Normen
AWG 2002 §75;
AWG 2002 §79 Abs1 Z10;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AWG 2002 §75;
AWG 2002 §79 Abs1 Z10;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Höhe der Strafe und in dem die Höhe der Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens betreffenden Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war - ebenso wie sein Vater W.W. - selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Import von und der Handel mit hochwertigen Tragetaschen, vor allem aus Papier, zum geringen Teil auch aus Kunststoff, die an Groß- und Einzelhändler verschiedener Branchen (beispielsweise Industriebetriebe, Fluggesellschaften, Apotheken) weitervertrieben werden.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilte an zwei Unternehmen als Sachverständige den Auftrag, eine Überprüfung der W-GmbH betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648 (VerpackVO), für das Kalenderjahr 2003 vorzunehmen. Nach dem Inhalt des diesbezüglichen Prüfberichtes habe der Geschäftsführer W.W. den beiden Prüfern - wie schon in seinem Schreiben vom 13. September 2004 angekündigt - beim vereinbarten Termin am 21. September 2004 mitgeteilt, dass er eine Überprüfung der W-GmbH nicht zulasse. Das sei mit einem Urteil des EuGH begründet worden, dem zu entnehmen sei, dass das zu prüfende Unternehmen nicht Adressat der VerpackVO sei. Die Überprüfung sei verweigert worden und habe daher nicht durchgeführt werden können.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom 24. Mai 2005 wurde über den Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der W-GmbH gemäß § 79 Abs. 1 Z 10 iVm § 75 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) verhängt und er wurde zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W-GmbH, die Vertreiber von Verpackungsmaterial sei, dem § 75 Abs. 5 AWG 2002 dadurch zuwider gehandelt zu haben, dass er die Überprüfung der W-GmbH betreffend die Einhaltung der Bestimmungen der VerpackVO für das Kalenderjahr 2003 am 21. September 2004 nicht zugelassen habe; den Prüfern seien keine Unterlagen vorgelegt und auch sonst keine Auskünfte erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe es daher zu verantworten, dass "die Organe oder Sachverständigen gemäß § 75 AWG 2002" an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert worden seien.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (UVS) vom 8. September 2006 teilweise dahin Folge gegeben, dass die Strafe auf EUR 3.630,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) und aliquot auch die Verfahrenskosten erster Instanz herabgesetzt wurden.
Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/07/0126, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wobei dabei auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom selben Tag, Zl. 2006/07/0127, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wurde. Diesem Erkenntnis lag ein im Wesentlichen inhaltlich gleich begründeter Bescheid des UVS betreffend die aus denselben Gründen erfolgte Bestrafung des weiteren Geschäftsführers der W-GmbH (W.W.) zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof kam in dieser Entscheidung nach Darstellung der Rechtslage und dazu ergangener Rechtsprechung zu dem Ergebnis, die durch den hiefür zuständigen Bundesminister vorgenommene Anordnung einer Überprüfung der W-GmbH im Sinne des § 75 AWG 2002 hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen aus der VerpackVO für das Kalenderjahr 2003 sei zulässig und die W-GmbH daher auch als die "durch dieses Bundesgesetz verpflichtete Person" im Sinne des § 75 Abs. 5 AWG anzusehen gewesen. Die nicht bestrittene Weigerung des Beschwerdeführers (W.W.), die Überprüfung der W-GmbH auf die Einhaltung der Verpflichtungen nach der VerpackVO vornehmen zu lassen, erfülle somit objektiv den Straftatbestand des § 79 Abs. 1 Z 10 erster Fall AWG 2002. Da das Vorliegen der subjektiven Tatseite in der Beschwerde nicht bestritten worden sei, könne dem UVS daher nicht entgegen getreten werden, wenn er von der Tatbestandsverwirklichung der genannten Strafnorm ausgegangen sei.
In den weiteren, die Strafbemessung betreffenden Ausführungen legte der Verwaltungsgerichtshof näher dar, dass der UVS zu Unrecht davon ausgegangen sei, die W-GmbH bzw. der Beschwerdeführer seien "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig" und es komme die gesetzliche Strafuntergrenze nach § 79 Abs. 1 letzter Halbsatz AWG 2002 von EUR 3.630,-- zum Tragen. Diese Bestimmung erfasse nämlich - wie sich aus den Gesetzesmaterialien erschließen lasse - nur gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler, sodass sich die von dieser Untergrenze ausgehende Strafbemessung im vorliegenden Fall als rechtswidrig erweise.
Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid des UVS (der belangten Behörde) vom 10. August 2007 wurde der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom 24. Mai 2005 nunmehr teilweise dahin Folge gegeben, dass die Strafe auf EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) und aliquot auch die Verfahrenskosten erster Instanz herabgesetzt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur (objektiven und subjektiven) Tatbestandsverwirklichung entsprechen inhaltlich im Wesentlichen jenen in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheid vom 8. September 2006. Auch wenn die belangte Behörde dabei auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in den Erkenntnissen vom 21. Juni 2007, die auch bei der Darstellung des Verwaltungsgeschehens unerwähnt blieben, nicht Bezug nimmt, ist dieser Begründungsteil vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Beurteilung des Gerichtshofes im Erkenntnis Zl. 2006/07/0127 und in Verbindung mit der Rechtsprechung zur (ungeachtet einer internen Aufgabenverteilung) gegebenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit aller Geschäftsführer (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0021) im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde wendet in diesem Zusammenhang ein, die Ablehnung der gegenständlichen Überprüfung sei nicht "endgültig" erfolgt, die Überprüfung "in der Folge" durchgeführt worden und "letztlich" dem Auftrag durch Vorlage aller geforderter Unterlagen entsprochen worden. Dieses in zeitlicher Hinsicht nicht konkretisierte Vorbringen geht deshalb ins Leere, weil dabei nicht von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird. Danach wurden vom Geschäftsführer W.W. - entsprechend seiner Ankündigung im Schreiben vom 13. September 2004, eine Überprüfung und Kontrolle der gesamten Buchhaltung seines Unternehmens abzulehnen, weil es kein Hersteller von Verpackungen sei - zum angelasteten Tatzeitpunkt bei der Überprüfung am 21. September 2004 keinerlei Unterlagen vorgelegt und auch keinerlei sonstige Auskünfte über das Unternehmen erteilt. Motiv für diese Weigerung sei (auch) gewesen, dass W.W. bei einer vorangegangenen gleichartigen Überprüfung mit der Vorgangsweise der Prüforgane und dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden gewesen sei. Der diesbezüglichen Beweiswürdigung, die auf das erwähnte Schreiben, den Prüfbericht und die Angaben des W.W. in der Berufungsverhandlung gestützt wurde, tritt die Beschwerde aber gar nicht entgegen.
Der Beschwerde gelingt es somit nicht, eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf den Schuldspruch aufzuzeigen.
Den Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen bildet die Kritik an der von der belangten Behörde vorgenommenen Strafbemessung. Der Beschwerdeführer verfügt - den in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge - über ein monatliches Nettoeinkommen von rund EUR 3.000,-- und er ist für seine Ehefrau und drei Kinder sorgepflichtig. Er ist Alleineigentümer eines Einfamilienhauses und es bestehen Verbindlichkeiten in der Höhe von rund EUR 2 Mio. Davon ausgehend begründete die belangte Behörde nach Darstellung allgemeiner Grundsätze die Strafbemessung fallbezogen damit, dass der Strafrahmen des § 79 Abs. 1 Z 10 AWG 2002 von EUR 730,-- bis EUR 36.340,-- reiche und hier unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/21/0126, von der genannten Mindeststrafe auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe die Tat in der Schuldform des Vorsatzes begangen. Es lägen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Unter Berücksichtigung "sämtlicher" Strafzumessungsgründe gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass die "nunmehr verhängte Mindeststrafe" tat- und schuldangemessen sei. Eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG habe nicht Platz greifen können, weil von einem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen keine Rede sein könne. Weder liege Unbescholtenheit vor, noch könne von einem Geständnis gesprochen werden. Schließlich scheide auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG aus, weil von einem geringfügigen Verschulden keinesfalls ausgegangen werden könne. Einerseits hätte dem Beschwerdeführer trotz der behaupteten unklaren Rechtssituation im Zeitpunkt der Überprüfung die "aktuelle Rechtslage" bereits bekannt sein müssen, andererseits habe der Beschwerdeführer auch vorsätzlich gehandelt.
Dem hält die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens von Milderungsgründen zunächst die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entgegen. Ein Geständnis liege insofern vor, als der Beschwerdeführer den Sachverhalt von Beginn an wahrheitsgemäß geschildert habe. Bei der "gegenständlichen Verweigerung der Überprüfung" handle es sich um einen einmaligen Vorfall, einen "einmaligen Ausdruck des Ärgernisses" durch den Vater des Beschwerdeführers (W.W.), wobei ein Vorsatz, eine Überprüfung "endgültig" abzulehnen, nie vorgelegen habe. Davor und danach seien alle Prüfungen zugelassen und im geforderten Ausmaß unterstützt worden. Das Vorgehen beruhe auf einer (gemeint: damals) zulässigen und vertretbaren Rechtsansicht. Eine Bestrafung sei daher weder aus general- noch aus spezialpräventiven Erwägungen erforderlich. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer die inkriminierte Handlung nicht selbst gesetzt habe. Auch wenn eine kumulative Haftung beider Geschäftsführer bestehe, so sei dieser Umstand bei der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigen. Es könne insgesamt nur von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden, weshalb in Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung abzusehen gewesen wäre. Jedenfalls hätte aber unter Bedachtnahme auf § 20 VStG mit der Verhängung "der Hälfte der Mindeststrafe" das Auslangen gefunden werden können.
Zunächst ist diesen Beschwerdeausführungen - mit der belangten Behörde - entgegen zu halten, dass die gegenständliche Verweigerung einer Unternehmensprüfung nicht mit der Vertretbarkeit der Rechtsauffassung, bei den von der W-GmbH vertriebenen Tragetaschen handle es sich um keine Verpackungen im Sinne der VerpackVO, gerechtfertigt werden kann. Im maßgeblichen Tatzeitpunkt (21. September 2004) war diese Frage vor dem Hintergrund bereits davor ergangener Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 29. April 2004, C-341/01 , "Plato Plastik") in für den Beschwerdeführer zugänglicher Weise, allenfalls auch durch Befassung eines rechtskundigen Vertreters, schon ausreichend geklärt (vgl. dazu die Ausführungen in dem schon mehrfach erwähnten Erkenntnis Zl. 2006/07/0127). Diesbezügliche Unterlassungen treffen den Beschwerdeführer, weshalb die angelastete Tathandlung - soweit sie aus rechtlichen Motiven erfolgte - in keinem milderen Licht gesehen werden kann. Selbstverständlich kann auch der Umstand, dass es sich dabei um den "Ausdruck des Ärgernisses" über ein vorangegangenes oder das aktuelle (zulässig erfolgende) Einschreiten von Prüfungsorganen gehandelt habe, keinen Milderungsgrund darstellen. Es ist im Ergebnis aber auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den wahrheitsgemäßen Angaben des Beschwerdeführers in der vorliegenden Konstellation kein maßgebliches Gewicht bei der Strafbemessung zugebilligt hat. Soweit in der Beschwerde auch die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers angesprochen werden und diesbezüglich die Unterlassung seiner Einvernahme gerügt wird, fehlt es aber an Behauptungen, dass sich diese im Verhältnis zu den von der belangten Behörde festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen geändert hätten oder die belangte Behörde davon ausgehend zu einer anderen Strafhöhe hätte gelangen müssen.
Die belangte Behörde hat allerdings dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend festgestellt, dass aufgrund einer unternehmensinternen Aufgabenverteilung nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Vater W.W. als weiterer Geschäftsführer für den Bereich Abfallwirtschaft und Verpackungsrecht alleine zuständig gewesen sei und dieser auch die in Rede stehende Prüfung verweigert habe. Eine interne Aufgabenverteilung ändert zwar - wie bereits dargestellt - nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Da aber nach § 19 Abs. 2 zweiter Satz VStG auf das Ausmaß des (individuellen) Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist, wäre bei der Strafbemessung die besondere Konstellation des Beschwerdefalles zu berücksichtigen gewesen, dass auslösend für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht eine Verweigerung der Überprüfung durch diesen selbst war, sondern die Unterlassung organisatorischer Maßnahmen, die eine solche Verweigerung durch den zweiten Geschäftsführer verhindert hätten. Dass die belangte Behörde diesen Umstand bei der Strafzumessung gewichtend einbezogen hätte, ist aber nicht zu erkennen und wird von der Beschwerde daher zu Recht gerügt.
Der Beschwerdeführer bemängelt auch, die Annahme der belangten Behörde, es liege der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vor, lasse sich nicht nachvollziehen. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift selbst einräumt, liegt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vor und handelt es sich bei den gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Bescheid um einen Irrtum. Es ist aber nicht nachvollziehbar - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift meint - inwiefern dieser Milderungsgrund "im Ergebnis" bei der Strafbemessung ohnehin berücksichtigt worden sein sollte, sodass der Beschwerdeführer nicht beschwert sei. Unschlüssig sind aber vor allem die Ausführungen der belangten Behörde, sie erachte "die nunmehr verhängte Mindeststrafe" für tat- und schuldangemessen, weil die verhängte Strafe von EUR 1.500,-- tatsächlich mehr als das Doppelte der Mindeststrafe von EUR 730,-- beträgt.
Schon angesichts dieser Begründungsmängel, die durch Ausführungen in der Gegenschrift nicht mehr beseitigt werden können, kann der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Höhe der Strafe und hinsichtlich der damit zusammenhängenden Höhe der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens keinen Bestand haben und er war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Für das weitere Verfahren ist aber noch anzumerken, dass bei der Strafbemessung allenfalls auch auf die Frage der Verhältnismäßigkeit der Dauer des Strafverfahrens (vgl. § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Abs. 2 StGB) Bedacht zu nehmen sein wird.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. März 2008
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