VfGH G8/03, V7/03

VfGHG8/03, V7/03G8/03, V7/0323.6.2003

Aufhebung von Regelungen des Ziviltechnikerkammergesetzes betreffend die Beiträge zu den Wohlfahrtseinrichtungen wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot mangels gesetzlicher Festlegung von Höchstgrenzen; in der Folge Aufhebung des (gesamten) Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 mangels gesetzlicher Deckung

Normen

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 15.06.00
ZiviltechnikerkammerG 1993 §29 Abs4
ZiviltechnikerkammerG 1993 §31
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 15.06.00
ZiviltechnikerkammerG 1993 §29 Abs4
ZiviltechnikerkammerG 1993 §31

 

Spruch:

I. §29 Abs4 zweiter Satz sowie §31 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. 1994/157 in der Fassung BGBl. I 2000/56, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, beschlossen vom Kammertag am 15. Juni 2000, kundgemacht im amtlichen Teil der Zeitschrift "konstruktiv" Nr. 220a, Juni 2000, 2 ff., wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B937/01 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

1.1. Mit Schreiben vom 16. Feber 2001 stellte der Beschwerdeführer an das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden: Bundeskammer) den Antrag, ihm - im Hinblick darauf, dass er seine Ziviltechnikerbefugnis als Architekt nicht ständig ausübe, sondern im Hauptberuf Lehrer an einer HTL und als solcher pensionsversicherungspflichtig iSd. ASVG sei - seinen Beitrag zum Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 der Bundeskammer (im Folgenden: Statut) für das Jahr 2000 mit einem unter dem Mindestbeitrag von ATS 60.000,-- liegenden Betrag festzusetzen. Außerdem begehrte er die Feststellung, dass er Beiträge zum Pensionsfonds auf Grund der konkreten Situation, in der er sich befinde, und unter Anrechnung seiner Leistungen an Pensionsbeiträgen nach dem ASVG in reduziertem Ausmaß zu entrichten habe.

1.2. Das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen lehnte dieses Ansuchen mit Bescheid vom 22. Feber 2001 mit der Begründung ab, dass Ziviltechniker gemäß §31 Abs2 Ziviltechnikerkammergesetz 1993 (im Folgenden: ZTKG) zur vollen Teilnahme am Pensionsfonds der Bundeskammer verpflichtet seien. Das Statut normiere vom Ziviltechnikereinkommen abhängige Beitragsstufen, wobei die Stufe 1 den Mindestbeitrag darstelle. Nach §5 GSVG bestehe für die selbständige Ziviltechnikertätigkeit des Beschwerdeführers eine Pflichtpensionsversicherung gemäß ZTKG, aus der unselbständigen Tätigkeit als Lehrer eine Pflichtpensionsversicherung nach ASVG. Diese beiden Pflichtversicherungen seien nicht kompatibel und führten - jede für sich - zu einer eigenständigen Pensionsleistung.

1.3. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer vom 3. Mai 2001 abgewiesen und der vom Beschwerdeführer an den Pensionsfonds zu entrichtende Beitrag "für die Zeit der aufrechten Befugnis im Jahr 2000 monatlich mit dem Beitrag der Stufe 1, das ist der Mindestbeitrag gemäß §7 Abs1 des Statutes," festgelegt.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde werden neben der Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

2. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§29 Abs4 zweiter Satz und 31 ZTKG 1993 sowie gegen die Gesetzmäßigkeit der Bestimmung "Stufe 1 ...... öS 60.000,-

Mindestbeitrag bis Beitragsgrundlage öS 260.000,-" in §7 Abs1 des Statutes entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 30. November 2002 ein Gesetzes- und ein Verordnungsprüfungsverfahren zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmungen eingeleitet.

2.1. Zur Frage des Prüfungsumfanges führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss aus:

"[D]er Verfassungsgerichtshof [dürfte] bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde in erster Linie die ... den Mindestbeitrag zum Pensionsfonds betreffende Bestimmung in §7 des Statutes anzuwenden haben, auf die sich der bekämpfte Bescheid ausdrücklich und auch der Sache nach stützt.

Bei Prüfung der Frage, ob diese präjudizielle Verordnungsbestimmung ihrerseits gesetzmäßig ist, hätte der Verfassungsgerichtshof aber anscheinend die Bestimmungen des ZiviltechnikerkammerG betreffend die Beiträge zum Pensionsfonds anzuwenden. Im Einzelnen scheint es sich dabei um die folgenden Regelungen zu handeln: §29 Abs4 zweiter Satz sowie die 'die Aufbringung ... der Mittel [des Pensionsfonds], die Gewährung von Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen' und 'die Beitragspflicht' betreffenden Bestimmungen im ersten Satz des §31 Abs1, ferner die die 'Beiträge' betreffende Bestimmung im zweiten Satz des §31 Abs1 ZiviltechnikerkammerG und schließlich auch die die Entrichtung von Beiträgen an den Pensionsfonds regelnden Absätze 3 bis 6 des §31 leg.cit. Diese Bestimmungen dürften ihrerseits mit den übrigen das 'Statut der Wohlfahrtseinrichtungen' regelnden Vorschriften des §31 ZiviltechnikerkammerG derart in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, dass für den Fall der Aufhebung bloß der erstgenannten Regelungen der Gesetzesvorschrift ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (vgl etwa VfSlg. 13.915/1994, 14.895/1997). Im Hinblick darauf wurde §31 ZiviltechnikerkammerG in seiner Gesamtheit in Prüfung gezogen."

2.2. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken,

"dass der Gesetzgeber deshalb, weil er es unterlassen hat, eine nähere Regelung über die Höhe - im Besonderen über das Höchstausmaß - der von den teilnahmepflichtigen Kammermitgliedern zu entrichtenden Beiträge an den Pensionsfonds zu treffen, gegen das aus Art18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot verstoßen hat (vgl. dazu va. VfSlg. 5742/1968, S 377 f., und 10.389/1985, S 302, sowie 14.6.2002 B1463/00; s. weiters VfSlg. 10.899 und 10.931/1986 sowie VfGH 19.6.2001, V32-39/01).

Dafür dürfte insbesondere auch die Erwägung sprechen, dass der Gesetzgeber die Festlegung der von den Wohlfahrtseinrichtungen, insbesondere vom Pensionsfonds, zu erbringenden Leistungen im Wesentlichen dem Statut, also dem Verordnungsgeber, überlassen hat. Im Hinblick darauf scheint nämlich auch aus der Regelung des §29 Abs4 zweiter Satz ZiviltechnikerkammerG, wonach die Fondsbeiträge in einer solchen Höhe festzusetzen sind, dass die gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze sichergestellt sind, nichts zu gewinnen sein, was diese Bedenken zerstreuen könnte."

3.1. Die Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren von einer meritorischen Stellungnahme abgesehen und (lediglich) beantragt, im Falle der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen des ZTKG gemäß Art140 Abs5 B-VG zur Vorbereitung legistischer Maßnahmen für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

3.2. Der Kammertag der Bundeskammer als verordnungserlassendes Organ verwies in seiner Äußerung auf eine von der Bundeskammer verfasste Stellungnahme und schloß sich dieser vollinhaltlich an. Im Wesentlichen wird darin Folgendes vorgebracht:

3.2.1. Bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen der freien Berufe handle es sich um Selbstverwaltungskörper, welchen jeweils ein eigener Wirkungsbereich zugewiesen sei, in welchem der Selbstverwaltungskörper auch zu einer weisungsfreien Verwaltungsführung berechtigt sei. Zum Aufgabenbereich der Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich zähle u.a. die Einrichtung einer gemeinsamen Wohlfahrtseinrichtung für Ziviltechniker und deren Hinterbliebene. Schon aus der Ungleichbehandlung des Weisungsrechts im Bereich der staatlichen Verwaltung und der weisungsfreien Verwaltungsführung der Selbstverwaltungskörper in ihrem eigenen Wirkungsbereich ergebe sich, dass auch im Bereich des Legalitätsprinzips ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen sei, da andernfalls die den Selbstverwaltungskörpern eingeräumte Autonomie im Bereich des Satzungsrechts unterlaufen würde.

Im Bereich der Selbstverwaltung müsse ein gelockerter Legalitätsmaßstab angelegt werden. Auch könne die autonome Satzung eines beruflichen Selbstverwaltungskörpers keinesfalls mit einer Durchführungsverordnung iSd. Art18 Abs2 B-VG gleichgesetzt werden. Selbst der Verfassungsgerichtshof nehme - "trotz ausdrücklicher Gleichsetzung der autonomen Satzung mit der Durchführungsverordnung nach Art18 Abs2 B-VG und trotz grundsätzlichen Verlangens nach enger Determinierung" - oft minimalste gesetzliche Determinierungen in Kauf. Als Beispiele für eine dahin gehende Judikatur seien die Erkenntnisse VfSlg. 12.118/ 1988 und VfGH 14.6.2002, B1463/00, zu nennen, in denen jeweils Bestimmungen des Ärztegesetzes als dem Determinierungsgebot entsprechend beurteilt worden seien. Weiter heißt es:

"Nichts anderes ergibt sich aus den vorliegenden gesetzlichen Regelungen der §§29 - 31 ZT-KG 1993 idF BGBl. I 2000/56. Demnach sind die Fondsbeiträge über Vorschlag des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom Kammertag in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind.

Diese Regelung entspricht inhaltlich jenen Bestimmungen des ÄrzteG 1984, mit welchen sich der VfGH in der oben zitierten Entscheidung VfSlg. 12.118/88 auseinandergesetzt hat, zB der Regelung des §57 Abs1 ÄrzteG 1984, in welcher auf die Leistungsfähigkeit des Wohlfahrtsfonds verwiesen wird.

Aus einer Höchstgrenze für die zu leistenden Beiträge, wie dies in §75 Abs3 ÄrzteG 1984 vorgesehen war, kann weder alleine noch im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen auf die Erfüllung der Bestimmtheitsvoraussetzungen einer gesetzlichen Regelung geschlossen werden, noch dazu, wo die übrigen Regelungen, welche im Zusammenhang zu sehen sind, ebenfalls einen entsprechenden Spielraum einräumten, nämlich durch das Gebot, die Beiträge in einer Höhe einzuheben, die den Erfordernissen des Wohlfahrtsfonds entspricht, woraus zu erkennen ist, dass abgesehen von dieser Höchstgrenze inhaltlich kein Unterschied zwischen den überprüften Regelungen und der nunmehr zu prüfenden Bestimmung des §29 Abs4 ZT-KG besteht.

Bei der Festlegung derartiger Höchstgrenzen handelt es sich um kein wesentliches Bestimmtheitskriterium, weil dadurch lediglich ein weiter Spielraum abgesteckt wird, der ohnehin nie ausgenützt wird, da in der Regel die vorgeschriebenen Beiträge wesentlich geringer sind als es der gesetzliche Höchstrahmen erlauben würde.

Darüber hinausgehende, detailliertere Beitragsregelungen werden auch vom VfGH nicht verlangt. Vergleicht man die absoluten Höchstbeiträge, welche sich aufgrund dieser Beschränkungen durch Obergrenzen ergeben, mit den tatsächlich vorgeschriebenen Beiträgen (ebenfalls in absoluten Beiträgen), so kann daraus leicht erkannt werden, dass der Gesetzgeber einerseits bewusst und zu Recht dem Organ, welches für die Erlassung der jeweiligen autonomen Satzungen zuständig ist, einen sehr großen Spielraum innerhalb dieser Grenzen einräumen will, und dass andererseits die tatsächlich vorgeschriebenen Beiträge jeweils in einer auch vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Abhängigkeit von den Leistungsansprüchen stehen. Diesem Erfordernis wird durch die in §29 Abs4 ZT-KG enthaltene Regelung vollinhaltlich Rechnung getragen, wonach auf die nach dem Statut zu erbringenden Leistungen abzustellen ist.

Auch die in dem Erk. des VfGH vom 19.06.2001, V32/01, entwickelten Grundsätze können im Ergebnis daran nichts ändern. In diesem Verfahren hatte der VfGH ein für eine Pensionsvorsorge eingerichtetes Kapitaldeckungssystem zu prüfen und meinte, dass im Hinblick auf die durch das gewählte System sichergestellte Wechselseitigkeit von Beitrag und Leistung eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung entbehrlich wäre. Allerdings meinte der VfGH im weiteren, es fehle ein Minimum an Determinanten hinsichtlich des zulässigen Ausmaßes der Beitragsverpflichtung und damit des Ausmaßes der in Aussicht genommenen Altersvorsorge. Genau diese Determinanten sind jedoch beim Kapitaldeckungssystem entbehrlich, weil sich das Ausmaß der Altersversorgung immer aus den eingezahlten Beiträgen einschließlich der erzielten Erträge unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze ergibt. Für die Höhe der Beiträge eine Obergrenze einzuziehen, erscheint ebenfalls entbehrlich, wenn man bedenkt, dass die in anderen Fällen festgelegten Höchstgrenzen in der Praxis bei weitem nicht erreicht werden und es wohl den einzelnen Selbstverwaltungskörpern überlassen werden sollte, darüber autonom zu entscheiden. Denn wer soll besser in der Lage sein, über die Leistungsfähigkeit der einzelnen Mitglieder dieser Selbstverwaltungskörper zu entscheiden als diese Mitglieder selbst.

...

Bei dem durch das Statut der Wohlfahrtseinrichtung 2000 geänderten System handelt es sich um ein Mischsystem, das in der Berechnung wesentliche Elemente eines kapitalgedeckten Systems aufweist, vor allem beitragsorientiert ist und sich damit grundsätzlich von jedem leistungsorientierten Umlagesystem unterscheidet. Langfristig wird dieses System in ein reines Kapitaldekkungssystem übergehen. Der VfGH hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Gesetzgeber im Bereich der Sozialversicherung in der Auswahl des zugrundeliegenden Systems keinen Beschränkungen unterliegt (Erk. des VfGH vom 14.06.2002, B1463/00).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, ergibt sich, dass die §§29 und 31 ZT-KG ausreichende Regelungen enthalten, welche dem Determinierungsgebot in dem anzuwendenden Umfang vollinhaltlich entsprechen ..."

3.2.2. Gehe man aber davon aus, dass die genannten Bestimmungen des ZTKG dem Determinierungsgebot entsprächen, so sei auch der Inhalt des Statutes unbedenklich und gesetzeskonform, weil der Verordnungsgeber von der ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermächtigung innerhalb des eingeräumten Spielraumes Gebrauch gemacht und die Beiträge unter Zugrundelegung versicherungsmathematischer Grundsätze so festgesetzt habe, dass die Leistungen langfristig sichergestellt seien.

4. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

4.1. Die §§6 bis 8 des Statutes lauten (die in Prüfung gezogene Regelung in §7 Abs1 ist hervorgehoben):

"§6 Teilnahme, Beitragsgrundlage

1) Ziviltechniker sind ab dem Tage der erstmaligen Eidesablegung, oder wenn zu diesem Zeitpunkt das Ruhen der Befugnis gemeldet wird, ab dem Zeitpunkt des Überganges von der ruhenden Befugnis zur aufrechten Befugnis (Anzeige an die Länderkammer) zur vollen Teilnahme verpflichtet (Stufe 6). Ist die Befugnis auch nur in einem Teil eines Kalenderjahres aufrecht, sind die Beitragsgrundlage gemäß §6 Abs3 und der jährliche Beitrag gemäß §7 auf Basis des Gesamteinkommens aus der Ziviltechnikertätigkeit in dem betreffenden Jahr zu ermitteln und ist der Jahresbeitrag zu entrichten. Eine monatliche Aliquotierung des Jahresbeitrages erfolgt nur bei Ziviltechnikern, die während des Kalenderjahres Kammermitglied werden.

Bei ruhender Befugnis steht es dem Ziviltechniker frei, am Pensionsfonds teilzunehmen, wobei auch die Höhe der Teilnahme frei wählbar ist. Gleiches gilt auch für Ziviltechniker, die ihre Befugnis zurücklegen.

Ab dem der Vollendung des 70. Lebensjahres folgenden Monat kann der Ziviltechniker, der Anspruch auf eine Sockelpension hat, die Beitragsleistung einstellen.

2) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Beitragsgrundlage, soferne der Ziviltechniker einen Antrag gemäß §7 Abs4 stellt.

3) Die Beitragsgrundlage errechnet sich aus dem Einkommen aus Ziviltechnikertätigkeit des jeweils vorletzten Jahres vor Steuer zuzüglich der in diesem Jahr bezahlten Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer zuzüglich der Investitionsfreibeträge; aufgelöste Freibeträge werden wieder abgezogen. Basis ist das Ziviltechnikereinkommen, das das Ziviltechnikerbüro des Mitgliedes erwirtschaftet, sowie Gewinne aus Beteiligungen an anderen Ziviltechnikergesellschaften, an denen der Ziviltechniker beteiligt ist. Für Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis, welche im Rahmen von Ziviltechnikergesellschaften, in denen sie Gesellschafter sind, angestellt sind, ist das aus diesem Anstellungsverhältnis erzielte Einkommen, sowie der Gewinn aus den Ziviltechnikergesellschaftsanteilen, die dieser Ziviltechniker besitzt, dem Ziviltechnikereinkommen gleichgestellt. Bei Bestand einer Pflichtpensionsversicherung auf Grund einer Ziviltechnikertätigkeit (ASVG, GSVG) wird der die gesetzliche Beitragsgrundlage übersteigende Einkommensteil für die Beitragsgrundlage nach diesem Statut herangezogen. Die Summe der Beiträge aus gesetzlicher Sozialversicherung (im ASVG Arbeitnehmerbeitrag) und Pensionsfonds darf den Beitrag der Stufe 7 dieses Statutes nicht überschreiten.

§7 Einstufung, Beiträge

1) Die Einstufung erfolgt altersunabhängig zum Zeitpunkt der erstmaligen Eidesablegung bzw. mit Beginn der aufrechten Befugnis und gilt vorerst für ein Jahr. Es gibt 8 Beitragsstufen, die grundsätzlich nach der Beitragsgrundlage bemessen werden (Ausnahmen in §8). Die Stufe 6 ist der Beitrag, der bei aufrechter Befugnis jedenfalls zu entrichten ist (volle Teilnahme). Ermäßigungen sind auf Antrag bei Vorliegen der im §8 angeführten Kriterien zu gewähren, wobei der Ziviltechniker die entsprechenden Nachweise zu erbringen hat.

Ab dem Inkrafttreten des Statutes 2000 beträgt die jährliche Beitragshöhe in

Stufe 0 ... öS 48.000,- Sonderbeitrag gemäß §8 Abs2 und 3

Stufe 1 ... öS 60.000,- Mindestbeitrag bis Beitragsgrundlage

öS 260.000,-

Stufe 2 ... öS 72.000,- Beitr. Gl. öS 260.001,- - öS 320.000,-

Stufe 3 ... öS 90.000,- Beitr. Gl. öS 320.001,- - öS 380.000,-

Stufe 4 ... öS 102.000,- Beitr. Gl. öS 380.001,- - öS 440.000,-

Stufe 5 ... öS 120.000,- Beitr. Gl. öS 440.001,- - öS 510.000,-

Stufe 6 ... öS 144.000,- Beitr. Gl. öS 510.001,- - öS 650.000,-

Stufe 7 ... öS 180.000,- Beitr. Gl. über öS 650.000,-

Von diesen Beiträgen wird der jeweils im Geschäftsplan festgelegte Prozentsatz dem 'persönlichen Beitragskonto' mit dem Tag des Einganges des Beitrages gutgeschrieben (§20 Abs1 f). Ab der Vollendung des 70. Lebensjahres wird der gesamte Beitrag zum Pensionsfonds dem persönlichen Beitragskonto gutgeschrieben.

2) Die Beiträge werden jährlich im nachhinein analog der im Vorjahr erfolgten prozentuellen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage des ASVG angehoben. Sollten, den Erfordernissen des Fonds bzw. der Versicherungsmathematik entsprechend, davon abweichende Änderungen notwendig sein, ist ein diesbezüglicher Vorschlag vom Kuratorium dem Kammertag zur Beschlußfassung vorzulegen.

3) Mitglieder, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Statutes einmal einen Jahresbeitrag geleistet haben, der höher war als der Beitrag nach Stufe 6 (siehe Abs1), können mit diesem höheren Beitrag im Umlagesystem (Altersklassensystem) verbleiben, falls diese höheren Beiträge durchgehend geleistet werden. Eine Ruhendmeldung beendet die Teilnahme im Altersklassensystem, eine allfällige zukünftige weitere Pflichtteilnahme ist nur nach dem Statut 2000 möglich. Die Beiträge für diese Mitglieder werden jährlich gemäß Abs2 angehoben.

4) Der Ziviltechniker kann dem Pensionsfonds die für die Beitragsberechnung relevanten Daten (vom Steuerberater berechnete und bestätigte Beitragsgrundlage gemäß §6 Abs3) auf Basis des Vorjahreseinkommens bekanntgeben. Erfolgt dies nicht bis zum 30.09. jeden Jahres, ist im darauffolgendem Jahr die Beitragsstufe 6 vorzuschreiben. Veränderungen der Einstufung (Ermäßigungen) treten mit dem dem Antrag folgenden Quartal in Kraft. Der Ziviltechniker ist verpflichtet, auf Anforderung der Wohlfahrtseinrichtungen die notwendigen Unterlagen (z.B. Einkommensteuerbescheid, Einkommensteuererklärung) zur Kontrolle vorzulegen.

5) Ziviltechniker, die auf Grund von Ausnahmeregelungen des Statutes 1995 bisher nicht am Pensionsfonds teilgenommen haben, sind ab Inkrafttreten dieses Statutes zur Teilnahme verpflichtet, soferne sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben. Für diese Mitglieder gilt die Mindestbeitragszeit des §11 Abs2 nicht, eine Beitragsrückerstattung (§9) ist nicht möglich.

§8 Ermäßigungen

1) Dem Ziviltechniker kann auf Antrag die Hälfte des Beitrages zum Pensionsfonds bis zu zwei Jahre ab dem Tag der Vereidigung gestundet werden. Der im Geschäftsplan vorgesehene Prozentsatz (§20 Abs1 f) des gestundeten Beitrages wird zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einzahlung dem persönlichen Beitragskonto gutgeschrieben. Der gestundete Beitrag muß nach Ende des Stundungszeitraumes innerhalb von längstens 3 Jahren zurückgezahlt werden. Sollte in diesem Stundungs- bzw. Rückzahlungszeitraum ein Leistungsfall (Pensionsfonds oder Sterbekassenfonds) eintreten, ist der offene Betrag von der Leistung abzuziehen.

2) Eine Ermäßigung auf Stufe 0 wird Ziviltechnikerinnen auf Antrag für die Zeit der Schwangerschaft bis zu 2 Jahren nach der Geburt des Kindes gewährt. Für diesen Zeitraum wird der Ziviltechnikerin von der Differenz zu Stufe 2 der Anteil gemäß §20 Abs1 litf) fiktiv auf das persönliche Beitragskonto gutgeschrieben, soferne sie vor der Ermäßigung mindestens in Stufe 2 bezahlt hat, sonst der Anteil gemäß §20 Abs1 litf) aus der Differenz zu Stufe 1.

3) Für den Zeitraum von zwei Jahren nach erstmaliger Eidesablegung können Ziviltechniker eine Ermäßigung auf die Stufe 0 beantragen (die Stundungsmöglichkeit des Abs1 gilt zusätzlich).

4) Für den Zeitraum von 5 Jahren nach erstmaliger Eidesablegung können Ziviltechniker eine Ermäßigung auf die Stufe 1 beantragen. Diese Ermäßigung fällt schon vor Ende des Zeitraumes weg, wenn die Beitragsgrundlage öS 320.000,- übersteigt. Sollte auch die Ermäßigung nach Abs3 für die ersten zwei Jahre (Stufe 0) beantragt sein, kann die Ermäßigung auf Stufe 1 nur für weitere 3 Jahre gewährt werden.

5) Für den Zeitraum von maximal 5 Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Statutes 2000 können Ziviltechniker, die zu diesem Datum bereits Teilnehmer am Pensionsfonds sind und die zur Erlangung eines Pensionsanspruches aus der staatlichen Pensionsversicherung (Erreichen von 180 Versicherungsmonaten) durchgehend Beiträge freiwillig in die Sozialversicherung einzahlen, bis 30.06. jeden Jahres eine Ermäßigung bis auf Stufe 2 beantragen. Der Nachweis des Sozialversicherungsträgers (Anzahl der Beitragsmonate und durchgehende Beitragsleistung) ist beizubringen.

6) Ziviltechniker, die bei Inkrafttreten des Statutes 2000 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben und die durchgehend freiwillige oder Pflichtbeiträge zur Erlangung eines Pensionsanspruches aus einer staatlichen Pensionsversicherung leisten, können bis zum Antritt dieser Pension jeweils bis zum 30.06. jedes Jahres eine Ermäßigung beim Pensionsfonds bis auf Stufe 2 beantragen (der Nachweis des Sozialversicherers für die durchgehende Beitragszahlung ist beizubringen). Nach Inanspruchnahme der staatlichen Pension und weiter aufrechter Befugnis erfolgt die Einstufung im Pensionsfonds nach der aus dem Ziviltechnikereinkommen bzw. dem Gewinn aus Anteilen an Ziviltechnikergesellschaften errechneten Beitragsgrundlage.

7) Besteht für Ziviltechniker ein Pflichtversicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung (Schule, Universität, Gewerbe, Angestellter, bis 31.12.2000 Künstlerversicherung, etc.), so ist im Falle einer Antragstellung nach §7 Abs4 in den Jahren 2000 bis 2004 höchstens ein Beitrag nach folgenden Stufen zu leisten:

2000 ............. Stufe 2

2001 ............. Stufe 3

2002 ............. Stufe 4

2003 ............. Stufe 5

2004 ............. Stufe 6

Die jeweilige Einstufung ist mit Nachweis der Pflichtversicherung zu beantragen."

4.2. Die §§29 bis 31 ZiviltechnikerkammerG 1993 idF BGBl. I 2000/56 lauten wie folgt (die in Prüfung gezogenen Regelungen sind hervorgehoben):

"Wohlfahrtseinrichtungen

§29. (1) Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für die Ziviltechniker und deren Hinterbliebene sind ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds zu errichten und zu betreiben. Diese Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie bilden ein gemeinsames zweckgebundenes Sondervermögen der Bundeskammer.

(2) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen haben Anspruch auf einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus dem Pensionsfonds:

1. Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechniker für den Fall des Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder der dauernden Berufsunfähigkeit,

2. Hinterbliebene der in Z1 genannten Personen (das sind Witwen/Witwer, leibliche oder adoptierte Kinder, geschiedene Ehegatten, Verwandte in aufsteigender Linie, Geschwister) oder Lebensgefährten, wobei die Anspruchsvoraussetzungen im Statut festzulegen sind.

(3) Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung einmaliger Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers bestimmt.

(4) Die Mittel der Wohlfahrtseinrichtungen sind aus Fondsbeiträgen, den sich aus der Veranlagung dieser Mittel ergebenden Kapitalerträgen sowie Verwaltungskostenbeiträgen aufzubringen. Die Fondsbeiträge und deren Aufteilung auf Umlagen und Beiträge für das persönliche Pensionskonto sind vom Kammertag über Vorschlag des Kuratoriums in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die gemäß dem Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind. Die Ansprüche gegenüber dem Sterbekassenfonds sind durch Umlagen zu decken, wobei eine Rücklage zu bilden ist, welche mindestens dem Aufwand des vorangegangenen Jahres zu entsprechen hat.

Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen

§30. (1) Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.

(2) Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je

500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.

(4) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.

(5) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Kammervorstand zu.

Statut der Wohlfahrtseinrichtungen

§31. (1) Nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds, die Aufbringung und Verwaltung der Mittel, die Gewährung von Befreiungen und Ermäßigungen, die Rückzahlung von Beiträgen, die Geschäftsführung des Kuratoriums, die Beitragspflicht, die Art der Berechnung der Leistungen, die Gewährung und Höhe der Leistungen, die Art der Auszahlung und die Pflichten des Leistungsempfängers sind unter Bedachtnahme auf die in den §§29, 30 und 31 Abs2 bis 6 festgelegten Grundsätze in einem Statut festzusetzen. In diesem Statut können auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Beiträge und Leistungen festgelegt werden. Die Grundsätze der Versicherungsmathematik sowie der verwaltungsorganisatorischen Zweckmäßigkeit sind jeweils zu berücksichtigen. Bei Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens sind bestehende Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen (§29) unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Grundsätze und durch entsprechende Übergangsregelungen sicherzustellen. Die bis zur Einführung eines Kapitaldeckungsverfahrens gebildeten Rücklagen im Pensions- und Sterbekassenfonds sind zur Sicherstellung der zu diesem Stichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche zweckgebunden. Im Pensionsfonds ist für jene Teile der Beiträge (Umlagen), welche nicht dem persönlichen Pensionskonto gutgeschrieben werden, ein gesonderter Rechnungskreis zu bilden. Das Statut ist in den Nachrichten der Bundeskammer und Länderkammern kundzumachen. Es tritt, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Ziviltechniker sind, sofern die Abs3 bis 5 nichts anderes bestimmen, zur vollen Teilnahme verpflichtet.

(3) Von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen für die Wohlfahrtseinrichtungen sind Ziviltechniker befreit:

1. deren Befugnis ruht oder zurückgelegt wurde (Verzicht),

2. die ein bestimmtes, im Statut festzusetzendes Lebensalter erreicht haben.

(4) Das Statut hat nach Maßgabe der Grundsätze der Versicherungsmathematik vorzusehen, dass über Antrag eine Ermäßigung der Beitragspflicht gewährt werden kann:

1. bei Bestand einer Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

2. für die im Statut zu bestimmenden Zeiten der Kindererziehung;

3. für die ersten fünf Jahre der Mitgliedschaft.

(5) Das Statut hat auch zu bestimmen, dass sich Ziviltechniker, die von der Beitragspflicht befreit sind, zu einer Beitragsleistung oder beitragspflichtige Ziviltechniker zu einer höheren Beitragsleistung verpflichten können, um die Anwartschaft auf eine oder eine höhere Leistung zu erwerben. Weiters hat das Statut ausscheidenden Kammermitgliedern die Fortsetzung der Beitragsleistungen unter Wahrung der Anwartschaft auf Leistungen zu gestatten.

(6) Im Statut ist vorzusehen, dass Gewinnanteile von Ziviltechnikern und deren Familienangehörigen aus Ziviltechnikergesellschaften für die Bemessung der Höhe der Beiträge zu berücksichtigen sind."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Anlassbeschwerde ist zulässig; der Verfassungsgerichtshof hat daher über sie meritorisch zu entscheiden, wobei er bei Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die im Prüfungsbeschluss genannten Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 und des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen 2000 anzuwenden hätte, sodass diese Vorschriften präjudiziell sind. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind die Normenprüfungsverfahren zulässig.

2.1. In der Sache vertritt der Kammertag der Bundeskammer zum einen die Auffassung, dass im Bereich der Selbstverwaltung ein gelockerter Legalitätsmaßstab angelegt werden müsse. Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entgegenzuhalten, der zu Folge auch Organe der Selbstverwaltungskörper zur Erlassung von Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" iSd. Art18 Abs2 B-VG befugt sind (vgl. VfSlg. 3993/1961, 4886/1964, 13.464/ 1993, VfGH 19.6.2001 V32-39/01; vgl. explizit ablehnend zum Gedanken eines "gelockerten Legalitätsprinzipes" für autonome Satzungen bereits VfSlg. 7903/1976). Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, im vorliegenden Zusammenhang davon abzugehen.

2.2. Zum anderen bringt der Kammertag der Bundeskammer vor, dass gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen (für die zu leistenden Fondsbeiträge) kein wesentliches Bestimmtheitskriterium seien. Diesem Vorbringen ist aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes aus folgenden Erwägungen nicht zuzustimmen:

Mit der gesetzlichen Regelung der Höchstgrenze von zu leistenden Beiträgen erfahren auch sämtliche Verordnungsbestimmungen betreffend das Beitragssystem - in dieser Hinsicht - eine nähere gesetzliche Determinierung. Gerade aus der Sicht der Beitragspflichtigen macht es einen entscheidenden Unterschied, ob eine gesetzliche Regelung den Verordnungsgeber ganz allgemein ermächtigt, Beiträge festzulegen, oder ihm diesbezüglich eine betragsmäßige (Höchst-)Grenze setzt. Insofern trifft es nicht zu, dass eine gesetzliche Regelung, die eine derartige Höchstgrenze vorsieht, den gleichen Determinierungsgrad aufweise wie eine Regelung, in der keine Höchstgrenze festgelegt wird. Daraus folgt aber, dass das Vorbringen des Kammertages insgesamt nicht geeignet ist, die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken zu zerstreuen.

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des ZTKG sind daher wegen Verstoßes gegen Art18 Abs2 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 9535/1982) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge, dass die Verordnung hiermit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.

Aus der Verfassungswidrigkeit der §§29 Abs4 zweiter Satz sowie 31 ZTKG folgt demnach die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Regelung des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen 2000. Da jedoch nicht nur jene Bestimmung des Statutes, hinsichtlich der das Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet wurde, der gesetzlichen Grundlage entbehrt, sondern vielmehr das gesamte Statut, war gemäß Art139 Abs3 lita iVm. Abs4 B-VG vorzugehen.

4.1. Die Setzung einer Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung der §§29 Abs4 zweiter Satz und 31 ZTKG trägt dem diesbezüglichen Antrag der Bundesregierung Rechnung. Eine gleichartige Frist wird auch für die Aufhebung des Statutes gesetzt.

4.2. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers sowie des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur unverzüglichen Kundmachung der (jeweiligen) Aufhebung erfließt aus Art140 Abs5 und 6 sowie Art139 Abs5 B-VG.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

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