Normen
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §6 Abs3;
StGG Art2;
VwRallg;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §6 Abs3;
StGG Art2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Vorsitzende der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: Bundeskammer) teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2001 die Beitragsvorschreibung für das zweite bis vierte Quartal im Jahr 2001 mit. Die Beschwerdeführerin übe ihre Befugnis seit dem 28. Mai 2001 aus, wodurch die Beitragspflicht zum Pensionsfonds bestehe. Ab Mai 2001 bis 31. Dezember 2002 erfolge eine Beitragseinstufung in Stufe 1. Für die Einstufung ab Jänner 2003 sei die Beitragsgrundlage 2001 maßgebend.
In der Folge gab es einen Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Bundeskammer darüber, dass sie für die Zeit vom Mai 2001 bis Dezember 2001 sowohl Pensionsbeiträge für die Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer als auch als angestellte Geschäftsführerin einer Ziviltechniker-GmbH Beiträge zur ASVG-Pension bezahlen musste. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 12. Juli 2004 (bei der Bundeskammer eingelangt am 14. Juli 2004) den Antrag, sie in dieser Zeit von der Beitragspflicht zu Leistungen zu den Wohlfahrtseinrichtungen zu befreien, in eventu die Beitragspflicht zu Leistungen zu den Wohlfahrtseinrichtungen für diesen Zeitraum im höchstmöglichen Maße zu ermäßigen. Sie sei Geschäftsführerin und Gesellschafterin der näher angeführten Ziviltechniker GmbH und sei als angestellte Geschäftsführerin bereits zur Zahlung von ASVG-Pensionsbeiträgen verpflichtet. Eine Beitragszahlung auch an die Wohlfahrtseinrichtung der Bundesingenieurkammer würde eine Doppelbelastung darstellen.
Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen gab mit Bescheid vom 29. Dezember 2004 beiden Anträgen keine Folge. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ab 28. Mai 2001 die aufrechte Befugnis zur Tätigkeit als Ziviltechnikerin innehabe. Somit sei sie gemäß § 6 Abs. 1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 (im Folgenden: Statut WE 2000) zur Beitragsleistung verpflichtet. Für eine Befreiung von der Beitragsleistung für den Zeitraum Mai 2001 bis Dezember 2001 bestehe auf Grund der gleichfalls bestehenden Pflichtversicherung im ASVG in dieser Zeit keine Rechtsgrundlage. In § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Statutes sei eine die Pflichtversicherung im ASVG berücksichtigende Differenzversicherung vorgesehen. Danach sei vorgesehen, dass bei Bestand einer Pflichtpensionsversicherung auf Grund einer Ziviltechnikertätigkeit (ASVG, GSVG) der die gesetzliche Beitragsgrundlage übersteigende Einkommensteil für die Beitragsgrundlage nach diesem Statut herangezogen werde. Die Summe der Beiträge aus gesetzlicher Sozialversicherung (im ASVG Arbeitnehmerbeitrag) und Pensionsfonds dürfe den Betrag der Stufe 7 dieses Statutes nicht überschreiten. Es sei zu prüfen, ob diese Bestimmung entsprechend angewendet worden sei.
Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage habe im Jahr 2001 monatlich S 44.400,-- bzw. S 621.600,--/Jahr betragen, wovon S 63.714,-- Dienstnehmerbeitrag und S 78.010,80 Dienstgeberbeitrag, somit insgesamt S 141.724,80 zu bezahlen gewesen seien.
Der Pensionsfonds-Mindestbeitrag (Stufe 1) für das Jahr 2001 habe S 60.840,-- ausgemacht und sei bis zu einer Beitragsgrundlage von S 264.000,-- angewendet worden. Der Pensionsfonds-Höchstbeitrag (Stufe 7) für das Jahr 2001 habe S 182.532,-- betragen und sei ab einer S 659.000,-- übersteigenden Beitragsgrundlage angewendet worden.
Für die Einstufung zur Bemessung der Beiträge zum Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen sei in einem weiteren Schritt der die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Teil der Einkünfte heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin habe ein monatliches Bruttoeinkommen von S 66.969,-- nachgewiesen. Rechne man zur Gegenüberstellung mit den Beiträgen zum Pensionsfonds dieses Einkommen auf das Einkommen eines ganzen Versicherungsjahres hoch, ergebe sich eine Bemessungsgrundlage von S 1,015.534,29. Der die ASVG-Höchstbemessungsgrundlage übersteigende Einkommensteil ergebe S 393.934,-- und sei als Grundlage für die Einstufung zum Pensionsfonds heranzuziehen. Der Jahresbeitrag gemäß Stufe 4 (Einkommen S 385.000,-- bis S 446.000,- -) habe S 103.440,-- ausgemacht. Bereits aus dieser Berechnung werde nachvollziehbar, dass eine Doppelversicherung nicht vorgelegen sei, vielmehr sei eine Differenzversicherung zur Anwendung gekommen.
Tatsächlich sei der Mindestbeitrag, nämlich Stufe 1, S 60.840,-- p.a. (unter Anwendung der Ermäßigung gemäß § 8 Abs. 4 des Statutes) vorgeschrieben worden.
In einem weiteren Schritt sei zu überprüfen, ob die gemäß ASVG berechneten Dienstnehmerbeiträge (S 63.714,-- p.a.) und die Beiträge zum Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen (S 60.840,-- p.a.) zusammen die Stufe 7 (Höchstbeitrag von S 182.532,-- p.a.) überstiegen, zutreffendenfalls wiederum nur die Differenz vorzuschreiben wäre.
Da dies nicht der Fall sei, sei die Einstufung korrekt zum Mindestbeitrag (S 60.840,-- p.a.) für das Jahr 2001 erfolgt. Die Differenzversicherung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 der Satzung hätte einen Jahresbeitrag von S 103.440,-- ergeben, weshalb der Mindestbeitrag bereits deutlich darunter gelegen sei. Aus dem Titel der Versicherungspflicht im ASVG sei eine Senkung des Beitrages unter den Mindestbeitrag zu Recht nicht zu gewähren. Der Mindestbeitrag sei aliquot für die Monate Mai bis Dezember 2001 vorgeschrieben worden.
Da die Beschwerdeführerin die Befugnis im Jahr 2001 erstmals aufrecht gemeldet habe, sei der Jahresbeitrag nur für die Monate Mai bis Dezember vorgeschrieben worden. Zu dem Antrag auf höchstmögliche Ermäßigung der vorzuschreibenden Beiträge sei festzustellen, dass bereits die Einstufung im Jahr 2001 die Ermäßigung auf den Mindestbeitrag berücksichtigt habe. Die Differenzversicherung gemäß § 6 Abs. 3 des Statutes hätte einen höheren Beitrag ergeben und sei daher nicht anzuwenden gewesen. Daher habe auch dem Eventualantrag für Beitragsleistungen zum Pensionsfonds keine Folge gegeben werden können.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung.
Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin bereits am 26. September 2001 die Beiträge für das Jahr 2001 vorgeschrieben worden seien und sie - entgegen ihrer Behauptung im Schreiben vom 13. Dezember 2001 - diese Beitragsvorschreibung nicht beeinsprucht habe. In der Zeit vom 27. September 2001 bis 31. Oktober 2001 sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben angestellte und geschäftsführende Gesellschafterin der A & GP IA Ziviltechniker GmbH mit 20 %iger Beteiligung gewesen. Eine diesbezügliche Änderung der Rechtslage sei, was der Beschwerdeführerin entsprechend mitgeteilt worden sei, mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.
Für Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis, die im Rahmen von Ziviltechnikergesellschaften, in denen sie Gesellschafter seien, angestellt seien, sei gemäß der Regelung im Statut das aus dem Angestelltenverhältnis erzielte Einkommen sowie der Gewinn aus den Ziviltechnikergesellschaftsanteilen, die dieser Ziviltechniker besitze, dem Ziviltechnikereinkommen gleichgestellt. Der Bundeskammer sei im Jahre 2001 bewusst gewesen, dass die Rechtslage für angestellte Geschäftsführer mit aufrechter Befugnis geändert werden sollte. Aus den diesbezüglichen Bemühungen der Bundeskammer um eine Änderung der Rechtslage könne aber keine Verfassungswidrigkeit der früheren Rechtslage abgeleitet werden.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2003, G 8/03, V 7/03, sei das Statut WE 2000 der Bundeskammer als gesetzwidrig aufgehoben worden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles, also auch auf den gegenständlichen Fall einer Beitragsvorschreibung für das Jahr 2001, sei das Statut weiterhin anzuwenden, da der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausgesprochen habe.
Das Statut WE 2000 in der Fassung des Beschlusses des Kammertages vom 15. Juni 2000 habe in § 6 Abs. 3 eine spezielle Regelung für Mitglieder vorgesehen, die auf Grund einer Ziviltechnikertätigkeit ASVG- oder GSVG-versichert gewesen seien. Bei diesen Mitgliedern sei nur das Einkommen, das die gesetzliche Beitragsgrundlage übersteige, für die Beitragsgrundlage nach dem Statut WE 2000 herangezogen worden. Außerdem sei festgelegt gewesen, dass die Summe der Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung und für den Pensionsfonds den Beitrag der Stufe 7 des Statuts WE 2000 nicht überschreiten dürfe.
Die Beschwerdeführerin fordere in der Berufung eine einschränkende Interpretation dieser Bestimmung dahingehend, dass Geschäftsführer von Ziviltechniker-GmbH, die Anteile an den Gesellschaften besäßen, von dieser Bestimmung im Jahr 2001 nicht erfasst sein sollten, weil die Geschäftsführungstätigkeit und das Kriterium des Anteilsbesitzes in § 6 Abs. 3 in der Satzung nicht erwähnt seien. Dies sei unrichtig. § 6 Abs. 3 dritter Satz des Statuts WE 2000 beziehe sich gerade auf Ziviltechniker, die Anteile an einer Ziviltechnikergesellschaft besäßen. Es werde freilich nicht differenziert, ob der Ziviltechniker, der Gesellschafter einer ZT-GmbH sei, als Geschäftsführer oder als einfacher Angestellter tätig sei. Die Sonderregelung gelte für Geschäftsführer mit aufrechter Befugnis und "einfache" Angestellte mit aufrechter Befugnis gleichermaßen. Eine Mehrfachversicherung sei zwar eine finanzielle Belastung, nicht aber in jedem Fall verfassungsrechtlich bedenklich, insbesondere, da der Mehrfachversicherte durch die Beitragszahlungen auch Ansprüche in mehreren Systemen der Altersversorgung erwerbe. Die Doppelversicherung von Ärzten beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer einerseits und im ASVG bzw. FSVG andererseits sei vom Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach geprüft worden und als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 6947 und 12.417).
Die Beitragspflicht zum Pensionsfonds hänge allein von der Tatsache ab, ob ein Ziviltechniker seine Ziviltechnikerbefugnis aufrecht gemeldet habe oder nicht, weil sich dadurch für ihn die Möglichkeit ergebe, selbständig tätig zu sein (allenfalls neben seiner Tätigkeit in einer Ziviltechnikergesellschaft). Ob eine selbständige Tätigkeit außerhalb der Ziviltechniker-GmbH tatsächlich ausgeübt werde, könne von den Wohlfahrtseinrichtungen im Einzelfall nicht überprüft werden. Die Verpflichtung, am Pensionsfonds teilzunehmen, könne daher nur davon abhängen, ob die Befugnis ausgeübt werde (in welcher Form auch immer).
Die Beschwerdeführerin sei gemäß § 8 Abs. 4 des Statutes WE 2000 in Stufe 1 eingestuft worden (Mindestbeitrag). Da sie erst im Laufe des Jahres 2001 Kammermitglied geworden sei, sei ihr nur der aliquote monatliche Mindestbeitrag (S 5.070,--/Monat) für den Pensionsfonds vorgeschrieben worden. Eine Berechnung des Beitrags gemäß § 6 Abs. 3 Statut WE 2000 hätte auf Grund des hohen Einkommens der Beschwerdeführerin eine wesentlich höhere Beitragsverpflichtung ergeben. Da somit bereits die größtmögliche Beitragsermäßigung gewährt worden sei, habe eine weitere Ermäßigung nicht gewährt werden können.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2006, B 903/05-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall kommt in Bezug auf das anzuwendende Verfahrens- und Organisationsrecht das ZiviltechnikerkammerG 1993 -
ZTKG, BGBl. Nr. 157/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 44/2004, zur Anwendung, in inhaltlicher Hinsicht das ZTKG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 56/2000 (bezüglich Letzterem insbesondere § 31).
Gemäß § 20 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG, sind u.a. Organe der Bundeskammer:
- 1. ...
- 3. der Vorstand (§ 23)
- 4. ...
- 7. das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (§ 30).
Gemäß § 23 Abs. 1 ZTKG besteht der Vorstand der Bundeskammer aus dem Präsidenten der Bundeskammer, dem Vorsitzenden der Wohlfahrtseinrichtung, den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Länderkammern, den Bundessektionsvorsitzenden und deren Stellvertretern.
Gemäß § 29 Abs. 1 ZTKG (Fassung BGBl. I Nr. 44/2004) sind als gemeinsame Einrichtungen für die Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer (nach § 29 Abs. 1 ZTKG i.d.F. BGBl. Nr. I Nr. 56/2000 waren von den Wohlfahrtseinrichtungen "die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene" erfasst).
Gemäß § 30 Abs. 1 ZTKG ist die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
Das Kuratorium besteht gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung bedürfen Beschlüsse des Kuratoriums einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung steht den Betroffenen gegen Entscheidungen des Kuratoriums das Recht der Berufung an den Kammervorstand zu.
Gemäß § 31 Abs. 1 erster bis dritter und siebenter Satz ZTKG sind nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensions- und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers unter Bedachtnahme auf die in den §§ 29, 30 und 31 Abs. 2 bis 6 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. In diesem Statut können auch nach dem Kapitaldeckungsprinzip gestaltete Beiträge und Leistungen festgelegt werden. Hiebei sind die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatiorischen Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und der Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung hat das Statut nach Maßgabe der Grundsätze der Versicherungsmathematik vorzusehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht u.a. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt werden kann.
§ 31 ZTKG i.d.F. BGBl. Nr. I 56/2000 und das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer (auch im Folgenden: Statut WE 2000), beschlossen vom Kammertag am 15. Juni 2000, kundgemacht im Amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" (Zeitschrift der Bundeskammer) Nr. 220a, Juni 2000, 2 ff, wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Juni 2003, VfSlg. Nr. 16.900, als verfassungswidrig (betreffend § 31 ZTKG) bzw. als gesetzwidrig (betreffend das Statut) aufgehoben. Die Aufhebung trat gemäß dem Spruch des Verfassungsgerichtshofes mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft. Auf vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (wie im vorliegenden Fall) ist - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - dieses Statut - wie auch § 31 ZTKG - mit Ausnahme des Anlassfalles bzw. der Anlassfälle weiterhin anzuwenden, da der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis diesbezüglich nichts anderes ausgesprochen hat.
§ 6 Statut WE 2000 sah betreffend die Teilnahme an dem Pensionsfonds und die Beitragsgrundlage Folgendes vor:
"1) Ziviltechniker sind ab dem Tage der erstmaligen Eidesablegung, oder wenn zu diesem Zeitpunkt das Ruhen der Befugnis gemeldet wird, ab dem Zeitpunkt des Überganges von der ruhenden Befugnis zur aufrechten Befugnis (Anzeige an die Länderkammer) zur vollen Teilnahme verpflichtet (Stufe 6). Ist die Befugnis auch nur in einem Teil eines Kalenderjahres aufrecht, sind die Beitragsgrundlage gemäß § 6 Abs. 3 und der jährliche Beitrag gemäß § 7 auf Basis des Gesamteinkommens aus der Ziviltechnikertätigkeit in dem betreffenden Jahr zu ermitteln und ist der Jahresbeitrag zu entrichten. Eine monatliche Aliquotierung des Jahresbeitrages erfolgt nur bei Ziviltechnikern, die während des Kalenderjahres Kammermitglied werden.
Bei ruhender Befugnis steht es dem Ziviltechniker frei, am Pensionsfonds teilzunehmen, wobei auch die Höhe der Teilnahme frei wählbar ist. Gleiches gilt auch für Ziviltechniker, die ihre Befugnis zurücklegen. Ab dem der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monat kann der Ziviltechniker, der Anspruch auf eine Sockelpension hat, die Beitragsleistung einstellen.
2) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der
Beitragsgrundlage, soferne der Ziviltechniker einen Antrag gemäß
§ 7 Abs. 4 stellt.
3) Die Beitragsgrundlage errechnet sich aus dem
Einkommen aus Ziviltechnikertätigkeit des jeweils vorletzten Jahres vor Steuer zuzüglich der in diesem Jahr bezahlten Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer zuzüglich der Investitionsfreibeträge; aufgelöste Freibeträge werden wieder abgezogen. Basis ist das Ziviltechnikereinkommen, das das Ziviltechnikerbüro des Mitgliedes erwirtschaftet, sowie Gewinne aus Beteiligungen an anderen Ziviltechnikergesellschaften an denen der Ziviltechniker beteiligt ist. Für Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis, welche im Rahmen von Ziviltechnikergesellschaften, in denen sie Gesellschafter sind, angestellt sind, ist das aus diesem Anstellungsverhältnis erzielte Einkommen, sowie der Gewinn aus den Ziviltechnikergesellschaftsanteilen, die dieser Ziviltechniker besitzt, dem Ziviltechnikereinkommen gleichgestellt. Bei Bestand einer Pflichtpensionsversicherung auf Grund einer Ziviltechnikertätigkeit (ASVG, GSVG) wird der die gesetzliche Beitragsgrundlage übersteigende Einkommensteil für die Beitragsgrundlage nach diesem Statut herangezogen. Die Summe der Beiträge aus gesetzlicher Sozialversicherung (im ASVG Arbeitnehmerbeitrag) und Pensionsfonds darf den Beitrag der Stufe 7 dieses Statutes nicht überschreiten."
§ 7 Statut WE 2000 regelte in Bezug auf die Einstufung und die Höhe der Beiträge Folgendes:
"1) Die Einstufung erfolgt altersunabhängig zum Zeitpunkt der erstmaligen Eidesablegung bzw. mit Beginn der aufrechten Befugnis und gilt vorerst für ein Jahr. Es gibt 8 Beitragsstufen, die grundsätzlich nach der Beitragsgrundlage bemessen werden (Ausnahmen in § 8). Die Stufe 6 ist der Beitrag, der bei aufrechter Befugnis jedenfalls zu entrichten ist (volle Teilnahme). Ermäßigungen sind auf Antrag bei Vorliegen der im § 8 angeführten Kriterien zu gewähren, wobei der Ziviltechniker die entsprechenden Nachweise zu erbringen hat.
Ab dem Inkrafttreten des Statutes 2000 beträgt die jährliche
Beitragshöhe in
Stufe 0 | ................ | öS 48.000,- | Sonderbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 und 3 | ||
Stufe 1 | ................ | öS 60.000,- | Mindestbeitrag bis Beitragsgrundlage öS 260.000,-- | ||
Stufe 2 | ................ | öS 72.000,- | Beitr.Gl. | öS 260.001,- | - öS 320.000,- |
Stufe 3 | ................ | öS 90.000,- | Beitr.Gl. | öS 320.001,- | - öS 380.000,- |
Stufe 4 | ................ | öS 102.000,- | Beitr.Gl. | öS 380.001,- | - öS 440.000,- |
Stufe 5 | ................ | öS 120.000,- | Beitr.Gl. | öS 440.001,- | - öS 510.000,- |
Stufe 6 | ................ | öS 144.000,- | Beitr.Gl. | öS 510.001,- | - öS 650.000,- |
Stufe 7 | ................ | öS 180.000,- | Beitr.Gl. | über öS 650.000,- |
Von diesen Beiträgen wird der jeweils im Geschäftsplan festgelegte Prozentsatz dem "persönlichen Beitragskonto" mit dem Tag des Einganges des Beitrages gutgeschrieben (§ 20 Abs.1 f). Ab der Vollendung des 70. Lebensjahres wird der gesamte Beitrag zum Pensionsfonds dem persönlichen Beitragskonto gutgeschrieben.
2) Die Beiträge werden jährlich im nachhinein analog der im Vorjahr erfolgten prozentuellen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage des ASVG angehoben. Sollten, den Erfordernissen des Fonds bzw. der Versicherungsmathematik entsprechend, davon abweichende Änderungen notwendig sein, ist ein diesbezüglicher Vorschlag vom Kuratorium dem Kammertag zur Beschlußfassung vorzulegen."
§ 8 Statut WE 2000 sah u.a. folgende Ermäßigungen vor:
"1) Dem Ziviltechniker kann auf Antrag die Hälfte des
Beitrages zum Pensionsfonds bis zu zwei Jahre ab dem Tag der
Vereidigung gestundet werden. ...
2) ...
3) Für den Zeitraum von zwei Jahren nach erstmaliger
Eidesablegung können Ziviltechniker eine Ermäßigung auf die Stufe
0 beantragen (die Stundungsmöglichkeit des Abs. 1 gilt zusätzlich).
4) Für den Zeitraum von 5 Jahren nach erstmaliger
Eidesablegung können Ziviltechniker eine Ermäßigung auf die Stufe
1 beantragen. Diese Ermäßigung fällt schon vor Ende des Zeitraumes
weg, wenn die Beitragsgrundlage öS 320.000.-übersteigt. Sollte
auch die Ermäßigung nach Abs. 3 für die ersten zwei Jahre (Stufe
0) beantragt sein, kann die Er-mäßigung auf Stufe 1 nur für
weitere 3 Jahre gewährt werden.
5) ...
7) Besteht für Ziviltechniker ein
Pflichtversicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung
(Schule, Universität, Gewerbe, Angestellter, bis 31.12.2000
Künstlerversicherung, etc.), so ist im Falle einer Antragstellung
nach § 7 Abs. 4 in den Jahren 2000 bis 2004 höchstens ein Beitrag
nach folgenden Stufen zu leisten
2000 .................................... Stufe 2
2001 .................................... Stufe 3
2002 .................................... Stufe 4
2003 .................................... Stufe 5
2004 .................................... Stufe 6
Die jeweilige Einstufung ist mit Nachweis der
Pflichtversicherung zu beantragen."
Die Beschwerdeführerin erachtet die gleichzeitige Beitragsverpflichtung auf Grund des ASVG und des Statuts WE 2000 als bedenklich. Dieser Fall sei mit dem einer zweifachen Zahlungspflicht auf Grund einer zusätzlichen anderen beruflichen Tätigkeit (als Ziviltechniker und als Angestellter in einer anderen Branche) nicht vergleichbar, da die Doppelbelastung im vorliegenden Fall durch ein und die selbe Tätigkeit als Ziviltechniker im Rahmen der Ziviltechnikergesellschaft ausgelöst werde. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Die Problematik der Doppelversicherung sei auch dem Gesetzgeber bewusst geworden und es sei die Pensionszahlungsverpflichtung nach dem ASVG durch die 58. ASVG-Novelle 2002 abgeschafft worden. Für den Zeitraum 2001 müsse das Statut WE 2000 verfassungskonform ausgelegt werden. Den Anknüpfungspunkt dafür liefere § 31 Abs. 4 ZTKG. Diese Bestimmung sehe dem Wortlaut nach eine Ermäßigungsmöglichkeit für die geschäftsführenden Gesellschafter von Ziviltechniker-GmbHs vor. Diese Kann-Bestimmung sei im Lichte des Sachlichkeitsgebotes als Verpflichtung zu interpretieren. Die Befreiung von der Beitragspflicht sei auslegungstechnisch dadurch zu erreichen, dass eine Ermäßigung auf den Betrag von 0,-- zu gewähren sei. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in dem Erkenntnis vom 29. Juni 1990, VfSlg. Nr. 12.417, würde die Mehrfachversicherung der unselbständig erwerbstätigen und der freiberuflich tätigen Ärzte nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt, nämlich dann, wenn die Kumulation der beiden Systeme und das bewirkte Niveau der sozialen Sicherheit die Grenzen des Gleichheitssatzes einhalte. Um im vorliegenden Fall eine Verfassungswidrigkeit zu vermeiden, hätte die Behörde daher § 6 Abs. 3 des Statutes WE 2000 einschränkend interpretieren müssen und somit annehmen müssen, dass Geschäftsführer von Ziviltechniker-GmbHs, die Anteile an den Gesellschaften besäßen, von dieser Bestimmung auch 2001 nicht erfasst wären.
Dem kann nicht gefolgt werden. In § 6 Abs. 3 zweiter Satz Statut WE 2000, das im vorliegenden Fall trotz der angeführten Aufhebung dieses Statutes durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden war, weil es sich um einen vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestand und keinen Anlassfall handelte, wird ausdrücklich vorgesehen, dass für Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis, die im Rahmen von Ziviltechnikergesellschaften, in denen sie Gesellschafter sind, angestellt sind, das aus diesem Anstellungsverhältnis erzielte Einkommen, sowie der Gewinn aus den Ziviltechnikergesellschaftsanteilen, die dieser Ziviltechniker besitzt, dem Ziviltechnikereinkommen gleichgestellt ist. Maßgeblicher Bestand der heranzuziehenden Beitragsgrundlage eines solchen Ziviltechnikers bzw. einer solchen Ziviltechnikerin - wie im vorliegenden Fall - sind also diese beiden Einkommen. Weiters wird in dieser Bestimmung ausdrücklich für den Fall des Bestandes einer Pflichtpensionsversicherung auf Grund einer Ziviltechnikertätigkeit (ASVG) - wie im vorliegenden Fall - oder GSVG normiert, dass der die gesetzliche Beitragsgrundlage übersteigende Einkommensteil für die Beitragsgrundlage nach diesem Statut herangezogen werde. Es darf danach auch die Summe der Beiträge aus gesetzlicher Sozialversicherung und Pensionsfonds den Betrag der Stufe 7 dieses Statutes nicht überschreiten. Nach dieser Regelung fällt somit ein Ziviltechniker, der bei einer Ziviltechnikergesellschaft angestellt ist und gleichzeitig Anteile an der Ziviltechnikergesellschaft hat, in den Anwendungsbereich der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer. Eine Auslegung derart, wie sie die Beschwerdeführerin im Auge hat, kommt schon im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 3 Statut WE 2000 nicht in Betracht. Die im § 6 Abs. 3 Statut WE 2000 vorgesehene einschränkende Einbeziehung eines in einer Ziviltechnikergesellschaft angestellten Ziviltechnikers in die Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer stößt aber auch auf keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Institutionalisierung einer Mehrfachversicherung grundsätzlich nicht verfassungswidrig ist (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 29. Juni 1990, VfSlg. Nr. 12.417). Weder die Kumulation der beiden Systeme noch das dadurch bewirkte Niveau der sozialen Sicherheit darf nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes derart sein, dass es Grenzen verletzt, die der Gleichheitsgrundsatz zieht. Diese Grenzen werden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes durch die dargestellte Einbeziehung eines in die Pflichtversicherung des ASVG fallenden Ziviltechnikers nicht berührt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall noch, dass die Beitragsvorschreibung zur Wohlfahrtseinrichtung gemäß § 8 Abs. 4 des Statutes (WE 2000) tatsächlich wesentlich niedriger festgesetzt wurde, als sie gemäß § 6 Abs. 3 des Statutes WE 2000 zu erfolgen gehabt hätte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem Einkommen aus der Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft und dem sich aus der Gewinnbeteiligung dieses Ziviltechnikers an der betreffenden Gesellschaft ergebenden Einkommen um Unterschiedliches.
Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, dass zwei Mitglieder des erstinstanzlichen Kollegialorganes (des Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen; darunter die Vorsitzende) auch an der Entscheidung der belangten Behörde, dem Vorstand der Bundeskammer, teilgenommen hätten. Sie seien daher im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG befangen gewesen, da sie an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt hätten.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Zusammensetzung des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen bzw. der belangten Behörde (des Vorstandes der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten) bekannt gegeben, indem Protokollauszüge der jeweiligen Sitzungen vorgelegt wurden. Daraus ergibt sich, dass die Vorsitzende des erstinstanzlichen Kollegialorganes auch an der maßgeblichen Sitzung des Vorstandes der Bundeskammer teilgenommen hat. Der von der Beschwerdeführerin in einer ergänzenden Stellungnahme angesprochene Dr. W ist weder Mitglied der erstinstanzlichen Behörde noch der belangten Behörde. Er war als juristischer Mitarbeiter für den Bereich der Wohlfahrtseinrichtungen der Kammer bei den Sitzungen anwesend. Eine Mitwirkung ergibt sich daraus weder bei der erstinstanzlichen noch bei der belangten Behörde. Die von der belangten Behörde übermittelte Geschäftsordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in der Fassung des Beschlusses des Kammertages vom 25. Oktober 1996 sieht für die Beschlussfähigkeit beider Organe vor, dass die Hälfte der Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vizepräsident (beim Vorstand) bzw. der Vorsitzende oder deren Stellvertreter (beim Kuratorium) anwesend sein müssen. Gemäß dem oben angeführten § 23 Abs. 1 ZTKG besteht der Vorstand der Bundeskammer aus 14 Mitgliedern. Gemäß § 30 Abs. 4 ZTKG wie auch § 28 Abs. 1 der angeführten Geschäftsordnung werden Beschlüsse des Kuratoriums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst. Ansonsten entscheiden die Kollegialorgane (u.a. der Bundeskammer) mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sind gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung zulässig, scheiden jedoch bei der Ermittlung der Mehrheit aus. Nach dem vorgelegten Protokoll der Sitzung des Vorstandes der Bundeskammer vom 17. Juni 2005 waren am Beginn der Sitzung (11.40) 11 Mitglieder, um 11.45 12 Mitglieder anwesend, die zwei weiteren Mitglieder entschuldigten sich. Vier erschienene Mitglieder des Vorstandes (nicht das bezogene befangene Mitglied) verließen die Sitzung zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Beschlussfähigkeit der belangten Behörde war (nämlich die Anwesenheit von 7 Mitgliedern) somit während der gesamten Sitzung gegeben, bei der ab 11.45 mindestens 8 Mitglieder anwesend waren. Nach dem vorgelegten Protokoll ist in der vorliegenden Angelegenheit einstimmig entschieden worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/05/0226), dass die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes dann einen wesentlichen Verfahrensmangel bildet, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlussfähig wäre und wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlussfassung nach der Gemeindeordnung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zu Stande gekommen wäre. In diesem Sinne stellt die Mitwirkung des gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG befangenen Mitgliedes im vorliegenden Fall schon deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil einerseits die Beschlussfähigkeit des Vorstandes auch ohne dieses Mitglied gegeben gewesen wäre und auch ohne dessen Stimme die erforderliche Stimmenmehrheit zu Stande gekommen wäre. Abgesehen davon bestehen gegen die Entscheidung auch keine sachlichen Bedenken (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 88/12/0069, und die in diesem angeführte Vorjudikatur). Der Umstand, dass die vorliegende Angelegenheit in der Sitzung der belangten Behörde von einem Nichtmitglied vorgetragen wurde, stellt keine Mitwirkung dieser Person an dem von den Mitgliedern der belangten Behörde in weiterer Folge beschlossenen Entscheidung über die Berufung dar. Gemäß § 24 der angeführten Geschäftsordnung kann der Vorsitzende des Vorstandes nämlich auch einen Berichterstatter für eine Angelegenheit bestellen, der dem Organ nicht angehört. Dieser nimmt nach dieser Bestimmung an der Sitzung mit beratender Stimme teil. Im Protokoll über diesen Sitzungspunkt wurde auch der wesentliche Inhalt der Entscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 lit. e der Geschäftsordnung ausreichend festgehalten. Jeder Verhandlung der belangten Behörde liegt gemäß § 20 der Geschäftsordnung die mit der Einberufung ausgesandte Tagesordnung zu Grunde. Die Mitglieder des Vorstandes können in der Sitzung gemäß §§ 25 und 26 der Geschäftsordnung jederzeit zu den behandelten Angelegenheiten Anträge und Anfragen stellen.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch die Verletzung im Recht auf Akteneinsicht geltend macht, weil ihr die jeweiligen Besetzungen der Behörde erster Instanz und der belangten Behörde nicht bekannt gegeben worden seien, handelt es sich im Hinblick auf die Ausführungen zur Befangenheit auch um keinen wesentlichen Verfahrensmangel. Wenn sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die diesbezügliche Akteneinsicht in einem Zeitpunkt beantragt worden sei, in dem der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin bereits zugestellt gewesen sei, ist sie nicht im Recht, da die Information über die jeweilige Besetzung der entscheidenden Organe eine wesentliche Grundlage wäre, um in einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken im Hinblick auf die Befangenheit von Mitgliedern der belangten Behörde entsprechend konkret geltend machen zu können.
Wenn die Beschwerdeführerin abschließend ausführt, dass sie schon vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag einen Antrag auf Befreiung von der Einbeziehung in die Wohlfahrtseinrichtung gestellt habe, begründet sie in ihrem Vorbringen selbst nicht, warum sich aus diesem Umstand für den angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit ergeben könnte. Dies ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.
Die Beschwerde wird daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. Oktober 2008
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