Normen
B-VG Art130 Abs2;
EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
EheG §23;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
FrPolG 2005 §54 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
EMRK Art8;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 3. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen. Er sei erstmals am 29. Oktober 2000 mit einem von der österreichischen Botschaft Ankara ausgestellten Visum C, gültig bis 28. November 2000, nach Österreich eingereist. Bereits am 16. November 2000 habe er eine österreichische Staatsbürgerin (S K.) geheiratet und - darauf gestützt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, der ihm bis 30. November 2001 erteilt, bis 20. November 2002 verlängert und letztlich unbefristet erteilt worden sei.
(Der Beschwerdeführer war vom 20. März 1995 bis zum 12. Mai 2000 mit der türkischen Staatsangehörigen N K. verheiratet und hat mit dieser vier gemeinsame Kinder. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass die eingebürgerte S K. mit dem Bruder des Beschwerdeführers, dem eingebürgerten M K., verheiratet war und mit diesem drei gemeinsame Kinder hat. Ferner war der türkische Staatsangehörige T I., ein Bruder der S K., mit der türkischen Staatsangehörigen G K. verheiratet, mit der er drei gemeinsame Kinder hat.)
Im Zuge von polizeilichen Erhebungen am 14. Mai 2003 seien in der angeblichen ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers (1210 Wien, J-Straße) nicht dieser, sondern (nur) dessen Ehefrau (S K.) mit derem geschiedenen früheren Ehemann (M K.) sowie deren drei gemeinsamen Kindern angetroffen worden. M K. sei mit einem Jogging-Anzug bekleidet gewesen und habe in der Wohnung ferngesehen. Er sei barfüßig herumgelaufen und habe angegeben, dass er nur seine Kinder besuchen und nicht hier wohnen würde. M K. sei an einer anderen Anschrift in Wien (H-Gasse) gemeldet. Er sei nach seiner Scheidung (von S K.) eine weitere Ehe mit einer türkischen Staatsbürgerin (G K.) eingegangen. Diese sei ebenfalls am 14. Mai 2003 in der Wohnung in Wien (H-Gasse) mit ihren drei Kindern und dem Kindesvater (T I.) angetroffen worden. Auch hier bestehe der Verdacht einer Scheinehe. Gegen G K. sei ein Ausweisungsverfahren anhängig. Am 20. Februar 2004 sei die Ehe des Beschwerdeführers (mit S K.) einvernehmlich geschieden worden. Einen Monat später, nämlich am 22. März 2004, habe er in der Türkei eine türkische Staatsangehörige (N K.), die auf Grund dieser Eheschließung einen Aufenthaltstitel für Österreich erhalten habe, geheiratet. Mit dieser Frau sei er bereits vom 20. März 1995 bis zum 12. Mai 2000 verheiratet gewesen und er habe mit ihr bereits vier, zum Teil erwachsene, Kinder. Seine geschiedene österreichische Ehegattin (S K.) habe (nach der Scheidung vom Beschwerdeführer) am 3. Mai 2005 ihren vormaligen Ehegatten (M K.), den Bruder des Beschwerdeführers, geheiratet.
Solcherart sei die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um ein Aufenthaltsrecht für Österreich und Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erhalten. Darüber hinaus sei es ganz offensichtlich das Ziel der von den Familien K. eingeschlagenen Vorgangsweisen, jeweiligen Familienangehörigen samt deren Ehegatten und Kindern ein Aufenthaltsrecht für Österreich zu verschaffen. Anders lasse es sich nach Ansicht der belangten Behörde kaum erklären, dass sich das Ehepaar S und M K. (kurz nach Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft) scheiden lasse, sich auch der Beschwerdeführer nahezu gleichzeitig von seiner türkischen Ehegattin scheiden lasse, mit einem Besuchervisum nach Österreich komme, wenig später seine ehemalige Schwägerin heirate, wenige Jahre verheiratet bleibe und anschließend seine frühere Ehegattin erneut heirate und diese samt den vier gemeinsamen Kindern nach Österreich hole. Dass geradezu zeitgleich (mit der erstgenannten Scheinehe) der Bruder des Beschwerdeführers, M K., die Mutter (G K.) der Kinder des Bruders (T I.) seiner Ehegattin S K. heirate, sich von dieser wenige Jahre später scheiden lasse, diese den Vater ihrer Kinder (T I.) heirate und sich nunmehr auch deren gemeinsame Kinder in Österreich befänden, stelle eine auffällige Parallele dar, die geradezu bestätige, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine von langer Hand vorbereitete, abgesprochene und rechtsmissbräuchlich eingegangene Ehe handle, um letztlich nicht nur dem Beschwerdeführer selbst, sondern auch seiner eigentlichen Familie ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen. Dafür sprächen auch die bei der genannten Erhebung in zwei Wohnungen "angetroffenen Umstände" sowie die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers (M K.) seine frühere Ehegattin (S K.) - nach deren Scheidung vom Beschwerdeführer - ebenfalls erneut geheiratet habe und mit den gemeinsamen Kindern zusammenlebe. Jegliche Annahme, dass die dargelegten Umstände rein zufällig und ungewollt entstanden seien, widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Diese Umstände stünden der Erteilung des unbefristeten Aufenthaltstitels zwingend entgegen. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien daher - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 55 und 66 FPG - im Grunde des § 54 Abs. 1 FPG gegeben.
Der Beschwerdeführer sei - wie dargestellt - erneut mit seiner früheren Ehegattin verheiratet. Diese befinde sich mit vier Kindern erst auf Grund des ihnen am 16. September 2005 erteilten Aufenthaltstitels, somit seit etwa einem Jahr, im Bundesgebiet. Zweifelsfrei sei von einem mit der Ausweisung verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens sowie zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer durch derart eklatanten Rechtsmissbrauch nicht nur sich selbst, sondern auch seiner fünfköpfigen Familie zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich durch Eingehen einer Scheinehe verhelfe. Dieses außerordentlich organisierte und offenbar geplante Vorgehen des Beschwerdeführers im Zusammenwirken mit seinem Bruder und seiner Schwägerin dokumentiere eindrücklich dessen offenbare Ignoranz gegenüber fremdenrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Daran, dass die Ausweisung dringend geboten sei, vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nunmehr erneut mit seiner Ex-Frau verheiratet sei, weil gerade deren Zusammenleben in Österreich ganz offensichtlich Sinn und Zweck der vom Beschwerdeführer eingegangenen Scheinehe bzw. des damit verbundenen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens gewesen sei. Solcherart könne von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung keinesfalls gesprochen werden. Daran ändere nichts, dass die Scheinehe des Beschwerdeführers bereits mehr als fünf Jahre zurückliege. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe durch das FPG eine gravierende Änderung erfahren. Mit dem Ziel der verstärkten Bekämpfung von Scheinehen sei auch die Gültigkeitsdauer für ein gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erlassenes Aufenthaltsverbot auf zehn Jahre angehoben worden.
Das Eingehen einer Scheinehe und die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens stünden der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Wären die nunmehr bekannt gewordenen Tatsachen zum Zeitpunkt der Erteilung des unbefristeten Aufenthaltstitels bereits bekannt gewesen, so hätte dieser dem Beschwerdeführer nicht erteilt werden dürfen. Auf Grund der dargestellten Umstände habe sich die Erlassung der Ausweisung als dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erwiesen.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Diese wiege jedoch keinesfalls schwer, sei doch dieser Aufenthalt erst durch das genannte Fehlverhalten ermöglicht worden. Gleiches gelte für die Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Diese verfügten zwar über Aufenthaltstitel für Österreich zum Zwecke der Familiengemeinschaft, diese Aufenthaltstitel hingen jedoch maßgeblich vom Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ab. Ohne die eingegangene Scheinehe wäre der Beschwerdeführer auf Grund der herrschenden Rechtslage weder zu einem Aufenthaltstitel gelangt noch hätten seine frühere sowie nunmehrige Ehefrau samt Kindern zu ihm nach Österreich nachziehen können. Auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer der Familienangehörigen könnten auch diese keinesfalls als integriert im Bundesgebiet angesehen werden. Zwar wäre auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer einer ordentlichen Beschäftigung nachgehe bzw. nachgegangen sei, doch sei auch diese erst durch die genannte Scheinehe ermöglicht worden. Insgesamt betrachtet seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie deutlich relativiert worden. Dem stehe das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die erkennende Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als das in seinem Fehlverhalten gegründete öffentliche Interesse daran, dass er das Bundesgebiet verlasse und diesem fernbleibe. Die Erlassung der Ausweisung sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig. Ein Sachverhalt gemäß § 55 FPG liege nicht vor. Auf Grund des dargestellten Fehlverhaltens unterliege der Beschwerdeführer auch nicht den Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses ARB 1/80.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zudem eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Mit § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. § 54 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0400). Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder Abs. 2 NAG) vorliegt.
2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, er sei eine Scheinehe eingegangen. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde haftet jedoch keine Rechtswidrigkeit an, die der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aufgreifen könnte. Sie ist schlüssig und lebensnah. Der Beschwerdeführer war mit der türkischen Staatsangehörigen N K. verheiratet und hat mit dieser vier gemeinsame Kinder. Der Bruder des Beschwerdeführers, der Österreicher M K., war mit S K., ebenfalls einer österreichischen Staatsangehörigen, verheiratet und hat mit dieser drei Kinder. Der Bruder der S K., T I., war mit der türkischen Staatsangehörigen G
K. verheiratet und hat mit dieser drei Kinder. Diese Ehen wurden geschieden und kurz darauf heiratete M K. die G K. sowie S K. den Beschwerdeführer, wobei T I. weiterhin mit seiner früheren Frau G
K. und den gemeinsamen Kindern und M K. weiterhin mit seiner früheren Frau S K. und den gemeinsamen Kindern zusammenlebten. Nach einiger Zeit, die ausreicht, eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ließ sich der Beschwerdeführer von S K. einvernehmlich scheiden, um kurz darauf seine frühere Ehefrau zu heiraten und diese und die gemeinsamen Kinder aus der Türkei nachzuholen. Der Bruder des Beschwerdeführers ließ sich ebenfalls von seiner aus der Türkei stammenden Ehefrau G K. scheiden und heiratete erneut seine erste (österreichische) Frau und ehemalige Schwägerin S K., mit der bereits drei Kinder hat. Dass die "Zwischenehen" jeweils nur geschlossen worden sind, um erleichtert Aufenthaltstitel zu erlangen, liegt auf der Hand.
3. Der Beschwerdeführer rügt die Unterlassung der Vernehmung von Zeugen, die er zum Beweis dafür genannt hätte, dass es sich nicht um eine Scheinehe handeln würde. Er unterlässt es jedoch, das Beweisthema zu konkretisieren und anzugeben, welches für ihn im gegebenen Zusammenhang günstige Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht hätte. Es ist damit nicht dargetan, welche Relevanz dem behaupteten Verfahrensmangel iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zukommen soll.
4. Da nachträglich ein Versagungsgrund bekannt wurde, der der Erteilung des dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 54 Abs. 1 (Z. 1) FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Eheschließung habe am 16. November 2000 stattgefunden und liege somit mehr als fünf Jahre zurück. Seither habe er sich stets wohlverhalten. Daher sei die Annahme, dass der weitere inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers die maßgeblichen öffentlichen Interessen gefährde, nicht gerechtfertigt. Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in mehreren (Aufenthaltsverbote betreffenden) Erkenntnissen klargestellt.
5.2. Dem ist zu erwidern, dass der von der belangten Behörde herangezogene Tatbestand des § 54 Abs. 1 FPG das Vorliegen der besagten Annahme nicht erfordert. Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies die zu Aufenthaltsverboten nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) ergangene Rechtsprechung, wonach eine allein aus dem Rechtsmissbrauch durch Eingehen einer "Scheinehe" resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten sei, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbots - die erstmalige Erfüllung des in § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG normierten Tatbestands (und nicht die letztmalige Berufung auf diese Ehe zum Zweck der Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile) bereits mehr als fünf Jahre zurücklag, für den Anwendungsbereich des FPG nicht aufrecht erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2008, Zl. 2007/18/0228, mwN).
6. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt angesichts seines Aufenthaltes in Österreich seit dem 29. Oktober 2000 und jenes seiner Familie seit 2005 zweifellos einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Daher kann er gemäß § 66 FPG nur ausgewiesen werden, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Abs. 1) und die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Ausweisung (Abs. 2).
Die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers und seinen familiären Bindungen resultierenden persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich sind an Gewicht insoweit zu relativieren, als der bisherige Aufenthalt nur auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe rechtmäßig war. Er musste sich überdies auf Grund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein. Dies gilt auch für die Nachholung seiner (ursprünglichen) Familie. Auch unter Zugrundelegung einer Dauer des inländischen Aufenthalts von etwa sechs Jahren, seiner Berufstätigkeit und seiner familiären Bindungen kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet daher kein besonders großes Gewicht zu.
Andererseits hat der Beschwerdeführer durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die mehrmalige Berufung hierauf zur Erlangung fremdenrechtlicher Vorteile das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2004/18/0066, mwN), erheblich beeinträchtigt. Ihm ist ein auf mehrere Schritte angelegtes und geplantes rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Kernelement dieses Verhaltens ist die - in der Absicht späterer Wiederverheiratung vorgenommene - Scheidung von bisherigen Ehepartnern. Damit standen einerseits österreichische Partner für geplante Scheinehen zur Verfügung und andererseits konnte (nach Erlangung eines Aufenthaltstitels) durch die Wiederverheiratung mit den früheren Ehepartnern ein Zuzug der Restfamilie nach Österreich bewerkstelligt werden. Der Umstand, dass die Heiratsvorgänge im engsten familiären Umfeld erfolgten, erleichterte sowohl die Aufrechterhaltung der bisherigen Partnerbeziehungen als auch die Schwierigkeiten bei der Suche nach geeigneten Scheinehepartnern. In der Folge gelang es dem Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Aufenthaltsehe, sich in Österreich niederzulassen und hier einer Beschäftigung nachzugehen. Mit der Nachholung seiner (ursprünglichen) Familie im Jahr 2005 verschaffte er auch dieser ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Es kann daher im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Eingehen der Scheinehe im Jahr 2000 wohlverhalten hätte. Der seit seinem letzten Fehlverhalten, nämlich der nur aufgrund der Aufenthaltsehe ermöglichten Nachholung seiner (ursprünglichen) Familie im Jahr 2005, bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Ausweisung vom 3. Oktober 2006 verstrichene Zeitraum ist zu kurz, um einen Wegfall oder doch eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die maßgeblichen öffentlichen Interessen annehmen zu können, zumal sich an der Situation des Beschwerdeführers insofern nichts geändert hat, als er - abgesehen von der hier im Zuge der Beurteilung nach § 66 FPG zu prüfenden Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen - die Voraussetzungen für eine im Einklang mit den fremdenrechtlichen Bestimmungen stehende Erteilung einer (quotenfreien) Niederlassungsbewilligung nach wie vor nicht erfüllen kann.
Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Damit steht vorliegend fest, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Hintanhaltung eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK nicht vorliegen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2007/18/0228, mwN).
7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 2. Oktober 2008
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