VwGH 2006/07/0041

VwGH2006/07/004130.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde

  1. 1. der Agrargemeinschaft R, vertreten durch den Obmann Franz S,
  2. 2. des Franz S, 3. des Maximilian F, 4. des Johannes Z und 5. des Gerhard L, alle in O und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Erich Moser GmbH in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Jänner 2006, Zl. FA10A - LAS 13 Ro 2/06- 15, betreffend Minderheitsbeschwerde gegen den Beschluss einer Agrargemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Alexander P, O), zu Recht erkannt:

Normen

AgrGG Stmk 1985 §6 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs3 Z2;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5;
AgrVG §1 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FlVfGG §36 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs3 Z2;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5;
AgrVG §1 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
FlVfGG §36 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Liegenschaft EZ 38, KG G, im Ausmaß von etwa 143 ha steht grundbücherlich im Eigentum der erstbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft "R samt Pointen" (in der Folge: AG). Dabei handelt es sich um eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz - StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986. Das Gebiet der heutigen AG ("samt Peunten") stand ursprünglich im Eigentum des Stiftes A; es wurde mit dem Regulierungsvergleich Nr. 741 de 1868 in das gemeinschaftliche Eigentum der davor Weide- und Zaunholzbezugsberechtigten übertragen.

Die Anteilsrechte an der AG stehen nach der Aktenlage den Eigentümern von insgesamt 20 Stammsitzliegenschaften zu. Unter anderem verfügen der Zweit-, Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sowie der Mitbeteiligte (mit 3/85-stel) über solche Anteilsrechte. Das Regulierungsverfahren wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Jänner 1972 eingeleitet; es ist noch nicht beendet.

In einer Verhandlungsschrift der Agrarbezirksbehörde L vom 23. Oktober 1975 wurde festgehalten, dass die zum agrargemeinschaftlichen Gutsbestand gehörigen "sogenannten Pointen, das sind von einzelnen berechtigten Rücksitzliegenschafteninhabern ausgemarkte und eingezäunte Plätze, katastermäßig nicht ausgeschieden, jenen zu zusätzlicher Weide und Holznutzung bis heute dienen". Diesbezüglich ist dem Regulierungsvergleich Nr. 741 de 1868 zu entnehmen, dass den dort genannten Grundbesitzern als Weideberechtigten in den ihnen (schon bisher) zum ausschließlichen Genuss zugewiesenen Pointen "nach einem alten Herkommen" ein Weide- und Zaunholzbezugsrecht gebühre. In einem weiteren Punkt wurde festgehalten, "zur Instandhaltung des bei der Rothaidenalpen Waldung behufs der Weideausübung bestehenden Zaunes wurde das jeweils erforderliche Zaunholz, bestehend aus Dürrlingen und unterdrückten Holzstangen, aus denselben unentgeltlich bezogen".

Aus einem Aktenvermerk der genannten Agrarbezirksbehörde vom 31. August 1976 über eine am Vortag stattgefundene Begehung der Pointen im Zuge des Regulierungsverfahrens geht hervor, dass "alle anwesenden Pointeninhaber den seit Jahrzehnten laufenden Holzbezug aus diesen Pointen für sich reklamierten". Dem hielt der Verhandlungsleiter unter Berufung auf den Inhalt des Regulierungsvergleiches und des Grundlastenaktes (Bund 46, Akt 11) entgegen, dass den Pointeninhabern innerhalb dieser Pointen nur ein zusätzliches Weiderecht, niemals aber ein ausschließliches Holzbezugsrecht zustehe, weil das gesamte damalige Servitutenverfahren - abgesehen von den für den Weidebetrieb notwendigen Zaunholzbezügen - nur auf der Grundlage von Weiderechten und nicht von Holzbezugsrechten geführt worden sei. Der Verhandlungsleiter habe den Pointeninhabern also klargemacht, dass sie sich im weiteren Regulierungsverfahren auf ersessene Holzbezugsrechte nicht berufen könnten.

Am 17. Juni 1986 brachte Friedrich P, der Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten, der Agrarbezirksbehörde L zur Kenntnis, dass einzelne Mitglieder der AG selbständige Holznutzungen in den Pointen durchführten und der Erlös aus diesen Holznutzungen nicht der AG zugute komme. Er ersuchte die Agrarbezirksbehörde, dem nachzugehen und "im Wege einer Versammlung diese Angelegenheit klar zu stellen".

Nach einer Urgenz des Mitbeteiligten war diese Beschwerde zu Punkt 6 der Tagesordnung Gegenstand der (im Beisein von Organen der Agrarbezirksbehörde durchgeführten) Vollversammlung der AG vom 11. April 2000, bei der der Schaden vom Mitbeteiligten mit ATS 50.000,-- beziffert wurde. Im Zuge der Erörterung dieser Angelegenheit erklärte der Zweitbeschwerdeführer, er sei seit 1991 Obmann; die Schlägerungen seien davor getätigt worden und unbestritten. Der Drittbeschwerdeführer deponierte, sein Vater habe Zaunholz für die Pointe hinaufgebracht und dafür "Pointenholz" mitgenommen. Der Zweitbeschwerdeführer äußerte in diesem Zusammenhang noch, er habe im Jahr 1974 drei umgerissene Bäume im guten Glauben nach Hause geführt; "ebenfalls" auch Perwolf. Vom Obmann wurde sodann ein Beschlussantrag zu der Frage eingebracht, ob die AG Rückforderungen gegen jene Pointenbesitzer geltend machen solle, die angeblich unrechtmäßig Holz genutzt hätten, bzw. ob die Forderungen der (angeblich) Geschädigten aus der Gemeinschaftskasse abgegolten werden sollten. Dieser Antrag wurde u.a. gegen die Stimme des Mitbeteiligten mehrheitlich abgelehnt.

Gegen diesen Vollversammlungsbeschluss erhob der (später einen Schaden von ATS 100.000,-- samt Zinsen und Wertsteigerung behauptende) Mitbeteiligte eine Minderheitenbeschwerde bei der Agrarbezirksbehörde L und stellte den Antrag, den unter Tagesordnungspunkt 6 gefassten Mehrheitsbeschluss aufzuheben. In dieser Versammlung seien jene Agrargemeinschaftsmitglieder vom Obmann namentlich bekannt gegeben worden, die selbständige Zirbenholznutzungen in den Pointen durchgeführt hätten, nämlich vlg. Targut, Perwolf, Mussmann und Strelli (das sind die Zweitbis Fünftbeschwerdeführer). Dadurch seien die AG und deren Mitglieder geschädigt. Laut Aktenlage stehe nur der AG die Holznutzung zu. Der Mehrheitsbeschluss, dass weder die AG noch der Mitbeteiligte eine Entschädigung erhalten sollten, verstoße im Verhältnis zu den zuvor genannten Mitgliedern "gegen den Gleichheitsgrundsatz".

In der Verhandlung am 24. April 2001 bestritt der Obmann der AG (Zweitbeschwerdeführer) die Behauptung des Mitbeteiligten, in der Vollversammlung am 11. April 2000 jene Mitglieder bekannt gegeben zu haben, die angeblich widerrechtlich Zirbenholz entnommen hätten.

Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahren teilte der ehemalige Obmann der AG in einem Schreiben vom 2. Juli 2001 mit, dass in seiner "Obmannzeit" von den Anteilsberechtigten das für die Zaunerrichtung benötigte Holz zum Teil von deren eigenem Wald entnommen und zum Teil auch zugekauftes Holz zur Verfügung gestellt worden sei. Das im Gemeinschaftsbesitz vorhandene Holz (überwiegend Zirbenholz) sei nämlich zum Zäunen nicht geeignet gewesen. Dafür wäre von den Anteilsberechtigten fallweise Zirbenholz aus den ihnen "seit altersher" zugeteilten Pointen entnommen worden. Von welchen Mitgliedern Zirbenholzentnahmen erfolgt seien und in welchem Ausmaß, entziehe sich seiner Kenntnis.

Im Zuge einer (unter Beiziehung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer und des Mitbeteiligten durchgeführten) Begehung am 24. Oktober 2001 stellte der forstwirtschaftliche Amtssachverständige fest, dass vor etwa 20 Jahren 62 Zirben aus vier Pointen (3 Stämme aus der Pointe Strelli, 21 aus der Pointe Perwolf, 24 aus der Pointe Mussmann und 14 aus der Pointe Tragut) entnommen worden seien. Ausgehend von einem mit EUR 45,04 ermittelten Wert pro Stamm nahm der Amtssachverständige sodann eine betragsmäßige Zuordnung zu den entsprechenden Agrargemeinschaftsmitgliedern (Zweitbeschwerdeführer: EUR 135,13;

Drittbeschwerdeführer: EUR 630,60;

Viertbeschwerdeführer: EUR 945,90;

Fünftbeschwerdeführer: EUR 1.081,02) vor.

Eine vergleichsweise Bereinigung in der (unter Beiziehung des Amtsvorstandes der Agrarbezirksbehörde und des Amtssachverständigen abgehaltenen) Vollversammlung der AG am 16. April 2002 - die vier Genannten hätten sich freiwillig bereit erklärt, den vom Amtssachverständigen ermittelten Betrag in die Gemeinschaftskasse der AG einzuzahlen, wenn der Mitbeteiligte seine Beschwerde zurückziehe - scheiterte. In einem Aktenvermerk wurde dazu noch festgehalten, dass der Viertbeschwerdeführer angegeben habe, sein Vater habe statt 21 seinerzeit nur 14 Stämme entnommen, und dass der Mitbeteiligte die Wertermittlung des Amtssachverständigen mangels Wertsicherung und Verzinsung in Zweifel gezogen habe.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 wies die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle L (kurz: ABB), die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Mehrheitsbeschluss der Vollversammlung der AG vom 11. April 2000 "betreffend Nicht-Rückforderung des Erlöses bei den einzelnen Mitgliedern aus behaupteter ungerechtfertigter Holznutzung in den Pointen durch einzelne Mitglieder der AG" als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verlaufs des Ermittlungsverfahrens stellte die ABB zunächst fest, es habe - im Hinblick auf unvollständige Angaben des Mitbeteiligten und der Mitglieder der AG, die auch durch keine Nachweise hätten belegt werden können - nicht eindeutig geklärt werden können, von wem, wie viel und bis wann Holzentnahmen in den Pointen erfolgt seien und ob es damals dafür klare Regelungen gegeben habe. Es habe keine eindeutigen diesbezüglichen Beschlüsse der AG oder Entscheidungen der ABB gegeben, zumal das Regulierungsverfahren bisher an der Feststellung der Anteilsrechte gescheitert sei.

Rechtlich begründete die ABB ihre Entscheidung dann damit, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forderungen aus Holznutzungen in vier Pointen um Ansprüche aus den gemeinschaftlichen Nutzungen der AG und somit um "Ansprüche des täglichen Lebens" handle, die nicht nach den Bestimmungen des StAgrGG sondern nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilen seien. Danach verjährten "Forderungen von privatrechtlichen Nutzungen" nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Im vorliegenden Fall scheine es so, dass zuletzt Ende der 70-er Jahre Nutzungen erfolgt seien, sodass die vom Beschwerdeführer "aufgestellten" Forderungen jedenfalls verjährt seien.

Es seien vom Mitbeteiligten auch keine konkreten nachvollziehbaren Nachweise erbracht worden, wann und von wem und zu welchem Zeitpunkt Holzentnahmen erfolgt seien. Die vom Amtssachverständigen "eingeholten Stellungnahmen" beruhten ebenfalls auf widersprüchlichen Parteiangaben des Mitbeteiligten und der Agrargemeinschaftsmitglieder, die nicht näher verifizierbar seien. Hingegen seien die Angaben des "Altobmannes" in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Juli 2001 schlüssig und glaubwürdig, wonach seinerzeit - also vor ca. 20 bis 30 Jahren - einige Mitglieder fallweise Zaunholz aus dem eigenen Wald oder auch zugekauftes Holz für die Zäune der Pointen verwendet und im Tauschwege dafür Zirbenholz im gleichen Wert entnommen hätten bzw. allenfalls verkauft hätten. Demnach hätte es sich "im Gegenstand um ein Tauschgeschäft (Zaunholz gegen Zirbenholz) bzw. um einen Wertausgleich für erbrachte Leistungen gehandelt".

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte rechtzeitig Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS). Darin wandte er sich gegen die Feststellung der ABB, es habe nicht eindeutig geklärt werden können, von wem, wie viel und wann Holzentnahmen in den Pointen vorgenommen worden seien. Demgegenüber sei es eindeutig nachvollziehbar, dass von vier Mitgliedern und deren Rechtsvorgängern Holz aus den Pointen entnommen worden sei.

Der LAS holte hierauf ein weiteres Gutachten eines forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen zu der Frage ein, zu welchem Zeitpunkt und wie viel Holz in den vier Pointen (Strelli, Perwolf, Mussmann und Tragut) geschlägert worden sei. Nach einer Erhebung vor Ort am 11. November 2003 stellte der Amtssachverständige in seinem Befund fest, die genannten Pointen lägen im Westteil der Agrargemeinschaft Rothaide in einer Seehöhe von 1720 m bis 1800 m. Die Flächen seien beweidet und mit einem Zirbenwald mit geringer Überschirmung und kleinem Fichtenanteil bestockt. Die forstliche Bonität sei aufgrund der Seehöhe gering. Die vorgefundenen Baumstrünke seien vermodert und mindestens 25 Jahre alt. Das Jahr der Schlägerung lasse sich nicht mehr feststellen, sodass für die Anzahl der entnommenen Stämme nur die Feststellungen der Begehung vom 24. Oktober 2001 herangezogen werden könnten. Danach seien in der Pointe Strelli 3 Stämme, in der Pointe Perwolf 21 Stämme, in der Pointe Mussmann 24 Stämme und in der Pointe Tragut 14 Stämme geschlägert worden. Aus dem Zustand der modrigen Stöcke könne der genaue Zeitpunkt der Schlägerungen zwar nicht bestimmt werden. Sie dürften aber mit großer Sicherheit vor mehr als 25 Jahren erfolgt sein und es könne mit großer Sicherheit angenommen werden, dass in der letzten Zeit in den besichtigten Pointen keine Holznutzungen durchgeführt worden seien.

In früheren Zeiten - so führte der Amtssachverständige auch aus - seien die Pointen mit einem Schragenzaun aus Zirbenholz eingezäunt worden. Vor ca. 35 Jahren seien anstelle der Schragenzäune Stacheldrahtzäune, die in Abständen von 2,5 m bis 3 m an Lärchenstehern befestigt seien, errichtet worden. Die Umzäunung der Pointen sei vor ca. 15 Jahren entfernt worden. Zirbenholz von sehr geringer Bonität sei als Zaunholz wegen des großen Arbeitsaufwandes für Schragenzäune wenig geeignet. Die Zäunung mit Zirbenholz sei auch eine veraltete Methode, während die Zäunung mit Stacheldraht und Lärchenstehern, also mit zugeführtem Material, zeitgemäß, wirtschaftlich und zweckmäßig sei, insbesondere wenn wenig geeignetes Zirbenholz vorhanden sei. Eine Zaunerrichtung mit eigenen zugeführten und gekauften Materialien und die Mitnahme von Zirbenholz aus den Pointen als Ausgleich sei "zwar rechtlich nicht in Ordnung", jedoch in der Praxis gerechtfertigt, weil ja kein Unterschied bestehe, wenn Zirbenholz zur Zaunerrichtung verwendet werde oder wenn der Zaun mit anderen Materialien errichtet und dafür Zirbenholz als Wertausgleich entnommen werde.

Unter der Annahme, dass die Stämme widerrechtlich geschlägert worden seien, ermittelte der Amtssachverständige an Hand näher dargestellter Prämissen den durchschnittlichen Wert eines Stammes mit ATS 188,--. Zum jetzigen Zeitpunkt hätten die entnommenen Stämme den in der folgenden Tabelle dargestellten Wert, der mit 3 % und 25 Jahren "prolongiert" worden sei, wobei als maximaler Wert der doppelte Preis, den die Stämme vor 25 Jahren gehabt hätten, angesehen werde.

Pointe

Stämme

ATS

EURO

Faktor 2,0938

3 %, 25 Jahre

Maximal

Strelli Perwolf

Mussmann

Tragut

3

21

24

14

564,-

3.948,-

4.512,-

2.632,-

40,99

286,91

327,90

191,27

85,82

600,73

686,56

400,48

81,98

573,82

655,80

382,54

 

62

11.656,-

847,07

 

(1.684,14)

Im Zuge der am 15. Dezember 2004 vor dem LAS durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob der Mitbeteiligte mit näherer Begründung Einwendungen gegen dieses Gutachten und bemängelte die Unterlassung bestimmter Zeugeneinvernahmen. Der Behauptung des Mitbeteiligten, die Holzschlägerungen hätten 1985/1986 stattgefunden, trat der Zweitbeschwerdeführer entgegen; er wisse, dass Holz zuletzt im Jahr 1976 geschlägert worden sei.

Der LAS ergänzte sodann das Ermittlungsverfahren durch Befragung des Zeugen E. Z. im Wege der ABB. Dieser gab an, seiner Erinnerung nach mit einem Traktor samt Seilwinde im Jahre 1987 im Auftrag von vlg. Mussmann (Fünftbeschwerdeführer) und Perwolf (Viertbeschwerdeführer) in der AG Zirbenholz geschlägert zu haben. Dazu erklärte der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 18. Jänner 2006, es stimme sicher nicht, dass in den Jahren 1985 oder 1987 ein Zirbenbaum umgeschnitten worden sei. Der Drittbeschwerdeführer gab dazu an, er habe seinen Betrieb im Mai 1985 übernommen; er könne sich nicht, und zwar auch nicht von Erzählungen seines Vaters her, erinnern, dass nach 1975 Stämme entnommen worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 2006 wurde in Spruchpunkt 1. der Berufung des Mitbeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 AgrVG 1950 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid der ABB vom 23. Juni 2003 "behoben". In Spruchpunkt 2. wurde der Obmann der AG gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 StAgrGG 1985 "verpflichtet, an folgende Agrargemeinschaftsmitglieder nachstehende Forderungen schriftlich bis längstens vier Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung mit dem Hinweis auf die Zahlungsfrist von ebenfalls vier Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung zu richten:

1. (Zweitbeschwerdeführer) vlg Strelli, (Adresse), für drei entnommene Stämme den Betrag von EUR 81,98,

2. (Viertbeschwerdeführer) vlg Perwolf, (Adresse), für 21 entnommene Stämme den Betrag von EUR 573,82,

3. (Drittbeschwerdeführer) vlg Tragut, (Adresse), für 14 entnommene Stämme den Betrag von EUR 382,54

4. (Fünftbeschwerdeführer) vlg Mussmann, (Adresse), für 24 entnommene Stämme den Betrag von EUR 655,80."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, aus § 6 Abs. 3 Z 1 StAgrGG 1985 lasse sich ableiten, dass von den Organen der Agrargemeinschaft für die "Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung" des Gemeinschaftsvermögens zu sorgen sei. Die Organe der Agrargemeinschaft könnten folglich verpflichtet sein, zur zweckmäßigen Bewirtschaftung Forderungen bzw. Ansprüche der Agrargemeinschaft geltend zu machen, und zwar selbst dann, wenn solche Forderungen nach zivilrechtlichen Bestimmungen bereits verjährt wären. Durch die Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss vom 11. April 2000 mache der Mitbeteiligte die diesbezügliche Aufsichtskompetenz der Agrarbehörde geltend.

In der Niederschrift über diese Vollversammlung sei im Rahmen der Beratung zur Beschlussfassung über die "unbehandelte Beschwerde des Friedrich P vom 17.6.1986 über unrechtmäßige Holznutzung in den Pointen" festgehalten worden, dass Holzschlägerungen durchgeführt worden seien und deren Erlös nicht der AG abgeführt worden sei; insoweit sei die AG geschädigt.

Bei Behandlung der vom Mitbeteiligten an die Agrarbezirksbehörde als Aufsichtsbehörde eingebrachten Beschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss sei daher durch die Behörde zu klären gewesen, ob der Beschluss rechtmäßig zustande gekommen und die Nichtgeltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die AG der zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens gedient habe. Es sei aber nicht zu klären gewesen, ob die Ansprüche tatsächlich bestünden, weil ein Rechtsanspruch auf eine Entscheidung der Agrarbehörde aus dem Aufsichtsrecht nicht bestehe.

In der weiteren Begründung ging die belangte Behörde davon aus, "Schadenersatzansprüche der Agrargemeinschaft bezüglich der Holznutzungen" seien im vorliegenden Fall nach § 1489 ABGB verjährt. Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Agrargemeinschaft seien jedoch öffentlich-rechtlicher Natur. Für Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis komme daher eine Heranziehung der Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht in Betracht.

Aus dem Aktenvermerk des Bediensteten der Agrarbezirksbehörde L vom 31. August 1976 gehe hervor, dass die sogenannten Pointeninhaber laut Grundlastenakt Bund 46, Akt 11, innerhalb dieser Pointen nur ein zusätzliches Weiderecht, niemals aber ein ausschließliches Holzbezugsrecht gehabt hätten. Daraus sei abzuleiten, dass den Agrargemeinschaftsmitgliedern außer den Zaunholzbezugsrechten keine weitergehenden Holzbezugsrechte zustünden und sie daher an der Gesamtnutzung der Agrargemeinschaft im Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes nur aus den Einnahmen der Agrargemeinschaft teilnehmen. Die durch den Amtssachverständigen des Landesagrarsenates als "widerrechtlich geschlägert" bezeichneten Holznutzungen seien daher rechtswidrig.

Der derzeitige Höchstwert des unberechtigterweise entnommenen Holzes sei mit EUR 1.694,14 ermittelt worden. Dieser vom Amtssachverständigen festgelegte heutige Maximalwert des Holzes mit dem doppelten Preis, den die Stämme vor 25 Jahren gehabt hätten, erscheine aus der Sicht der belangten Behörde im vorliegenden Fall deswegen sachgerecht, weil nicht ermittelt habe werden können, welche Anzahl von Stämmen vor mehr als 25 Jahren bzw. vor weniger als 25 Jahren (nach einer Zeugenaussage soll Holz sogar noch vor 18 Jahren geschlägert worden sein) entnommen worden sei.

Die AG habe daher - so begründete die belangte Behörde abschließend - dem eingeholten Gutachten folgend durch den Obmann an die im Spruch genannten Agrargemeinschaftsmitglieder für die dort jeweils angeführten Stämme die im Einzelnen ausgewiesenen Beträge schriftlich bis längstens vier Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu fordern. Dadurch werde dem öffentlich-rechtlichen Erfordernis der zweckmäßigen Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft entsprochen und die gesetzeskonforme Erfüllung der Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis gesichert. Diese finanziellen Mittel dienten der Deckung der Ausgaben der Agrargemeinschaft, weil den Mitgliedern keine Holzbezüge (außer Zaunholz) zustünden. Eine direkte Auszahlung an die Mitglieder - für den 3/85-stel-Anteil des Mitbeteiligten errechnete die belangte Behörde einen betragsmäßigen Anteil an der Gesamtnutzung von EUR 59,79 - dürfe nicht erfolgen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der AG und der vier verpflichteten Agrargemeinschaftsmitglieder, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - der Mitbeteiligte brachte keine Gegenschrift ein - erwogen hat:

Soweit in der Gegenschrift die Beschwerdelegitimation der erstbeschwerdeführenden AG in Frage gestellt wird, genügt es darauf zu verweisen, dass sich deren Rechtsverletzung durch die mit dem angefochtenen Bescheid der Sache nach vorgenommene Änderung ihres mehrheitlich gefassten Vollversammlungsbeschlusses ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/07/0060; siehe dazu etwa auch schon den Beschluss vom 27. Februar 1990, Zl. 90/07/0002). Aus dem erstgenannten Erkenntnis lässt sich im Übrigen auch ableiten, dass im Verfahren über eine Minderheitsbeschwerde neben der AG und den Vertretern der Minderheit ausnahmsweise auch die Angehörigen der Mehrheit beschwerdeberechtigt sind, wenn sie - wie im vorliegenden Fall die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer - durch den Bescheid des LAS belastet werden.

Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die ABB sei zutreffend davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Holznutzungen "außerhalb" der AG erfolgt seien. Im Gegensatz dazu sei die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, dass es sich im gegenständlichen Fall um Ansprüche "aus dem Mitgliedschaftsverhältnis" handle und demzufolge die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht heranzuziehen seien. Die verfahrensgegenständlichen Holznutzungen -

so die Beschwerde in diesem Zusammenhang an anderer Stelle - resultierten aber nicht aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur AG. Wie die ABB zutreffend festgestellt habe, gebe es hinsichtlich der Holznutzungen durch einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder keine diesbezüglichen Beschlüsse der AG oder Entscheidungen der ABB. Vielmehr hätten diese Holznutzungen stattgefunden, ohne dass sie in der Regulierungsurkunde Deckung gefunden hätten, "Mitgliedschaftsrechte decken diese Holznutzungen nicht". Diese Holznutzungen, die "außerhalb der Satzung" der AG vorgenommen worden seien, wären stets als unzulässige Holznutzungen und somit nicht in Verbindung mit dem Mitgliedschaftsverhältnis zur AG stehend anzusehen. Die einzelnen Personen, die zu Holznutzungen "außerhalb der Regulierungsurkunde geschritten sind", seien somit rechtlich - auch wenn es sich hierbei (zufällig) um Mitglieder der AG handle - als fremde Dritte zu behandeln. Gleiches gelte beispielsweise auch dann, wenn ein Mitglied der AG dieser dadurch einen Schaden zufüge, dass er fahrlässig eine Schrankenanlage der AG mit einem Fahrzeug zerstöre. Diese schadenersatzrechtlichen Ansprüche verjährten ebenfalls nach den Bestimmungen des ABGB. "Auf dieser Ebene" gälten für die AG sehr wohl die Verjährungsbestimmungen des ABGB, sodass die verfahrensgegenständlichen Ansprüche jedenfalls - die Holznutzungen hätten sich allesamt vor mehr als drei Jahren ereignet - verjährt seien.

Diese Beschwerdeausführungen lassen zunächst erkennen, dass der Auffassung der belangten Behörde, den Mitgliedern der AG stünde nach dem Inhalt der Regulierungsurkunde in Bezug auf die ihnen zugeteilten Pointen - neben Weiderechten - nur das Recht zum Bezug von Zaunholz (zur Einzäunung der Pointen) zu, nicht (mehr) entgegen getreten wird. Eine darüber hinausgehende Nutzung des Holzbestandes kam somit nur der AG zu. Holznutzungen der hier in Rede stehenden Art durch einzelne Agrargemeinschaftsmitglieder stellten somit einen Eingriff in diese Zuordnung dar.

Für den vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob ein darauf gegründeten Rückforderungsanspruch der AG gegen einzelne ihrer Mitglieder überhaupt den bürgerlichrechtlichen Verjährungsbestimmungen unterliegt. Auch in diesem Fall wäre für die Beschwerdeführer schon deshalb nichts gewonnen, weil ein solcher Anspruch als ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB geltend gemacht werden könnte, der gegenüber einer Agrargemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 1485 Abs. 1 iVm § 1472 ABGB erst nach 40 Jahren verjährt. Der Verjährungseinwand der Beschwerdeführer geht somit jedenfalls ins Leere.

Die Beschwerde kritisiert weiters, die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, von welchem Mitglied wie viele Stämme entnommen worden seien. Die dem Obmann im angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung, an die dort genannten Mitglieder Zahlungsaufforderungen zu richten, entbehrten somit jeglicher faktischer Grundlage. Die belangte Behörde lasse gänzlich offen, welche Teile des Sachverständigengutachtens als Feststellungen in den angefochtenen Bescheid übernommen worden seien. Die wörtliche Wiedergabe des Gutachtens könne nicht als formale Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes angesehen werden. Die belangte Behörde habe weder Feststellungen noch beweiswürdigende Überlegungen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen. Es sei daher unklar, von welchem Sachverhalt letztlich ausgegangen worden sei.

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Zahl der aus den vier Pointen entnommenen und den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern zugeordneten Stämme ausdrücklich den Ausführungen in dem von ihr eingeholten forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachten gefolgt ist. Es ist auch ausreichend erkennbar, dass die belangte Behörde die diesbezüglichen Annahmen in diesem von ihr eingeholten Gutachten ihrer Entscheidung sachverhaltsmäßig zugrundegelegt hat. Die Annahmen hinsichtlich der Zahl der aus den einzelnen Pointen entnommenen Stämme beruhen auf der im Beisein der Parteien erfolgten Besichtigung vor Ort durch den von der ABB bestellten Sachverständigen am 24. Oktober 2001. Gegen die damals - offenbar einvernehmlich - ermittelten Daten wird in der Beschwerde aber auch nichts (mehr) vorgetragen. Insbesondere wird in der Beschwerde nicht bestritten, dass die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurechnung der Entnahme einer bestimmten Anzahl von Stämmen an die einzelnen Agrargemeinschaftsmitglieder unrichtig sei. Ein relevanter Begründungsmangel in Bezug auf maßgebliche Feststellungen wird somit in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Beschwerde tritt im Übrigen auch der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, die sich aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der AG erfordere die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen jene Mitglieder, die unberechtigt Holz aus ihren Pointen entnommen hätten, nicht entgegen.

Trotzdem erweist sich der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen als rechtswidrig:

Nach § 6 Abs. 1 StAgrGG 1985 haben die Agrarbehörden die Agrargemeinschaften zu überwachen. Auf Grund dieses Überwachungsrechtes kann die Agrarbehörde gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 StAgrGG 1985, auf den sich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides stützt, auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch vorläufigen Bescheid nach Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zur Übergabe der Teilflächen (Abfindungsgrundstücke) oder bis zur Rechtskraft des Regulierungsplanes die Ausübung der Nutzungsrechte unter den in Z 1 angegebenen Voraussetzungen vorläufig regeln und auch vorläufige Verwaltungssatzungen erlassen.

Da sich die belangte Behörde in Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf diese Bestimmung bezogen hat, wollte sie offenbar mit dem in Spruchpunkt 2. an den Obmann der AG erteilten Auftrag zur Erlassung von Zahlungsaufforderungen eine "vorläufige Regelung der Ausübung der Nutzungsrechte" im Sinne der zitierten Bestimmung treffen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der von der belangten Behörde erteilte Auftrag seinem Inhalt nach jedoch keine solche "vorläufige Regelung" darstellt und sich somit nicht auf die im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage herangezogene Bestimmung des StAgrGG 1985 stützen lässt.

Entscheidungswesentlich ist aber, dass Gegenstand des Verfahrens vor der ABB die vom Mitbeteiligten erhobene (Minderheiten)Beschwerde gegen den unter Punkt 6 der Tagesordnung gefassten Vollversammlungsbeschluss der AG vom 11. April 2000 war. Die diesbezügliche Kompetenz der Agrarbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 5 StAgrGG 1985, wonach diese Behörde über Streitigkeiten entscheidet, die zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen. Die Beschwerde des Mitbeteiligten hatte zum Ziel, eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der AG durch die Agrarbehörde zu erwirken, und enthielt auch einen dementsprechenden Antrag. Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde war daher die Frage, ob diese Beschwerde von der ABB zu Recht als unbegründet abgewiesen wurde oder ob ihr von der belangten Behörde (im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 1 AgrVG 1950) durch Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Vollversammlungsbeschlusses Folge zu geben wäre. Eine positive Anordnung, wie sie die belangte Behörde getroffen hat, überschreitet daher jedenfalls die Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. Oktober 2008

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