VwGH 97/07/0052

VwGH97/07/005214.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des A in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Oberösterreichischen Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Jänner 1997, Zl. Bod-4633/7-1997, betreffend Zusammenlegungsverfahren R, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §34 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs4 litd;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs4 lite;
FlVfGG §34 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs4 litd;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs4 lite;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Im Zusammenlegungsverfahren R hat die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) mit Bescheid vom 11. September 1995 die Zusammenlegungsgemeinschaft R verpflichtet, den E Dorfweg mit einer Länge von 350 m, einer Fahrbahnbreite von 3 m, mit befestigter Fahrbahn (Schotter) und einem staubfreien Belag auf einer Breite von lediglich 2,6 m bei einem voraussichtlichen Kostenaufwand von S 350.000,-- als gemeinsame Anlage zu errichten und erforderlichenfalls bis zur Übergabe an die endgültigen Erhalter zu erhalten.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid beantragte der Beschwerdeführer, eine angeblich von der Gemeinde R verursachte Straßenkuppe zu beseitigen und eine gleichmäßige Steigung beim E Dorfweg herzustellen.

Mit Bescheid vom 10. November 1995 erließ die ABB den Zusammenlegungsplan.

Der Beschwerdeführer berief, wobei er u.a. geltend machte, der Bau der H Gemeindestraße sei gesetzwidrig und zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgt. Insbesondere seien große Mengen Humus und Erdmaterial von Grundstücken des Beschwerdeführers entschädigungslos abtransportiert worden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1997 wurde das Berufungsvorbringen betreffend den Bau der H Gemeindestraße wegen Unzuständigkeit der ABB zurückgewiesen; im übrigen wurden beide Berufungen als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wird zu dem vom Beschwerdeführer bemängelten Bau der H Gemeindestraße ausgeführt, der Bau dieser öffentlichen Straße sei nicht durch die Agrarbehörde verfügt worden. Rechtsgrundlagen für den Ausbau bzw. Umbau der H Gemeindestraße im fraglichen Bereich seien vielmehr die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde R vom 26. Oktober 1987 (aufsichtsbehördlich genehmigt am 16. Februar 1988) und der Bescheid des Gemeinderates vom 3. Mai 1988. Einer Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid sei mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Juni 1988 keine Folge gegeben worden. Der rechtskräftige Vorstellungsbescheid stelle weiters fest, daß der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Gemeinderates vom 3. Mai 1988 in seinen Rechten nicht verletzt werde.

Der bescheidmäßige Ausbau der Gemeindestraße sei durch die Gemeinde R bzw. durch die Abteilung Straßenbau (Straßenbezirk Innviertel) des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Landesbaudirektion, erfolgt. Der in der Berufung bemängelte Abtransport von Erdmaterial und die "zur Wiedergutmachung" begehrte Bereitstellung von Aushubmaterial an den Beschwerdeführer hätten keinerlei rechtlich relevanten Zusammenhang mit dem Zusammenlegungsverfahren. Ein sachlicher Zusammenhang bestehe nur insofern, als die Projektierung der Straßentrasse mit den Planungen der ABB abgestimmt und die Grundaufbringung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens geregelt worden sei. Zur Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde betreffend den Straßenbau sei die Agrarbehörde unzuständig; dies gelte sowohl für diesbezügliche zivilrechtliche als auch für straßenrechtliche Streitigkeiten.

Bei der Berufungsverhandlung am 23. Jänner 1997 habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme erstattet, wonach die H Gemeindestraße in zwei Teilbereichen auf seinem Privatgrund ("Ackergrundstück mit der Nr. 46") verlaufe. Diese Behauptung sei unzutreffend; aus dem Zusammenlegungsplan (insbesondere aus der planlichen Darstellung der neuen Flureinteilung) sei klar ersichtlich, daß die gesamte Trasse der bereits ausgebauten H Gemeindestraße eigentumsmäßig der Gemeinde R zugeordnet sei. Diese neuen Eigentumsverhältnisse gälten bereits seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der ABB vom 24. März 1987 (Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde gehe selbst von einem Zusammenhang zwischen der H Gemeindestraße und dem Zusammenlegungsverfahren aus, weil die Projektierung der Straßentrasse mit den Planungen der ABB abgestimmt und die Grundaufbringung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens geregelt worden sei. Auf Grund dieses sachlichen Zusammenhanges sei die Agrarbehörde in der Lage gewesen, auf die in diesem Gesamtverfahren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken einzugehen und eine Gesamtentscheidung zu treffen. Sie hätte daher inhaltlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Bau der H Gemeindestraße eingehen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 102 Abs. 4 lit. d und e des

O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73, sind die Angelegenheiten der öffentlichen Straßen und der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde ausdrücklich von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen.

Die Entscheidung über die Frage, ob der Bau der H Gemeindestraße rechtmäßig war oder nicht, fiel daher nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Projektierung der Straßentrasse mit den Planungen der Agrarbehörde abgestimmt und die Grundaufbringung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens geregelt wurde, da das O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 keine Bestimmung enthält, die auf Grund dieses sachlichen Zusammenhanges zwischen Zusammenlegungsverfahren und Gemeindestraßenerrichtung eine Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten betreffend die Rechtmäßigkeit des Gemeindestraßenbaus begründen würde.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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