VwGH 2007/08/0184

VwGH2007/08/01844.6.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der B GmbH in Wien, vertreten durch Brand Lang Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz vom 27. Juni 2007, Zl. BMSG- 321588/0001-II/A/3/2007, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. A in Wien, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Garnisongasse 11/1; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1103 Wien;

3. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter Straße 65, 1200 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 und dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Im Akt befindet sich ein "Freier Dienstvertrag", abgeschlossen am 1. März 2004 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erstmitbeteiligten für den Zeitraum März 2004. Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

"§ 1 Angaben zum Vertrag

§ 1.1 Arbeitrechtliche Bestimmungen sind auf das

Vertragsverhältnis nicht anzuwenden.

§ 1.2 Der Auftragnehmer unterliegt, soweit dies nicht durch

die Natur des Auftrages vorgegeben ist, bei der Erfüllung des Vertrages bzw. bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinen Weisungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist an keinen Dienstort gebunden.

§ 1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Aus administrativen Gründen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters mitzuteilen. Für den Fall, daß sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, entsteht zwischen diesem Dritten und dem Auftraggeber kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis.

§ 1.4 Der Auftragnehmer hat selbst und auf eigene Rechnung für die Erfüllung des Vertrages zu sorgen. Er ist nicht an die Verwendung bestimmter Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe des Auftraggebers gebunden und hat mit Ausnahme der ausdrücklich vereinbarten Aufwandsersätze sämtliche Spesen und Ausgaben im Rahmen der Erfüllung des Vertrages selbst zu tragen.

§ 1.5 Der Auftragnehmer unterliegt keinem wie immer gearteten Konkurrenzverbot. Er ist berechtigt, ähnlich geartete Tätigkeiten auch für andere Auftraggeber auszuführen.

§ 1.6 Da es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen freien Dienstvertrag handelt, erfolgt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG. Der Dienstnehmeranteil der Sozialversicherung beträgt 13,5% vom Bruttobetrag. Der Dienstgeberanteil beträgt 17,2% vom Bruttobetrag. Der Auftragnehmer ist somit unfall-, kranken- und pensionsversichert. Für die Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge an die Wiener Gebietskrankenkasse hat der Auftraggeber zu sorgen. Der Auftragnehmer hat für eine etwaige Versteuerung der Honorarentgelte selbst zu sorgen."

Des Weiteren ist unter "Leistungsvereinbarungen" festgehalten, dass die Art der Tätigkeit in "Logistikkoordination" bestehe und dass es sich dabei um eine Angestelltentätigkeit handle. Der Auftraggeber werde ständig über alle wichtigen und relevanten Informationen unterrichtet. Die Vertragsdauer sei befristet vom 1. bis 31. März 2004. Außer dem vereinbarten Honorar würden keinerlei Vergütungen erfolgen. Für allfällige Kosten und Auslagen komme der Auftragnehmer ohne Rückvergütungsanspruch selbst auf.

Im Akt befindet sich des Weiteren ein undatiertes

Schriftstück mit folgendem Inhalt:

"Jobdescription, (Erstmitbeteiligter)

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, arbeitslosenversichert.

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, oder für eine Gebietskörperschaft oder einer sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn, diese Tätigkeit unterliegt bereits einer Pflichtversicherung nach anderen, im § 4 Abs. 4 ASVG näher genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der Landeshauptmann habe im Bescheid vom 25. November 2005 nur über den Zeitraum vom 9. Februar 1999 bis 30. April 1999 und vom 1. Juni "(2004)" bis zum 31. März 2004 abgesprochen.

Wie die belangte Behörde in der Bescheidbegründung zutreffend dargelegt hat, handelt es sich beim Unterbleiben der Zitierung des Jahres 1999 um eine bloße Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG. Diese konnte die belangte Behörde auch im Rahmen des Berufungsverfahrens richtigstellen.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. z.B. neuerlich das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis hat auch mit einem wechselseitigen Vertretungsrecht von mehreren von einem Dienstgeber beschäftigten Personen nichts zu tun (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2005, Zl. 2002/08/0222, mwN).

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, mwN).

Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtbildes derselben die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Slg. Nr. 13.336/A). Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11.361/A). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu.

Der freie Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG unterscheidet sich von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG durch die persönliche Unabhängigkeit des Dienstnehmers vom Dienstgeber (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2007, Zl. 2005/08/0176, mwN).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Wegen der durch § 41 Abs. 1 VwGG eingeschränkten Prüfungsbefugnis darf der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er an Stelle der belangten Behörde gewesen. Er darf vielmehr die Beweiswürdigung nur auf ihre Schlüssigkeit, gemessen an den Denkgesetzen und an menschlichem Erfahrungsgut, sowie dahin überprüfen, ob die Behörde alle dabei in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. z.B. das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).

Den genannten Anforderungen wird die Bescheidbegründung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gerecht. Die belangte Behörde hat regelmäßig in die Beweiswürdigung auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Tatbestandselementen einbezogen. Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit gehabt hat, am Erkenntnisverfahren mitzuwirken, und es liegt auch keine "Scheinbegründung" vor. Auch hat die Behörde eine nachvollziehbare Beweiswürdigung durchgeführt.

Im Übrigen hat die belangte Behörde die einzelnen Kriterien des § 4 Abs. 2 ASVG eingehend untersucht und schlüssig dargelegt, warum sie von der Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 2 ASVG ausgeht.

Der belangten Behörde kann auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Erstmitbeteiligte hinsichtlich seiner Arbeitszeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gebunden gewesen ist. Mit dem Vorbringen, dass sich der Erstmitbeteiligte lediglich selbst persönliche Planvorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit gemacht habe, vermag die Beschwerdeführerin die Darlegungen der belangten Behörde nicht zu entkräften.

Nachvollziehbar ist es auch, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die einzelnen Tätigkeiten davon ausgegangen ist, dass diese ortsgebunden durchzuführen gewesen sind und auch tatsächlich durchgeführt wurden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Zur-Verfügung-Stellen von Betriebsmitteln wie eines Arbeitsplatzes mit Computer und Telefon nicht bedeutet, dass man diesen Arbeitslatz auch nutzen müsse, geht daher im Hinblick auf die oben dargelegten Kriterien hinsichtlich der Bindung an einen Arbeitsort ins Leere.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, sie hätte dem Erstmitbeteiligten vorgegeben, wann er welches Werk abzuschließen gehabt habe und in welcher Qualität das Werk abzuliefern gewesen sei, verkennt sie, dass es sich bei der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten eindeutig um Tätigkeiten aus einem Dienstverhältnis und nicht aus einem Werkvertrag gehandelt hat. Dies war im Übrigen auch im gesamten Verfahren unstrittig. Auch hat die Beschwerdeführerin selbst mit dem Erstmitbeteiligten sogenannte "Freie Dienstverträge" abgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin verweist auf das vertraglich vereinbarte generelle und umfassende jederzeitige Vertretungsrecht.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass schon das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen, die in der Beschwerde nicht bestritten werden, aber auch die von der belangten Behörde festgestellte Verpflichtung zur Geheimhaltung firmeninterner Informationen und Unterlagen ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 13. August 2003, Zl. 99/08/0174, vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0221, und vom 7. Mai 2008, Zl. 2007/08/0341, mwN).

Der belangten Behörde kann unter Zugrundelegung der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie bei der Beurteilung der Frage, ob ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorgelegen ist, nicht auf die schriftlichen Verträge, sondern auf die tatsächliche Durchführung der Arbeiten abgestellt hat. Ausgehend davon ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der disziplinären Verantwortlichkeit nicht von Bedeutung, ob diese schriftlichen Verträge eine Beendigung des Vertragsverhältnisses jeweils durch Fristablauf vorgesehen haben.

Bemerkt wird, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrem Bescheid vom 2. Mai 2005 ausdrücklich über die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG (in negativem Sinn) entschieden hat. Die belangte Behörde hat daher auch insofern, als sie die Arbeitslosenversicherungspflicht festgestellt hat, nicht die Sache des Verfahrens überschritten (vgl. hingegen z.B. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/08/0206, mwN).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren des Erstmitbeteiligten war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am 4. Juni 2008

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