VwGH 2007/12/0114

VwGH2007/12/011420.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Mag. Z in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 4. Juni 2007, Zl. BMUKK- 2819.260352/0002-III/8/2007, betreffend Vergütung von Mehrdienstleistungen gemäß § 61 GehG, zu Recht erkannt:

Normen

BLVG 1965 §2 Abs1;
BLVG 1965 §9;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs1 Z1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2 idF 2000/I/142;
BLVG 1965 §2 Abs1;
BLVG 1965 §9;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs1 Z1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2 idF 2000/I/142;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium M.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 2007 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis Ende des Schuljahres 2005/2006 gemäß § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 iVm § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965 (im Folgenden: BLVG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 551/1984, § 9 Abs. 1 BLVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 und § 13 Abs. 1 BLVG in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 87/2001 und BGBl. I Nr. 176/2004, eine Vergütung von Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 4,31 Werteinheiten gebühre.

Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war im strittigen Zeitraum mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung der Schulleitung am 38-klassigen BG und BRG M betraut. Für diese Administration seien ihm 19,95 Werteinheiten (für 38 Klassen je eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III; 19 x 1,05 WE = 19,95 WE) in die Lehrverpflichtung eingerechnet worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich seien ("UPIS-RAP"; 3,315 WE), beauftragt gewesen. Zudem habe er im genannten Schuljahr dauernde Unterrichtsleistungen im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und von zwei Unterrichtsstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III (2 x 1,105 WE und 2 x 1,05 WE, insgesamt 4,31 WE) erbracht.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 9 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 BLVG sowie des § 61 Abs. 1 und 2 GehG u.a. aus, Nebenleistungen im Sinne des § 9 BLVG, zu denen auch die verwaltungsmäßige Unterstützung des Direktors zähle, könnten gemäß § 61 Abs. 1 GehG zu einem Anspruch auf Vergütung von Mehrdienstleistung führen, wenn in Verbindung mit Unterrichtstätigkeit das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung überschritten werde. Werde durch eingerechnete Tätigkeiten die volle Lehrverpflichtung abgedeckt (sodass diese auf null reduziert sei), so stellten zusätzlich gehaltene Unterrichtsstunden Mehrdienstleistungen im Sinne des § 61 Abs. 1 GehG dar. Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 1 BLVG, welche im § 61 Abs. 1 GehG nicht genannt seien, seien jedoch gehaltenen Unterrichtsstunden nicht gleichzuhalten. Auf Grund der oben angeführten Überlegungen sei für die Einrechnung neben der Tätigkeit als Administrator auch die "UPIS-RAP Tätigkeit" im Ausmaß von 0,05 WE berücksichtigbar. Damit reduziere sich die Lehrverpflichtung auf null und könne - allerdings ausschließlich - durch dauernde Unterrichtserteilung überschritten werden. Aus der dauernden Erteilung von Unterricht im Ausmaß von 4,31 WE ergebe sich somit im Zusammenhang mit der Administrator- und der "UPIS-RAP-Tätigkeit" eine Überschreitung der gesetzlich festgelegten wöchentlichen Lehrverpflichtung im Ausmaß von 4,31 WE.

Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid Überlegungen betreffend die Unterschiede zwischen der Einrechnung von Nebenleistungen gemäß § 9 BLVG und jener gemäß § 13 Abs. 1 BLVG sowie zur Frage, inwieweit die Implementierungstätigkeit im Rahmen von UPIS-RAP durch die Einrechnung der Tätigkeit als Administrator für Zwecke des § 61 Abs. 1 GehG bereits abgegolten sein könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG in voller Höhe iVm den Bestimmungen des BLVG, insbesondere dessen § 13, durch unrichtige Anwendung dieser Norm verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 61 Abs. 1 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 lautete:

"§ 61. (1) Wird durch

1. dauernde Unterrichtserteilung,

2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und

Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie

4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen

Schulformen nach § 12 BLVG

das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt

hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten

Nebengebühren eine besondere Vergütung."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 erhielt § 61 Abs. 1 GehG folgende Fassung:

"§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch

1. Unterrichtserteilung,

2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und

Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und

4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen

Schulformen nach § 12 BLVG

tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung,

so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18

angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung."

Schließlich erhielt § 61 Abs. 1 GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 folgende - im vorliegenden Fall anwendbare - Fassung:

"§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch

1. dauernde Unterrichtserteilung,

2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und

Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und

4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen

Schulformen nach § 12 BLVG

das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt

ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten

Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die

Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht,

dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird."

Gemäß § 61 Abs. 2 GehG in der im Jahr 2006 in Kraft gestandenen Fassung beträgt die Vergütung für jede Unterrichtsstunde einer 20-stündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,432 % des Gehaltes des Lehrers.

Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG betrug das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) im genannten Zeitraum 20 Wochenstunden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BLVG wird die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist, als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III je Klasse der Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet.

§ 13 Abs. 1 BLVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 lautet:

"Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2004/2005 bis 2006/2007 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

...

3. bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen."

In der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof führt der Beschwerdeführer zunächst mit näherer Begründung aus, weshalb seines Erachtens eine Einrechnung gemäß § 13 Abs. 1 BLVG einer solchen nach § 9 BLVG gleichzuhalten sei. Darüber hinaus bestreitet der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, wonach eine Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 Abs. 1 GehG immer nur aus dauernder Unterrichtserteilung, nicht jedoch aus Nebenleistungen allein resultieren könne. Der Wortlaut des § 61 Abs. 1 GehG biete keine Deckung für eine solche Auffassung. Dass in Abs. 2 leg. cit. betreffend die Höhe des Anspruches nur der Begriff "Unterrichtsstunde" verwendet werde, verstehe sich daraus, dass durch die Einrechnungsbestimmung einerseits und den Abs. 1 leg. cit. andererseits klargestellt sei, dass die Unterrichtsstunde die bestimmende Maßeinheit darstelle, von welcher aus die Anspruchshöhe ermittelt werden müsse. Die behördliche Argumentation gehe außerdem deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer ohnedies Unterrichtsleistungen erbringe.

Im Übrigen wäre es bei einer Gesamtmenge der gegenständlichen Art überhaupt nicht möglich, jene Teilmenge zu definieren, durch welche die Überschreitung einer bestimmten Grenze herbeigeführt werde. Dazu wäre nämlich eine Reihung erforderlich, welche nicht gegeben sei. Die Gesamtmenge stelle vielmehr eine homogene Einheit dar, sodass hinsichtlich jeder Teilmenge gleichberechtigt gesagt werden könne, dass ihre Hinzufügung oder Herausnahme bestimmend für die Erreichung, Nichterreichung oder Überschreitung des Gesamtmaßes sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 98/12/0427, zu § 61 Abs. 1 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, welcher jener hier anzuwendenden nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 vergleichbar ist, Folgendes ausgesprochen:

"Weiters setzt § 61 Abs. 1 GG eine 'dauernde' Unterrichtserteilung voraus, die das Höchstmaß der Lehrverpflichtung überschreitet (vgl. dazu das zu § 61 Abs. 1 GG in der Fassung BGBl. Nr. 350/1982, der in den hier entscheidenden Punkten mit der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung dieser Bestimmung übereinstimmt, ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153)."

Zur Bedeutung der Einrechnung von Nebenleistungen nach § 61 Abs. 1 Z. 2 GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 99/12/0147, Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen nicht im Original):

"Die Berücksichtigung von Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, ist nur im Wege der Einrechnung in die Lehrverpflichtung möglich. Ist eine solche Einrechnung im Gesetz festgelegt (§ 9 Abs. 1 und 2 BLVG) oder vom zuständigen Bundesministerium nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung angeordnet worden, so kann sie, sofern sich daraus im Zusammenhang mit der Erteilung von Unterrichtsstunden eine das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende dauernde Unterrichtserteilung ergibt, die Voraussetzung für eine besondere Vergütung nach § 61 GG 1956 bilden."

Dieser Rechtsprechung ist (wenngleich die Rechtssätze nicht zu hier vergleichbaren Sachverhalten geprägt wurden) wohl zu entnehmen, dass der Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung jedenfalls mit dem Ausmaß der dauernden Unterrichtserteilung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 GehG begrenzt ist, oder - anders gewendet - dass Nebenleistungen gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 GehG lediglich in die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG einzurechnen sind, eine solche Einrechnung jedoch nur soweit erfolgen kann, bis die Unterrichtsverpflichtung (hier von 20 Stunden) zur Gänze erschöpft ist. Eine Überschreitung der Lehrverpflichtung allein durch Einrechnung von Nebenleistungen auf dieselbe kommt nämlich schon begrifflich nicht in Betracht. Daraus wiederum folgt, dass die Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung ausschließlich durch dauernde Unterrichtserteilung erfolgen kann. Lediglich zur Beurteilung der Frage, ob durch ein bestimmtes Ausmaß an dauernder Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird, ist zuvor die mit dem Ausmaß der Lehrverpflichtung selbst begrenzte Einrechnung von Nebenleistungen zu berücksichtigen.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Wortlaut des § 61 Abs. 1 GehG, insbesondere der Begriff "Einrechnung" die hier vertretene Auslegung nicht nur nicht ausschließt, sondern sie vielmehr nahe legt. Auch das Abstellen der Vergütung "für jede Unterrichtsstunde" in § 61 Abs. 2 GehG streitet für die hier im Einklang mit der zitierten Vorjudikatur vertretene Auslegung.

Vor diesem Hintergrund wäre für den Beschwerdeführer aber auch dann nichts gewonnen, wenn seine Rechtsauffassung, wonach eine Einrechnung gemäß § 13 Abs. 1 BLVG einer solchen nach § 9 leg. cit. gleichzuhalten wäre, zuträfe.

Unstrittig ist vorliegendenfalls nämlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als 4,31 Werteinheiten an dauernder Unterrichtsleistung erbracht hat. Ausgehend von der Annahme, dass infolge Einrechnung von Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 1 und - teilweise auch - gemäß § 13 Abs. 1 BLVG die gesamte 20-stündige Lehrverpflichtung erbracht wurde, erachtete die belangte Behörde ohnedies das 20-stündige Ausmaß der Lehrverpflichtung um das gesamte Ausmaß der dauernd erteilten Unterrichtsleistung von 4,31 Werteinheiten als überschritten und sprach somit Mehrdienstleistungen in diesem Ausmaß zu.

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in dem als Beschwerdepunkt gerügten Recht ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht erfolgt.

Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, die Gebührlichkeit einer besonderen Vergütung nur für eine dauernde, das Höchstmaß der Lehrverpflichtung überschreitende Unterrichtserteilung vorzusehen, nicht aber für andere Tätigkeiten, die nicht als solche Unterrichtserteilung, wohl aber als Mehrdienstleistung zu qualifizieren sind, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG gleichfalls auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001 und die dort angeführte verfassungsgerichtliche Judikatur verwiesen. Diese Überlegungen würden umso mehr gelten, wenn (was jedoch dahinstehen kann) die in der Beschwerde vertretene Auffassung richtig wäre, wonach der Lehrer zur Verrichtung von "UPIS-RAP-Tätigkeiten" gar nicht verpflichtet wäre. Diesfalls könnte er ja die seines Erachtens unbefriedigende Folge einer ungenügenden bzw. fehlenden finanziellen Abgeltung derselben einfach dadurch verhindern, dass er ihre Erbringung verweigert.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Mai 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte