBl. I Nr. 50/2002, lauten:

"§ 17. Enteignung

Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden.

§ 18. Entschädigung, Parteistellung

(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

(2) Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.

(3) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, dass ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.

§ 20. Enteignungsverfahren

(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Eisenbahngrundstücke in Betracht, so ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Eisenbahnbehörde vorzugehen.

(2) Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.

(3) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Berufung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.

...

§ 21. Bauten an Bundesstraßen

(1) In einer Entfernung bis 40 m beiderseits der Bundesautobahnen dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen sowie Einfriedungen nicht angelegt und überhaupt Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung oder erforderliche Maßnahmen nach §§ 7 und 7a nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter Bundesautobahnen erforderlich. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in diesem Verfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Diese Bestimmungen gelten nicht für Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen. Die einschlägigen straßenpolizeilichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Auf Bundesschnellstraßen sowie Zu- und Abfahrtsstraßen der Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen gilt Abs. 1 für eine Entfernung von 25 m.

(3) Erwächst einem Grundeigentümer beziehungsweise Bergbauberechtigten durch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ein Nachteil, so hat die Behörde dem Grundeigentümer (Bergbauberechtigten) auf seinen Antrag in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20 eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen, soweit es sich nicht um ein Vorhaben des Grundeigentümers (Bergbauberechtigten) innerhalb einer Zone von 15 m handelt. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann in diesem Verfahren die Enteignung des von der Verfügung betroffenen Grundstückes oder Grundstückteiles beantragen."

Weiters sind im Beschwerdefall insbesondere folgende Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), idF BGBl. I Nr. 50/2002, von Bedeutung:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1)…

...

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen.

Entscheidung

§ 17. (1) …

...

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

Entscheidung und Nachkontrolle

§ 24h. (1) Eine Verordnung für Vorhaben, für die gemäß § 23a oder § 23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf nur erlassen werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der

Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist

möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu

vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das

Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen

gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige

Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind,

den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den

Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der

Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der

Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu

vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwer wiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, darf eine Verordnung nicht erlassen werden.

(4) Die für die Entscheidung zur Erlassung der Verordnung wesentlichen Gründe sind schriftlich darzulegen. Ein entsprechendes Schriftstück ist mit den entsprechenden Planunterlagen bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist in geeigneter Form kundzumachen.

(5) Die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 und 2 sowie § 17 Abs. 4 und 5 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind. In diesen Genehmigungsverfahren haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde jedenfalls in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.

(6) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen der §§ 2 und 6 des Hochleistungsstreckengesetzes anzuwenden.

(7) Die Behörde hat gemeinsam mit den mitwirkenden Behörden das Vorhaben frühestens drei Jahre, spätestens fünf Jahre nach Verkehrsfreigabe daraufhin zu überprüfen, ob bei der Erlassung der Trassenverordnung erfolgte Vorschreibungen erfüllt wurden und ob die Annahmen und Prognosen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt übereinstimmen. Die Ergebnisse der Nachkontrolle sind den mitwirkenden Behörden und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln."

Die belangte Behörde hat dem bekämpften Bescheid die Rechtsauffassung zu Grunde gelegt, dass sie an die Trassenverordnung für die gegenständliche Schnellstraße gebunden sei, solange diese dem Rechtsbestand angehöre. Die Rechtskonformität der Verordnung sei durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Juni 2002, V 53/01, VfSlg. 15.567, in Prüfung gezogen und der Antrag auf Aufhebung der Trassenverordnung abgewiesen worden. Der Behörde sei es daher verwehrt, sich mit Einwendungen gegen den Verlauf der verordneten Trasse auseinander zu setzen.

Dieser Auffassung hat der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen gesetzt und der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, die Frage der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der im gegenständlichen Fall angewendeten Trassenverordnung neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass für das der Enteignung zu Grunde liegende Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der UVP-Richtlinie 85/337/EWG durchzuführen gewesen sei. Im Lichte des Art. 4 der angeführten Richtlinie und des bereits zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, hätte die belangte Behörde in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen, dass eine Enteignung immer nur in Bezug auf ein solches Projekt stattfinden dürfe, für das nach einer entsprechenden Prüfung die Entscheidung getroffen wurde, dass es keine erheblichen Auswirkungen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie habe. Die Trassenverordnung stelle für sich allein keine ausreichende Grundlage für die ausgesprochene Enteignung dar, und die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob das vorliegende Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthalte, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen könne.

Weder von der belangten Behörde noch von den übrigen Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes wird in Zweifel gezogen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Bundesstraße um ein Projekt im Sinne des Anhanges I Z. 7b der UVP-Richtlinie handelt. Für ein derartiges Projekt ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 leg. cit. die Verpflichtung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattzufinden hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171). Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem insofern gleich gelagerten, dieselbe Bundesstraße betreffenden Fall seines - bereits vom Verfassungsgerichtshof verwiesenen - Erkenntnisses vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, dargelegt, dass die Enteignungsbehörde in einem solchen Fall prüfen muss, ob das Projekt sämtliche zur Einhaltung der Umweltverträglichkeit für erforderlich erachteten Maßnahmen enthält, auf Grund dessen die Enteignungsbehörde das Vorliegen der Umweltverträglichkeit des Projektes als gegeben feststellen kann. Auch aus den Bestimmungen des UVP-Gesetzes selbst gehe bei einer gemeinschaftsrechtskonformen Betrachtungsweise hervor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Enteignung gemäß §§ 17 ff BStG auch auf Grund des § 24h Abs. 5 UVP-G 2000 die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen hat. Dies ergibt sich auch aus § 24h Abs. 6 UVP-G 2000, der eine besondere Ermächtigung zur Vornahme einer Enteignung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht. Die beantragte Enteignung darf hiebei nur in dem Umfang und so weit bewilligt werden, als dies zur Verwirklichung eines Vorhabens erforderlich ist, mit welchem die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 17 Abs. 4 und 5 UVP-G Berücksichtigung finden. Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das angeführte hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2003, Zl. 2003/06/0078, verwiesen.

Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde verabsäumt, die Frage der Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Straßenprojekts im Enteignungsverfahren aufzuwerfen und sich in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesen Voraussetzungen nicht auseinander gesetzt, nämlich mit der Frage ob und inwieferne die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im gegenständlichen Projekt ausreichende Berücksichtigung gefunden haben.

Dass aber die Trassenverordnung BGBl. II 352/2000 (schon deshalb) nicht als "Genehmigung" im Sinne der UVP-Richtlinie angesehen werden kann, weil damit das Projekt nicht im Einzelnen genehmigt wurde, und die Verordnung auch nicht die Maßnahmen und Anordnungen enthält (und auch nicht zu enthalten hat), die nach der UVP geboten sind, hat der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis dargelegt.

Da derartige Feststellungen jedenfalls erkennbar Eingang in den Bescheid gefunden haben müssten, reichen die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vom 12. Oktober 2005, wonach das durchgeführte UVP-Verfahren bei der Erlassung des bekämpften Bescheides mit berücksichtigt worden sei und am 9. Dezember 2003 rückwirkend eine Dienstanweisung (privatrechtlicher Natur) betreffend die Umsetzung der Maßnahmen aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten an die mitbeteiligte Partei ergangen sei, nicht aus, um diesen Mangel des angefochtenen Bescheides auszugleichen. Ausführungen in der Gegenschrift im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vermögen den Mangel der Begründung des angefochtenen Bescheides nämlich nicht zu ersetzen. Der Ausspruch über die Enteignung (und zwar sowohl hinsichtlich der dauernden wie auch hinsichtlich der vorübergehenden Inanspruchnahme) als sowohl mit Verfahrensmängeln behaftet als auch inhaltlich rechtswidrig.

Die in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid weiter geltend gemachten Einwendungen, die Vorschreibungen des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Umfanges der vorübergehenden Grundinanspruchnahme seien unverhältnismäßig und in zeitlicher Hinsicht zu unbestimmt sowie der mangelnden Einbeziehung des Grundstückes Nr. 126/37 in die Enteignung sind mit dem Mangel der fehlenden Berücksichtigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden und von dieser abhängig, weshalb der angefochtene Bescheid in dem in der Beschwerde beantragten Umfang, nämlich in seinem Spruchpunkt I. mit Ausnahme der Zurückweisung der Berufung gegen die Festsetzung der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Bei diesem Ergebnis konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 und 6 VwGG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war und die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Februar 2009

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