VwGH 2007/07/0039

VwGH2007/07/003927.3.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des A G in R, vertreten durch Mag. Petra Windhager, Rechtsanwältin in 4780 Schärding, Tummelplatzstraße 5, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Dezember 2006, Zl. Agrar(Bod)-100030/5-2006, betreffend Zusammenlegungsverfahren R, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren R erließ die Agrarbezirksbehörde Linz mit Bescheid vom 10. November 1995 den Zusammenlegungsplan.

Der Beschwerdeführer berief, wobei er u.a. geltend machte, der Bau der H- Gemeindestraße sei gesetzwidrig und zu seinem Nachteil erfolgt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1997 wurde das Berufungsvorbringen betreffend den Bau der H- Gemeindestraße wegen Unzuständigkeit der ABB zurückgewiesen; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 97/07/0052, wurde die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Ansicht, dass die Entscheidung über die Frage, ob der Bau einer Gemeindestraße rechtmäßig war oder nicht, nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde falle, auch wenn die Projektierung der Straßentrasse mit den Planungen der Agrarbehörde abgestimmt und die Grundaufbringung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens geregelt worden sei.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2006 verfügte die Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich (ABB) gemäß § 62 Abs. 4 AVG und § 24 Abs. 1 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (FLG) Änderungen bzw Ergänzungen des Zusammenlegungsplans, die sich auf den Spruchabschnitt C II der Haupturkunde, somit auf die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen, bezogen. Hinsichtlich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ. 10 Grundbuch G wurden drei A-Blatt-Eintragungen bezüglich Geh- und Fahrtrechte korrigiert; die H- Gemeindestraße ist von den Berichtigungen nicht betroffen. Dies wurde damit begründet, dass bei den im Zusammenlegungsplan unter Spruchabschnitt C II angeordneten Grundbuchseintragungen zum Teil die A- und C-Blatt-Eintragungen nicht übereinstimmten oder dass Eintragungen übersehen worden seien.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und wandte sich "gegen die Eintragung der H- Gemeindestraße in das Grundbuch." Dieser Straßenbau sei gesetzwidrig. Er ersuche "um Stellungnahme innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist" und um Bekanntgabe, wieviel Grund ihm für den Bau der Gemeindestraße "weggenommen" worden sei.

Die belangte Behörde gab nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2006 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und wies diese, soweit sie sich gegen den Zusammenlegungsplan vom 10. November 1995 richtete, wegen entschiedener Sache zurück.

Dies wurde damit begründet, dass der Zusammenlegungsplan vom 10. November 1995 dem Beschwerdeführer gegenüber am 20. Februar 1997 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid seien Berichtigungen nach § 62 Abs. 4 AVG vorgenommen worden. Die Berufung gehe möglicherweise von der falschen Annahme aus, der angefochtene Bescheid verfüge die Eintragung der H- Gemeindestraße ins Grundbuch. Sie könne aber auch so interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit des angefochtenen Bescheides unterstelle und eine Berichtigung des Zusammenlegungsplanes im Sinn einer Teilaufhebung, nämlich bezüglich der H- Gemeindestraße, anstrebe. Diesbezüglich liege aber entschiedene Sache vor. Der exakte Verlauf der H- Gemeindestraße sei im rechtkräftigen Zusammenlegungsplan fixiert und einer Berichtigung nicht zugänglich. Dieses Berufungsverfahren eröffne nicht die Möglichkeit, die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23. Jänner 1997 und vom Verwaltungsgerichtshof abschließend erledigte Sache neu aufzurollen. "Sache" eines Berufungsverfahrens sei stets nur die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Unterinstanz gebildet habe.

Der Beschwerdeführer bekämpfe nicht die im angefochtenen Bescheid verfügten Berichtigungen des Zusammenlegungsplanes hinsichtlich seiner Liegenschaft EZ. 10 GB G (A-Blatt-Eintragungen bezüglich Geh- und Fahrtrechte). Diesbezüglich habe im Berufungsverfahren auch kein Verstoß gegen § 62 Abs. 4 AVG gefunden werden können. Soweit der Beschwerdeführer die Bekanntgabe jener Fläche begehre, die er für Wege und Straßen im Zusammenlegungsverfahren aufzubringen gehabt habe, sei auszuführen, dass er diese Daten bereits anlässlich der Planauflage 1995 im rechtskräftigen Zusammenlegungsplan habe einsehen können. Es sei nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, sein diesbezügliches Auskunftsbegehren zu erfüllen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B 110/07-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Beschwerdeführer ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterlassung einer gesetzlich nicht gedeckten Berichtigung verletzt. Er stützt seine Beschwerde darauf, dass die Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 29. Juni 2006 in der EZ. 10 GB G eine Berichtigung vorgenommen habe, wonach im A-Blatt unter Punkt b) bei der als Recht verfügten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes (Winterfahrt) zugunsten Waldteil des Grundstückes Nr. 55 KG G die dienenden Grundstücke Nr. 169 und 176, KG E, gestrichen und hinsichtlich des dienenden Grundstückes Nr. 54 KG G richtig gestellt werde, dass dieses in der EZ. 8 GB R vorgetragen sei. Durch die Streichung von Dienstbarkeiten erfolge eine Änderung des Spruchinhaltes; diese Vorgangsweise sei durch § 62 Abs. 4 AVG nicht gedeckt.

In seiner Berufung hatte sich der Beschwerdeführer "gegen die Eintragung der H- Gemeindestraße in das Grundbuch" gewandt und vorgebracht, dass dieser Straßenbau gesetzwidrig sei. Er hatte zudem "um Stellungnahme innerhalb der hiefür vorgesehenen Frist" und um Bekanntgabe ersucht, wieviel Grund ihm für den Bau der Gemeindestraße "weggenommen" worden sei. Davon, dass die nun in der Beschwerde genannte Berichtigung gesetzwidrig sei, war hingegen nicht die Rede. Auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer bekräftigt, dass "sein Hauptanliegen die H- Gemeindestraße sei," andere Aspekte des Verfahrens wurden nicht angesprochen.

Nun ist die Berufungsbehörde hinsichtlich ihrer nach § 66 Abs. 4 AVG bestehenden Abänderungsbefugnis auf den Umfang der rechtzeitig geltend gemachten Berufungsanträge beschränkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0152, mwN). Gegenstand der Berufung und der damit verbundenen Anträge war allein die H- Gemeindestraße, deren vermeintlich mit dem Bescheid der ABB erfolgte Eintragung im Grundbuch und die Frage, wieviel an Grund dem Beschwerdeführer dadurch weggenommen worden sei. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides der ABB, die in einer unrichtigen Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG in Bezug auf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft EZ. 10 begründet wäre, wurde im Berufungsverfahren hingegen nicht geltend gemacht. Dass ein Zusammenhang zwischen dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers und den berichtigten Teilen des Zusammenlegungsplanes bestünde, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Darin, dass die Berufungsbehörde auf das erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebrachte Argument der angeblich gesetzwidrigen Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG nicht eingegangen ist, liegt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. März 2008

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