VwGH 2006/12/0202

VwGH2006/12/020220.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 29. September 2006, Zl. BMWA- 108.356/0008-Pers/4/2006, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BDG 1979 §137 Abs3 Z3;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §52;
BDG 1979 §137 Abs3 Z3;
BDG 1979 §137 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Sachverhaltsdarstellungen in den hg. Erkenntnissen vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0340, vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0047, und vom 24. Februar 2006, Zlen. 2005/12/0032 und 0143, verwiesen.

Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurden Bescheidpunkte, welche für den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 17. Juni 2000 bzw. für den Zeitraum vom 18. Juni 2000 bis zum 31. Juli 2001 die Feststellung getroffen hatten, dass der vom Beschwerdeführer in den genannten Zeiträumen inne gehabte Arbeitsplatz mit der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zu bewerten gewesen sei, jeweils wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Tragender Aufhebungsgrund war zunächst, dass die vom Sachverständigen vorgenommene Zuordnung des Punktewertes zum Kriterium "Dimension" unschlüssig begründet war. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Es mag nun zutreffen, dass in Ansehung einer Tätigkeit, deren 'Produkt' vornehmlich in Verwaltungsentscheidungen (Bescheiden) besteht, als die in den Gesetzesmaterialien erwähnte Kenngröße die Zahl der von diesen Bescheiden unmittelbar betroffenen Personen herangezogen werden darf.

Kommt einem Beamten - wie dem Beschwerdeführer - in Ansehung einiger dieser Bescheide die Aufgabe zu, sie sowohl zu erstellen als auch zu approbieren, in Ansehung weiterer Bescheide hingegen die Befugnis, von anderen Beamten erstellte Entwürfe zu approbieren, so ist es nicht schlüssig, die zuletzt genannte Gruppe von Bescheiden im Zusammenhang mit dem Kriterium Dimension zu vernachlässigen. Die konsequente Verfolgung dieser Auffassung liefe nämlich darauf hinaus, dass einem Beamten, dem ausschließlich die Approbation von Bescheidentwürfen, die von anderen Beamten erstellt wurden, zukommt, eine 'Dimension' von Null zukäme. Eine solche Annahme erscheint aber unschlüssig. Vielmehr übernimmt der Approbant eben auch die 'Verantwortung' für jene von ihm approbierten Akte, die von anderen Beamten erstellt wurden. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, wäre jedenfalls in Ansehung des Kriteriums 'Dimension' bei Vermeidung der vorliegenden Unschlüssigkeit hervorgekommen, dass eine höhere Bewertung zu vergeben gewesen wäre."

Darüber hinaus bemängelte der Verwaltungsgerichtshof auch, dass das Gutachten die Methode der Berechnung der für die Gesamtwertigkeit des Arbeitsplatzes vom Sachverständigen als maßgeblich erachteten so genannten dreistelligen Punktewerte nicht offen gelegt habe.

Im fortgesetzten Verfahren richtete die belangte Behörde mit Note vom 26. Mai 2006 an das Bundeskanzleramt ein Ersuchen um Erstellung eines neuerlichen Bewertungsgutachtens betreffend den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis 31. Juli 2001. Die belangte Behörde schloss das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 2006 an. Sie verwies darüber hinaus in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf ihre Ausführungen in den Noten vom 26. Juli 2001 und vom 28. September 2004. Schließlich wies sie auf die vom Verwaltungsgerichtshof erhobenen Rügen des zunächst erstatteten Sachverständigengutachtens hin.

Seitens eines näher genannten Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramtes wurde sodann am 17. August 2006 ein Ergänzungsgutachten erstellt. Zum näheren Inhalt dieses Gutachtens wird auf die folgende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Über Vorhalt dieses Gutachtens erstattete der Beschwerdeführer am 18. September 2006 eine Stellungnahme, in welcher er insbesondere der Einschätzung des Sachverständigen im Zusammenhang mit der Vergabe der Punktewerte entgegen trat.

Als für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren relevant ist folgendes Vorbringen aus dieser Stellungnahme hervorzuheben:

Der Beschwerdeführer behauptete, das Gutachten gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Approbationstätigkeit lediglich 7 % des Gesamtzeitaufwandes ausgemacht habe; tatsächlich betrage der richtige Prozentsatz 30 %. Bei ähnlichen Arbeitsplatzbeschreibungen von Approbanten seien 60 % der Tätigkeit für die Überprüfung der Tätigkeit von vier Sachbearbeitern in Anrechnung gebracht worden. Der Antragsteller habe zwei Sachbearbeiter zu überprüfen gehabt, weshalb davon auszugehen sei, dass 30 % seiner Tätigkeit auf die Prüftätigkeit entfalle.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es sich im Bereich der Insolvenzentgeltsicherung "um ein anspruchsvolles sich ständig wandelndes Rechtsgebiet handle, welches insbesondere durch die in ständiger Bewegung befindliche Rechtsprechung des Höchstgerichtes" beeinflusst werde. Deshalb sei die Bewertung "Teilroutine" beim Kriterium "Denkrahmen" zu gering. Weiters verwies er auf bestehende Ermessensspielräume im Bereich der Verfahrensführung und der Entscheidung über Fristen.

Schließlich sei beim Kriterium "Dimension" nur das Ausmaß der ausgezahlten Beträge berücksichtigt worden, nicht aber jenes der abgewiesenen Forderungen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2006 wurde gemäß § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Juli 2001 inne gehabte Arbeitsplatz mit der Verwendungsgruppe A1/Grundlaufbahn zu bewerten gewesen sei.

In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens dar und verwies insbesondere auch auf die Ausführungen in ihren Vorbescheiden. Sie gab weiters den Inhalt des § 137 Abs. 1 und 3 BDG 1979 wieder. Sodann legte sie dar, dass nach Maßgabe der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006 für das nunmehrige Bewertungsverfahren der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, heranzuziehen gewesen sei. Aus der Bindungswirkung der in den vorangegangenen Rechtsgängen ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes folge auch, dass für das Bewertungsverfahren die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes nach der jeweils herrschenden Weisungslage entscheidend sei.

Der angefochtene Bescheid gab die organisationsplanmäßige Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers vor dem 31. Juli 2001 wie folgt wieder:

"Funktion des Arbeitsplatzes:

Referent IESG (mit Zusatzaufgaben laut 'Aufgaben des Arbeitsplatzes')

Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber:

alternierend F oder R

Vertretungsbefugnisse:

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hinsichtlich der Anweisung von Insolvenz-Ausfallgeld (IAG) und Abgabe von Drittschuldnererklärungen.

BSB OÖ vor den Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgericht Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber:

alternierend F und R

Fachaufsicht (übergeordnet):

alle übrigen Bediensteten des IESG-Büros in R

Dienstaufsicht (übergeordnet):

alle Mitarbeiter in R, soweit wegen der räumlichen Distanz diese nicht vom Abteilungsleiter wahrgenommen werden kann.

Fach- und Dienstaufsicht (untergeordnet):

Abteilungsleiter GA 3

Aufgaben des Arbeitsplatzes:

Bearbeitung von Anträgen auf IAG - gesamtes Ermittlungsverfahren; Approbation von Bescheiden und Zahlungsaufträgen namens des IAG-Fonds; Vertretung des BSB OÖ im sozialgerichtlichen Verfahren;

Fachliche Weisungen an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

Schulung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

Dienstaufsicht, soweit auf Grund der räumlichen Distanz des IESG-Büros diese vom Abteilungsleiter der GA 3 nicht wahrgenommen werden kann (z. B. Einhaltung d. Dienstz.)

Dienstbesprechungen abhalten;

Angelegenheiten der Organisation des IESG-Büros in R;

Zusammenfassung und Meldung der IESG-Monats- bzw. Jahresstatistik an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;

Direkter Schriftverkehr mit der Sektion VI/C beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Einzelangelegenheiten (z.B. Weisungsversuchen) bzw. Finanzprokuratur;

Pflege des Kontaktes mit Konkursrichter, Masseverwalter, Rechtsvertreter (Insolventenschutzverband für Arbeitnehmerinnen, Vertragsanwälten), Arbeitsmarktservice, Gebietskrankenkasse;

Vorfilterung der Urlaubsgewährung bzw. Inanspruchnahme eines Zeitausgleiches der übrigen Bediensteten des IESG-Büros R;

Ziele des Arbeitsplatzes:

Rasche und rechtliche korrekte Vollziehung des IESG.

Fachliche und dienstrechtliche Betreuung aller anderen Mitarbeiter des IESG-Büros R (z.B. Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, Fragen des Arbeitsnehmerschutzes u.ä.)

Katalog der Tätigkeiten:

Bearbeitung von Anträgen auf IAG ..................................................................

50 %

Approbation und Zahlungsaufträge ..................................................................

5 %

sozialgerichtliches Verfahren .................................................................... ........

7 %

Mitarbeiterschulung .................................................................... ......................

5 %

Dienstaufsicht, fachliche Weisungen, Dienstbesprechungen ...........................

8 %

Organisatorische Aufgaben .................................................................... ...........

3 %

IESG-Statistik .................................................................... ..............................

5 %

dienstrechtliche Angelegenheiten vor Ort ........................................................

8 %

Schriftverkehr mit übergeordneten Stellen .......................................................

4 %

Kontaktpflege mit Schnittstellen .................................................................... ...

5 %

(Die Prozentangaben beruhen auf eine Schätzung des Abteilungsleiters und wurden weder mit dem Mitarbeiter besprochen, noch empirisch erhoben - allerdings sind aus Sicht der erkennenden Behörde diese Angaben durchaus glaubhaft und schlüssig, zumal sie auch von mehreren Vorgesetzten als auch vom ASt. selbst - ausgenommen die Stellungnahme vom 18. September 2006 - niemals bestritten wurden).

Approbationsbefugnis:

IESG-Zuerkennungs- und Ablehnungsbescheide;

Anweisung von IAG namens des IAG-Fonds;

Drittschuldnererklärungen

Personal des IESG-Büros R:

2 A2/3

1 v3/1

1 v4/2

1 v4/1-A

Anforderungen des Arbeitsplatzes:

Überdurchschnittliche juristische Kenntnisse (Individual- und

kollektives Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Verfahrensrecht,

Prozessrecht);

Teamfähigkeit;

EDV-Kenntnisse

Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte:

Der Mitarbeiter kann auf eine fast 20-jährige Praxis in dem Rechtsbereich nachweisen.

Die Anwendungsprogramme für die Zuerkennungsbescheide für IAG bzw. Vorschussmitteilung sowie der IESG-Statistik wurden von dem Mitarbeiter geschrieben und werden österreichweit verwendet.

Seitens der Fachsektion beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genießt der Mitarbeiter neben seiner überdurchschnittlichen Fachkompetenz auch als EDV-Fachmann einen besonderen Status.

Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers:

Dienstprüfer im Fachbereich IESG, AÜG, private Arbeitsvermittlung;

Vortragender für den Fachbereich IESG

Hierarchische Gliederung:

Die IESG-Außenstelle R stellt eine organisatorische Untergliederung der Geschäftsstelle 3 (GA 3), sowie ein und derselben Behörde (BSB OÖ) dar. Die Aufgabenerfüllung erfolgt unter Führung und Überwachung durch den Behördenleiter sowie unter der Dienst- und Fachaufsicht des zuständigen Geschäftsabteilungsleiter und dessen Stellvertreter."

Sodann heißt es in dem Bescheid:

"Bemerkt wird, dass diese Arbeitsplatzbeschreibung vom 7. Dezember 2000 datiert und von der Leiterin des Bundessozialamtes Oberösterreich aktenkundig insofern richtig gestellt wurde, als die Fach- und Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter/innen der Geschäftabteilung 3 durch den Abteilungsleiter wahrzunehmen war und ist.

Sie haben daraufhin mit Schreiben vom 5. Juli 2001 dieser Arbeitsplatzbeschreibung grundsätzlich zugestimmt und wie folgt ergänzt:

- Suchen von geeigneten Mietobjekten und Verhandlungen

mit den Vermietern (während meiner Dienstzeit wurden 2 mal neue

Büros bezogen)

- Planung der Büros, Raumeinteilung, Sitzplan, etc.

- Anbieter für Schneeräumung/Streudienst gesucht und

Vertrag über Schneeräumung ausgehandelt

- Vertrag über Altpapierentsorgung

- Postzustellvertrag aushandeln

- Einstellungsgespräche mit allen in R beschäftigten

Personen über deren Einstellung zwar letztendlich nicht ich,

sondern, so wie auch bei den anderen Abteilungen im Hause die

Amtsleitung entschieden hat, aber dennoch meine Empfehlungen den

Ausschlag gaben

- Dienstbeurteilung der in R beschäftigten Personen

(bei Preining, Burgstaller und Radlinger auch schriftlich)

ansonsten mündlich'"

Sodann gab die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die

Verfahrensergebnisse betreffend die Abweichungen der tatsächlichen

Verhältnisse von der Arbeitsplatzbeschreibung wieder, wobei sie in

diesem Zusammenhang im Wesentlichen gleichartig argumentierte, wie

schon in ihrem Bescheid vom 22. Dezember 2004 (insoweit wird auf

die diesbezügliche Wiedergabe in dem bereits mehrfach zitierten

Erkenntnis vom 24. Februar 2006 verwiesen).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 18. September 2006 führte die belangte Behörde aus,

"dass sich aus dieser, von Ihnen im bisherigen Verfahrenslauf in keiner Weise gerügten, Arbeitsplatzbeschreibung ergibt, dass lediglich 5 % (wohl versehentlich in Ihrer Stellungnahme mit 7% angeführt) Ihrer Tätigkeit die Approbation umfassten, und erscheint es daher, auch im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die durchgeführten Erhebungsschritte, für die erkennende Behörde glaubwürdig und schlüssig, dass diese prozentuelle Angabe in der Arbeitsplatzbeschreibung den Tatsachen entspricht. Dass Sie diesen Punkt weder bei der ursprünglichen Erstellung der Arbeitsplatzbeschreibung noch während der vorangegangen beiden Bescheidverfahren (hier waren Sie sogar rechtsfreundlich vertreten) gerügt haben, legt den Schluss nahe, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass die von Ihnen nunmehr aufgestellte, nicht näher belegte Behauptung in 'ähnlichen Arbeitsplatzbeschreibungen' würde 60% der Tätigkeit für die Bescheidprüfung angenommen, aus dem behördeneigenen Wissen und der Kenntnis zahlreicher Arbeitsplatzbeschreibungen ebenfalls als unglaubwürdig erscheint ..."

Sodann heißt es, dass unter Zugrundelegung des durch die belangte Behörde ermittelten Sachverhaltes durch einen Amtssachverständigen des Bundeskanzleramtes ein berufskundliches Gutachten eingeholt worden sei, welches zu den einzelnen Bewertungskriterien zu folgenden, für die belangte Behörde nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnissen gelangt sei:

"Fachwissen ('grundlegende spezielle Kenntnisse' = 9):

Das Fachwissen ist beim IESG-Referenten mit 'grundlegende spezielle Kenntnis' einzustufen.

Eine grundlegende spezielle Kenntnis bedeutet bereits, dass Wissen erforderlich ist, wie es von einem Absolventen einer Universität oder (Fach)Hochschule erwartet werden kann, allenfalls ergänzt um eine 1-2 jährige Praxis; gleichzusetzen sind diesem Wissen die nach dem Abschluss einer Höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch langjährige (10-15 jährige Praxis) und breite Erfahrung erworben wurden.

Die Einstufung in 'grundlegende spezielle Kenntnisse' setzt bereits das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen und/oder wissenschaftlichen Theorien und Grundsätzen, basierend auf Auswertung von breiter Erfahrung, zusätzlichem Training oder formeller Fach- und Hochschulausbildung, voraus.

Die nächste Kategorie 'ausgereifte spezielle Kenntnisse' erfordert vertiefte Kenntnisse auf Spezialgebieten/Disziplinen oder verbreitertes Können und Verstehen komplexer Verwaltungsbereiche. Dieses Fachwissen bedingt grundsätzlich ein abgeschlossenes Universitäts- oder Hochschulstudium und umfangreiche praktische Erfahrung (fachliche Autorität).

Laut vorgelegter Arbeitsplatzbeschreibung sind zur Ausübung der Tätigkeit eines IESG-Referenten zwar überdurchschnittliche juristische Kenntnisse (Individual- und Kollektives Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Verfahrensrecht, Prozessrecht) Voraussetzung, jedoch ist ein abgeschlossenes juristisches Studium nicht zwingend erforderlich, sodass im Sinne der Verbalausführungen eine über 'grundlegende spezielle Kenntnisse' hinausgehende Bewertung nicht erfolgen kann.

Auch die beiden zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungen ermöglichen auf Grund Ihrer Arbeitsplatzbeschreibungen keine höhere Bewertung als 'grundlegende spezielle Kenntnisse'. Auf die folgenden, diesbezüglichen Ausführungen zu den Richtverwendungen wird verwiesen.

Hiezu stellt die Dienstbehörde ergänzend fest:

Ihren Eingaben und Stellungnahmen ist hier insofern zuzustimmen, als auch die Dienstbehörde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27. November 1989 (dg. Zl. 88/12/108) der Ansicht ist, dass es sich bei den anzuwendenden Rechtsgebieten nicht um einen sehr kleinen Ausschnitt aus dem Stoff der Studienrichtung Rechtswissenschaften handelt. Um eine undifferenzierte Umlegung des genannten Erkenntnisses zu verhindern muss allerdings berücksichtigt werden, dass sich der Fall, der diesem Erkenntnis zu Grunde liegt, insofern (wesentlich) von Ihrem unterscheidet, als der Beschwerdeführer ja tatsächlich Abteilungsleiter im Arbeitsamt Wels war und es um die Zuordnung der Tätigkeit zur Verwendungsgruppe A oder B ging. An dieser Stelle sind Sie daran zu erinnern, dass Ihre Tätigkeit im Einklang mit dem von Ihnen zitierten Erkenntnis ohnehin der Verwendungsgruppe A zugeordnet wurde - wie im Übrigen bei jedem anderen IESG-Referenten auch. 'Abteilungsleiter' der Außenstelle R waren Sie jedoch zu keiner Zeit (siehe oben). Diese Beurteilung Ihres Fachwissens vermag daher keine Änderung der Bewertung(zeile) herbeiführen. Dies ergibt sich insbesondere sowohl aus dem ersten als auch aus den Ergänzungsgutachten.

Managementwissen ('begrenzt' = 3):

Ein 'begrenztes' Managementwissen beinhaltet die Selbstorganisation oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegter Aufgaben (unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu vor- oder nachgelagerten Organisationseinheiten), Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle weniger unterschiedlicher Tätigkeiten und Funktionen.

Der Arbeitsbereich des IESG-Referenten ist ein klar umrissenes Aufgabengebiet. Hinsichtlich allfälliger, beim Managementwissen zu berücksichtigende, ausgeübte Agenden der Dienst- und Fachaufsicht ist aus der Aktenlage und aus den durchgeführten Erhebungen dokumentiert, dass das IESG-Büro R zwar räumlich getrennt untergebracht ist, jedoch die Dienst- und Fachaufsicht durch den Leiter der Geschäftsabteilung 3 ausgeübt wurde. Bei den Räumlichkeiten in R handelt es sich nicht um eine eigene Organisationseinheit, sondern um ein externes Büro der Geschäftsabteilung 3 des Bundessozialamtes Oberösterreich, in dem nur der in den Zuständigkeitsbereich des Landesgerichtes R fallende Teil der Insolvenz-Entgeltsicherung vollzogen wird.

In Kenntnis der ausführlichen Erhebungen zur Arbeitsplatzbeschreibung und die verschiedenen Stellungnahmen, etwa zu den Bereichen 'Unterzeichnung der Dienstzeitnachweise', 'Urlaubsplanung im Büro R', 'Erteilung fachlicher Weisungen', 'Suche nach geeigneten Mietobjekten und Planung der Büros', 'Schneeräumung/Streudienst', 'Postzustellvertrag', 'Vertrag Altpapierentsorgung', ist ein persönliches Engagement Ihrerseits zweifellos erkennbar, allerdings berechtigen die eingeschränkten Managementbefugnisse, so wie erhoben und dokumentiert, sowie der kleine Mitarbeiterstand in der Außenstelle R keine Beurteilung als 'homogen'. Laut Stellungnahme des Leiters der GA 2 (Personal- und Wirtschaftsabteilung) Dr. G, wie auch aus dem sonstigen Ermittlungsverfahren ergebend, wurden die rechtlich relevanten Handlungen in den von Ihnen demonstrativ aufgezählten Angelegenheiten (Vermietung, Planung der Büros, Schneeräumung, Altpapierentsorgung, Postzustellung, Personaleinstellungsgepräche, Dienstbeurteilungen) von der GA 2 bzw. vom ehemaligen Leiter der GA 3, Dr. L, gesetzt.

Auf Grund des sehr eingeschränkten Aufgabengebietes, des kleinen Mitarbeiterstandes in der Außenstelle R und der sehr eingeschränkten Managementbefugnisse ist eine höhere Zuordnung als 'begrenzt' nicht möglich.

Die sich im Vergleich beim Arbeitsplatz des rechtskundigen Beamten im Referat Verkehr und Strafvollzug bei einem Polizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien ergebende höhere Bewertung (4 = zwischen begrenztes und homogenes Managementwissen) resultiert insbesondere aus dem Umstand, dass dieser Arbeitsplatz die Fachaufsicht über eine größere Anzahl von Organen des Stadtpolizeikommandos ebenso vorsieht, wie Koordinationsaufgaben mit externen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene, den Organen des Landespolizeikommandos.

Dem stellen Sie in Ihren Stellungnahmen im Wesentlichen entgegen, dass Sie die Befugnis, Urlaube für die Bediensteten in R zu genehmigen sowie das Weisungsrecht hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens der Bediensteten des R Büros, schon zuvor von den Vorgängern von Mag. H erhalten hätten und es nie zu einem Entzug dieser Berechtigungen gekommen sei. Sie hätten in Dienstzeitnachweisen und Urlaubsansuchen bei der Rubrik 'Vorgesetzter' unterschrieben und wären bei der Bürosuche, der Einrichtung der Räumlichkeiten, bei Gesprächen mit Architekten beim Umzug aber auch bei Einstellungsgesprächen miteinbezogen worden.

Hiezu hält die Dienstbehörde zusätzlich zu der o.a. ausführlichen Behandlung dieser Thematik mit Nachdruck ergänzend fest, dass in Entsprechung der Ansicht des Gutachtens das IESG-Büro in R eine organisatorische Untergliederung der Geschäftsabteilung 3 (GA 3) darstellte sowie Teil ein und derselben Behörde (BSB OÖ) war. Es war keine eigenständige Organisationseinheit mit eigener Leitung. Die Aufgabenerfüllung erfolgte unter Führung und Überwachung durch den Behördenleiter sowie unter der Dienst- und Fachaufsicht des zuständigen Geschäftsabteilungsleiters und dessen Stellvertreters. Alle anderen diesbezüglichen Angaben Ihrerseits sind - vor allem im Hinblick auf die Geschäftseinteilung, das Eingriffs- und Weisungsrecht des Abteilungsleiters sowie der glaubhaften und eindeutigen Angaben von Mag. H und Dr. P - nicht glaubhaft. Dass relativ selten eine Einflussnahme durch den Abteilungs- bzw. Behördenleiter erfolgte, ist Indiz für eine funktionierende Zusammenarbeit, sagt aber nichts über die Qualifikation des IESG-Büros in R oder eine Abteilungsleiter- oder abteilungsleiterähnliche Position Ihrerseits aus.

Was Ihr Vorbringen anlangt, dass bereits die Vorgänger von Mag. H Ihnen die Berechtigung übertragen hätten, Urlaube für die Bediensteten in R zu genehmigen und Ihnen auch das Weisungsrecht hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens der Bediensteten erteilt hätten, wurde dies bereits weiter oben behandelt. Ebenfalls ist diesbezüglich dem Gutachten zuzustimmen, wenn Ihnen zwar eine Funktion als 'primus inter pares', nicht aber ein abschließendes Zeichnungsrecht in Dienst- und Fachaufsichtsangelegenheiten zugebilligt wird. Wobei die Ihnen vom Leiter der Abteilung gegenüber den anderen IESG-Referenten dieser Abteilung zusätzlich übertragenen Tätigkeiten vor allem aus der räumlichen Entfernung resultierten und bestanden im Wesentlichen in der Vorfilterung der Urlaubsgewährung bzw. Inanspruchnahme eines Zeitausgleiches der restlichen Bediensteten des IESG-Büros R. Es handelte sich dabei keineswegs um die von Ihnen irrtümlich angenommene Befugnis zur Gewährung von Urlauben, sondern lediglich um eine auf Grund der räumlichen Distanz zweckmäßig erscheinende Vorabstimmungsfunktion. Dies bestätigen Sie auch indirekt durch Ihre Ausführungen, wonach Sie diese Schriftstücke an die Personalstelle bzw. die Leitung des BSB OÖ weitergeleitet haben. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass in anderen Bereichen des Bundesdienstes solche Tätigkeiten und Vorabstimmungen typischerweise durch Mitarbeiter der Verwendungsgruppen A2 oder A3 wahrgenommen werden (z.B. Kanzleileiter).

Auch das Argument, dass sich auf sämtlichen Dienstzeitnachweisen, Urlaubsansuchen u.ä. Ihre Unterschrift mit der Beisetzung der Bezeichnung 'Vorgesetzter' befand, vermag nicht zu überzeugen. Bedeutet dies doch lediglich, dass diese typischerweise formalisierten Schriftstücke in Ihrem Fall nicht angepasst wurden. Auf Grund eines Vordruckes ein Indiz für Ihre behauptete Vorgesetztenfunktion zu konstruieren, erscheint auch im Zusammenhang damit, dass eben auf Grund der damals geltenden Geschäftseinteilung die Außenstelle R lediglich eine dislozierte Arbeitsstätte, aber keine eigenständige Organisationseinheit darstellte, wenig schlüssig. Auch haben Ihre Vorgesetzten glaubhaft dargelegt, dass der Abteilungsleiter regelmäßig die Urlaubsgenehmigungen unterschrieben habe und für diesen Ihre Unterschriften lediglich ein Hinweis darauf waren, dass aus Ihrer Sicht die personelle Besetzung des IESG-Büros gewährleistet ist ('Vorfilterung').

Wenn Sie weiters bei der Suche nach neuen Büroräumlichkeiten, bei der Auswahl des Mobiliars, bei der Raumaufteilung, beim Umzug u. ä. eingebunden waren und manche Tätigkeiten selbst organisieren mussten bzw. durften, spricht dies wiederum zwar dafür, dass Sie die Abwicklung organisatorischer Aufgaben übernommen haben, welche allerdings keine (dienstrechtlich) hervorgehobene Position begründen. Dass Sie gemeinsam mit Hrn. St die ersten Kontakte zur Fa. A aufbauten, das Mobiliar teilweise vorhanden war, Sie die Wünsche der Mitarbeiter koordinierten und Sie den Altpapierentsorger namhaft gemacht haben (der Ihnen noch aus AMS-Zeiten bekannt war), ist nach Ansicht der Dienstbehörde hauptsächlich durch die räumliche Trennung von der Abteilung bzw. dem BSB OÖ zu erklären. Keinesfalls ist daraus zu schließen, dass sie eine abteilungsleiterähnliche Position hätten. Es ist psychologisch durchaus verständlich, dass ein Bediensteter, der in einem dislozierten Büro sehr selbstständig arbeitet, unter Berücksichtigung gewisser Faktoren wie Diensterfahrung und Dienstalter, aber auch persönlicher Qualifikationen als Ansprechpartner herangezogen wird. Auf Grund dieser, in der Praxis häufig zu beobachtenden Konstellation kann aber bei realistischer, neutraler Beurteilung sicherlich keine abteilungsleiterähnliche Funktion abgeleitet werden.

Hiezu muss zum wiederholten Male darauf hingewiesen werden, dass das IESG-Büro als unselbstständige Untergliederung der Abteilung GA 3 weder eine Dienststelle, noch eine Abteilung war und somit auch kein Bedarf für einen 'zusätzlichen Dienststellen- oder Abteilungsleiter' gegeben war.

Ähnliches gilt auch für Ihre Mitwirkung an den Aufnahmegesprächen mit neuen Mitarbeitern. Wenn Sie bei der Einstellung neuer Mitarbeiter miteinbezogen waren, so spricht das dafür, dass das BSB OÖ, im Einklang mit den gängigen personalwirtschaftlichen Standards, bestrebt war, auch jene Personen hinzuzuziehen, die in der Folge auch mit dem neuen Mitarbeiter zusammenarbeiten. Dass Ihrer, auf Erfahrung beruhender Meinung hinsichtlich der Eignung der betreffenden Personen, Rechnung getragen wurde, ist nur verständlich. Schließlich ist es sinnvoll, erfahrene Mitarbeiter in einen solchen Entscheidungsprozess mit einzubeziehen. Das bedeutet aber noch nicht, dass Sie befugt waren, neue Mitarbeiter einzustellen. Sie haben in vielen Fällen eine Vorauswahl getroffen, die in der Folge auch bestätigt wurde. In einem Fall (Fr. Sch) wurde Ihnen nach der Vorauswahl und der anscheinend annähernd gleichen Testergebnisse die Wahl gelassen, eine zukünftige Mitarbeiterin auszuwählen. Eine 'Quasi-Abteilungsleiterfunktion' lässt sich davon jedoch nicht ableiten, da diese Vorgangsweise nur als Vorsorge für ein zukünftig gutes Arbeitsklima zu verstehen ist.

Ähnliches gilt für Ihr Vorbringen, wonach Dr. L zwar die Eignungsberichte der Bediensteten unterschrieben hat, diese Berichte aber tatsächlich von Ihnen verfasst worden seien: Dies wird nicht in Abrede gestellt, doch sind Sie erneut darauf hinzuweisen, dass Ursache dafür die Dislozierung des IESG-Büros in R war. Es bleibt dabei, dass Dr. L (zu Recht) diese Berichte unterschrieben hat. Wenn er in diesem Zusammenhang auf Ihre Einschätzung vertraut hat, so spricht dies zwar wieder für die Ihnen entgegenbrachte Wertschätzung, jedoch nicht dafür, dass Sie eine einer Abteilungsleiterfunktion oder einem Abteilungsleiter vergleichbare Funktion innehatten.

Umgang mit Menschen ('besonders wichtig' = 3):

Der Umgang mit Menschen ist als 'besonders wichtig' einzustufen. Dies setzt besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit voraus. Die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen und/oder besonderes Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen - Sachargumentation.

Wie den einleitenden Ausführungen zur angewandten Bewertungsmethode zu entnehmen ist, wird beim Umgang mit Menschen neben 'besonders wichtig' noch ein weiteres, höheres

Zuordnungskriterium verwendet: 'unentbehrlich'. Die verbalen

Ausführung hiezu lauten: 'Die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen, zu entwickeln und zu motivieren und/oder Verhandlungsziele auf gleicher oder höherer Ebene durchzusetzen ist unerlässliche Voraussetzung - emotionale Überzeugung.'

Die Dienstbehörde stellte zu diesem Kriterium fest, dass sich ein großer Teil der durchgeführten Tätigkeiten im Umgang mit Menschen entweder in einem stark formalisierten und detailliert geregelten Rahmen (Verfahren vor Gericht) abspielt oder in einer überwiegend einseitigen Kommunikationsform (Weitergabe von Informationen auf Betriebsversammlungen) stattfindet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem IESG-Büro in R nur sehr wenige Mitarbeiter (inkl. ASt. fünf) angehören, sodass insgesamt, auch unter dem Gesichtspunktes der hierarchischen Eingliederung des IESG-Büros, eine Bewertung mit 'besonders wichtig' gegeben ist. Dabei wurde der Umstand, dass zur Bearbeitung der Anträge auch das gesamte Ermittlungsverfahren erforderlich ist und dass der IESG-Referent nicht nur mit internen sondern auch mit externen Organisationseinheiten (Gerichten, Anwälten udgl.) kommunizieren muss, berücksichtigt.

Denkrahmen ('Teilroutine' = 3):

Der Umfang des Denkrahmens hängt davon ab, in welchem Ausmaß das Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist. 'Teilroutine' bedeutet, dass die Aufgabenstellungen geringfügig verschiedenartig sind; durch Vorgaben sind das Was und das Wie klar; Lösungen sind durch Vorschriften, tradierte Vorgangsweisen und Präzedenzfälle vorgegeben. Im IESG Büro sind die Anspruchsvoraussetzungen gesetzlich normiert, ebenso wie das Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes. Das BSB ist bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruches an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden.

Das Was und das Wie ist durch (gesetzliche) Normen klar umrissen.

Auch wenn davon auszugehen ist, dass es sich bei dem anzuwendenden Rechtsgebiet nicht um einen sehr kleinen Rechtsbereich handelt, muss bei Beurteilung des Denkrahmens darauf eingegangen werden, inwieweit das Ausmaß des Handelns vorgegeben ist. Bei der ausgeübten Tätigkeit handelt es sich durchaus um eine A-wertige Tätigkeit, jedoch ist eine juristische Tätigkeit, die vor allem Erledigungen von Anträgen mit derselben Zielrichtung beinhaltet, als 'Teilroutine' anzusehen.

Die Anspruchsvoraussetzungen sind gesetzlich normiert, ebenso wie das Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes; Fristenläufe udgl., bzw. Anträge sind mit einem bundeseinheitlich aufgelegten Formular zu stellen. Das BSB war bei der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs an die hierüber ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, die gegenüber dem Antragsteller rechtskräftig geworden sind, gebunden. In bestimmten Fällen waren jedoch Ausnahmen möglich. Insgesamt ist das Was und Wie durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 1977 (IESG) klar umrissen. Auf Grund des jahrzehntelangen Bestehens dieses Gesetzes haben sich bereits in einem ausreichenden Maß tradierte Vorgangsweisen und Präzedenzfälle ergeben, anhand derer Lösungen gefunden werden können.

Im Gegensatz zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist der Denkrahmen beim Bediensteten im höheren Dienst bei einem Landesschulrat wie z.B. der Leiter des Referates Rechtsdokumentation und Mitarbeiter des Referates Rechtsbereinigung sowie administrative Betreuung des Kollegiums im Landesschulrat für Niederösterreich, RV 1.11.1. mit 'aufgabenorientiert' anzusetzen, weil hier Verwaltungsarbeiten im Entscheidungsbereich des Landesschulrates liegen, das Was ist klar, das Wie ist teilweise klar; Lösungen sind auf der Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung/dem Gelernten zu finden. Insbesondere ist das Handeln im Bereich der ausgeübten Koordination der pädagogischen und organisatorischen Aufgaben der Schulgesundheitspflege nur mehr in eingeschränktem Umfang vorgegeben und somit mit 'aufgabenorientiert' anzusetzen.

Sie haben in Ihren Stellungnahmen dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das einheitliche Antragsformular erst ab 1. Jänner 2001 eingeführt worden sei und darauf verwiesen, dass zu untersuchen wäre, welche Inhaltserfordernisse dieses Antragsformular hat. Auch sei Art. 18 B-VG kein Argument für eine Teilroutine und liege nur den seltensten Fällen eine gerichtliche Entscheidung zu Grunde. Weiters sage das Argument, dass das IESG schon jahrzehntelang bestehe diesbezüglich gar nichts aus und ändere sich der Bereich der Insolvenzentgeltsicherung ständig.

Hiezu ist zu erwidern, dass dies - auch wenn es sich bei diesem Rechtsgebiet nicht um einen sehr kleinen Rechtsbereich handelt - keine Änderung der Bewertung nach sich zu ziehen vermag. Diesbezüglich wird auf die Ergänzungsgutachten verwiesen und muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass Sie - im Unterschied zu eben o.a. Erkenntnis - nicht Abteilungsleiter des IESG-Büros in R waren.

Es darf weiters darauf hingewiesen werden, dass der Umfang des Rahmens davon abhängt, in welchem Ausmaß das Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, wobei Teilroutine in diesem Zusammenhang bedeutet, dass die Aufgabenstellungen nur geringfügig verschiedenartig und das Was und Wie klar sind. Lösungen sind durch Vorschriften, tradierte Vorgangsweisen und Präzedenzfälle vorgegeben. Und hier verhält es sich eben so, dass eine juristische Tätigkeit, die vor allem die Erledigung von Anträgen mit derselben Zielrichtung beinhaltet, durchaus von 'Teilroutine' auszugehen ist. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass es sich hier um eine A-wertige Tätigkeit handelt, doch besteht kein Zweifel, dass das Gutachten richtigerweise davon ausgeht, dass das 'Was' klar ist. Und auch was das 'Wie' anlangt, ist der Denkrahmen zwar nicht so eng, um einerseits von einer (fast) vollständigen Determinierung zu sprechen, andererseits aber eben nicht so weit, dass dies zu einer anderen Würdigung führen würde.

Schwer einsichtig ist auch, dass in Fällen, denen ein Vergleich, ein Anerkenntnisurteil oder ein Versäumungsurteil zu Grunde liegt, der Denkrahmen viel weiter sein soll als im Fall einer gerichtlichen Entscheidung mit (materiell inhaltlichem) Urteil. Ergänzend ist die Tatsache, dass sich Gerichte mit den Bestimmungen des IESG auseinander setzen, weniger ein Indiz für die Auslegungsbedürftigkeit des Gesetzes, als viel mehr ein Zeichen sich widersprechender Interessen der beteiligten Parteien

Denkanforderung ('Ähnlich' = 4):

Aus den aus der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlichen Anforderungen über das erforderliche Fachwissen an den IESG-Referenten lässt sich erkennen, dass sich die anfallenden Tätigkeiten des Aufgabengebietes ähnlich sind und sich die Lösungen bzw. Erledigungen auf Basis des gelernten unter Einbeziehung der tradierten Vorgehensweisen oder von Präzedenzfällen finden lassen. Dass die zu bearbeitenden Fälle großteils ähnlich gelagert sind, lässt sich auch daraus ableiten, dass von einem IESG-Referenten in der Außenstelle R, bei einer angenommen gleichmäßigen Auslastung ca. 500 Anträge bearbeitet und ca. 810 Erledigungen durchgeführt werden. Ohne standardisierte Handlungsabläufe und schematisierte Vorgehensweise wäre eine solche Erledigungszahl nicht möglich.

Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Außenstelle in R eine hervorgehobene Stellung innehatte (beispielsweise die Approbationsbefugnis). In Würdigung dieses Umstandes ist die Denkanforderung innerhalb einer Bandbreite von 'ähnlich' (Wert 3 oder 4) an der oberen Grenze anzusehen und somit mit '4' anzunehmen.

Dem gegenüber ist bei der verwendeten Richtverwendung eines Bediensteten im höheren Dienst beim Landesschulrat Niederösterreich (auf Grund des Umstandes, dass der Landesschulrat den Mittelbau in der Aufbauorganisation des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur darstellt) bei Handlungen und Entscheidungen ein vernetztes Denken mit möglichen Auswirkungen (Präjudizwirkung) auf andere Dienststellen des Landesschulrates gefordert, und daher als 'unterschiedlich' anzusetzen. Der Zuständigkeitsbereich umfasst weiters eine Anzahl von Schulen mit unterschiedlichen Schultypen.

Auf die folgenden, diesbezüglichen Ausführungen zu den Richtverwendungen wird verwiesen.

Sie führen dazu aus dass hinsichtlich der Denkanforderung die Bewertung 'neuartig' geboten wäre, und begründen dies damit, dass Sie immer wieder (d.h. offensichtlich nicht regelmäßig) mit neuen Rechtsproblemen konfrontiert würden. Im Übrigen müsse der fachliche Anspruch, das große Rechtsgebiet, die laufenden rechtlichen Veränderungen, sowie die Tatsache, dass auch bei einer (größeren) Summe von Verfahren das Legalitätsprinzip und die Verwaltungsvorschriften einzuhalten sind, zu einer besonders hohen Denkanforderung führen.

Hiezu ist jedoch zu bemerken, dass die gesamte Verwaltung (und alle Verwaltungsorgane) laufenden rechtlichen Veränderungen gegenübersteht, ihr die Führung auch mehrerer Verfahren übertragen ist und sie sich selbstverständlich sowohl an das Legalitätsprinzip als auch an die Verwaltungsvorschriften zu halten hat, wobei hier ebenso vielfach große Rechtsgebiete zu beachten sind, die ein entsprechendes Fachwissen voraussetzen. Es bedarf daher einer schlüssigen und nachvollziehbaren Differenzierung, welche auch im Gutachten zutreffend erfolgte.

Die dahingehend angenomme Erledigungszahl erscheint der erkennenden Behörde auch durchaus schlüssig, da bei einer Nettoarbeitszeit von ca. 1.600 Stunden für eine Erledigung ein Zeitaufwand von ca. zwei Stunden erforderlich wäre. Laut Arbeitsplatzbeschreibung wendeten Sie 62% Ihrer Tätigkeit für die Bearbeitung von Anträgen, Approbation und Zahlungsaufträge und sozialgerichtliche Verfahren auf. 38% des Zeitaufwandes wurden für andere Tätigkeiten verwendet. D.h. bei gleicher Erledigungszahl müsste der Zeitaufwand deutlich unter zwei Stunden liegen.

Ihrem Argument, dass Erledigungsstatistiken nichts über qualitative Aspekte aussagen würden, kann in dieser Allgemeinheit ebenfalls nicht beigetreten werden. Selbstverständlich ist ein diesbezüglicher direkter Schluss nicht möglich, doch verhält es sich nach den Erfahrungen des täglichen Lebens so, dass - wie in Ihrem Fall - eine breite Palette von Erledigungen auch solche mit unterschiedlichen qualitativen Erfordernissen beinhaltet, wobei über einen Zeitraum eines Jahres (Statistikzeitraum) betrachtet, nichts gegen die realistische Annahme spricht, dass der Großteil der Erledigungen (wenn auch auf A-wertigem Niveau) durchschnittlicher Schwierigkeit und somit ähnlicher Natur waren. Auch wenn man davon ausgeht, dass Ihnen weniger Erledigungen als den anderen Referenten des IESG-Büros R zuzurechnen sind (vgl. Ausführungen weiter unten), ist weiterhin der Argumentation des Gutachtens zu folgen, wonach ohne standardisierter Handlungsabläufe und schematischer Vorgehensweise (von diesen sprechen Sie sogar selbst in einer Ihrer Stellungnahmen) eine solche Erledigungszahl nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht möglich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist.

'Ähnlich' bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass für ähnliche Situationen sich auf Basis des Gelernten richtige Lösungen finden lassen. Und genau unter dieser Prämisse ist auch die genannte Erledigungszahl erklärbar und der gutachterliche Schluss für die erkennende Behörde nachvollziehbar.

Handlungsfreiheit ('richtliniengebunden' = 10):

Die Handlungsfreiheit ist beim IESG-Referenten mit 'richtliniengebunden' einzustufen.

'Richtliniengebunden' bedeutet die Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen ohne oder mit engem Ermessensspielraum und/oder eine allgemeine Erfolgskontrolle nach Abschluss.

Ihnen wurden Approbationsbefugnisse übertragen, die jedoch lediglich einen engen Handlungsspielraum innerhalb der gesetzlichen Vorgaben ermöglichen und die Ziele sind innerhalb dieses Ermessensspielraumes zu erreichen.

Für die zu erledigenden Aufgaben und Tätigkeiten sind bekannte Arbeitsweisen und Verfahren, die aus der Praxis heraus entstanden sind, anzuwenden oder es existieren genaue Richtlinien und Normen.

Auf Grund der hierarchischen Einordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ist sowohl der Leiter des BSB OÖ als auch der Leiter GA 3 und dessen Stellvertreter als Vorgesetzter mit Kontrollmöglichkeit (Dienst- und Fachaufsicht) ausgestattet und bei der Handlungsfreiheit entsprechend zu berücksichtigen.

In Bezug auf den IESG-Referenten handelt es sich bei der verwendeten Richtverwendung beim Landesschulrat Niederösterreich um einen Arbeitsplatz, der im Rahmen seines Aufgabegebietes als Referatsleiter ebenfalls Fachaufsicht auszuüben hat, wenn auch nur für einer/n A2-Mitarbeiter/in.

Der Landesschulrat für Niederösterreich ist in der Aufbauorganisation hierarchisch im mittleren Verwaltungsbereich angesiedelt und ist somit für die dem Zuständigkeitsbereich unterliegenden Schulen vorgesetzte Dienstbehörde bzw. Personalabteilung mit entsprechendem Handlungsspielraum, sodass die Handlungsfreiheit bei der Richtverwendung innerhalb der Bandbreite von 'richtliniengebunden' mit dem Wert '11' zu beurteilen ist. Weiters ist das Handeln im Bereich der für die Dienststellen eines Landesschulrates ausgeübten Koordination der pädagogischen und organisatorischen Aufgaben der Schulgesundheitspflege nur mehr in eingeschränktem Umfang vorgegeben.

Dimension (zwischen 'klein' und 'mittel' = 4):

Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im Vorverfahren, Erkenntnis vom 24. Februar 2006 (dg. Zl. 2005/12/0032, 0143), war das Bewertungskriterium 'Dimension' im nunmehrigen Gutachten einer weiteren, eingehenden Betrachtung zu unterziehen.

Bevor eine Wertgröße für die Dimension erhoben wird, ist zu analysieren, welche 'Kennzahl' heranzuziehen ist bzw. angenommen werden kann.

Beispielsweise würde sich im Bewertungsverfahren für einen Arbeitsplatze in der 'Lawinen- und Wildbachverbauung' die Frage stellen, soll als (geldwerte) Größe für die Dimension

2.700 Insolvenzfälle in Österreich gibt und dass jährlich eine Summe von ca. EUR 290,7 Mio. aus dem Insolvenzentgeltfonds ausbezahlt werden.

In der Außenstelle R gibt es insgesamt drei IESG-Referenten. Im Jahr 1997 haben im Zuständigkeitsbereich der Außenstelle R

1.256 Personen einen Antrag gestellt, die zu 3.057 Erledigungen (Mehrfacherledigungen auf Grund eines Antrages möglich) und zur Auszahlung von EUR 15,24 Mio. führten. Im Jahre 1998 stellten

1.232 Personen einen Antrag, daraus ergaben sich

2.585 Erledigungen und EUR 5,91 Mio. wurden ausbezahlt. Im Jahre 1999 wurde die statistische Erfassung umgestellt und es gab

1.872 Anträge, denen 2.150 Erledigungen folgten. Der Auszahlungsbetrag wurde nicht mehr erfasst. Im Jahre 2000 gab es

1.692 Anträge und 1.973 Erledigungen. Im Jahre 2001 wurden die Zahlen nur bis 01. Juli erfasst (Grund: Ausgliederung, Wechsel ins BM für Wirtschaft und Arbeit), es gab 709 Anträge und 855 Erledigungen.

Nimmt man, wie bereits oben ausführlich dargelegt, als Basis für die Bewertung der Dimension vorrangig die dynamischen Geldwerte (EUR/Jahr), die vom Arbeitsplatz beeinflusst werden, unter Berücksichtigung der im Rahmen der Approbationsbefugnis des Beschwerdeführers einzurechnenden Dimension, ist eine Einstufung mit 4, zwischen 'klein' (3= bis EUR 4,5 Mio) und mittel (5= bis EUR 45 Mio) vorzunehmen. Dieser Mittelwert deckt auch die aus den Jahren 1999 und 1998 ersichtliche Schwankung beim Auszahlungsbetrag sowie eine allfällige Valorisierung ab.

Sie hielten dem entgegen, dass Sie zwar über die Richtigkeit der Statistiken keine Angaben machen könnten, es sich aber so verhalte, dass Ihnen als Approbant sämtliche Geschäftsfälle zugerechnet werden müssten.

Dazu ist von Seiten der Dienstbehörde festzuhalten:

Diesem Argument ist schon deshalb nicht zu folgen, als es bei der Dimension in diesem Fall um die Frage geht, welche Person wie viele Anträge zu bearbeiten hat. Auch wenn Sie die Approbationsbefugnis hatten, ändert dies nichts daran, dass die entsprechenden Anträge von Ihren Kollegen bearbeitet wurden. Wenn man nämlich Ihrer Argumentation folgen würde und Ihnen sämtliche Anträge zurechnen würde, würde sich die unvermeidliche Frage aufdrängen, warum überhaupt neben Ihnen noch andere Referenten in R beschäftigt waren. Viel eher drängt sich die Überlegung auf, dass eine gleichmäßige Verteilung der Anträge nach der allgemeinen Lebenserfahrung gar nicht der Realität entsprechen kann. Da Sie auf Grund der Approbationsbefugnis die anderen Anträge zumindest oberflächlich studieren mussten, kann davon ausgegangen werden, dass Sie in der Praxis sogar weit weniger als die seitens der Dienstbehörde angenommenen (siehe oben) ca. 500 Anträge pro Jahr erledigten.

Weiters halten Sie dem Gutachten entgegen, dass hier lediglich die ausgezahlten Beträge berücksichtigt worden wären, tatsächlich jedoch - ähnlich den Zivilgerichten - die 'Streitwerte' wesentlich wären. Dem ist zu erwidern, wie auch dem Gutachten expressis verbis zu entnehmen, dass, entsprechend der st. Rspr. VwGH, die zu verwaltenden Geldwerte (Budgetmittel) maßgeblich berücksichtigt wurden (und diese drücken sich nun einmal in ausgezahlten Beträgen aus). Wesentlich ist hier auch die Erfassbarkeit (Messbarkeit), diese liegt nun einmal, da sonst auch- mangels Sinnhaftigkeit - keine 'Forderungsstatistik' vorliegt bzw. geführt wurde, u.a. in den Auszahlungsbeträgen. Wie oben angeführt wurde die Erledigungsanzahl entsprechend berücksichtigt.

Einfluss auf Endergebnisse ('anteilig' = 5):

Beim Grad des Einflusses des Arbeitsplatzes auf das Endergebnis wird zwischen indirektem Einfluss und direktem Einfluss unterschieden.

Beim Beschwerdeführer ist die Anspruchberechtigung und somit die als Dimension zu berücksichtigende Geldgröße durch das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz normiert und es ist der Ermessenspielraum sehr eingeengt.

Weiters werden Bescheide sowohl selbst erstellt als auch Bescheide und Zahlungsaufträge anderer Kollegen des IESG-Büros R approbiert.

Auch der Mitarbeiter, der einen Bescheid erstellt, trägt sein Wissen und Erfahrung bei und ist mitverantwortlich über den Bescheidinhalt.

Der Approbant führt eine Art von Endkontrolle durch und hat

insofern einen Einfluss auf das Produkt, wobei der Korrekturbedarf

anlässlich der Approbation geringer wird,

- je länger der einzelne Mitarbeiter in dieser

Organisationseinheit tätig und je besser der einzelne Mitarbeiter

ausgebildet ist.

- je kleiner der gesetzliche Ermessenspielraum ist.

Aus den oben dargestellten Gründen ist für Ihren Arbeitsplatz ein 'entscheidender' und 'direkter Einfluss' auf den insgesamt jährlich aus dem Insolvenzentgeltfond auszubezahlenden Betrag des IESG-Büros R jedenfalls zu verneinen.

Erfahrungen haben weiters gezeigt, dass mit zunehmender Anzahl an zu approbierenden Bescheiden die Handlung der Approbation, auch auf Grund des erforderlichen Zeitaufwandes, mehr und mehr zu einem Formalakt tendiert und somit auch der direkte Einfluss auf das (Bescheid)Ergebnis zunehmend schwindet.

Ein approbationsbefugter IESG-Referent ist weiters nicht von der Notwendigkeit enthoben, die einheitliche Vorgangsweise mit dem Abteilungsleiter abzustimmen und dessen Vorgaben umzusetzen.

Da der Beschwerdeführer selbst Bescheide erstellt und weiters eine Approbationsbefugnis für die weiteren Mitarbeiter des IESG-Büros R vorliegt, besteht hinsichtlich der eigenen Bescheide im Rahmen des Ermessensspielraumes ein direkter Einfluss und hinsichtlich der approbierten Bescheide ein 'anteiliger' Einfluss auf das Endergebnis, sodass der Wert für den Einfluss auf das Endergebnis insgesamt mit 'anteilig' (= 5, direkter Einfluss) angenommen werden kann."

Auf Grund der analytischen Untersuchung ergebe sich daher für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgender Stellenwert:

"Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Gesamtstellenwert-

punkte

Summe

Zuordnungspunkte

9

3

3

3

4

10

4

5

Summe

Zuordnungspunkte

15

7

19

Teilstellenwertpunkte

15= 200

7 = 43

19 = 115

358"

          

U.a. zog die belangte Behörde zum Vergleich mit diesem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers die Richtverwendung gemäß Punkt 1.11.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 "im Bundesministerium für Inneres der rechtskundige Beamte im Referat Verkehr, Strafvollzug bei einem Polizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien" heran. Der angefochtene Bescheid enthält (vgl. Seite 12 bis 15 dieses Bescheides) eine ausführliche Beschreibung der an den Inhaber dieses Arbeitsplatzes gestellten Anforderungen sowie der hierarchischen Einordnung dieses Arbeitsplatzes. Der Sachverständige - so heißt es in diesem Bescheid u.a. - sei in Ansehung dieser Richtverwendung zu nachstehendem Stellenwert gelangt:

"Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Gesamtstellenwert-

punkte

Summe

Zuordnungspunkte

9

4

3

3

4

10

3

4

Summe

Zuordnungspunkte

16

7

17

Teilstellenwertpunkte

16= 230

7 = 50

17 = 87

367"

          

Der angefochtene Bescheid enthält (S. 49 bis S. 53) eine ausführliche Wiedergabe der näheren Erwägungen des Sachverständigen, welche für die Zuordnung der Punktewerte zu den einzelnen Kriterien in Ansehung dieses Richtverwendungsarbeitsplatzes geführt haben.

Zu erwähnen ist weiters, dass sich im angefochtenen Bescheid auch eine entsprechende Untersuchung des Richtverwendungsarbeitsplatzes gemäß Punkt 1.11.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 "im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bedienstete im höheren Dienst bei einem Landesschulrat wie zB der Leiter des Referates Rechtsdokumentation und Mitarbeiter des Referates Rechtsbereinigung sowie administrative Betreuung des Kollegiums im Landesschulrat für Niederösterreich" findet. In Ansehung dieser Richtverwendung gelangte der Bescheid in Wiedergabe des Sachverständigengutachtens zu einem Gesamtstellenwert von 357 Punkten.

Der angefochtene Bescheid enthält weiters ausführliche Darlegungen zur angewandten Bewertungsmethode, aus denen hier hervorzuheben ist, dass nach Maßgabe des der Bewertung zu Grunde liegenden Systems die "Denkleistung" (Denkrahmen und Denkanforderung) als abhängige Größe des beim Hauptkriterium "Wissen" (Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen) ermittelten Punktewertes dargestellt werde. Dies folge aus der Grundregel, dass jenes Wissen und jene Denkleistung zu bewerten sei, die für die Ausübung dieses Arbeitsplatzes erforderlich sei.

Zu den mathematisch erforderlichen Schritten zur Ermittlung des dreistelligen Gesamtpunktewertes wird im angefochtenen Bescheid schließlich Folgendes ausgeführt:

"Der beobachtbare Abstand zwischen zweiabstrakten Größen liegt im relativen Bereich(Weber-Fechner'sches Gesetz) bei ca.15%: 5 Schritte nach oben verdoppeln, 5Schritte nach unten halbieren jeweils denWert, so dass aus diesem Prinzip derSchrittfaktor SF abgeleitet werden kann

SF

=

1,148698355

Der abstrakte Wert W wird mit demabstrakten Schritt S erreicht, wobei für W100 und für S 10 gilt

W S

= =

100 10

Aus der Bewertung des Fachwissens FW,des Managementwissens MW und des Um-gangs mit Menschen UM setzt sich derWissensschritt WS zusammen

WS

=

Ergebnis der Bewertung desWissens

Dem Wissensschritt WS entspricht derWissenswert WW

WW

=

W * SF (WS-S) = 100 * 1,148698355 (WS-10)

Die theoretisch größtmögliche DenkleistungDLmax (100%) ergibt sich nach den Ver- baldefinitionen mit dem höchstmöglichenDenkleistungsschritt DLSmax (18)

DLmax DLSmax

= =

100% 18

Aus der Bewertung des Denkrahmens DRund der Denkanforderung DA setzt sich derDenkleistungsschritt DLS zusammen

DLS

=

Ergebnis der Bewertung derDenkleistung

Der Denkleistungsschritt DLS ergibt dieDenkleistung DL, die als Prozentsatz desWissenswertes WW den DenkleistungswertDLW ergibt

DL DLW

= =

SF (DLS-DLSmax) = 1,148698355 (DLS-18) WW * DL

Aus der Bewertung der HandlungsfreiheitHF, der Dimension DM und des Einflussesauf Endergebnisse EE setzt sich derVerantwortungsschritt VS zusammen

VS

=

Ergebnis der Bewertung derVerantwortung

Dem Verantwortungsschritt VS entsprichtder Verantwortungswert VW

VW

=

W * SF (VS-DLSmax) = 100 *1,148698355 (VS-18)"

Zusammenfassend gelangte die belangte Behörde zum Schluss, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers deshalb der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zuzuzählen gewesen sei, weil - nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens - der Gesamtstellenwert dieses Arbeitsplatzes zwischen den Gesamtstellenwerten zweier Richtverwendungen liegt, welche jeweils der Grundlaufbahn dieser Verwendungsgruppe zuzurechnen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich als in seinem Recht auf gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung gemäß dem BDG 1979 verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehung der für die hier vorzunehmende Bewertung relevanten Rechtslage nach § 137 Abs. 1 BDG 1979 ist auf die diesbezügliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2004/12/0047, zu verweisen.

Die mit 1. Juli 2005 in Kraft getretene Neufassung des Richtverwendungskataloges nach Anlage 1 des BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, formulierte als Richtverwendung der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 in Punkt 1.11. leg. cit. Folgendes:

"1.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

1.11.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bedienstete im höheren Dienst bei einem Landesschulrat wie zB der Leiter des Referates 'Rechtsdokumentation' und Mitarbeiter des Referates 'Rechtsbereinigung sowie administrative Betreuung des Kollegiums' im Landesschulrat für Niederösterreich,

1.11.2. im Bundesministerium für Inneres der Rechtskundige Beamte im Referat Verkehr/Verwaltung, Strafvollzug bei einem Polizeikommissariat der Bundespolizeidirektion Wien,

..."

Zunächst ist in Ansehung der bei der Arbeitsplatzbewertung grundsätzlich einzuhaltenden Vorgangsweise auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, zu verweisen.

Der folgenden Behandlung des Beschwerdevorbringens im Einzelnen ist zunächst die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0107, betreffend den Umfang der Kontrollbefugnis der behördlichen Beweiswürdigung voranzustellen:

"Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz ..."

Hinsichtlich der Bekämpfbarkeit des Gutachtens eines Amtssachverständigen betreffend die Arbeitsplatzbewertung ist weiters auf Folgendes hinzuweisen:

Liegt ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen (Bewertungsreferenten) vor, so kann dieses in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0221).

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass es die belangte Behörde - wie sich aus ihren Ausführungen im Anschluss an die Wiedergabe des Sachverständigengutachtens zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in Ansehung der "Dimension" zeige - im Ergebnis über die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2006 hinweg gesetzt habe. Weiterhin werde - wenngleich nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Budgetmittel - eine Zurechnung der vom Beschwerdeführer approbierten Anträge verweigert. Damit begehe aber die belangte Behörde den gleichen Fehler, den der Sachverständige im vorangegangenen Rechtsgang in Ansehung der Zahl der Anträge begangen habe.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zunächst erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde (S. 44, erster Absatz) angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2006 völlig unverständlich und unangebracht; es drängt sich nahezu der Schluss auf, dass es sich dabei um ein Redaktionsversehen gehandelt haben dürfte.

Freilich schaden diese - nicht aus dem Ergänzungsgutachten des Bewertungssachverständigen übernommenen - Ausführungen nicht, weil - wie sich aus der davor (S. 43 des Bescheides) erfolgten Wiedergabe des diesbezüglichen Teiles des Ergänzungsgutachtens unzweifelhaft ergibt -, der Sachverständige bei der Zuordnung des Punktewertes für die Kategorie "Dimension" sehr wohl von der Gesamtsumme der in der Außenstelle R von allen Referenten bewegten Budgetmittel (und nicht bloß von jenen, die durch Antragserledigungen, die ausschließlich auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen waren, bewegt worden sind) ausging. Es kann daher, wenn die belangte Behörde dem Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens folgte, nicht von einer "Wertloserklärung" der Approbationen des Beschwerdeführers für den Bereich "Dimension" ausgegangen werden.

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde in allen anderen Belangen (als der Dimension) "ganz umgekehrt" seine faktische Arbeit als unerheblich für die Zubilligung einer "abteilungsleiterähnlichen Wertigkeit" erklärt habe, weil (insbesondere in Ansehung der Angelegenheit der Dienstaufsicht über die Beamten der Außenstelle) noch übergeordnete verantwortliche Vorgesetzte vorhanden gewesen seien. In diesem Zusammenhang vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Arbeitsplatzanforderungen an einen Beamten, welcher zwar einen entscheidungsbefugten Vorgesetzten über sich habe, aber die Angelegenheit gänzlich ausarbeiten müsse, lediglich in Ansehung der Kriteriengruppe Verantwortung unterschiedlich sein könnten. In allen übrigen Kriterien könne jedoch denkmöglicherweise nur von gleichen Anforderungen ausgegangen werden. Dies gelte im Hinblick auf die konkrete Arbeitssituation des Beschwerdeführers umso mehr, als die vom Beschwerdeführer faktisch geführte Organisationseinheit 100 km vom Arbeitsort der betreffenden Vorgesetzten entfernt gewesen sei, sodass die typische Möglichkeit der täglichen Wahrnehmbarkeit des Arbeitsablaufes durch diese nicht bestanden habe. Dies habe zur spezifischen Eigenheit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers gehört.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die belangte Behörde hat dem Sachverständigen eine ausführliche Beschreibung der tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers vorgegeben. Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dem Sachverständigen die konkrete Arbeitssituation des Beschwerdeführers unbekannt gewesen sei; dies zählt insbesondere auch für die räumliche Entfernung der Außenstelle.

Insoweit das Vorbringen aber darauf abzielen sollte, dass der Bewertungssachverständige bei der Vergabe der Punktewerte in den nicht der Kriteriengruppe "Verantwortung" zugehörigen Kriterien falsch vorgegangen sei, wendet es sich in Wahrheit gegen die diesbezügliche Einschätzung des Gutachters. Diese kann aber jedenfalls im Rahmen der eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unschlüssig angesehen werden. Es erscheint nämlich nicht evident, dass die Anforderungen in Ansehung der Fachkenntnisse, der Managementfähigkeiten sowie der Denkfähigkeiten an den für die Dienstaufsicht letztverantwortlichen Vorgesetzten keinesfalls höher sein können als an denjenigen, der - in Ansehung des Teilbereiches einer Außenstelle - in diesem Zusammenhang "faktische Arbeit" erledigt. Dies gilt auch dann, wenn die Wahrnehmbarkeit konkreter Arbeitsabläufe durch den letztverantwortlichen Vorgesetzten auf Grund einer gewissen räumlichen Distanz eingeschränkt sein mag.

Des Weiteren kommt die Beschwerde auf die "Anweisungskompetenz" des Beschwerdeführers zu reden und nimmt damit offenbar Bezug auf folgende Ausführungen der belangten Behörde:

"Daraufhin gab H an, dass er 'Kontrolle des Arbeitsverhaltens der Bediensteten' grundsätzlich in dem Sinn verstehe, als der Beschwerdeführer als 'verlängerter Arm' fungierte. Zitat: 'Dies allerdings mit einer so hohen Fachkompetenz, sodass seine fachlichen 'Anordnungen' von den Bediensteten zu befolgen waren und auch befolgt wurden. Auf dienstrechtlicher Ebene, also wenn seine Anordnungen auf fachlicher Ebene nicht befolgt worden wären, hätte er sich mit mir in Verbindung setzen müssen. Zu einer solchen Situation ist es aber in der Zeit, in der ich leitend verantwortlich war, nie gekommen."

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Fall betont, dass die angeführte Einschränkung de facto bedeutungslos gewesen sei, so ist ihm zu erwidern, dass die belangte Behörde und ihr folgend der Bewertungssachverständige auf Sachverhaltsebene - wie die wiedergegebene Feststellung zeigt - ohnedies von der Annahme ausgegangen sind, dass dienstrechtliche Maßnahmen infolge der Nichtbefolgung fachlicher Anweisungen nicht erforderlich gewesen seien, zumal der Beschwerdeführer über hohe "Autorität" verfügt habe.

Diese Sachverhaltsannahme wurde somit dem Bewertungsgutachten zu Grunde gelegt. Aus dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstand kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer neben der Fachaufsicht auch die Dienstaufsicht zugekommen wäre.

Darüber hinaus kritisiert der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde, er habe Urlaubsgesuche nur "vorgefiltert". Er verweist darauf, dass er die Urlaubsscheine als Vorgesetzter unterschrieben habe. Die Annahme, ihm käme keine Vorgesetztenfunktion zu, weil diese Urlaubsscheine "formalisierte Schriftstücke" seien, sei unschlüssig.

Damit nimmt der Beschwerdeführer auf die Argumentation der belangten Behörde auf S. 34 des angefochtenen Bescheides, in welcher es heißt:

"Auch das Argument, dass sich auf sämtlichen Dienstzeitnachweisen, Urlaubsansuchen u.ä. Ihre Unterschrift mit der Beisetzung der Bezeichnung 'Vorgesetzter' befand, vermag nicht zu überzeugen. Bedeutet dies doch lediglich, dass diese typischerweise formalisierten Schriftstücke in ihrem Fall nicht angepasst wurden. Auf Grund eines Vordruckes ein Indiz für Ihre behauptete Vorgesetztenfunktion zu konstruieren, erscheint auch im Zusammenhang damit, dass eben auf Grund der damals geltenden Geschäftseinteilung die Außenstelle R lediglich eine dislozierte Arbeitsstätte, aber keine eigenständige Organisationseinheit darstellte, wenig schlüssig. Auch haben Ihre Vorgesetzten glaubhaft dargelegt, dass der Abteilungsleiter regelmäßig die Urlaubsgenehmigungen unterschrieben habe und für diesen Ihre Unterschriften lediglich ein Hinweis darauf waren, dass aus Ihrer Sicht die personelle Besetzung des IESG-Büros gewährleistet ist ('Vorfilterung')."

Im Rahmen der - wie oben dargelegt eingeschränkten - Befugnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Überprüfung der Beweiswürdigung auf ihre Schlüssigkeit kann dieser Argumentation der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden. Es erscheint nämlich nicht unschlüssig, dass trotz Unterfertigung von Formularen mit dem Vordruck "Vorgesetzter" durch den Beschwerdeführer nach der in der Organisationseinheit gepflogenen Praxis dies lediglich der "Vorfilterung" diente, während die genannten Urlaubsgenehmigungen - wie die zitierten Vorgesetzten angaben - sodann neuerlich von ihnen als "wahre" Vorgesetzte unterfertigt wurden.

Aus all diesen Gründen ergibt sich auf Basis der - nicht unschlüssigen - Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht, dass der Beschwerdeführer eine einem Abteilungsleiter gleichzuhaltende Stellung hatte. Das Sachverständigengutachten beruht somit nicht auf unrichtigen Grundlagen, wenn es annahm, der Beschwerdeführer habe keine einem Abteilungsleiter entsprechende Position inne gehabt.

Weiters rügt der Beschwerdeführer die Ermittlung des Denkleistungswertes im Sachverständigengutachten als unschlüssig. Dies folge daraus, dass die Summe der Zuordnungspunkte der Kriteriengruppe Denkleistung sowohl bei seinem Arbeitsplatz als auch bei jenem der Richtverwendung gemäß Pkt. 1.11.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 7 beträgt, hieraus jedoch für seinen Arbeitsplatz lediglich ein Denkleistungswert von 43, für jenen des Richtverwendungsarbeitsplatzes jedoch ein solcher von 50 abgeleitet werde.

Dieser Unterschied ergibt sich rechnerisch zwingend aus der im Gutachten offen gelegten Berechnungsformel:

DLW = WW * DL, wobei DL = 1,148698355 (DLS-18).

Während also DL sowohl für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch für den Richtverwendungsarbeitsplatz jeweils mit 1,148698355-11 ident sind, ergibt sich ein Unterschied in DLW dadurch, dass DL beim Richtverwendungsarbeitsplatz mit einem Wissenswert (WW) von 230, beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers jedoch nur mit einem solchen von 200 zu multiplizieren war.

Der Grund für diese rechnerische Vorgangsweise wird im Sachverständigengutachten gleichfalls offen gelegt und liegt darin, dass die Denkleistung auf ein - mehr oder weniger umfängliches - Wissen angewendet wird. Dieser Überlegung ist vor dem Hintergrund der eingeschränkten Überprüfung von Bewertungsgutachten nicht entgegen zu treten.

Wenn der Beschwerdeführer weiters in Ansehung des zuletzt zitierten Richtverwendungsarbeitsplatzes das "Fehlen einer Arbeitsplatzbeschreibung" rügt, so genügt es, ihn in diesem Zusammenhang auf die auf den S. 13 bis 15 des angefochtenen Bescheides enthaltene Arbeitsplatzbeschreibung zu verweisen. Die weiteren Beschwerdeausführungen fußen auf der unrichtigen Annahme, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Richtverwendungsarbeitsplatz zu beschreiben. Sie sind daher schon deshalb nicht geeignet, einen zur Aufhebung des Bescheides führenden Verfahrensmangel darzutun.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine "hervorgehobene Stellung" die Behauptung aufstellt, es müsse deshalb entweder die Bewertung seines Arbeitsplatzes in Bezug auf das Managementwissen mit 3 Punkten, oder aber jene des zitierten Richtverwendungsarbeitsplatzes mit 4 Punkten, unrichtig sein, so ist er auf die insofern gelieferte Begründung des Sachverständigengutachtens (S. 32 des Bescheides) zu verweisen, wonach die diesbezüglich höhere Bewertung aus dem Umstand resultiere, dass der Richtverwendungsarbeitsplatz die Fachaufsicht über eine größere Anzahl von Organen des Stadtpolizeikommandos ebenso vorsehe wie Koordinationsaufgaben mit externen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene, nämlich den Organen des Landespolizeikommandos. Dieser Argumentation wird in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Sie ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, seinen in der Stellungnahme vom 18. September 2006 enthaltenen Hinweis auf die "Entwicklung und Dynamik der Rechtsprechung" in seinem Fachbereich dem Sachverständigen neuerlich vorzuhalten. Es könne nämlich nicht vorausgesetzt werden, dass ein Sachverständiger der gegenständlichen Art diesbezüglich in jeder Hinsicht informiert sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Der Sachverständige ist (vgl. die Ausführungen zu "Denkrahmen" und "Denkanforderung") davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer zu findenden Lösungen durch Vorschriften, tradierte Vorgangsweisen und Präzedenzfälle vorgegeben seien. Dass die Entwicklung der so genannten "Präzedenzfälle" auch einer gewissen "Dynamik" der Rechtsprechung der zuständigen Gerichte unterliegt, ist als allgemein bekannt vorauszusetzen.

Soweit der Beschwerdeführer aber mit seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 18. September 2006 bzw. vor dem Verwaltungsgerichtshof dem Sachverständigen vorzuhaltende (ganz außergewöhnliche und nach allgemeinen Erfahrungsschatz nicht vorhersehbare) Rechtstatsachen ins Treffen führen wollte, ist er darauf hinzuweisen, dass sich seine diesbezügliche Behauptung in einem bloßen Werturteil erschöpfte und als ein dem Sachverständigen vorzuhaltendes Sachverhaltselement der hinreichenden Präzisierung entbehrte.

Wenn der Beschwerdeführer weiters auf sein Vorbringen in der Stellungnahme vom 18. September 2006 verweist, wonach er einen "besonderen Ermessensspielraum punkto Verfahrenseinleitung, Verfahrensführung und Entscheidung über Fristen" gehabt habe, ist ihm gleichfalls entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen nicht hinreichend präzise erscheint.

Darüber hinaus ist der Sachverständige (vgl. die Ausführungen zur Handlungsfreiheit auf S. 41 des Bescheides) ohnedies davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer in Vollziehung von Gesetzen auch ein enger Ermessensspielraum offen stehen könnte. Da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten verfahrensrechtlichen Teilaspekte gegenüber dem materiellrechtlichen Verwaltungshandeln im gebundenen Bereich zurücktreten, ist wohl auch unter Berücksichtigung gewisser Ermessensspielräume in den erstgenannten Bereichen insgesamt bloß von einem "engen Ermessensspielraum" auszugehen.

Darüber hinaus bemängelt der Beschwerdeführer das Gutachten deshalb, weil seines Erachtens bei der Bewertung des einen Teil des Verantwortungswertes bildenden Kriteriums "Dimension" nicht nur von den bewilligten Zahlungen auszugehen gewesen wäre, sondern von den Forderungen, über deren Entscheidung er Einfluss gehabt habe. Die Rechtsansicht der Behörde würde, so argumentiert die Beschwerde, etwa in Bezug auf eine Rechtsabteilung bedeuten, dass ein Posten umso höher bewertet werde, je weniger gegnerische Forderungen abgewendet werden könnten. Der vorliegende Falltypus sei zwar mit jenem einer Rechtsabteilung nicht ident, entspreche dieser jedoch: Beamte, die besonders großzügig im Sinne positiver Entscheidung zu Gunsten von Antragstellern seien, hätten bei der Arbeitsplatzwertigkeit einen Vorteil.

Diesem "argumentum ad absurdum" hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift folgendes gleichartiges Argument entgegen:

Je höhere, sei es auch völlig absurde Forderungen gestellt würden, desto höher würde der Wertigkeit des Arbeitsplatzes eines Beamten in einer solchen Abteilung eingeschätzt.

Diesen Argumenten ist Folgendes zu erwidern:

Zunächst kann dem Bewertungssachverständigen nicht entgegen getreten werden, wenn er auf das Kriterium der Verwendung von Budgetmitteln abstellte, wird dieses doch vom Gesetzgeber ausdrücklich als Beispiel einer messbaren Richtgröße in § 137 Abs. 3 Z. 3 BDG 1979 genannt.

Allgemein ist zu sagen, dass mit der Verfügung über (zugewiesene) Budgetmittel durch eine Verwaltungsstelle (insbesondere auch außerhalb des hoheitlichen Rechtsvollzuges) stets auch (negative) Entscheidungen verbunden sind, diese Budgetmittel für bestimmte andere Zwecke eben nicht aufzuwenden.

Insofern könnte für alle Verwaltungsstellen die pauschale Aussage getroffen werden, dass die "Dimension" budgetwirksamer Entscheidungen stets höher ist als die zur Verfügung stehenden Budgetmittel. Da dieses Gesamtausmaß - im Gegensatz zu den zur Verfügung stehenden Budgetmitteln - aber in weiten Bereichen der Verwaltung nicht abschätzbar sein wird, ist es aus der Sicht der Schlüssigkeitskontrolle eines Bewertungsgutachtens nicht zu beanstanden, wenn in typisierender Betrachtung unter Vernachlässigung negativer Entscheidungen über Budgetausgaben lediglich auf die bewegten Budgetmittel abgestellt wird. In diesem Zusammenhang ist neuerlich daran zu erinnern, dass die vom Sachverständigen vorgenommenen Einschätzungen einer exakten Nachprüfung eben nicht zugänglich sind und es ihm auch frei steht, bei dieser Einschätzung unter verschiedenen, diesbezügliche Näherungswerte liefernden Einschätzungsmethoden auszuwählen.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde seinem Vorbringen nicht adäquat Rechnung getragen habe, wonach der zeitliche Anteil seiner Approbationstätigkeit in der Arbeitsplatzbeschreibung falsch beschrieben worden sei.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen sehr wohl auseinander gesetzt hat, wobei sie (vgl. S. 28 bis 29 des angefochtenen Bescheides) den Einschätzungen der die Arbeitsplatzbeschreibung erstellenden Vorgesetzten deshalb den Vorzug gegenüber der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18. September 2006 gab, weil sie dieses Vorbringen im Hinblick darauf, dass die Arbeitsplatzbeschreibung zuvor nie gerügt worden sei, für eine Schutzbehauptung hielt. Weiters hat sich die belangte Behörde auch mit dem Vorbringen betreffend die Vorgangsweise bei vergleichbaren Arbeitsplatzbeschreibungen auseinander gesetzt und auch dieses als unglaubhaft qualifiziert.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die diesbezügliche Behauptung erst im siebenten Jahr der Anhängigkeit des Verfahrens erhoben hat, kann dieser Überlegung der belangten Behörde im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Beweiswürdigung vom Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen getreten werden. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer auch in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde näher darzulegen, auf welche ähnliche Arbeitsplatzbeschreibungen seine Behauptungen am 18. September 2006 Bezug nahmen.

Was die Rechtsrüge betrifft, so ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorbringens zur Berücksichtigung der Forderungen für die Festlegung der Größe "Dimension" auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.

Wenn er in diesem Zusammenhang weiters ausführt, das Gutachten sei in dieser Hinsicht nicht nachvollziehbar, weil kein Gesamtschema für die Bewertungspunkte angegeben werde, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:

Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Dimension "klein" mit 3 Bewertungspunkten bis zu EUR 4,5 Mio bewegter Budgetmittel anzusetzen sei, während die Dimension "mittel" (5 Bewertungspunkte) bis EUR 45 Mio reiche. Ausgehend von diesen Darlegungen erscheint angesichts der Tatsache, dass der Durchschnittswert der für die Jahre 1997 und 1998 ermittelten bewegten Budgetmittel von EUR 15,24 Mio bzw. EUR 5,91 Mio (dass sich die Situation in den Folgejahren signifikant anders dargestellt hätte, wird in der Beschwerde nicht behauptet) betragsmäßig im Nahebereich zur Obergrenze der Dimension "klein" und in weiter Entfernung der Obergrenze der Dimension "mittel" liegt, die vorgenommene Einstufung mit 4, also zwischen klein und mittel, nicht unschlüssig, auch wenn es der Sachverständige unterlassen hat, die Grenzziehung zwischen der Einstufung mit 4 und 5 exakt festzulegen.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides eine Überbewertung von Ermessensentscheidungen gegenüber Entscheidungen im gebundenen Bereich im Rahmen des Bewertungskalküls "Einfluss auf Endergebnisse". Auch Ermessensentscheidungen seien im Rahmen des Gesetzes zu treffen und auch häufig durch Erlässe determiniert. Umgekehrt böten auch unbestimmte Gesetzesbegriffe einen Interpretationsspielraum. Stets sei die richtige Entscheidung zu treffen.

Auch der Beschwerdeführer verkennt nicht, dass Ermessensentscheidungen - jedenfalls in jenem unbestreitbar existierenden Bereich, in dem sie nicht durch Erlässe determiniert sind - dem Entscheidungsorgan einen größeren Spielraum bieten als solche im gebundenen Bereich. Insbesondere unterscheiden sich Ermessensentscheidungen von der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe dadurch, dass in Ansehung der letzteren im Wesentlichen die Präjudizien der zuständigen Gerichte maßgeblich sind. Es ist dem Sachverständigen daher im Grunde nicht entgegen zu treten, wenn er in seinem Gutachten davon ausging, dass der Einfluss auf Endergebnisse bei Ermessensentscheidungen im Ergebnis größer ist als bei gebundenen Entscheidungen. Das Ausmaß der Berücksichtigung dieser Unterschiede beruht auf einer sachverständigen Einschätzung, deren Ergebnis im konkreten Fall im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht entgegen getreten werden kann.

Da die belangte Behörde nachgewiesen hat, dass die Wertigkeit des zu bewertenden Arbeitsplatzes unter jener einer der Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A1 zugehörigen Richtverwendung gelegen ist, ist der Nachweis erbracht, dass eine höhere Bewertung nicht erfolgen durfte. Auf die Einwände betreffend die Bewertung des weiteren von der belangten Behörde untersuchten Richtverwendungsarbeitsplatzes brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Mai 2008

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