VwGH 2008/06/0112

VwGH2008/06/011218.12.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des J T und der R T, beide in S, beide vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in 8280 Fürstenfeld, Hauptstraße 15, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 2008, Zl. FA13B-12.10- U2/2008-46, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. E R in S, 2. Gemeinde Ü, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs8;
AVG §13;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §13 Abs8;
AVG §13;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Maßnahmen ein landwirtschaftliches Anwesen (nämlich einen "Bauernhof") betreffen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer nördlich angrenzenden Liegenschaft, auf welcher sich ihr Wohnhaus befindet.

Mit Eingabe vom 1. Juni 1990 kamen die erstmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) und J. R. um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung verschiedener Vorhaben ein (zuletzt ist nur mehr die erstmitbeteiligte Partei Bauwerberin, sie ist auch seit dem Jahr 2001 Alleineigentümerin des zu bebauenden Grundstückes). In der Bauverhandlung vom 12. Juni 1990 (OZ 6 des Bauaktes) wurde das Vorhaben näher konkretisiert (siehe die Wiedergabe im eingangs genannten hg. Erkenntnis Zl. 2000/06/0081), geplant waren damals unter anderem auch die Errichtung eines Silos und von Schweineställen (dies teilweise durch Änderung des Verwendungszweckes von bestehenden Räumen). Die Beschwerdeführer erhoben hinsichtlich des Silos und der Schweineställe (einschließlich der geplanten Verwendungsänderung) Einwendungen im Hinblick auf eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Geruchs- und Lärmbelästigung sowie Staub- und Schmutzbeeinträchtigung.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 7. August 1990 (OZ 9) wurde das Baugesuch der damaligen Bauwerber

"vom 01.06.1990

betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinestalles im Ausmaß von 33,40 m2

die Errichtung einer Futteraufbereitung von 55,50 m2 die Errichtung eines Silos

die Errichtung von Sammelgruben mit einem Gesamtinhalt von 180.000 Liter

die Änderung des Verwendungszweckes in Schweinestall im Gesamtausmaß von 273,10 m,2

sowie laut Verhandlung vom 12.6.1990:

die Errichtung einer Holzlage, eines Geräteschuppens, einer Garage

und eines Schweinestalles"

unter Bezugnahme auf die zugrundeliegenden Pläne und Unterlagen mit einer Reihe von Vorschreibungen bewilligt.

Die Beschwerdeführer erhoben mit Schriftsatz vom 22. August 1990 Berufung (OZ 10).

In weiterer Folge kam es zu einer Reihe von Berufungs- und Vorstellungsentscheidungen; mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, wurde der Vorstellungsbescheid vom 13. April 2000 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben (es ging damals insbesondere um die Geruchsimmissionen von den projektierten Schweineställen). In Umsetzung dieses Erkenntnisses behob die belangte Behörde den (damals letzten, fünften) Berufungsbescheid vom 19. Jänner 2000 (OZ 134).

Im fortgesetzten Berufungsverfahren kam es zu weiteren Ermittlungsschritten, schließlich aber zu einer Änderung des Vorhabens. Dazu wurde ein Grundrissplan vom August 2006 vorgelegt (Eingangsvermerk der Gemeinde vom 9. Oktober 2006), weiters auch eine geänderte Baubeschreibung (ebenfalls Eingangsvermerk vom 9. Oktober 2006), in der es heißt, "alle als Schweinestall bezeichneten Flächen und Angaben werden auf Abstellräume geändert"; in diesem Plan ebenfalls mit dem Eingangsvermerk 9. Oktober 2006 ist allerdings der Raum mit einer Größe von 53,00 m2, welcher in der Verhandlungsschrift vom 12. Juni 1990 als Schweinestall bezeichnet wird, noch als Garage ausgewiesen (dies entspricht nach den Akten nicht dem letzten Stand des Vorhabens, sondern sozusagen einer "vorletzten" Fassung). Die Beschwerdeführer äußerten sich weiterhin ablehnend.

Mit dem Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 19. Oktober 2007 (OZ 178) wurde der Berufung teilweise stattgegeben

"und der angefochtene Bescheid entsprechend der planbelegten Modifikation mit der Abänderung bestätigt, dass die auf dem Baugrundstück Nr. (...) erteilte Bewilligung folgende Herstellungen umfasst:

1. Errichtung einer Futteraufbereitung mit 55,50 m2

  1. 2. Errichtung eines Abstellraumes mit 33,40 m2
  2. 3. Errichtung eines Abstellraumes mit 50,30 m2
  3. 4. Errichtung eines Abstellraumes mit 53 m2
  4. 5. Abbruch von bestehenden Zwischenwänden und Mauerdurchbrüchen.
  5. 6. Errichtung einer Garage mit 30,60 m2
  6. 7. Errichtung eines Geräteschuppens mit 80,30 m2
  7. 8. Errichtung einer Holzlage mit 31,90 m2
  8. 9. Errichtung einer neuen Sammelgrube mit 60.000 Liter Inhalt sowie Genehmigung der bestehenden Sammelgruben mit 120.000 Liter Inhalt.

    10. Errichtung eines Silos mit einem Fassungsvermögen von 225 m3 und Ausführung in der mit der Eingabe vom 29.1.1996 plan- und beschreibungsgemäß modifizierten Form

    11. Errichtung einer neuen Dachkonstruktion"

    Dazu erging eine Reihe von Vorschreibungen.

Abschließend heißt es im Spruch des Berufungsbescheides, der im Austauschplan vom "9.10.2006" als Garage bezeichnete Raum mit 53 m2 werde wie im Punkt 4. des Spruches angeführt, als Abstellraum ausgeführt.

Zur Begründung heißt es zusammenfassend (soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich), angesichts dessen, dass keine neuen Schweineställe mehr projektgegenständlich seien und auch keine Umwidmung mehr von Rinderstall auf Schweinestall erfolge, gingen die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdeführer ins Leere. Die Baubehörde hatte zur Kenntnis genommen (Anmerkung: gemeint ist auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer), dass aus "dem Austauschplan" (gemeint ist ein früherer Plan) für eine nicht fachkundige Person der tatsächlich "angesuchte bzw. abgeänderte" Bewilligungsgegenstand nicht eindeutig ersichtlich sei. Die Baubehörde habe daher der Bauwerberin die Vorlage einer Planunterlage aufgetragen, die entsprechend dem abgeänderten Bauansuchen für alle Beteiligten eindeutig nachvollziehbar sei. Die Bauwerberin habe dieser Aufforderung entsprochen und am 9. Oktober 2006 einen neuen Austauschplan vorgelegt. In diesem Plan seien alle dem Bauansuchen mit den bisherigen Abänderungen zugrundeliegenden, der letzten Modifikation entsprechenden Räumlichkeiten dargestellt, sodass man nun auch ohne besondere Fachkenntnis das Projekt mit allen Änderungen eindeutig ersehen könne. Dieser Plan sei den Beschwerdeführern neuerlich zur Stellungnahme vorgelegt worden. Ihre Erwiderung betreffe abermals hauptsächlich Räumlichkeiten, die nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens seien (wurde näher ausgeführt). In der Stellungnahme werde auch bemängelt, dass der Raum mit einer Fläche von 53 m2 im Plan als Garage eingezeichnet, im geänderten Ansuchen aber lediglich als Abstellraum bezeichnet werde. Dazu sei festzuhalten, dass im Schreiben der Bauwerberin vom 6. Oktober 2006 diese Fehlbezeichnung richtig gestellt worden sei. Da diese Garage gemäß der Mitteilung vom 4. September 2007 (Anmerkung: OZ 176) nicht ausgeführt, sondern ebenfalls als Abstellraum Verwendung finde, sei auf die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Garage nicht weiter einzugehen. (Zur letzten Äußerung vom 4. September 2007 hätten die Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.)

Die Beschwerdeführer bezweifelten, dass eine neue Dachkonstruktion Gegenstand dieses Verfahrens sei. Dies gehe jedoch eindeutig aus dem Plan I hervor, der bei der Bauverhandlung vom 12. Juni 1990 vorgelegen sei. Diese Maßnahme sei bislang nur im Plan dargestellt worden und sei nun lediglich im Spruch neu angeführt worden. Im zuletzt vorgelegten Austauschplan seien nur die Benützungsarten der Räumlichkeiten neu "festgelegt" worden.

Auf Grund der zahlreichen Änderungsansuchen habe die Baubehörde im Spruch ihre Entscheidung nicht nur die gegenüber dem Bescheid erster Instanz geänderten Bewilligungen angeführt, sondern "alle im Erstansuchen und allen folgenden Änderungsansuchen enthaltenen Antragsgegenstände zusammengefasst, damit der Inhalt der mit der Berufungsentscheidung erteilten Bewilligung zweifelsfrei" feststehe.

Hinsichtlich der Lärm- und Staubimmissionen durch die Silobefüllungen seien keine weiteren Beweisaufnahmen mehr erforderlich. Dies habe sowohl die Vorstellungsbehörde in ihrem Bescheid vom 13. März 2002 als auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Jänner 2002 eindeutig festgestellt.

Die Beschwerdeführer erhoben abermals Vorstellung (OZ 179).

Mit dem (unbekämpft gebliebenen) Berichtigungsbescheid des Gemeinderates vom 29. Dezember 2007 (OZ 180) wurde die Vorschreibung 11. im Berufungsbescheid vom 19. Oktober 2007 dahin berichtigt, dass sie zu lauten habe:

"Die Betriebszeiten für die Befüllung des Silos werden von 6.00 Uhr früh bis 22.00 Uhr abends beschränkt. Dies gilt für Wochentage von Montag bis Samstag. Silobefüllungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht gestattet."

Mit dem angefochtenen Bescheid (das ist gemäß der Auflistung im angefochtenen Bescheid die achte Vorstellungsentscheidung im Zuge dieses Bauverfahrens) hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, heißt es zur Begründung zusammenfassend, die Beschwerdeführer wendeten ein, dass in den Berufungsbescheid Punkte aufgenommen worden seien, gegen die keine Berufung erhoben worden sei, wodurch diese Punkte bereits in Teilrechtskraft erwachsen seien und demzufolge im Berufungsbescheid nichts mehr zu suchen hätten. Dies treffe nicht zu, weil der erstinstanzliche Bescheid mit Berufung bekämpft worden sei und dadurch nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei auch die Errichtung der Dachkonstruktion Sache des Berufungsverfahrens gewesen. Sie sei bereits planmäßig im ursprünglichen Antrag enthalten gewesen, sei jedoch nicht (eigens) im Spruch des erstinstanzlichen Bescheid angeführt worden.

Ein Schweinestall sei nunmehr nicht mehr Gegenstand des Bauvorhabens. Hinsichtlich dieses Raumes (Anm.: gemeint ist jener mit einer Fläche von 53 m2) sollte sodann eine Garage errichtet werden, schließlich aber ein Abstellraum. Es sei nicht ersichtlich, in welchen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten die Beschwerdeführer diesbezüglich verletzt sein sollten.

Abbrüche von bestehenden Zwischenwänden und Mauerdurchbrüche seien bereits im ursprünglichen Ansuchen planlich dargestellt und nunmehr auch im Spruch des Berufungsbescheides benannt worden. Auch hier sei nicht klar, wodurch die Beschwerdeführer in Rechten verletzt sein sollten.

Die Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung sei nicht erforderlich gewesen, die Beschwerdeführer hätten sich zu sämtlichen Änderungen äußern können. Im Übrigen reichten die einer Partei eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter als die ihr durch das Gesetz gewährleistetes Sphäre materieller Rechte.

Die Berufungsbehörde habe sich auch mit den Staubimmissionen durch den Silo auseinander gesetzt und darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2002 und die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 13. März 2002 (Anmerkung: diese Vorstellungsentscheidung erging in Umsetzung des Erkenntnisses vom 31. Jänner 2002) die Zulässigkeit der Silobefüllung in dieser projektgegenständlichen Form festgestellt habe. Dem sei beizutreten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer verweisen, wie schon im Vorstellungsverfahren, darauf, sie hätten den erstinstanzlichen Bescheid nicht zur Gänze, sondern nur hinsichtlich gewisser Teile bekämpft, sodass die unbekämpft gebliebenen Teile in Teilrechtskraft erwachsen seien und im Berufungsbescheid "nichts zu suchen" hätten. Dies betreffe die Punkte 1.

(Futteraufbereitung), 6. (Garage), 7. (Geräteschuppen),

8. (Holzlage) und 9. (Sammelgruben). Die Berufungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, darüber abermals abzusprechen.

Richtig ist, dass die Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid nicht in vollem Umfang bekämpft hatten. Allerdings ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein Bauansuchen grundsätzlich ein unteilbares Ganzes darstellt (mag es auch technisch gesehen teilbar sein), weil es entscheidend auf den Willen des Bauwerbers ankommt (siehe dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 119, mwN). In der von der Berufungsbehörde gewählten Vorgangsweise, im Spruch des Berufungsbescheides umfassend darzustellen, was letztendlich Gegenstand der Bewilligung ist, kann keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer erblickt werden.

Eine neue "Dachkonstruktion" war bereits von Anfang an Gegenstand des Bauverfahrens, dies ergibt sich aus den Plänen, aber auch aus der Baubeschreibung (wo sie eigens genannt ist), dann auch durch die Beschreibung des Vorhabens in der Bauverhandlung vom 12. Juni 1990. Ebenso kann keine Rede davon sein, dass die Entfernung von Zwischenwänden und die Herstellung von Mauerdurchbrüchen niemals Gegenstand des erstinstanzlichen Bauverfahrens gewesen sei (siehe dazu jeweils auch die auszugsweise Wiedergabe der Niederschrift über die Bauverhandlung im eingangs genannten hg. Erkenntnis Zl. 2000/06/0081). Richtig ist, dass in diesem Bauverfahren noch die Steiermärkische Bauordnung 1968 (und zwar idF LGBl. Nr. 54/1992) anzuwenden ist (wie dies auch im mehrfach genannten hg. Erkenntnis Zl. 2000/06/0081 dargelegt wurde), und gemäß § 61 BO die Durchführung einer Bauverhandlung obligatorisch war. Eine solche wurde aber ohnedies (am 12. Juni 1990) durchgeführt. Eine rechtliche Verpflichtung, im Hinblick auf die erfolgten Projektänderungen im Berufungsverfahren neuerlich eine Bauverhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Aber auch wenn man die Auffassung der Beschwerdeführer teilte, es wäre eine solche im Berufungsverfahren im Hinblick auf die zuletzt relevanten Projektänderungen durchzuführen gewesen, bedeutete die Unterlassung einen Verfahrensmangel, dessen Relevanz von den Beschwerdeführern aber nicht aufgezeigt wird.

Auch im Zuge eines Berufungsverfahrens sind Modifikationen des Projektes zulässig, jedenfalls solche, die - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienen, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen. Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens sind zulässig; aber es sind auch Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. das Wesen (den Charakter) des Bauvorhabens nicht betreffen (siehe dazu näher das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0337, mwN).

Die Beschwerdeführer haben stets Stellung gegen die projektgegenständlichen Schweineställe bezogen. Im Berufungsverfahren wurde dann schließlich der Verwendungszweck der diesbezüglichen Räume dahin modifiziert, dass keine Schweineställe mehr geplant sind, sondern Abstellräume, bzw. aus dem Raum mit einer Fläche von 53 m2 (der in dieser Größe, also bei unveränderter Dimension, schon Gegenstand der Bauverhandlung vom 12. Juni 1990 war) eine Garage entstehen sollte. Aber auch hier wurde der Verwendungszweck zuletzt ebenfalls auf Abstellraum geändert. Im Hinblick auf das zuvor Gesagte können darin keine im Berufungsverfahren unzulässigen Projektänderungen erblickt werden, wobei auch nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführer dadurch in materiellen Nachbarrechten verletzt worden wären.

Der Silo war in der Ausformung, die mit dem letzten Berufungsbescheid neuerlich bewilligt wurde, Gegenstand des zur Zl. 2000/06/0081 protokollierten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin näher begründet dargelegt, dass dieser Silo auch angesichts der daraus zu erwartenden Staub- und Lärmimmissionen die Beschwerdeführer in keinen Nachbarrechten verletze. Die Berufungsbehörde und die Vorstellungsbehörde haben sich darauf bezogen. Die Beschwerdeführer sehen dies zwar offensichtlich als unzureichend an, geben aber nicht zu erkennen, weshalb sie durch diese Verweise in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein sollten (zumal sie in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für das weitere Verfahren verbindlich gewesen sei). Ein relevanter Begründungsmangel (dessen Relevanz nicht aufgezeigt wird) ist nicht ersichtlich, wobei auch der Hinweis der belangten Behörde zutreffend ist, dass die Verfahrensrechte des Nachbarn nur so weit reichen, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0115, mwN).

Das gegenständliche Bauvorhaben betrifft nur Teile des Gebäudekomplexes, der räumliche Umfang ist zuletzt im Plan dargestellt, der am 9. Oktober 2006 vorgelegt wurde. Damit korrespondiert die Änderung der Baubeschreibung. Die Ausführungen in dieser Änderung der Baubeschreibung, dass alle als Schweinestall bezeichneten Flächen und Angaben nun auf Abstellräume geändert würden, bezieht sich zweifellos auf den räumlichen Umfang des Vorhabens, wie er in den Plänen dargestellt ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann dies nicht dahin verstanden werden, dass allfällige andere Schweineställe in diesem Gebäudekomplex (die im Hinblick auf den zuvor dargestellten Umfang des Vorhabens eben nicht Teil des Vorhabens sind) in Abstellräume umgewidmet werden sollten.

Ob es in anderen Teilen des Gebäudekomplexes, die nicht projektgegenständlich sind, Schweineställe gibt oder nicht, ist im gegebenen Zusammenhang, wo es um die Genehmigung eines bestimmten Vorhabens ging, das keine mehr umfasst, nicht von Bedeutung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Dezember 2008

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