VwGH 2006/13/0173

VwGH2006/13/01733.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Mag. Johannes Marenzi, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. Mai 2006, Zl. RV/2033-W/05, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §6 Abs3;
UStG 1994 §11 Abs1;
UStG 1994 §6 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2005/13/0033, betreffend einen Berufungsbescheid vom 5. Juli 2004 u.a. über die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2000 und 2001 zu entrichtende Umsatzsteuer, zu verweisen.

Mit im dritten Rechtsgang ergangenem Bescheid vom 28. Oktober 2005 setzte das Finanzamt die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1999 zu entrichtende Umsatzsteuer mit 791,19 EUR fest. In die Bemessungsgrundlage bezog es dabei ein von HK vereinnahmtes Honorar in Höhe von 20.000 S brutto, somit unter "Herausrechnung" der 20 %igen Umsatzsteuer 16.666,67 S, ein.

Die gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2005 erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangte Behörde, zu der die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung erstattete, erwogen:

Schon im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin formulierten Beschwerdepunkt geht es vorliegend allein darum, ob die oben erwähnten 16.666,67 S zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 1999 miteinbezogen wurden. (Auch) diesbezüglich verwies die belangte Behörde "zum rechtserheblichen Sachverhalt" (u.a.) auf den eingangs genannten Berufungsbescheid vom 5. Juli 2004. Dort stellte sie im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen fest, dass HK unter Mitarbeit der Beschwerdeführerin, beginnend ab 1997, jährlich ein Jahrbuch ("Mondkalender") erstellt habe. Dafür sei die Beschwerdeführerin von HK "direkt" bar bezahlt worden. Im Streitjahr habe die Beschwerdeführerin dergestalt 20.000 S erhalten, wofür sie eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis an HK gelegt habe.

In den Verwaltungsakten ist eine Kopie dieser "Rechnung" enthalten. Sie datiert vom 1. April 1999, bezieht sich auf "Anlaufkosten-Recherchen und Datensammlung für den Mondkalender 2000", wofür "eine zweite Akontozahlung" von 20.000 S verrechnet werde, und ist von der Beschwerdeführerin neben dem Vermerk "dankend erhalten" unterfertigt.

Rechtlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis u.a. aus, dass die Beschwerdeführerin am 22. Mai 1999 einen "Regelbesteuerungsantrag" gestellt (gemeint: eine Erklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 abgegeben) habe, weshalb (auch) der strittige Betrag der Umsatzsteuer unterliege. (Auf weitere Überlegungen der belangten Behörde, wonach die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des von HK vereinnahmten Betrages schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keiner anderen Beurteilung zugänglich sein könne, muss, wie sich aus dem Folgenden ergibt, ebenso wie auf die auf diese Überlegungen bezugnehmenden Beschwerdeausführungen nicht näher eingegangen werden.)

In der Beschwerde wird der dargestellten Argumentation der belangten Behörde zunächst entgegengehalten, der strittige Betrag unterliege als "Zuwendung" nicht der Einkommensteuer; es handle sich um ein "Gelegenheitsgeschenk", welches keine Einnahme darstelle und welches daher auch nicht der Umsatzsteuer unterliege.

Für diese Auffassung bietet die Beschwerde indes keine Begründung. Sie wendet sich insbesondere nicht gegen die durch Verweis auf den Berufungsbescheid vom 5. Juli 2004 übernommenen, oben wiedergegebenen Feststellungen und geht am Inhalt der dargestellten "Rechnung" (Zahlungsbestätigung) vom 1. April 1999 vorbei. Weshalb es sich bei dem für die Mitarbeit am "Mondkalender" vereinnahmten Betrag um ein "Gelegenheitsgeschenk" gehandelt haben soll, bleibt daher unerfindlich.

Auch der weitere Beschwerdeeinwand, die "Zahlungsbestätigung" vom 1. April 1999 erfülle nicht die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 taxativ aufgezählten Kriterien einer Rechnung, geht schon von vornherein ins Leere. Eine den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechende Rechnung ist zwar für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erforderlich, die Umsatzsteuerpflicht für erbrachte Leistungen, um die es im vorliegenden Fall aber allein geht, setzt keine solche Rechnung voraus.

Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2008

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