Normen
AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §58 Abs1;
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AlVG 1977 §56;
AMSG 1994 §58 Abs1;
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:
"1.) Dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wird gemäß § 73 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in geltender Fassung
Folge gegeben.
2.) Die Anträge auf Feststellung, dass die Anordnung der Informationstage als soche und darüber hinaus als Kontrollmeldetermine im Sinne der § 49 AlVG außerhalb einer Geschäftsstelle des AMS unzulässig ist bzw. war, werden als unzulässig
zurückgewiesen."
Die Rechtsmittelbelehrung lautete:
"Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 24. September 2008, Zl. B 903/08- 3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß mit Beschluss vom 14. November 2008, Zl. B 903/08-5, dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Dieser Regelung der Legitimation zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, mwN).
Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (also auch die Erschöpfung des Instanzenzuges) ohne Bindung an dessen Auffassung selbst zu beurteilen (vgl. die bei Mayer, B-VG4, auf Seite 505 zu Art 144 B-VG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
§ 56 Abs. 1, 3 und 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 lauten:
"(1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.
(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.
(4) Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem schon zitierten Beschluss vom 11. September 2008, Zl. 2007/08/0218, ausgesprochen, dass, wenn - wie im Beschwerdefall - die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden hat, § 56 AlVG keinen Ausschluss einer Berufung vorsieht. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem derartigen Fall an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich gemäß § 58 Abs. 1 AMSG an den zuständigen Bundesminister, geht.
Im Beschwerdefall ist somit die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben. Daran vermag auch die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern (vgl. aber die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, wodurch es sich auch erübrigte, Verbesserungsaufträge hinsichtlich der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde zu erteilen.
Wien, am 18. Dezember 2008
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