Normen
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs3;
FERG 2001 §5 Abs4;
FERG 2001 §5 Abs5;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs3;
FERG 2001 §5 Abs4;
FERG 2001 §5 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten I.2. und I.4. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2004 wurde über Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung gemäß § 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) wie folgt entschieden:
"I.
1. Der ORF hat gem. § 5 Abs. 1 FERG das Recht auf Kurzberichterstattung über
- a) den Supercup
- b) die Spiele des Hallen-Cups
- c) die Spiele des Stiegl-Cups ab der dritten Runde
- d) die Spiele des UEFA-Intertoto-Cups, soweit sie Gegenstand des Lizenzvertrages zwischen der Österreichischen Fußball-Bundesliga und Premiere Fernsehen GmbH Co KG vom 15. 6. 2004 sind.
2. Premiere Fernsehen GmbH ist gem. § 5 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 und Abs. 3 FERG verpflichtet, die Signale sämtlicher unter Spruchpunkt I.1. genannten Fußballspiele der Spielzeiten 2004/05, 2005/06 und 2006/07 zu folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und der ORF ist berechtigt, diese Signale zu den folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und auszustrahlen:
a) Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt.
b) Die Dauer der Kurzberichterstattung beträgt höchstens 90 Sekunden pro Spieltag eines Bewerbes und bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltags zu vermitteln.
c) Die Sendung des Kurzberichts darf nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch Premiere Fernsehen GmbH erfolgen.
d) Das Recht der Kurzberichterstattung besteht für die Ausstrahlung der Kurzberichte in den Programmen ORF 1 und ORF 2.
e) Für die Erstellung der Kurzberichte ist das Signal 'cleanfeed' ab 'Heck Ü-Wagen' zur Verfügung zu stellen.
f) Als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat der ORF einen Betrag von EUR 1.000,-- pro Minute bei sekundengenauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten.
g) Die Verpflichtung der Premiere Fernsehen GmbH, die Signale unter den genannten Bedingungen zur Verfügung zu stellen, gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und der Österreichischen Fußball-Bundesliga.
3. Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH verpflichtet ist, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele der Red Zac Erste Liga zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gem. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen. Hinsichtlich der Spiele des Stiegl-Cups wird der Antrag abgewiesen, soweit er sich auf die erste und zweite Runde bezieht.
4. Es wird gemäß § 5 Abs. 5 FERG festgestellt, dass der ORF das Recht auf Kurzberichterstattung über den Supercup am 9. Juli 2004 unter den Bedingungen des Punktes I.2 hatte.
5. Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH verpflichtet war, die Signale sämtlicher Bewerbspiele im Rahmen der Red Zac Erste Liga 2004/05 im Zeitraum vom 9. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates gem. § 5 Abs. 4 FERG zur Verfügung zu stellen, wird gem. § 5 Abs. 5 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen.
II.
1. Der Antrag des ORF, auszusprechen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet sind, dem ORF die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der Bewerbe Red Zac Erste Liga, Stiegl-Cup, UEFA-Intertoto-Cup, Hallen Cup sowie des Supercups zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i. V.m. § 5 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen.
2. Der Antrag des ORF, festzustellen, dass Premiere Fernsehen GmbH & Co KG und ATV Privatfernsehen-GmbH verpflichtet waren, dem ORF im Zeitraum vom 8. Juli 2004 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Bundeskommunikationssenat die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen des Bewerbs Red Zac Erste Liga 2004/05 sowie des Supercups zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen, wird gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 5 i. V.m. § 5 Abs. 1 FERG abgewiesen."
Die Begründung dieses Bescheides ist im hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0234, wiedergegeben, dessen Gegenstand derselbe angefochtene Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde der nunmehrigen erstmitbeteiligten Partei war. Diese Beschwerde wurde mit dem zitierten Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juni 2005, B 1602/04-9, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abgetreten hat.
Die beschwerdeführende Partei hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 10. August 2005 ergänzt, die mitbeteiligten Parteien haben dazu jeweils eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde, soweit hier wesentlich, ausgesprochen, dass die (exklusivberechtigte) erstmitbeteiligte Partei die Signale sämtlicher Fußballspiele näher genannter Bewerbe (Supercup, Hallen-Cup, Stiegl-Cup ab der 3. Runde und UEFA-Intertoto-Cup) unter den im angefochtenen Bescheid (I.2.) genannten Bedingungen der beschwerdeführenden Partei zur Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung zur Verfügung zu stellen habe, und festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei dieses Recht auf Kurzberichterstattung auch schon in der Vergangenheit am 9. Juli 2004 hinsichtlich des Supercups zugekommen sei (Spruchpunkt I.4.). Gleichzeitig wurde der darüber hinausgehende Antrag der beschwerdeführenden Partei, dieses Recht auch hinsichtlich weiterer Fußballbewerbe zuzuerkennen bzw. für die Vergangenheit festzustellen, abgewiesen (Spruchpunkte I.3. und I.5.). Schließlich wurden mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge, auch die zweit- und drittmitbeteiligte Partei zu verpflichten, der beschwerdeführenden Partei die Signale der genannten Fußballspiele zur Verfügung zu stellen, abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Die vorliegende Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid erstens hinsichtlich näher bezeichneter Bedingungen des Spruchpunktes I.2., zweitens hinsichtlich des nicht zuerkannten bzw. festgestellten Rechts auf Kurzberichterstattung über die Spiele der Red Zac Erste Liga (Spruchpunkte I.3. erster Satz und I.5.) und drittens hinsichtlich des Spruchpunktes II.
Zu den vorgeschriebenen Bedingungen unter Spruchpunkt I.2.:
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/04/0199, mit der Frage der Rechtmäßigkeit von im Wesentlichen gleich lautenden Bedingungen (die im damaligen Beschwerdefall für die Kurzberichterstattung über einen anderen Fußballbewerb, die T-Mobile Bundesliga, vorgeschrieben worden waren) auseinander gesetzt, die unter Spruchpunkt I.2.b. vorgeschriebene Bedingung ("90 Sekunden pro Spieltag") als rechtswidrig angesehen und - wegen des untrennbaren Zusammenhanges - die vorgeschriebenen Bedingungen in ihrer Gesamtheit sowie einen damit ebenfalls in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchteil aufgehoben. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, sind auch im vorliegenden Beschwerdefall die in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunkte I.2. und I.4. mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Daran ändert nichts, dass mit dem bereits zitierten Erkenntnis Zl. 2004/04/0234 die Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, weil der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nur im Rahmen des in der jeweiligen Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunktes zu prüfen hat.
Zu den Spruchpunkten I.3. und I.5.:
Zur Begründung, weshalb der beschwerdeführenden Partei kein Recht auf Kurzberichterstattung hinsichtlich der Fußballspiele der Red Zac Erste Liga zukomme (erster Satz des Spruchpunktes I.3.) bzw. in einem vergangenen Zeitraum zugekommen sei (I.5.), hat die belangte Behörde ausgeführt, dass hinsichtlich dieser Spiele das allgemeine Informationsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 FERG fehle. Sie hat dazu festgestellt, dass die Spiele der Red Zac Erste Liga in der Sportberichterstattung keinen breiten Niederschlag fänden, und zwar weder in den bundesweiten Printmedien noch in den Fernsehsendungen des ORF oder im Radioprogramm, weil es sich dabei um Spiele einer untergeordneten Spielklasse handle. Dieser Sachverhalt wird in der Beschwerde nicht bestritten. Davon ausgehend ist im Hinblick auf den letzten Satz des § 5 Abs. 1 FERG und die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis Zl. 2004/04/0234, auf die gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die genannte Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt II.:
Unter diesem Spruchpunkt hat die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Partei, auch die zweitmitbeteiligte und die drittmitbeteiligte Partei zu verpflichten, der beschwerdeführenden Partei das Recht auf Kurzberichterstattung über die genannten Fußballspiele einzuräumen bzw. deren diesbezügliche Verpflichtung in der Vergangenheit festzustellen, abgewiesen. Nach Ansicht der belangten Behörde scheide eine Verpflichtung der zweitmitbeteiligten Partei (ein in Deutschland ansässiger Fernsehveranstalter) aus, weil diese nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliege. Eine Verpflichtung der drittmitbeteiligten Partei komme nicht in Betracht, weil diese nicht über ausschließliche Übertragungsrechte im Sinne des § 5 Abs. 1 FERG verfüge.
Da der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsansicht der belangten Behörde bereits im zitierten Erkenntnis Zl. 2004/04/0199 beigepflichtet hat, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auch auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe verwiesen werden.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte I.2. und I.4. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, die Beschwerde im Übrigen jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. März 2009
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
