Normen
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs2;
BAO §303;
LAO Wr 1962 §235 Abs1 litb;
LAO Wr 1962 §235 Abs2;
LAO Wr 1962 §235;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs2;
BAO §303;
LAO Wr 1962 §235 Abs1 litb;
LAO Wr 1962 §235 Abs2;
LAO Wr 1962 §235;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Haftungsbescheid vom 22. April 2003 wurde die Beschwerdeführerin gemäß den §§ 7 und 54 WAO für den Rückstand an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer der Y. AG in der Höhe von 4.816,81 EUR "für den Zeitraum Rest 1-8/2001" haftbar gemacht. Die Beschwerdeführerin sei als Vorstandsmitglied der Y. AG im Firmenbuch eingetragen und habe weder die Bezahlung der aushaftenden Abgaben veranlasst noch Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Sie habe damit die ihr als Vorstandsmitglied auferlegten Pflichten verletzt und hafte für den Abgabenrückstand, weil dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Die gegen diesen Haftungsbescheid erhobene Berufung blieb erfolglos. In der abweisenden Berufungsentscheidung vom 28. Juni 2005 wurde ausgeführt, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2000 und somit auch im maßgeblichen Zeitraum Jänner bis August 2001 als Mitglied des Vorstandes zur Vertretung der Y. AG nach außen berufen gewesen sei und somit zu dem in § 54 Abs. 1 WAO angeführten Personenkreis gehört habe. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei mit Beschluss des Handelsgerichtes vom 25. September 2001 der Konkurs eröffnet und in weiterer Folge sei die Firma gelöscht worden. Die zumindest erschwerte Einbringlichkeit des Abgabenrückstandes sei somit gegeben. Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin ergebe sich aus der Missachtung der Vorschriften über den Zeitpunkt der Entrichtung der angeführten Abgaben, die der Abgabepflichtige für jeden Monat längstens bis zum 15. des darauf folgenden Monats zu entrichten gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin bestreite die schuldhafte Pflichtverletzung und führe dazu im Wesentlichen aus, dass zwar ausreichend Mittel für die Tilgung vorhanden gewesen seien, sie jedoch über keine Zeichnungsberechtigung hinsichtlich der Konten verfügt habe. Es sei nämlich ausschließlich der Geschäftsführer der mit der Sanierung der Primärschuldnerin betrauten E. GmbH zeichnungsberechtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe daher unverschuldet keinen Konkursantrag gestellt und es träfe sie auch an der Unterlassung der Abgabenentrichtung kein Verschulden. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Haftungszeitraum unstrittig nach außen vertretungsbefugtes Organ der Y. AG gewesen sei, in deren Aufgabenbereich die fristgerechte Entrichtung der Abgaben gefallen sei. Selbst im Falle einer Übertragung der Vertretungsbefugnis auf einen anderen könne sie sich daher nicht von ihren Pflichten befreien. Es gehöre zu den Pflichten des zur Vertretung einer juristischen Person Berufenen, durch geeignete Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen, dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolge. Auch bei tatsächlicher Vollmachtserteilung an den Geschäftsführer der E. GmbH in Form einer ausschließlichen Übertragung der Verfügungsberechtigung über die Konten der Primärschuldnerin wäre die Beschwerdeführerin daher zumindest zu einer Überwachung seiner Gebarung verpflichtet gewesen. Eine Überwachung sei aber nicht einmal behauptet, sondern lediglich vorgebracht worden, die Beschwerdeführerin habe "ohne Eingreifen den Abschluss der Arbeiten zur Sanierungsklärung abwarten müssen". Ohne nähere Konkretisierung habe sie auch ausgeführt, sie habe sich auf den Geschäftsführer "schließlich verlassen müssen". Die Haftung des nach außen vertretungsbefugten Organes einer Gesellschaft für nicht entrichtete Abgaben komme weiters auch dann zum Tragen, wenn sich dieses schon bei der Übernahme seiner Funktion und auch in weiterer Folge mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt, die ihm die (künftige) Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Bei einer Beschränkung ihrer Vorstandsfunktion durch die behauptete Bevollmächtigung des Geschäftsführers der E. GmbH hätte die Beschwerdeführerin somit auch ihre Funktion sofort niederlegen müssen. Da die Beschwerdeführerin außerdem selbst angegeben habe, sie habe genügend liquide Mittel zur Tilgung der Abgabenverpflichtungen gehabt, habe auch die Frage, "ob die Schuldigkeiten im Vergleich zu den beschäftigten Dienstnehmern gering gewesen sein mögen, keine Relevanz". Ergänzend sei außerdem anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren die ausschließliche Bevollmächtigung des Geschäftsführers der E. GmbH zur Verfügung über die Konten der Primärschuldnerin nicht nachgewiesen habe. Vielmehr sei auf Grund der übereinstimmenden Angaben des Masseverwalters und der Hausbank der Primärschuldnerin lt. Schreiben vom 15. bzw. 12. Dezember 2003 davon auszugehen, dass die E. GmbH zwar zur Sanierungsprüfung beauftragt gewesen sei, die behauptete ausschließliche Vollmachtsgebung davon jedoch nicht umfasst gewesen sei. Auch die Stellungnahme des Geschäftsführers der E. GmbH vom 14. Februar 2004 bestätige diese Angaben im Wesentlichen. Die Beschwerdeführerin habe zwar auf Vorhalt, dass keine ausschließliche Zeichnungsberechtigung vorhanden gewesen sei, dies bestritten, aber trotz Ankündigung der entsprechenden Vollmachtsvorlage "lediglich ein Protokoll einer Aufsichtsratssitzung vom 12. September 2001 sowie ein nichts sagendes Vollmachtsformular beigebracht". Aus dem Protokoll lasse sich jedenfalls keine ausschließliche Zeichnungsberechtigung des Geschäftsführers der E. GmbH herauslesen. Überdies wäre auch nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin die genannte Bevollmächtigung erst nach dem Aufsichtsratsbeschluss zur Sanierungsbeauftragung - und somit nach dem Haftungszeitraum - erfolgt. Da der Sachverhalt somit auch mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, könne von einer beantragten Einvernahme des Mag. B. abgesehen werden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihres geschäftlichen Verantwortungsbereiches zur Abgabenentrichtung verpflichtet gewesen wäre und sie auf Grund der Verletzung ihrer Überwachungspflichten ein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgabenrückstände treffe. Die Geltendmachung der Haftung entspreche auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit.
Mit Schriftsatz vom 2. August 2005 stellte die Beschwerdeführerin einen Wiederaufnahmeantrag betreffend das mit Berufungsbescheid vom 28. Juni 2005 abgeschlossene Haftungsverfahren, dem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab.
Im Wesentlichen habe die Beschwerdeführerin im Wiederaufnahmeantrag vom 2. August 2005 - so die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - vorgebracht, dass sie "vor weniger als vier Wochen durch Zufall, nach genauem Studium der Unterlagen und Informationen, die ihr als Vorstand nicht vorgelegt worden seien, über die Hintergründe im Umfeld der Primärschuldnerin erfahren habe". Sie sei über die Zurechnung verschiedener Gesellschaften sowie über ein im Hintergrund "stehendes Netzwerk" im Unklaren gelassen worden. Sie sei während "ihrer Vorstandstätigkeit mit einem nicht durchschaubaren Netzwerk konfrontiert gewesen und in eine Opferrolle gebracht worden". Darüber hinaus habe man sie in den Glauben versetzt, dass sie von mehreren Experten unterstützt werde und an diese delegieren könne. Sie habe immer darauf gedrängt, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe zeitgerecht abgeführt würden. Es fehle an einem schuldhaften "und, mangels Handlungspflicht, rechtswidrigen Verhalten".
Nach einer Wiedergabe u.a. des § 235 Abs. 1 WAO wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, mit der Eingabe der Beschwerdeführerin seien zwar neue Tatsachen hervorgekommen. Soweit aber den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag ein für das rechtskräftig abgeschlossene Haftungsverfahren maßgeblicher Inhalt entnommen werden könne, sei nicht erkennbar, dass diese Tatsachen einen anders lautenden Spruch herbeigeführt hätten.
Mit dem Berufungsbescheid vom 28. Juni 2005 sei die Beschwerdeführerin zur Haftung für Abgabenrückstände herangezogen worden, weil sie es während ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied verabsäumt habe, ihren Aufgaben als nach außen vertretungsbefugtes Organ nachzukommen. Im Abgabenverfahren habe sie weder die behauptete ausschließliche Bevollmächtigung des Sanierers nachweisen können, "noch wurde das Vorliegen eines effektiven Überwachungs- und Kontrollmechanismus behauptet, dessen Einrichtung trotz einer allfälligen Bevollmächtigung dritter Personen für das Entfallen der Haftung erforderlich gewesen wäre". Darüber hinaus sei im Berufungsbescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten worden, dass die Haftung auch dann zum Tragen komme, wenn sich ein vertretungsbefugtes Organ schon bei der Übernahme der Funktion und auch in weiterer Folge mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre, die ihm die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich mache.
Selbst wenn sich die im Wiederaufnahmeantrag behaupteten Tatsachen im Ermittlungsverfahren bewahrheiten sollten, würden diese neuen Tatsachen keinen anders lautenden Bescheid herbeiführen. Entscheidungswesentlich sei im Haftungsverfahren gewesen, dass die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied nach außen vertretungsbefugt gewesen sei und über liquide Mittel verfügt habe, aber der gesetzlichen Verpflichtung zur fristgerechten Abgabenzahlung schuldhaft nicht nachgekommen sei. Sollten der Beschwerdeführerin tatsächlich Informationen über "im Hintergrund beteiligte Unternehmen und Personen bewusst vorenthalten worden sein bzw. ihr gegenüber der falsche Eindruck erweckt worden sein, sie könne Aufgaben an kompetente Mitarbeiter delegieren", so ändere sich damit nichts an dem Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens im konkreten Verfahren. Angegebene Aktientransaktionen im September 2001 stünden ebenfalls in keinerlei Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht deshalb zur Haftung herangezogen worden, weil sie "gutgläubig Aufgaben delegiert hat, sondern dass sie eine Übertragung der Vertretungsbefugnis nicht nachweisen konnte bzw. für den Fall einer Aufgabenübertragung, als Letztverantwortliche kein geeignetes Kontrollsystem eingerichtet hat".
Wie die Beschwerdeführerin im Wiederaufnahmeantrag auch darlege, habe sie auch immer darauf gedrängt, die Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe zeitgerecht zu bezahlen. Daraus sei zu schließen, dass sie über die Abgabenpflichten Bescheid gewusst habe und dafür hätte Sorge tragen müssen, dass die Abgaben entrichtet werden. Wäre sie über das "Netzwerk" informiert gewesen, hätte dies "an den abgabenrechtlichen Umständen rein gar nichts geändert". Die belangte Behörde könne nicht erkennen, welchen Einfluss das Bestehen eines "Netzwerkes" auf die festgestellte Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin hätte haben sollen. Diesbezügliche Schlussfolgerungen seien auch von der Beschwerdeführerin nicht angeboten worden. Dem Vorbringen hinsichtlich etwaiger Verfahrens- und Begründungsmängel im Haftungsverfahren sei entgegenzuhalten, dass selbst das nachträgliche Erkennen solcher Mängel für sich allein keinen Grund darstellte, der zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen könnte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 235 Abs. 1 lit. b WAO stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach § 235 Abs. 2 WAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Ein Wiederaufnahmewerber ist im Verwaltungsverfahren für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes behauptungs- und beweispflichtig (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse zu der mit § 235 WAO vergleichbaren Bestimmung des § 303 BAO vom 17. Mai 2000, 2000/15/0056, und vom 22. November 2006, 2006/15/0173). Der Wiederaufnahmewerber hat alle Wiederaufnahmevoraussetzungen in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 1992, 92/14/0014, vom 27. Juni 2001, 99/15/0018, und vom 26. März 2003, 98/13/0142).
Das Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde hätte die Beschwerdeführerin zur Verbesserung des Wiederaufnahmeantrages im Sinne einer Kausalitätsbehauptung ("Behauptung, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen eine andere Entscheidung herbeigeführt hätten") auffordern müssen, geht damit schon deshalb ins Leere, weil der Wiederaufnahmewerber nach der zitierten Rechtsprechung aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen hat, warum ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen sein sollte. Das zu dieser Verfahrensrüge erstattete Beschwerdevorbringen unterliegt damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG.
Das in der Beschwerde unter dem Titel einer "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" erstattete Vorbringen, die "Annahme der Abgabenberufungskommission, die Behauptung eines täuschenden Netzwerkes, dass (die Beschwerdeführerin) irreführte, müsse im Verfahren nicht untersucht werden, also darüber keine Beweise aufgenommen werden, beruht auch auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung und auf der Annahme von Tatsachen, die nicht festgestellt sind und auch nicht festgestellt werden konnten, ohne dass das wiederaufgenommene Verfahren durchgeführt wird", zeigt auch in keiner Weise auf, dass die Beschwerdeführerin im Wiederaufnahmeantrag konkret Tatsachen im Sinne des § 235 Abs. 1 lit. b WAO vorgebracht hätte, deren Kenntnis allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid hätte herbeiführen können. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch vorbringt, sie habe wegen Übertragung der Verfügungsmöglichkeiten auf den Geschäftsführer der E. GmbH über keine liquide Mittel verfügt und auch der Vorwurf eines mangelnden Kontrollsystems sei unzutreffend, bekämpft die Beschwerdeführerin in Wahrheit die Begründung des im Instanzenzug ergangenen Haftungsbescheides vom 28. Juni 2005, ohne auch hier konkret das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 235 Abs. 1 lit. b WAO zur Darstellung zu bringen.
Der Beschwerde gelingt es damit insgesamt nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass (auch) die Beschwerde kein konkretes Vorbringen zum Fehlen eines Verschuldens der Beschwerdeführerin am Unterbleiben der Geltendmachung neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren enthält und auch die zeitliche Komponente hinsichtlich der erlangten Kenntnis von einem Wiederaufnahmegrund unbestimmt bleibt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. Dezember 2008
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