Normen
AVG §18 Abs5;
AVG §19 Abs2;
AVG §19 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
AVG §18 Abs5;
AVG §19 Abs2;
AVG §19 Abs4;
AVG §56;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ladungsbescheid vom 26. Juli 1990 wurde die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in der Angelegenheit ("an der Sie beteiligt sind") "Eröffnung einer Seniorenwohnanlage in X, Y 15 - Verfahren nach der Gewerbeordnung, Verfahren nach dem Krankenpflegegesetz" geladen, persönlich am 14. August 1990 um 15.00 Uhr im Amt zu erscheinen.
Gegen diesen Ladungsbescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht, "nicht persönlich vor der Behörde, unter Androhung meiner zwangsweisen Vorführung, erscheinen zu müssen und mich in dieser Sache vor der Behörde vertreten zu lassen," verletzt.
Die Beschwerdeführerin bringt in Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes - auf das Wesentlichste zusammengefaßt - vor, der vorliegende Ladungsbescheid entspreche nicht dem § 19 Abs. 2 AVG, zumal der dort normierte notwendige Inhalt einer Ladung nicht zur Gänze im Ladungsbescheid enthalten sei. Es gehe daraus nicht hervor, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin vor der Behörde erscheinen solle, weiters werde nicht angeführt, welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen seien. Auch aus dem Gegenstand lasse sich nicht entnehmen, welche von der Beschwerdeführerin gesetzte Tätigkeiten unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 oder des Krankenpflegegesetzes fallen sollten. Weiters sei nicht ersichtlich, worin die belangte Behörde ihre Zuständigkeit für die Durchführung eines Verfahrens nach der Gewerbeordnung 1973 oder nach dem Krankenpflegegesetz sehe. Die Behörde habe überdies nicht den geringsten Grund zur Annahme gehabt, daß die Beschwerdeführerin auf ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft nicht reagiere oder einer einfachen Ladung nicht Folge leisten würde. Die belangte Behörde habe daher das ihr eingeräumte Auswahlermessen zwischen Ladungsbescheid und einfacher Ladung nicht dem Gesetz entsprechend geübt. Auf Grund des der Behörde hinlänglich bekannten Sachverhaltes habe diese nicht mit Recht davon ausgehen können, daß das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin vor der Behörde für die Wahrnehmung von behördlichen Aufgaben nötig sei, zumal kein Sachverhalt vorgelegen sei, der ein Einschreiten der Behörde überhaupt notwendig gemacht hätte. Durch das sofortige Vorgehen der belangten Behörde mit einem Ladungsbescheid und der Anordnung, daß die Beschwerdeführerin persönlich beim Amt zu erscheinen habe, sei der Beschwerdeführerin überdies die Möglichkeit genommen worden, sich vor der Behörde vertreten zu lassen.
Gemäß § 19 Abs. 1 AVG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990) ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmittel.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 6. März 1951, Slg. N. F. Nr. 1982/A) stellt eine den Vorschriften des § 19 AVG entsprechende Ladung kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes (§ 18 Abs. 5 AVG) einen Bescheid dar, der, da gegen ihn gemäß § 19 Abs. 4 AVG kein Rechtsmittel zulässig ist, unmittelbar vor dem Verwaltungsgerichtshof mittels Beschwerde angefochten werden kann.
Soweit in der Beschwerde gerügt wird, aus den im Ladungsbescheid bezeichneten Gegenstand lasse sich nicht entnehmen, welche von der Beschwerdeführerin gesetzte Tätigkeiten unter die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 oder des Krankenpflegegesetzes fallen sollten, kommt diesem Vorbringen im Ergebnis Berechtigung zu.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Gegenstand der Amtshandlung mit "Eröffnung einer Seniorenwohnanlage in X, Y
15 - Verfahren nach der Gewerbeordnung, Verfahren nach dem
Krankenpflegegesetz" umschrieben. Diese Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung entspricht nicht dem Gesetz; es ist nämlich nicht zu erkennen, zu welchem KONKRETEN Gegenstand, der kurz und deutlich zu bezeichnen wäre, (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1980, Zlen. 2850/79, 290/80) die Amtshandlung erfolgen soll; so etwa insbesondere nicht, ob es sich im vorliegenden Fall des behördlichen Vorgehens um eine Administrativmaßnahme oder um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt. Dadurch wurde aber dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich genügend auf den Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. dazu nochmals das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 28. März 1980).
Am Erfordernis der (konkreten) Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung - abgesehen von der Tatbestandsvoraussetzung des § 19 Abs. 1 AVG, wonach das Erscheinen des zu Ladenden "nötig" zu sein hat - vermag auch nichts zu ändern, wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, daß nach den vorliegenden Informationen die Tätigkeit der Beschwerdeführerin eben nicht im einzelnen bekannt gewesen sei und daher "im Zuge der Vorsprache erfragt und geklärt werden sollte" bzw. sich eine Ladung erübrigt hätte, wenn der belangten Behörde genaue Angaben über das Vorhaben der Beschwerdeführerin bekannt gewesen wären.
Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin schon im Hinblick darauf mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. Es war daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen entbehrlich.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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