Normen
AVG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unter Verwendung eines Formulars erging an den Beschwerdeführer ein mit 14. September 2007 datierter Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems, wobei die Fertigung für den Bürgermeister vom Stadtphysikus stammt. Als von der Behörde zu bearbeitende Angelegenheit, an der der Beschwerdeführer beteiligt sei, ist "Vorsprache beim Amtsarzt, amtsärztliche Untersuchung - auch im Hinblick auf die Eignung zum Lenken von KFZ" angeführt. Angekreuzt ist schließlich diejenige Rubrik, wonach es notwendig sei, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Behörde komme. Die Ladung erfolgte für den 21. September 2007 für die Zeit zwischen 08.00 bis 12.00 Uhr. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung wurde die zwangsweise Vorführung angedroht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. § 19 AVG lautet (auszugsweise):
"§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. ...
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Gegen die Ladung oder die Vorführung ist kein Rechtsmittel zulässig."
2. Im Hinblick auf die in der angefochtenen Erledigung enthaltene Androhung von Zwangsstrafen für den Fall des Nichterscheinens vor der Behörde zum angegebenen Zeitpunkt besteht kein Zweifel, dass es sich dabei um einen Ladungsbescheid im Sinne des § 19 AVG handelt. Gemäß § 19 Abs. 4 AVG war dagegen kein Rechtsmittel zulässig, weshalb die vorliegende Beschwerde zulässig ist.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung im angefochtenen Ladungsbescheid entspricht nicht § 19 AVG. Es ist nämlich nicht zu erkennen, zu welchem konkreten Gegenstand, der kurz und deutlich zu bezeichnen wäre, die Amtshandlung erfolgen soll (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0309, vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/01/0034, und vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0342). Im Ladungsbescheid ist nur von einer "Vorsprache beim Amtsarzt, amtsärztliche Untersuchung - auch im Hinblick auf die Eignung zum Lenken von KFZ" die Rede; welchem Zweck die angekündigten Vorgänge dienen sollten, bleibt hingegen unklar. Nach der Aktenlage ergibt sich auch nicht etwa, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen in Kenntnis sein müsste, worauf sich die in Aussicht gestellte Amtshandlung beziehen soll. Hinzu tritt, worauf die Beschwerde zutreffend verweist, dass nach der Aktenlage der Beschwerdeführer weder über eine Lenkberechtigung verfügt noch eine solche beantragt hat. Der Fall unterscheidet sich damit auch von jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0348, zu Grunde lag.
Hinzu kommt Folgendes: Es obliegt zwar grundsätzlich der Behörde zu beurteilen, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0326, und vom 27. November 2001, Zl. 2001/11/0215). Allerdings ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Erscheinen der geladenen Person "nicht nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder telefonisch) erreichen kann (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0215, vom 11. April 2000, Zl. 98/11/0273, sowie das erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2001). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur bietet die - mangels Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - einzig verwertbare Aktenlage keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass es des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers vor der Behörde bedurfte, um den von der belangten Behörde wie dargestellt unzureichend umschriebenen Zweck erfüllen zu können.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 18. Juni 2008
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