Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO NÖ 1977 §212 litc;
LAO NÖ 1977 §212 litd;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
BAO §288 Abs1 litc;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO NÖ 1977 §212 litc;
LAO NÖ 1977 §212 litd;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Krems hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. April 2004 wurde eine Grundstücksteilung dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau (offenbar) von beiden beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 der Niederösterreichischen Bauordnung angezeigt. Aus diesem ergibt sich die Teilung des Grundstückes .1/1 (im Eigentum der zweitbeschwerdeführenden Partei) in die Grundstücke .1/1, .1/3, .1/4 und .1/5. Zu den Grundstücken 1.1. und 1.3. sollten Flächen aus dem im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin befindlichen Grundstück Nr. 16/8 hinzugeschrieben werden. Dieser Teilungsplan wurde nicht untersagt.
Mit dem Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 16. September 2005 wurde beiden beschwerdeführenden Parteien eine Ergänzungsabgabe in der Höhe von EUR 31.259,41 aus Anlass der Änderung von Grundgrenzen für die Grundstücke Nr. 16/1, Nr. 16/8 und Nr. .1/1 vorgeschrieben (Spruchpunkt II).
Die Verpflichtung zur Erbringung der Ergänzungsabgabe stütze sich auf die baubehördlich zur Kenntnis genommene Grundabteilung, die Höhe des Beitrages aus § 39 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 im Zusammenhang mit dem Einheitssatz in der Höhe von EUR 363,36.
In der Begründung dieses Bescheides ist eine Übersicht über die Berechnung der Ergänzungsabgabe enthalten, der sich unter anderem entnehmen lässt, dass (nur) die Parzellen (Grundstücke) Nr. 16/8 und .1/1 in die Parzellen .1/1, .1/3, .1/4 und 16/8 aufgeteilt wurden. (Anm.: Das Grundstück Nr. 16/1 sollte bereits vor der gegenständlichen Teilung mit dem Grundstück Nr. 16/8 vereinigt werden.) Des Weiteren ergibt sich aus dieser Tabelle, dass Änderungen der als maßgeblich angesehenen Berechnungslänge nur bei den Grundstücken .1/1 und .1/3 herangezogen wurden.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien unter anderem vor, der erstinstanzliche Bescheid leide an Begründungsmängeln, die ihn unüberprüfbar machten. Es könne auch nicht "angehen", dass die Zahlungspflicht beide Parteien treffe.
Mit ihrem Bescheid vom 3. Oktober 2007 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
Begründend führte sie aus, entsprechend dem angezeigten Teilungsplan habe das im bisherigen Eigentum der zweitbeschwerdeführenden GmbH & Co KG stehende Grundstück .1/1 auf die einzelnen Grundstücke .1/1 und .1/4 (neuer Eigentümer: Mag. W. B.), .1/3 (neue Eigentümerin: die Erstbeschwerdeführerin) und .1/5 (neuer Eigentümer: Stadt Krems) aufgeteilt werden sollen. Das Grundstück 16/8 sollte auf Mag. W. B. und die Erstbeschwerdeführerin (bisherige Eigentümerin) aufgeteilt werden.
Am 26. Mai 2004 habe die Erstbeschwerdeführerin die Vereinigung der Grundstücke Nr. 16/1 und 16/8 angezeigt.
Die Änderung der Grundstücksgrenzen nach § 10 Abs. 5 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 sei von der erstinstanzlichen Behörde mit der Bezugsklausel vom 26. Mai 2004 bestätigt worden.
Des Weiteren führte die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung aus, die Berufungswerber (beschwerdeführende Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) rügten zu Recht, dass sich dem bekämpften Bescheid nicht entnehmen lasse, ob die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe auf § 39 Abs. 1 erster oder zweiter Fall der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 beruhe; die Vorschreibung sei gemäß § 39 Abs. 1 zweiter Fall leg. cit. erfolgt. Die von der Grenzveränderung betroffenen, im Bauland gelegenen Grundstücke seien Bauplätze gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, da sie bereits am 1. Jänner 1989 als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil bebaut gewesen seien. Im Übrigen habe sich durch die angezeigte Grenzveränderung die Anzahl der Bauplätze vergrößert. Die Berechnung des Bauklassekoeffizienten sei gemäß § 38 Abs. 5 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 auf Grund der den Einreichunterlagen beigefügten Flächenbilanz erfolgt. Im Übrigen sei die Berechnung der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe von EUR 31.259,41 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden; die Berechnungsmethode sei von der Baubehörde erster Instanz in der deren Bescheid beigefügten Tabelle schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden.
Zu Recht führten die Berufungswerber (Beschwerdeführer) aus, dass der erstinstanzliche Bescheid an sie beide adressiert worden sei. Es bestehe jedoch nicht die Gefahr einer Doppelbezahlung der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe. Eine solche sei gemäß § 38 in Verbindung mit § 39 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 den jeweiligen Eigentümern der von der Änderung betroffenen Grundstücke vorzuschreiben. Dementsprechend habe die Baubehörde erster Instanz die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe an die Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle 16/8 und an die zweitbeschwerdeführende Partei als Eigentümerin der Parzelle .1/1 zu richten gehabt. Aus der dem bekämpften Bescheid angeschlossenen Berechnungstabelle sei ersichtlich, dass die Ergänzungsabgabe im Ausmaß von EUR 8.806,96 von der Erstbeschwerdeführein und im Ausmaß von EUR 22.452,44 von der zweitbeschwerdeführenden Partei zu tragen sei.
Der gegen diesen Bescheid zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 18. Juni 2008, B 2248/07, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese in der Folge mit Beschluss vom 25. Juli 2008 über nachträglichen Antrag der beschwerdeführenden Parteien dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Vor diesem machen die beschwerdeführenden Parteien sinngemäß Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Einbringung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides auch dessen Spruch übernommen, somit beide beschwerdeführende Parteien zur Entrichtung der Ergänzungsabgabe von EUR 31.259,41 verhalten. Gemäß § 212 lit. d der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977, LGBl. Nr. 132 (Wiederverlautbarung), hat die Berufungsentscheidung neben dem in lit. c geregelten Spruch auch eine Begründung zu enthalten. Erst eine (ausreichende) Begründung ermöglicht die Überprüfbarkeit des Spruches des letztinstanzlichen Bescheides durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.
Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde nach der oben wiedergegebenen Begründung ihres Bescheides davon aus, dass die Ergänzungsabgabe im Ausmaß von EUR 8.806,96 von der Erstbeschwerdeführerin und im Ausmaß von EUR 22.452,44 von der zweitbeschwerdeführenden Partei zu tragen sei. Diese Begründung vermag aber den Spruch, wonach beiden beschwerdeführenden Parteien die Entrichtung einer Ergänzungsabgabe von EUR 31.259,41 vorgeschrieben wurde, nicht zu tragen. Insoweit ist eine Gesamtbetrachtung von Spruch und Gründen auch nicht möglich, weil der formale Spruchinhalt durch die Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesen in Widerspruch gerät (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 97/16/0075, mit weiteren Nachweisen). Eine Begründung für die Addition der jeweiligen Abgabenverbindlichkeit ist nämlich weder dem angefochtenen noch dem erstinstanzlichen Bescheid zu entnehmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist ein Bescheid, wenn Spruch und Begründung zueinander in Widerspruch stehen, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/18/0687 mwN). Da - wie dargelegt - im Beschwerdefall ein derartiger Widerspruch besteht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. November 2008
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