Normen
ABGB §7;
LDG 1984 §51 Abs6 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §51 Abs8 idF 2005/I/165;
LDG 1984 §51 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §58 Abs6 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §58 Abs8 idF 2005/I/165;
VwRallg;
ABGB §7;
LDG 1984 §51 Abs6 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §51 Abs8 idF 2005/I/165;
LDG 1984 §51 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §58 Abs6 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §58 Abs8 idF 2005/I/165;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sie leitet die Volksschule L, welche seit dem Schuljahr 2007/2008 siebenklassig geführt wird, wobei es in der ganztägigen Schulform eine Gruppe der Tagesbetreuung gibt.
Mit Antrag vom 5. März 2008 begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2008 wurde dieser Antrag abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Gemäß § 51 Abs. 6 LDG sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
Gemäß § 51 Abs. 8 1. Halbsatz LDG gelten bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse.
Die Maßeinheit des § 51 Abs. 6 LDG für die Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung ist die Klasse; die Maßzahl ist sieben bzw. acht. Die Maßeinheit 'Klasse' wird im Bezug auf die Gruppen der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen in § 51 Abs. 8 LDG zum Zwecke der Auslegung des § 51 Abs. 6 LDG ausdrücklich in der Art definiert, dass zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse und somit als eine Maßeinheit im Sinne dieser Bestimmung gelten. Eine Gruppe der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen gilt nicht als Klasse im Sinne des § 51 Abs. 6 LDG, der somit durch Abs. 8 leg. cit. eine eindeutige Auslegung erfährt.
Für die Leiterfreistellung nach § 51 Abs. 6 LDG ist daher das Vorliegen von mehr als sieben Maßeinheiten (Klassen), also sieben plus eine Maßeinheit (Klasse), somit acht Klassen, erforderlich. Der Wille des Gesetzgebers, dass die Voraussetzung für eine Leiterfreistellung das Vorliegen von acht 'ganzen' Klassen ist, kommt durch die Regelung des § 51 Abs. 8 1. Halbsatz klar zum Ausdruck.
Für diese Auslegung spricht auch § 48 Abs. 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz BGBl. Nr. 302, 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2000, wonach sich die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen für eine Klasse um eine Wochenstunde und für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen um eine halbe Wochenstunde vermindert. Daraus ist abzuleiten, dass eine Schülergruppe nicht denselben administrativen Aufwand erfordert wie eine Klasse und auch deshalb keine Leiterfreistellung bei sieben Klassen nach sich ziehen kann, die nach der alten Rechtslage sogar neun, nunmehr aber acht Klassen erfordert.
An der Volksschule L bestehen sieben Klassen und eine Betreuungsgruppe in der ganztägigen Schulform, also nicht, wie im § 51 Abs. 6 LDG gefordert, mehr als sieben Klassen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 48 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/1999 (wie er bis 31. August 2001 in Kraft stand), lautete (auszugsweise):
"§ 48. ...
...
(6) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Volksschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 erster Satz angeführten Ausmaß um zwei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule
und um je eine weitere Wochenstunde für jede Klasse; ... Darüber
hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen ..."
§ 51 Abs. 6, 7 und 8 in der Fassung der beiden erstgenannten Absätze nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001, des letztgenannten Absatzes im Wesentlichen gleichfalls nach dem zitierten Bundesgesetz, jedoch modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wie sie im Schuljahr 2007/2008 in Kraft standen und auch derzeit noch in Kraft stehen, lauten:
"§ 51. ...
...
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; ..."
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die belangte Behörde irre, wenn sie meine, § 51 Abs. 8 LDG 1984 bringe zum Ausdruck, dass acht "ganze" Klassen für die Freistellung erforderlich seien. Die belangte Behörde übersehe bei ihrer Begründung, dass § 51 Abs. 6 LDG 1984 davon spreche, dass lediglich "mehr als sieben Klassen" für die Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung bestehen müssten. Gerade die Formulierung "mehr als sieben Klassen" bringe zum Ausdruck, dass die zusätzliche Betreuung einer Gruppe, wenngleich sie nicht der Betreuung einer weiteren Klasse gleichzuhalten sei, dennoch dazu führe, dass an der Schule im Ergebnis mehr als sieben Klassen bestünden.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
§ 51 Abs. 6 LDG 1984 ordnet - insoweit zunächst eindeutig - an, dass lediglich Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit sind. Unstrittig ist zunächst, dass an der Volksschule L lediglich sieben Klassen geführt werden.
Aber auch aus dem Wortlaut der gesetzlichen Fiktion des ersten Halbsatzes des § 51 Abs. 8 LDG 1984 ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Demnach gelten u.a. für die Anwendung des Abs. 6 an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse. Da an der von der Beschwerdeführerin geleiteten Schule jedoch nur eine solche Gruppe existiert, kommt § 51 Abs. 8 erster Halbsatz LDG 1984 nach seinem Wortlaut im Fall der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.
Vielmehr will sich die Beschwerdeführerin auf eine - im Gesetz nicht explizit vorgesehene - Regel stützen, wonach die Betreuung einer Gruppe der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen einem Bruchteil einer Klasse (einer halben Klasse) gleichzuhalten sei. Nur bei Anwendung einer solchen, im Wortlaut des Gesetzes nicht enthaltenen Regel gelangte man sodann zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Leiterin einer allgemein bildenden Pflichtschule mit mehr als sieben Klassen (also mit siebeneinhalb Klassen) sei.
Dies setzte aber das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in § 51 Abs. 8 erster Halbsatz LDG 1984 voraus.
Erforderlich für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist nämlich das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Einschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2006/08/0319).
Da sich vorliegendenfalls weder aus den Materialien zu § 51 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 47/2001 (vgl. 499 BlgNR 21. GP , 25) noch aus anderen Umständen Hinweise darauf ergeben, dass der Gesetzgeber auch Leiter von Pflichtschulen, an denen sieben Klassen und eine Gruppe geführt werden, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreien wollte, kann nicht zweifelsfrei von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden.
Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist ein solcher Hinweis auch nicht aus § 51 Abs. 6 LDG 1984 zu gewinnen, weil die Formulierung "mehr als sieben Klassen" mit "mindestens acht Klassen" gleichbedeutend ist, wenn - was bei Klassen der Fall ist -
Bruchteile nicht in Betracht kommen. Dass aber § 51 Abs. 8 erster Halbsatz LDG 1984 bei Bestehen einer ungeraden Zahl von Gruppen die Berücksichtigung von Bruchteilen von Klassen anordnen würde, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Norm nicht und steht nach dem Vorgesagten auch nicht zweifelsfrei fest.
Die Richtigkeit der Auffassung der belangten Behörde ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen des § 51 Abs. 6 und 8 LDG 1984. Die gegen die Stichhaltigkeit des von der belangten Behörde aus § 48 Abs. 6 LDG 1984 in der bis 31. August 2001 in Kraft gestandenen Fassung abgeleiteten Hilfsarguments gerichteten Beschwerdeausführungen brauchen daher nicht behandelt werden.
Insbesondere ergibt sich aus § 51 Abs. 6 und 8 LDG 1984 auch die in typisierender Betrachtungsweise getroffene Wertung der Gesetzgebers, wonach der administrative Aufwand für die Tagesbetreuung einer Schülergruppe geringer ist als jener für eine Klasse. Nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 8 LDG 1984 stellt diese Norm auf die Zahl der Gruppen, nicht aber auf den an einer konkreten Schule mit der Tagesbetreuung einer Schülergruppe tatsächlich verbundenen administrativen Aufwand ab. Diesbezügliche Feststellungen, deren Fehlen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird, waren daher entbehrlich.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. November 2008
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