VwGH 2007/08/0218

VwGH2007/08/021811.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des P in Wien, vertreten durch Mag. Claus Schmidt-Gentner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/2/33, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. Juni 2007, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/05661/2007-30, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §56 Abs1;
AMSG 1994 §58 Abs1;
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AlVG 1977 §56 Abs1;
AMSG 1994 §58 Abs1;
AVG §1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der angefochtenen Bescheid enthält folgenden Spruch:

"I. Ihrem Antrag vom 18.12.2006 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (Devolution) bezüglich Ihres Antrages vom 7.11.1986 wird gemäß § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (BGBl. Nr. 51/1991 - AVG) in geltender Fassung.

Folge gegeben

II: Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld vom 7.11.1986 wird gemäß § 7 in Verbindung mit § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBl. Nr. 609/1977 - AlVG) mangels Arbeitslosigkeit

abgewiesen ."

Die Rechtsmittelbelehrung lautet:

"Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Dieser Regelung liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes solange unzulässig ist, als noch gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde eine andere Verwaltungsbehörde angerufen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0244, mwN).

§ 56 Abs. 1, 3 und 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 179/1999 lauten:

"(1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.

...

(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.

(4) Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten)."

Den Instanzenzug für den Fall einer Entscheidung über einen Devolutionsantrag bzw. einer weder von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice noch von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Berufungsbehörde ergangenen Entscheidung regelt das AlVG nicht ausdrücklich. Aus § 56 Abs. 1 AlVG ergibt sich jedoch, dass der Ausschluss einer "weiteren" Berufung im zweiten Satz dieser Bestimmung nur für Entscheidungen im Sinne des ersten Satzes gilt, also nur dann, wenn die Landesgeschäftsstelle über eine Berufung gegen einen Bescheid der regionalen Geschäftsstellen entschieden hat. Auf den Fall, dass die Landesgeschäftsstelle im Devolutionsweg als Behörde erster Instanz entscheidet, ist diese Regelung daher nicht anzuwenden. Allerdings kann aus dem Umstand, dass eine solche Regelung fehlt, nicht geschlossen werden, dass ein ordentliches Rechtsmittel überhaupt nicht (mehr) offen steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht vielmehr in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister, soweit nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist (vgl. den schon zitierten hg. Beschluss vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0244, zum im Wesentlichen gleichlautenden § 20 Abs. 3 AuslBG idF BGBl. I Nr. 78/1997, mwN).

Im Beschwerdefall hat die Landesgeschäftsstelle infolge Devolution gemäß § 73 Abs. 2 AVG anstelle der säumig gewordenen Unterbehörde funktionell als Behörde erster Instanz entschieden. Wie § 20 AuslBG sieht auch § 56 AlVG für diesen Fall keinen Ausschluss einer Berufung vor. Dies bedeutet, dass der weitere Rechtsmittelzug in einem Fall wie dem hier gegebenen an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geht. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (und zugleich oberste Behörde) ist gemäß § 58 Abs. 1 AMSG der Bundesminister für Arbeit und Soziales (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0196).

Im Beschwerdefall ist somit die Prozessvoraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges nicht gegeben. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Daran vermag auch die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nichts zu ändern (vgl. aber die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 11. September 2008

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