VwGH 2007/01/1408

VwGH2007/01/140810.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der N A, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Mai 2007, Zl. MA 35/IV-1403/05, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs5 idF 2006/I/037;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Mai 2007 wurde - soweit im Beschwerdefall wesentlich - das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2005 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin beziehe gemeinsam mit ihrem Ehegatten seit 1. Juni 2000 Sozialhilfe in Form einer Dauerleistung in Höhe von derzeit EUR 1.003,72 monatlich. Zusätzlich erhalte die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben Unterstützungen von ihrem Sohn, die von ihr im Verfahren aber nicht näher dokumentiert worden seien. Da der Beschwerdeführerin eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) derzeit nicht möglich sei, lägen die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm § 10 Abs. 5 StbG nicht vor und es sei ihr Ansuchen abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Dezember 2007, B 1103/07, ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die durch die Beschwerdeführerin ergänzte Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.

2. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2000 durchgehend Sozialhilfeleistungen bezogen hat. § 10 Abs. 5 StbG verlangt dagegen den Nachweis von Einkünften, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführerin dieser Nachweis nicht gelungen ist.

3. Wenn die Beschwerde auf Unterstützungsleistungen des Sohnes verweist, so ist zunächst festzuhalten, dass gemäß § 10 Abs. 5 StbG als Nachweis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes auch gesetzliche Unterhaltsansprüche in Frage kommen, wenn sie der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen und eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen. Angesichts der seit Juni 2000 als Dauerleistung bezogenen Sozialhilfeleistungen konnte die belangte Behörde aber zu Recht davon ausgehen, dass die im Verfahren (und im Übrigen auch in der Beschwerde) nicht näher konkretisierten Unterstützungsleistungen des Sohnes der Beschwerdeführerin eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht ermöglichten.

Insoweit die Beschwerde als Verfahrensfehler rügt, die belangte Behörde hätte die Höhe der Unterstützungsleistungen des Sohnes ermitteln müssen, so ist - abgesehen von der fehlenden Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers - darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus § 10 Abs. 5 StbG ergibt, dass entsprechende Einkünfte von der Antragstellerin nachzuweisen sind.

4. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid weiters ein, im Beschwerdefall handle es sich zwar um eine Sozialhilfeleistung, die jedoch als Dauerleistung einem Pensionsanspruch gleichwertig sei, weil die Beschwerdeführerin auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters in Österreich keiner Arbeitstätigkeit nachgehen könne.

Diese Auffassung findet keine Deckung im klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 StbG, der darauf abstellt, ob die nachzuweisenden Einkünfte eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen (vgl. hiezu bereits das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0695). Nach dieser Rechtslage kann daher mit einem Bezug von Sozialhilfeleistungen kein Nachweis nach § 10 Abs. 5 StbG erbracht werden. Ob die von der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfeleistungen die in dieser Bestimmung angeführte Höhe nach den Richtsätzen des ASVG erreichen, wie von der Beschwerde weiters behauptet, oder ob sie anderen Einkünften "gleichwertig" wären, ist demnach ohne Belang.

Die von der Beschwerde vorgetragene Auffassung widerspricht auch dem mit § 10 Abs. 1 Z 7 StbG verfolgten Zweck, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0459). Die dem zitierten hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2007/01/0459, zu Grunde liegende besondere Fallkonstellation liegt im Beschwerdefall offensichtlich nicht vor, da es sich nicht um eine einmalige, mit der Zusage der Rückzahlung verbundene kurzfristige Überbrückungsleistung gehandelt hat, sondern im Beschwerdefall Sozialhilfeleistungen seit Juni 2000 durchgehend bezogen wurden.

Ausgehend von dieser Rechtslage geht die von der Beschwerde vorgetragene Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum Alter der Beschwerdeführerin getroffen, ins Leere.

5. Die Beschwerde bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid verletze die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, da sie gegenüber einem Fremden, der im selben Alter stünde und eine Pension in der selben Höhe wie die von der Beschwerdeführerin bezogenen Sozialhilfeleistungen beziehe, ungleich behandelt würde.

Zu diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin auf den zitierten Beschluss des VfGH vom 5. Dezember 2007, B 1103/07, zu verweisen, in dem der VfGH zu der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung desselben Rechtes darauf verwiesen hat, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, nur jenen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen das Auslangen finden.

6. Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit § 11a Abs. 4 Z 1 StbG auseinander zu setzen und damit offenbar meint, die Stellung der Beschwerdeführerin als Asylberechtigte würde zu einem anderen Ergebnis führen, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2007/01/1394, zu verweisen.

7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. April 2008

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