VwGH 2005/11/0102

VwGH2005/11/010229.1.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Weselik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz) vom 11. April 2005, Zl. 41.550/486-9/04/IschG, betreffend Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer hatte am 29. März 1993 die Gewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, nach Verabreichung einer "Polio-Salk-Impfung" am 17. August 1989 habe sich ein - im Antrag und im folgenden Verfahren näher beschriebener - "physischer und psychischer Krankheitszustand herausgebildet".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 23. August 1995 wurde dieser Antrag abgewiesen. Die Behörde ging dabei - zusammengefasst - davon aus, zwischen dem bestehenden Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der Impfung bestehe kein Kausalzusammenhang (hinsichtlich der näheren Begründung wird auf das hg. Erkenntnis vom 21. September 1999, Zl. 96/08/0219, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde, verwiesen).

2. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2003 beantragte der Beschwerdeführer - neuerlich - gemäß § 1b Abs. 1 Impfschadengesetz die Gewährung einer Entschädigung nach § 2 Impfschadengesetz. In seinem Antrag schilderte der Beschwerdeführer den "Sachverhalt bzw. Krankheitsverlauf" und brachte vor, sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Vorantrages damit nicht zufrieden gegeben zu haben, sich vielmehr eingehend mit dem Thema Impfschaden auseinandergesetzt und umfassend ergänzendes Material gesammelt zu haben, das eine neue Antragstellung rechtfertige. Der Beschwerdeführer bezog sich dazu auf dem Antrag beigelegte Unterlagen und führte - nach Darlegungen zum Erfordernis der Kausalität - Folgendes aus:

"Überträgt man diese Grundsätze auf gegenständlichen Fall, so bedingen die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aufgetretenen Fakten in Entsprechung des derzeitigen Stands des medizinischen Wissens eine Anerkennung meiner Gesundheitsschädigung als Impfschaden, wobei punktuell diese Fakten zusammengefasst werden, zur Begründung aber auf die schriftlichen Unterlagen verwiesen wird:

Keine 'typischen Symptome' eines Impfschadens, da keine Symptome der Wilderkrankung aufgetreten seien und auch keine 'diesbezüglichen Untersuchungen' durchgeführt wurden.

Dr. Z. hält im Brief vom 20.05.2000 ausdrücklich fest, dass es keine Untersuchungsmethoden gibt, mit denen ein sicherer Zusammenhang zwischen der mir verabreichten Impfung und einem Impfschaden festgestellt werden kann (Seite 15 der Unterlagen, Beilage 3).

Damit ist das Gutachten Dris. S. widerlegt, der auf Seite 3 seines Gutachtens (Seite 10) der Unterlagen davon spricht, dass ein Impfschaden im engeren Sinn nicht nachweisbar sei, weil 'keine diesbezüglichen Untersuchungen' durchgeführt wurden.

Die höchst aussagekräftige Inkubationszeit fand nicht entsprechend Berücksichtigung.

Symptome, die auch auf das Vorliegen eines Impfschadens hinweist, wurden ignoriert, insbesondere die durch zahlreiche Befunde belegte vorübergehende Facialisparese (Seite 14 der Unterlagen); in der Entscheidung des VwGH vom 22.01.2002, 2001/11/0245 wird als bekannte neurologische Komplikation der Polio-Impfung die periphere Facialisparese beschrieben.

Die Impfcharge wurde nie überprüft, obwohl dies mehrfach angeregt wurde (vgl. hiezu Beilage 8 d-f der Unterlagen)

'Multiple Chemical Sensitivity' (MCS). In Seite 25 bzw. 25 a der Unterlagen ist darauf hingewiesen, dass jede Vakzine zwangsläufig Zusatzstoffe enthält, Gesundheitsstörungen der verschiedensten Art hervorrufen können. Auch theoretisch unbedenkliche Dosen von Chemikalien können das Krankheitsbild der MCS hervorrufen, wenn sie miteinander reagieren und einen Chemikalienschock auslösen. Aus der Sachverhaltsschilderung des Krankheitsverlaufes ergibt sich, dass bei mir seit dem Jahr 1997 spezifisch auf MCS verweisende Symptome aufgetreten sind.

A-typische Folgekrankheiten (Seite 26 bzw. 26 a der Unterlagen): Die dort genannten Symptome sind bei mir im Laufe der Jahre aufgetreten und bestehen zum großen Teil nach wie vor, wie sich aus der Beschreibung des Krankheitsverlaufes ergibt. Auch ist eine verminderte Dopamin-Sekretion nachgewiesen."

Seit Erstattung der Gutachten im Vorverfahren sei geraume Zeit vergangen, diese Gutachten hielten einer neuerlichen Überprüfung nicht Stand, zumal neue medizinische Erkenntnisse sich eingehend mit der Thematik von Impfschäden befasst hätten. Zwischen der am 17. August 1989 verabreichten Impfung und dem danach aufgetretenen Krankheitsbild sei daher ein ursächlicher Zusammenhang gegeben.

3. Die Erstbehörde forderte daraufhin - zwecks Beurteilung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung vorliege - vom Beschwerdeführer die Vorlage von medizinischen Unterlagen über seinen Gesundheitszustand nach der letzten Untersuchung im Vorverfahren (1994).

Daraufhin legte der Beschwerdeführer ein Gutachten zur Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Wiener Pflegegeldgesetz vom 30. Juli 2002 sowie Laborbefunde vor.

4. Mit Bescheid vom 24. März 2004 wies die Erstbehörde den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 HVG und § 3 Abs. 2 Impfschadengesetz wegen entschiedener Sache zurück. Der neuerliche Antrag stütze sich im Wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt, der schon der rechtlichen Beurteilung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1999, Zl. 96/08/0219, zu Grunde gelegt worden sei.

5. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid verwies der Beschwerdeführer auf die - oben dargestellte - Zusammenfassung der "neuen Fakten" in seinem Zweitantrag und ergänzte, entgegen der Forderung nach Vorliegen von Symptomen einer Wilderkrankung innerhalb der Inkubationszeit ergebe sich aus einer Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 3. März 2003, dass auf Grund von Polioimpfungen aufgetretene Gesundheitsschädigungen erst seit 1991 nach dem Impfschadengesetz entschädigt würden und bis Ende 2002 in sieben Fällen Entschädigungen geleistet worden seien; offen bleibe also, auf Grund welcher anderen Gesundheitsschädigungen (wenn nicht auf Grund der Impfung) diese sieben Schadensfälle anerkannt worden seien. Seit Erstattung der Gutachten im Vorverfahren seien Jahre vergangen; die bisherigen Gutachten hielten einer neuerlichen Überprüfung infolge neuer medizinischer Erkenntnisse betreffend die Thematik von Impfschäden nicht Stand; entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liege deshalb nicht vor. Gerade im Hinblick darauf, dass der im Vorverfahren beigezogene Sachverständige Dr. S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, sein Gutachten dahin eingeschränkt habe, dass es dem (damaligen) "derzeitigen Stand des medizinischen Wissens" entspreche, sei die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen im vorliegenden Verfahren notwendig gewesen.

Von der belangten Behörde wurde daraufhin eine amtsärztliche Stellungnahme zur Frage eingeholt, ob eine Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliege. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, es sei - im Vergleich zum Sachverständigengutachten Dris. S. vom 24. Oktober 1994 - zu keiner Änderung des Gesundheitszustandes gekommen. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis eines "typischen neurologischen, einem Impfschaden entsprechenden Krankheitsbildes" nicht erbringen können, auch hätten Folgeerkrankungen "aus dem internen Fachgebiet" als Folge der Impfung ausgeschlossen werden können.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004 Stellung, übte Kritik an der Beurteilung des Fehlens der Kausalität der Impfung durch die amtsärztliche Sachverständige und legte in der Folge ein "Gutachten" des DDr. S., Kinderarzt, vom 11. Februar 2005, vor, dessen "Diagnose" lautet:

"St. P. Impfencephalitis, Konversionsneurose mit agoraphober

Symptomatik".

Der mit "Gutachten" überschriebene Teil laut:

"Aufgrund des klaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Impfung und den körperlichen Erstschäden ist eine Impfenzephalitis anzunehmen, in deren Folge sich alle anderen Beschwerden entwickelt haben. Im Feststellungsbescheid vom 10.1.05 der MA 15 zur Pflegegeldregelung wird ebenfalls von einer Impfencephalitis ausgegangen."

Dazu erstattete die amtsärztliche Sachverständige eine Stellungnahme, in der ausgeführt wird, dass der als "Gutachten" bezeichnete Teil den geforderten Kriterien für ein Sachverständigengutachten nicht entspreche und darüber hinaus keine Angaben zur Fragestellung mache, ob der Tatbestand einer entschiedenen Sache vorliege.

6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz bestätigt. Nach einer Darstellung des Verfahrensgangs führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Beweis, dass im relevanten Sachverhalt eine Änderung eingetreten sei, nicht erbracht. Das vorgelegte Privat-"Gutachten" entspreche nicht den geforderten Kriterien für ein Sachverständigengutachten und mache keine Ausführungen zur Frage, ob der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliege; Gleiches gelte für den beigebrachten "Pflegegeldbescheid" samt dem diesem zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrten, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 finde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weder in den tragenden Rechtsvorschriften noch hinsichtlich des entscheidenden Sachverhaltes sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Ein "möglicherweise mangelhaft durchgeführtes Ermittlungsverfahren der damaligen Behörde" könne "in der gegebenen Konstellation keine Berücksichtigung finden". Die vom Beschwerdeführer - nach Auffassung der belangten Behörde zu Unrecht - behauptete Änderung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen würde allenfalls einen Wiederaufnahmegrund darstellen, bedeute aber ebensowenig eine Änderung der Sache.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gegenstand des mit Berufung bekämpften erstinstanzlichen Bescheides vom 24. März 2004 war die Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Im Fall einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, ist Gegenstand der Berufungsentscheidung und somit "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage, ob der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, ob also dem Antragsteller von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 170 ff zu § 68 AVG zitierte hg. Judikatur).

1.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

1.3. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 79f zu § 68 AVG zitierte hg. Judikatur). Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Hat eine Behörde unter mehreren Versagungsgründen einen gewählt, auf den sie ihre Entscheidung stützt, und steht eben dieser Versagungsgrund auch der positiven Erledigung eines neuerlichen Antrages entgegen, dann ist dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl. 2005/03/0065, mwN).

1.4. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl. 2003/03/0054 mwN).

1.5. Was die Konsequenzen einer Änderung der Rechtslage anlangt, berechtigen bzw. verpflichten ebenfalls nur wesentliche Änderungen zu einer neuen Sachentscheidung: Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich nach Erlassung des Vorbescheides die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert haben, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 2006).

2. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht zielführend:

2.1. Der Beschwerdeführer hat in seinem Neuantrag zwar vorgebracht, es seien neue "Fakten ... aufgetreten". Er tritt aber der - auf eine amtsärztliche Stellungnahme gestützten - Feststellung der belangten Behörde, es sei zu keiner Änderung seines Gesundheitszustandes gekommen, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In dem von ihm vorgelegten Privatgutachten DDris. S. vom 11. Februar 2005 werden Änderungen im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat auch keine sonstigen relevanten Sachverhaltsänderungen behauptet.

2.2. Soweit er im Übrigen (was den Schwerpunkt seines Vorbringens ausmacht) zur Begründung des gegenständlichen Neuantrags - wie dargestellt - Umstände releviert, die seiner Auffassung nach die Richtigkeit der seinerzeitigen Entscheidung hinsichtlich des Fehlens der Kausalität in Frage stellen, steht dem die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade auch darin, dass die von der belangten Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. die bei Walter/Thienel, aaO, unter E 76 zu § 68 AVG zitierte hg. Judikatur).

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Jänner 2008

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