Normen
AsylG 2005 §10;
AVG §58 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AsylG 2005 §10;
AVG §58 Abs2;
EMRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insofern, als mit ihm die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin) abgewiesen worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, reiste am 3. November 2006 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28. März 2007 gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abwies und der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannte (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erkannte es ihr auch den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "in allen Spruchpunkten" ab.
Dem Bundesasylamt sei - so die Begründung der belangten Behörde - beizupflichten, dass dem Fluchtvorbringen aufgrund der divergierenden Angaben der Beschwerdeführerin in ihren (erstinstanzlichen) Einvernahmen die Glaubwürdigkeit versagt werden müsse. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse in Georgien und der individuellen Lage der Beschwerdeführerin sei somit kein Sachverhalt hervorgekommen, der den Schluss zuließe, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr nach Georgien einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention "bzw. § 8 AsylG" ausgesetzt wäre. Auch bestünden keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung nach Georgien auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin eingegriffen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
zu I.:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung der Beschwerdeführerin im Ergebnis bestätigt. Dazu hat sie lediglich ausgeführt, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass durch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien auf unzulässige Weise in ihr Privat- und Familienleben eingegriffen würde.
Die (damals schwangere) Beschwerdeführerin hatte jedoch im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass sie in Österreich einen (namentlich genannten) Freund habe, der auch der Vater ihres für Oktober 2007 erwarteten Kindes sei. Es trifft somit nicht zu, dass der belangten Behörde keine Hinweise für einen allfälligen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorlagen, weshalb die (formelhafte) Begründung der Ausweisungsentscheidung einer nachprüfenden Kontrolle nicht Stand hält.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Vater ihres (am 15. Oktober 2007 geborenen) Kindes (welches die zu hg. Zl. 2008/19/0205 protokollierte Beschwerde erhoben hat) am 25. September 2007 geheiratet hat. Auf diese - nach Erlassung des angefochtenen Bescheides - geänderten Verhältnisse wird im fortzusetzenden Verfahren entsprechend Bedacht zu nehmen sein.
Der angefochtene Bescheid war daher in Bezug auf die damit bestätigte erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.
zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Die Entscheidung über den Aufwanderersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 9. April 2008
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