VwGH 2005/13/0033

VwGH2005/13/00333.9.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 5. Juli 2004, Zlen. RV/4498- W/02 und RV/4499-W/02, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001, Umsatzsteuerfestsetzungen für Jänner bis August 2002, Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 und Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §198;
BAO §201 Abs4;
BAO §23 Abs1;
BAO §274;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §21 Abs3;
BAO §198;
BAO §201 Abs4;
BAO §23 Abs1;
BAO §274;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2;
UStG 1994 §11 Abs14;
UStG 1994 §21 Abs3;

 

Spruch:

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung der Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August 2002) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dreizehn Bescheiden vom 10. Oktober 2002 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin die Umsatz- und Einkommensteuer 2000, die Umsatz- und Einkommensteuer 2001, die Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 2002 und die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2003 fest. Zur Begründung wurde jeweils (mit Ausnahme des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides, dem die Veranlagung für das Jahr 2001 zugrunde gelegt wurde) auf die Feststellungen der vorangegangenen abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht vom 1. Oktober 2002 zu entnehmen seien. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2002 wurde der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid über den Voranmeldungszeitraum März 2002 geringfügig berichtigt.

Gegen alle diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Berufungen.

Mit dem angefochtenen - nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren erlassenen - Bescheid änderte die belangte Behörde die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 ab. Sie setzte in Spruchpunkt 1. die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 mit EUR 1.482,53 (statt EUR 6.081,70) und für das Jahr 2001 mit EUR 843,00 (statt EUR 1.740,15) sowie in Spruchpunkt 3. die Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit EUR 1.884,41 (statt EUR 1.490,08) und für das Jahr 2001 mit EUR 1.036,82 (statt EUR 650,79) fest.

Begründet wurde dies - zusammengefasst - damit, dass die Vermietung eines Zimmers in dem u.a. von der Beschwerdeführerin und Livius P. bewohnten Gebäude nicht der Beschwerdeführerin, sondern Livius P. zuzurechnen sei, es sich bei den in einem vorgelegten Kontokorrentkonto erfassten Leistungen und Geschäften zwischen der Beschwerdeführerin und Livius P. um "inhaltsleere Abmachungen" handle, denen keine ernsthafte Vertragsabsicht zugrunde liege, das behauptete "Labor" der Beschwerdeführerin "für Bioaktinitik" nicht existiere, die Beschwerdeführerin mit ihrer schriftstellerischen Tätigkeit unter § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung 1993 falle und sie nur mit ihrer "Beratungstätigkeit in der Mondmaterie für die X-Zeitung und HK" unternehmerisch tätig sei. Eine Umsatzsteuerschuld der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 nahm die belangte Behörde - im Gegensatz zum Finanzamt - nicht an. Die vereinnahmten Entgelte, Vorsteuern und Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelte sie im Wesentlichen durch Schätzung.

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August 2002 als unzulässig geworden zurück, weil diese Bescheide durch das Ergehen des Jahresbescheides 2002 am 7. Oktober 2003 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien.

In Spruchpunkt 4. wies sie die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 2003 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In Bezug auf die Zurückweisung der den Zeitraum Jänner bis August 2002 betreffenden Berufungen gleicht der Beschwerdefall dem mit dem hg. Erkenntnis vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/13/0124, entschiedenen Fall. Aus den in diesem Erkenntnis, auf dessen nähere Begründung insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid in seinem diesbezüglichen Spruchpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

In Bezug auf die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Entscheidung enthält die Beschwerde keine Argumente, mit denen die Möglichkeit eines anderen Verfahrensergebnisses aufgezeigt würde.

Den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, die auf einer Vielzahl zur Wahrheitsermittlung gesetzter Verfahrensschritte und eingehend begründeten Erwägungen beruhen, begegnet die Beschwerde mit Unmutsäußerungen und isolierten Kritikpunkten, die am Wesentlichen vorbeigehen und zu einem erheblichen Teil auf Missverständnissen beruhen. Die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde wird durch diese Ausführungen nicht in Frage gestellt.

Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung werden in der Beschwerde nicht näher begründete Gegenbehauptungen aufgestellt und Vorschriften ins Treffen geführt, denen die angefochtene Entscheidung - mit Ausnahme des Spruchpunktes über die Zurückweisung der den Zeitraum Jänner bis August 2002 betreffenden Berufungen, dem die Beschwerde mit Recht die Neufassung des § 274 BAO entgegenhält - nicht widerspricht. Die Ausführungen nehmen in mehrfacher Hinsicht nicht auf die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde Bedacht, betreffen vom Fall losgelöste Rechtsfragen oder beruhen auf einem offenkundig fehlerhaften Verständnis der jeweils zitierten Vorschriften. So wird etwa - im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin wegen der Beteiligung an strafbaren Handlungen des Livius P. strafgerichtlich verurteilt wurde - geltend gemacht, die Behauptung einer Bindung an die Annahme von Scheingeschäften durch das Strafgericht sei "rechtswidrig, da gemäß § 23 (1) BAO Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Einhebung von Abgaben ohne Bedeutung sind". Das bedeutet - entgegen der in der Beschwerde offenbar vertretenen Auffassung - nicht, dass es ohne Bedeutung sei, ob die behaupteten Geschäfte Scheingeschäfte sind. An anderer Stelle wird der Standpunkt vertreten, die angefochtene Berufungsentscheidung verstoße gegen § 201 Abs. 4 BAO, weil diese Bestimmung es nicht zulasse, dass "in einem Bescheid über Einkommensteuer und Umsatzsteuer aus den Jahren 2000 und 2001 abgesprochen" werde, was auf einer Verkennung des Unterschiedes zwischen der zusammengefassten Festsetzung mehrerer Abgaben und der Kombination isoliert rechtskraftfähiger Bescheide in einem Sammelbescheid beruht (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO3, § 198 Tz 8 und § 201 Tz 43 ff).

Da die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte 1., 3. und 4. keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt und eine solche nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht aus anderen als den geltend gemachten Gründen gegeben ist, war die Beschwerde insoweit, als sie sich nicht gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der belangten Behörde richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Das auf den zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.

Wien, am 3. September 2008

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte