VwGH 2007/12/0038

VwGH2007/12/003828.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde der GH in G, vertreten durch die Mag. Dr. Karner & Mag. Dr. Mayer Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Steyrergasse 103/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Februar 2007, Zl. FA6B-05.01-2131/2007-4, betreffend Feststellung eines Übergenusses (§ 13a iVm § 8 GehG), zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §13a Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;
GehG 1956 §13a Abs1;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Mit Bescheid vom 14. April 1976 setzte der Landesschulrat für Steiermark (die Dienstbehörde erster Instanz) gemäß § 12 GehG mit Wirksamkeit vom 1. September 1975 den 5. Oktober 1972 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L2a1 fest. Ab 1. September 1975 gebührten die Bezüge der Gehaltsstufe 2 in der Verwendungsgruppe L2a1. Als Tag der nächsten Vorrückung werde gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GehG der 1. Jänner 1977 in Betracht kommen.

Auf das Ansuchen der Beschwerdeführerin hin bewilligte die Dienstbehörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 1. August 1985 der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 im Anschluss an einen mit Bescheid vom 8. August 1984 bewilligten Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz einen weiteren Karenzurlaub vom 5. Juli 1985 bis 7. September 1986 unter Entfall der Bezüge. Die Zeit dieses Karenzurlaubes werde gemäß Abs. 2 leg. cit. für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhingen, nicht berücksichtigt.

Mit einem weiteren Bescheid vom 18. Juni 1986 bewilligte die Dienstbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin auf deren Ansuchen gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 für die Zeit vom 8. September 1986 bis 13. September 1987 einen (weiteren) Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes werde gemäß § 58 Abs. 2 leg. cit. für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht berücksichtigt.

Diese beiden Bescheide führten abschließend unter "Sonstiges" aus, durch Antritt dieses Karenzurlaubes werde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 GehG "i.d.g.F." die Vorrückung in höhere Bezüge für die Dauer des Urlaubes gehemmt (Hemmungszeitraum). Gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. werde der im ersten Satz angeführte Hemmungszeitraum mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. Für die Ruhegenussbemessung bleibe jedoch die ganze Zeit des Urlaubes außer Betracht.

Laut Zahlungsauftrag des Landesschulrates für Steiermark vom 15. Juli 1987 wurden der Beschwerdeführerin ab 14. September 1987 - dem Tag ihres Dienstantrittes nach Ende des weiteren Karenzurlaubes - die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a1, Gehaltsstufe 8, angewiesen.

Mit Dekret vom 10. Dezember 1991 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1992 zur Lehrerin an Volksschulen der Verwendungsgruppe L2a2 ernannt.

Laut einem in den vorgelegten Verwaltungsakten angebrachten Aktenvermerk vom 23. März 2006 wurde die Beschwerdeführerin telefonisch davon verständigt, "dass der Anfallstag geändert wurde".

In ihrer im Wege der Telekopie eingebrachten Eingabe vom 5. Mai 2006 brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, mit der Gehaltsabrechnung Mai 2006 seien von ihrem Gehalt plötzlich Überzahlungen, welche offenbar seit dem Jahr 1987 vorgenommen worden seien, in Abzug gebracht worden. Weitere Abzüge in den folgenden Monaten seien bereits telefonisch angekündigt worden. Es sprenge den Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz, wenn sie auf die diesbezügliche Judikatur im Detail eingehe. Es stehe jedoch fest, dass eine Entgeltüberzahlung, die vom Mitarbeiter nicht habe wahrgenommen werden müssen und die dieser in weiterer Folge gutgläubig verbraucht habe - was im konkreten Fall auch so sei - in keinster Weise von diesem im Nachhinein zurückbezahlt werden müsse. Eine derartige Vorgangsweise sei mit Sicherheit rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin werde daher auch alle rechtlichen Schritte setzen, damit diese rechtswidrige Vorgangsweise wieder rückgängig gemacht werde. Sie ersuche um unverzügliche Refundierung sämtlicher Abzüge.

Mit Erledigung vom 24. Mai 2006 teilte die Dienstbehörde erster Instanz dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin mit, dass "auf Grund der rückwirkend durchgeführten Korrektur des Anfallstages der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1.4.2003 ein Netto-Übergenuss in der Höhe von EUR 1.499,-- entstanden" sei. Diese Änderung sei erfolgt, da der Hemmungszeitraum von sechs Monaten auf Grund der Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 vom 5. Juli 1985 bis zum 4. Juli 1986 nicht berücksichtigt worden sei. Bei der Gehaltsabrechnung für den Monat Mai 2006 seien bereits EUR 265,06 einbehalten worden.

In ihrer Eingabe vom 1. Juli 2006 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im März 2006 von Frau S. (offenbar einer Bediensteten des Landesschulrates für Steiermark) einen Anruf erhalten, wonach ein Netto-Übergenuss in der Höhe von EUR 1.499,-- entstanden sei (Gewährung eines Karenzurlaubes). Seit Mai 2006 werde ein Gehaltsteil monatlich einbehalten. Sie ersuche, dass dieser angebliche Übergenuss und die Verpflichtung, diesen zurückzuzahlen, bescheidmäßig festgestellt werde.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2006 stellte der Landesschulrat für Steiermark als Dienstbehörde erster Instanz fest, dass die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 1.499,-- zu Unrecht empfangen habe. Dieser Übergenuss sei bereits von ihren laufenden Bezügen einbehalten worden, da diese verpflichtet sei, den Betrag dem Land Steiermark zu ersetzen.

Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz unter Hinweis auf die eingangs genannten Bescheide vom 1. August 1985 und 18. Juni 1986 aus, der Beschwerdeführerin sei mit Wirksamkeit vom 14. September 1987 das Gehalt der Verwendungsgruppe L2a1, Gehaltsstufe 7 (nächste Vorrückung 1. Juli 1989) gemäß § 55 GehG angewiesen worden. Durch Antritt der Karenzurlaube sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 GehG die Vorrückung in höhere Bezüge für die Dauer des Urlaubes zur Hälfte gehemmt worden. Dadurch sei eine Hemmungszeit von einem Jahr, einem Monat und vier Tagen entstanden. Somit ergebe sich durch diese Hemmungszeit und einen Überstellungsverlust von zwei Jahren als fiktiver "Vorrückungsstichtag" nach § 8 Abs. 2 GehG der 1. Jänner 1976. Richtigerweise hätten der Beschwerdeführerin bei ihrem Dienstantritt nach dem Karenzurlaub am 14. September 1987 Bezüge der Gehaltsstufe 6 (mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 1988) gebührt, weshalb die Vorrückung der Beschwerdeführerin rückwirkend mit 1. April 2003 korrigiert worden sei. Diese habe insgesamt sohin einen Gesamtübergenuss von EUR 1.499,-- empfangen. Nach Einbehaltung dieses Betrages von ihren laufenden Bezügen sei mit Stand 1. Oktober 2006 kein Übergenuss ausgewiesen. Gemäß § 13a GehG in Zusammenhalt mit § 106 LDG 1984 sei die Beschwerdeführerin verpflichtet - da Empfang im guten Glauben nicht vorliege - zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) dem Land zu ersetzen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung monierte die Beschwerdeführerin, eine rechtmäßige Begründung hätte vorausgesetzt, dass sich die Behörde mit der Frage auseinandersetze, ob die Beschwerdeführerin die empfangenen Leistungen (Übergenüsse) nicht im guten Glauben empfangen habe und folglich eine Rückforderbarkeit ausgeschlossen sei. Die Behörde hätte in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin auch Parteiengehör gewähren müssen. Das rechtswidrige Vorgehen der Behörde führe zu einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung. Die Beschwerdeführerin sei bis zu jenem Zeitpunkt, als sie erstmalig mit der Einbehaltung von laufenden Bezügen konfrontiert gewesen sei, in jeder Hinsicht gutgläubig und redlich im Bezug auf den Empfang und den Verbrauch der Übergenüsse gewesen. Sie habe gar nicht wissen können, dass sie durch den Antritt des Karenzurlaubes diverse Rechtsfolgen auslöse, welche ihr weder seinerzeit noch heute bekannt gewesen seien und bekannt seien.

Die Behörde habe die Bestimmungen des § 13a GehG iVm § 106 LDG 1984 unrichtig angewandt: Ausgeschlossen sei die Rückforderbarkeit nur dann, wenn der Arbeitnehmer grob sorglos gehandelt habe oder nach seinem subjektiven Wissen und seiner beruflichen Stellung an der Rechtmäßigkeit des ausgezahlten Betrages bloß habe zweifeln müssen. Diesbezüglich seien Kriterien wie die Allgemeinbildung, Erfahrung und die Dienstdauer zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer komme diesbezüglich immer zugute, wenn die Schwankungsbreite der ausbezahlten Entgelte groß, das Abrechnungssystem kompliziert oder die Rechtsgrundlage auslegungsbedürftig sei. Die Redlichkeit des Arbeitnehmers sei grundsätzlich zu vermuten. Unter Heranziehung dieser Kriterien hätte die Behörde die Gutgläubigkeit und Redlichkeit der Beschwerdeführerin auch schon auf Grund des festgestellten Sachverhaltes annehmen müssen. Besoldungsrechtliche und dienstrechtliche Vorschriften, die ihre Grundlage teilweise in Bundesgesetzen, teilweise in Landesgesetzen hätten, seien letztlich für spezialmaterienerfahrene Juristen tatsächlich in der vollen Tragweite zu verstehen und richtig zu beurteilen. Diesbezüglich bedürfe es mit Sicherheit einer langjährigen Erfahrung in der Bearbeitung derartiger Rechtssachen. Lediglich auf Grund des Umstandes, dass man - so wie die Beschwerdeführerin -

eine mehrjährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst habe, seien die bei ihr im konkreten Fall anzuwendenden Rechtsnormen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Karenzurlaub stünden nicht zu verstehen. Die Redlichkeit und Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin sei folglich anzunehmen, zumal die Behörde selbst keine gegenteiligen Feststellungen (sowie Begründungen) habe treffen können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Empfang im guten Glauben festzustellen und folglich die Rückforderbarkeit der empfangenen Leistungen auszuschließen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Nach Darstellung des Verfahrensganges, Wiedergabe des § 106 Abs. 1 LDG 1984 sowie der § 13a Abs. 1, 2 und 3 und § 13b Abs. 2 GehG stellte sie zunächst fest, auf Grund der Gewährung zweier Karenzurlaube gemäß § 58 Abs. 1 und 2 LDG 1984 für den Zeitraum vom 5. Juli 1985 bis zum 13. September 1987 sei gemäß § 10 Abs. 1 und 4 GehG die Vorrückung in höhere Bezüge für die Dauer der Karenzurlaube zur Hälfte gehemmt worden. Die Hemmungszeit habe somit insgesamt ein Jahr, einen Monat und vier Tage betragen, wodurch sich in Verbindung mit einem Überstellungsverlust von zwei Jahren als Vorrückungstermin nach § 8 Abs. 2 GehG der 1. Jänner 1976 ergebe.

Der in der Berufungsschrift getroffenen Ansicht, wonach die Dienstbehörde erster Instanz schon allein auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die Gutgläubigkeit und Redlichkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Übergenusses hätte annehmen müssen und die Rückforderung des Übergenusses somit ausgeschlossen wäre, könne nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle an - Theorie der objektiven Erkennbarkeit).

Weiters habe der Verwaltungsgerichtshofs in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass trotz kontinuierlicher Veränderungen der Gehaltsansätze die Erkennbarkeit eines Übergenusses, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückgehe, grundsätzlich zu bejahen sei, weil diese Entwicklung keine unübersehbare sei.

Sowohl im Bescheid vom 1. August 1985 als auch im Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 18. Juni 1986 sei unter "Sonstiges" ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass durch Antritt des Karenzurlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 10 GehG gehemmt sei, wobei jedoch bei Wiederantritt des Dienstes der angeführte Hemmungszeitraum zur Hälfte für die Vorrückung wirksam werde.

Bei Dienstantritt nach dem Karenzurlaub am 14. September 1987 seien der Beschwerdeführerin irrtümlich Bezüge der Verwendungsgruppe L2a1, Gehaltsstufe 8, angewiesen und für die nächste Vorrückung der 1. Juli 1989 festgelegt worden. Richtigerweise hätten ihr Bezüge der Gehaltsstufe 6 mit nächstem Vorrückungstermin 1. Jänner 1988 gebührt. Auf Grund des Bescheides vom 14. April 1976, mit welchem der 5. Oktober 1972 als Vorrückungsstichtag festgesetzt worden sei, und in Verbindung mit den Angaben auf ihrem Gehaltszettel (sowohl die Einstufung als auch die nächste Vorrückung seien in jedem Monat ausgewiesen worden), hätte der Beschwerdeführerin bei einem durchschnittlichen Maß an Sorgfalt eine Divergenz zu dem in den angeführten Bescheiden dargelegten Hemmungszeitraum auffallen müssen. Zumindest hätte sie an der Rechtmäßigkeit der Bezugshöhe zweifeln müssen. Gutgläubigkeit beim Empfang des Übergenusses könne somit nicht angenommen werden. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei diesbezüglich mangelhaft, im Ergebnis aber berechtigt.

Der Argumentation, wonach die unrichtige Gehaltsanweisung für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen wäre, weil die auszahlende Stelle offenbar selbst nicht gewusst hätte, welche Rechtsnormen anzuwenden wären, sei entgegenzuhalten, dass es sich beim Irrtum der anweisenden Stelle (und in weiterer Folge der auszahlenden Stelle) um einen reinen Rechenfehler handle, der auf Grund der Vielzahl an durchzuführenden Berechnungen nachvollziehbar sei. Der Dienstantritt nach einem unbezahlten Karenzurlaub sei beim verwendeten Formular (einer Kombination aus Beschäftigungsnachweis und Zahlungsauftrag an die Landesbuchhaltung) ausdrücklich vermerkt worden. Gerade bei einer großen Anzahl von Gehaltsanweisungen sei jedoch das gelegentliche Auftreten von Fehlern (selbst bei größer Sorgfalt) systemimmanent. Die gegenständliche Bestimmung des § 13a GehG, wonach auch bei einem Irrtum der Behörde eine Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Übergenüssen unter den genannten Bedingungen zulässig sei, stelle gerade auf das in der Praxis unvermeidliche Auftreten von Fehlern ab. Als Volksschullehrerin mit jahrelanger Berufserfahrung im öffentlichen Dienst sei der Beschwerdeführerin der Begriff der Vorrückung in höhere Bezüge bzw. deren Hemmung jedenfalls bekannt gewesen und sie hätte auch ohne juristische Vorbildung an der Richtigkeit der Gehaltsauszahlung Zweifel haben müssen, da in den gegenständlichen Bescheiden die Rechtsfolgen betreffend die Vorrückung ausdrücklich angeführt und in verständlicher Weise beschrieben worden seien.

Dem Antrag auf Einvernahme der Beschwerdeführerin sei nicht entsprochen worden, da es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) ankomme. Inwieweit der Beschwerdeführerin der Irrtum der bezugsauszahlenden Stelle tatsächlich bekannt gewesen sei, sei für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes unerheblich, weshalb im Sinne der Verfahrensökonomie eine persönliche Einvernahme habe unterbleiben können.

Ergänzend sei auszuführen, dass für den Anspruch auf Rückzahlung des Übergenusses keine bestimmte Formvorschrift bestehe und dieser im Verwaltungsverfahren schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges, dem Beamten erkennbares Verhalten geltend gemacht werden könne. Da die Beschwerdeführerin im März 2006 telefonisch von der Einbehaltung des Übergenusses (rückwirkend ab 1. April 2003) verständigt worden sei, sei von einer Verjährung bis einschließlich 31. März 2003 auszugehen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid offenbar in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Rückforderung eines Übergenusses verletzt.

Nach § 106 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung nach Art. 8 Z. 21 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird, das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54.

Nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

Nach § 13b Abs. 2 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Nach Abs. 4 leg. cit. sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0013, mwN).

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom 30. Juni 1965, Zl. 1278/63 = Slg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0013, mwN).

Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich, ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen. Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage (und Rechtslage) in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/12/0013, mwN).

Die Beschwerdeführerin wiederholt in der vorliegenden Beschwerde unter dem Titel "Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. zur Verletzung von Verfahrensvorschriften" das schon in ihrer Berufung gegen den Erstbescheid vom 12. Oktober 2006 enthaltene Vorbringen, ohne hiebei darauf Bedacht zu nehmen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - teils in Abweichung von den Feststellungen der Dienstbehörde erster Instanz, teils in deren Ergänzung - detaillierte Feststellungen über den Umfang der Hemmung der Vorrückung durch die beiden in Rede stehenden Karenzurlaube vom 5. Juli 1985 bis zum 7. September 1986 und vom 8. September 1986 bis zum 13. September 1987 und über die Auswirkungen der Hälftewirksamkeit des Hemmungszeitraumes auf die Vorrückung nach Wiederantritt des Dienstes am 14. September 1987 traf. Zudem stellte die belangte Behörde fest, auf Grund des Bescheides vom 14. April 1976, mit welchem der 5. Oktober 1972 als Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, und in Verbindung mit den Angaben auf dem Gehaltszettel der Beschwerdeführerin (sowohl die Einstufung als auch die nächste Vorrückung seien in jedem Monat ausgewiesen) hätte dieser bei einem durchschnittlichen Maß an Sorgfalt eine Divergenz zu dem in den angeführten Bescheiden dargelegten Hemmungszeitraum auffallen müssen.

Abgesehen davon, dass sich die vorliegende Beschwerde mit diesen für die Beantwortung der Frage der objektiven Erkennbarkeit eines Übergenusses substanziellen Feststellungen überhaupt nicht auseinandersetzt, legt sie im weiteren eine Relevanz dessen, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin hiezu nicht gehört hatte, nicht dar.

Ausgehend von dem von der belangten Behörde angenommenen, der Überprüfung des angefochtenen Bescheides nach § 41 Abs. 1 VwGG zu Grunde zu legenden Sachverhalt vermag der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund seiner ständigen, eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung zur Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums (der bezugsauszahlenden Stelle) der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie der Beschwerdeführerin in Anbetracht der für diese wie für jeden anderen Beamten ohne Schwierigkeiten nachvollziehbaren normativen Grundlagen, insbesondere auch des Bescheides vom 14. April 1976 über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages und der beiden in Rede stehenden Karenzierungs-Bescheide samt den unter "Sonstiges" enthaltenen Hinweisen sowie den festgestellten Angaben auf den allmonatlichen Gehaltszetteln über die aktuelle Einstufung und Vorrückung, guten Glauben im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG beim Empfang der in Rede stehenden Bezüge absprach. Darauf, dass allenfalls auch die Beschwerdeführerin einer subjektiven Fehleinschätzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung erlag, kam es, wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso wenig an wie auf einen allfälligen guten Glauben beim Verbrauch der zu Unrecht empfangenen Bezüge.

Der in der Beschwerde wiederholte Standpunkt, wonach die Rückforderbarkeit nur dann ausgeschlossen (offenbar gemeint: zulässig) sei, wenn der Arbeitnehmer grob sorglos gehandelt habe oder nach seinem subjektiven Wissen und seiner beruflichen Stellung an der Rechtmäßigkeit des ausgezahlten Betrages bloß habe Zweifeln müssen, findet in der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Grundlage.

Soweit die Beschwerde schließlich die (objektive) Erkennbarkeit des Übergenusses in Anbetracht der Komplexität der gesetzlichen Regelungen, die "letztlich nur für Spezialmaterienerfahrene Juristen tatsächlich in der vollen Tragweite zu verstehen und richtig zu beurteilen" seien, für ausgeschlossen erachtet, übersieht sie die von der belangten Behörde festgestellten, für die Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten nachvollziehbaren bescheidförmig erfolgten Feststellungen und die ihr zuteil gewordenen Informationen auf ihren Bezugszetteln; dass die Beschwerdeführerin deren normativen oder informativen Gehalt nicht habe verstehen können, behauptet auch die Beschwerde nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. März 2008

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