VwGH 2008/18/0363

VwGH2008/18/03633.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Y G in W, geboren am 10. Juli 1977, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. November 2007, Zl. SD 426/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art6;
AuslBG;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;
ARB1/80 Art6;
AuslBG;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §21 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. November 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 6. Jänner 2000 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe am darauf folgenden Tag einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden sei. Diese Entscheidung sei am 12. Jänner 2005 in Rechtskraft erwachsen. An diesem Tag sei auch die dem Beschwerdeführer erteilte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz widerrufen worden. Dagegen (gegen die Abweisung des Asylantrages) habe der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde eingebracht. Darüber hinaus habe er am 12. April 2005 beim Amt der Wiener Landesregierung die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Die Zustimmung zur Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung sei von der Bundesministerin für Inneres abgelehnt worden. Im Jahr 2005 habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zurückgezogen, damit ihm ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren betreffend die Asylgewährung sei mit Beschluss vom 30. Juni 2005 eingestellt worden.

Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel - sohin unrechtmäßig - in Österreich auf. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung seien - vorbehaltlich der Bestimmung des § 66 Abs. 1 FPG - im Grund des § 53 Abs. 1 FPG gegeben. Er lebe mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einer Lebensgemeinschaft und sei seit Februar 2001 mit Unterbrechungen einer Beschäftigung nachgegangen, zuletzt bis 1. September 2007. Im Berufungsverfahren (betreffend die vorliegende Ausweisung) habe er ein Sprachzertifikat "Deutsch" des Österreichischen Integrationsfonds vom 11. Juni 2007 vorgelegt, wonach er den Test mit 54,5 von 64 Punkten bestanden habe. Es sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei während des Asylverfahrens bloß zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Er habe nur auf Grund des letztlich erfolglosen Asylantrages eine Berufstätigkeit aufnehmen können. Die Möglichkeit eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen könne den Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht legalisieren. Ebenso führe die Anhängigkeit eines solchen Verfahrens nicht zu einer Einschränkung der behördlichen Ermächtigung zur Erlassung einer Ausweisung. Die vom Beschwerdeführer (durch seinen rechtswidrigen Verbleib im Inland) bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit daran, dass der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausreise. Die Ausweisung sei dringend geboten und zulässig im Sinn des § 53 (richtig: 66) Abs. 1 FPG. Mangels anderer besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die erkennende Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Beschluss vom 5. März 2008, B 2293/07-13, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss vom 4. April 2008, B 2293/07- 15, hat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und der Antrag gestellt, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass sein Asylverfahren mit 12. Jänner 2005 rechtskräftig negativ beendet worden ist. Ihm wurde bisher kein Aufenthaltstitel erteilt. Da er seit seiner Einreise am 6. Jänner 2000 über keinen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt hat, kommt für ihn auch ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2005/18/0589). Im Hinblick darauf begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. Jänner 2000 im Bundesgebiet aufhalte und hier durchgehend gearbeitet habe. Er sei nunmehr Gesellschafter der Firma H. GmbH, verfüge über ein ausreichendes Einkommen, sei sozial integriert, habe eine Wohnmöglichkeit, spreche gut Deutsch und verfüge über freundschaftliche Nahebeziehungen. Zu seinem Heimatstaat würden "keinerlei Beziehungen mehr vorliegen". Die Ausweisung sei rechtswidrig.

2.2. Der Beschwerdeführer wäre gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann vor einer Ausweisung geschützt und damit unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung seines Aufenthalts vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0940, mwN).

Die belangte Behörde ist bei der gemäß § 66 Abs. 1 FPG durchzuführenden Interessenabwägung im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr 2000 und seine hier bestehenden beruflichen und privaten Beziehungen zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in sein Privatleben iSd § 66 Abs. 1 FPG verbunden ist. Die aus dieser Aufenthaltsdauer resultierenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers sind allerdings an Gewicht insoweit zu relativieren, als sein Aufenthalt nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz auf Grund eines Asylantrages, der sich als unberechtigt erwiesen hat, rechtmäßig war. Seit dem Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2005 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die dargestellten privaten und beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers lassen keine besonderen Umstände erkennen, die es ihm mit Blick auf Art. 8 EMRK unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer beeinträchtigt durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (insbesondere betreffend den Grundsatz der Auslandsantragstellung), dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Seine (insbesondere hinsichtlich einer raschen bzw. sofortigen Erteilung einer - humanitären - Niederlassungsbewilligung) nicht besonders ausgeprägten Interessen an einem Verbleib in Österreich müssen demgegenüber in den Hintergrund treten. Im Hinblick darauf ist die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

3. Da sohin bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. In Anbetracht dieser Erledigung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 3. Juli 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte